Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 82/00·23.10.2000

Berufung zu Hausratsversicherung: Leistungsfreiheit wegen Täuschung (§22 VHB 92)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Entschädigung aus ihrer Hausratsversicherung nach behauptetem Einbruchdiebstahl. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht bestätigte die Abweisung, weil die Klägerin bei der Schadensermittlung falsche Belege vorgelegt und damit die Leistungspflicht nach §22 Abs.1 VHB 92 ausgeschlossen hat. Eine grobe Fahrlässigkeit nach §61 VVG wurde mangels Kausalitätsnachweis nicht entscheidend behandelt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung als unbegründet abgewiesen; Leistungsanspruch wegen Täuschung bei der Schadenfeststellung nach §22 VHB 92 verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlage falscher oder fingierter Unterlagen gegenüber dem Versicherer mit dem Ziel, die Höhe der Entschädigung zu beeinflussen, führt nach §22 Abs.1 VHB 92 zur vollständigen Leistungsbefreiung des Versicherers, auch wenn die Täuschung nur Teilschäden betrifft oder erfolglos bleibt.

2

Die völlige Verwirkung der Entschädigung wegen Täuschung kann gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§242 BGB) nur ausnahmsweise als unbillig zurückgenommen werden, etwa bei nur geringfügigen falschen Angaben oder existenzgefährdender Wirkung; die Rechtsprechung sieht bei falschen Angaben über mehr als 10 % des Regulierungsbetrags regelmäßig keine Bagatellgrenze mehr.

3

Zur Annahme einer Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit (§61 VVG) ist ein nachgewiesener ursächlicher Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich; fehlt dieser Kausalitätsnachweis, spricht dies gegen eine Freistellung des Versicherers.

4

Weist der Versicherer dar, dass vorgelegte Belege nicht echt oder nicht aus der angegebenen Quelle stammen, trifft den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Echtheit und Herkunft der Unterlagen; bleibt entsprechender Vortrag aus, liegt der Verdacht einer Fälschung nahe.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 5 VHB 92§ 61 VVG§ 22 Abs. 1 VHB 92§ 242 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 0 316/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 0 316/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Hausratsversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG, 5 VHB 92 wegen des behaupteten Einbruchdiebstahls nicht zu.

4

Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin bereits deshalb verneint, weil die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt hat. Eine Anwendung von § 61 VVG begegnet im vorliegenden Fall jedoch Bedenken, denn der Tatzeitraum kann nicht näher eingegrenzt werden, so daß die längere Abwesenheit der Klägerin nicht nachweislich ursächlich für den Eintritt des Versicherungs-falles geworden ist. War aber der der Klägerin zu machende Vorwurf, die Wohnung mehrere Stunden verlassen zu haben, ohne das Fenster und die Tür ordnungsgemäß zu verschließen, nicht nachweislich ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles, so scheidet eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VVG aus (vergl. OLG Hamm, r + s 97, 338 (339)).

5

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn ein Entschädigungsanspruch der Klägerin scheitert bereits aus anderen Gründen.

6

Eine mögliche Entschädigungspflicht der Beklagten ist gemäß § 22 Abs. 1 VHB 92 in Wegfall gekommen. Die Klägerin hat versucht, die Beklagte durch Vorlage von falschen Belegen über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

7

Die Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Klägerin die Geräte "Sony Hifi Camcorder mit Farbmonitor" zum Preis von 2.139,00 DM und "Fotokamera mit Spiegelreflex von Canon" zum Preis von 1.399,00 DM entgegen den vorgelegten Belegen nicht am 12.09.1996 und am 12.11.1996 bei der Fa. O. Versand gekauft haben kann, da zu diesem Zeitpunkt der Bestellshop, in dem sie die Bestellung aufgegeben haben will, nicht mehr existiert hat. Sie behauptet, die auf dem Beleg vom 12.11.1996 (Bl. 35 d.A.) angegebene Kundennummer des Sammelbestellers sei dem Bestellshop der Zeugin G. zuzuordnen. Die Zeugin G. habe aber seit Mitte 1996 keine Bestellungen mehr entgegengenommen, weil sie nicht mehr als Sammelbestellerin für den O.-Versand tätig gewesen sei. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten, so daß nur eine Fälschung dieser Belege in Betracht kommt, weil ein Bezug über den angegebenen Bestellshop nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten ausscheidet.

8

Der Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.09.2000 (Bl. 175 d.A.) gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob diese Waren beim O.-Versand erworben werden konnten, sondern ob eine Bestellung beim Sammelbesteller mit der Nummer ... möglich war. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, die Zeugin G. sei bis Januar 1998 für den O.-Versand tätig gewesen, gibt auch dies keinen Anlaß zur Wiedereröffnung. Die Klägerin hatte hinreichend Gelegenheit rechtzeitig, d.h. vor der mündlichen Verhandlung zum Vortrag der Beklagten Stellung zu nehmen, zumal dieser im zweiten Rechtszug nicht neu war (vgl. schon GA 56). Dem Schriftsatz vom 19.09.2000 war weder ein Schreiben der Zeugin G. vom 14.09.2000 noch eine Forderungsaufstellung beigefügt.

9

Aufgrund der Täuschung bei der Schadensermittlung nach dem Versicherungsfall entfällt jede Entschädigungspflicht auch dann, wenn die Täuschung sich nur auf Teilschäden bezog oder erfolglos blieb. Dies ist eine gewollt harte Konsequenz auf eine positive Vertragsverletzung, wie sie das übrige Schuldrecht nicht kennt; ein Verwirkungstatbestand mit Strafcharakter (Prölss/Martin/ Kollhosser, VVG 26. Aufl., § 16 AFB Rn 13). Nach der Rechtsprechung kann in Anwendung von § 242 BGB die völlige Verwirkung der Entschädigung als unbillig erscheinen, z.B. wenn die unwahren Angaben sich auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde. Die Rechtsprechung (so OLG Hamm, VersR 86, 1177) neigt dazu, bei falschen Angaben in Höhe von mehr als 10 % des tatsächlichen Regulierungsbetrages nicht mehr von einer geringfügigen Täuschung zu sprechen. Hier beträgt der Anteil der verlangten Entschädigungssumme, der durch die Belege des "O. Versandes" nachgewiesen werden sollte, 3.538,00 DM, also weit mehr als 10 % des Regulierungsbetrages von rund 19.000,-- DM. Eine völlige Verwirkung der Entschädigung durch die Vorlage der unrichtigen Belege kann somit nicht als unbillig angesehen werden.

10

Da die Beklagte bereits gemäß § 22 Abs. 1 VHB 92 von der Leistungspflicht frei geworden ist, bedarf es keiner weiteren Erörterungen, ob die Klägerin das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

12

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 19.002,50 DM