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Oberlandesgericht Köln·9 U 81/94·06.06.1994

Berufung: Abgrenzung des Versicherungsschutzes bei Anhängerschäden (§ 10a AKB)

ZivilrechtVersicherungsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger ziehen Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der das Landgericht eine Eintrittspflicht der Beklagtenversicherung verneint hatte. Streitgegenstand ist, ob ein vom Anhänger während der Fahrt verlorenes Zubehörteil vom Versicherungsschutz des Zugfahrzeugs erfasst wird. Das OLG bestätigt die Entscheidung: Der Schaden fällt unter § 10a Abs.1 AKB, weil die auf den Anhänger übertragene kinetische Energie ursächlich war; eine Erweiterung oder analoge Anwendung von Abs.2 kommt nicht in Betracht. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Versicherung des Kraftfahrzeugs nach § 10a Abs.1 AKB deckt auch durch einen Anhänger verursachte Schäden, solange die von der Zugmaschine auf den Anhänger übertragene kinetische Energie fortwirkt.

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Die Haftpflichtversicherung des Anhängers haftet nach § 10a Abs.2 AKB nur für Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er nicht mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich gelöst hat und nicht mehr in Bewegung ist.

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Eine ausdehnende oder analoge Anwendung von § 10a Abs.2 AKB auf den Ersatz von vom Anhänger abgestrengten Zubehörteilen ist unzulässig, weil Wortlaut, Zweck und Praktikabilität dem entgegenstehen.

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Eine Feststellungsklage kann auch dann sachlich unbegründet abgewiesen werden, wenn das Feststellungsinteresse nicht feststeht.

Relevante Normen
§ 253 ZPO§ 256 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 166/92

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Juli 1993 - 24 O 166/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtzuges tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die an sich statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingereichte und begründete Berufung der Kläger ist zulässig. In der Sache indes bleibt sie ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung nämlich hat das Landgericht mangels einer Eintrittspflicht der Beklagten zu Ungunsten der Kläger entschieden. Die ergänzenden Ausführungen im Berufungs-rechtszug geben zu einer abweichenden rechtli-chen Beurteilung keine Veranlassung.

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Dahingestellt bleiben kann, ob die von der Be-rufungserwiderung erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage sich als durchschlagend erweisen; denn eine Klage kann auch dann als sachlich unbegründet abgewiesen werden, wenn das Feststellungsinteresse nicht feststeht (Lüke in Münchener Kommentar, ZPO Vor § 253 Randziffer 18, § 256 Randziffer 36 m. w. N.).

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Die Sachabweisung aber ist vorliegend geboten, weil das streitgegenständliche Schadensereig-nis nicht dem von der Beklagten zu gewährenden Versicherungsschutz unterfällt.

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Gem. § 10 a Abs. 1 AKB umfaßt die Versicherung des Kraftfahrzeugs auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Demgegenüber hat die Haft-pflichtversicherung des Anhängers, um die es im anhängigen Rechtstreit geht, nur für Schä-den einzustehen, die durch den Anhänger verur-sacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraft-fahrzeug gelöst hat und sich nicht mehr in Be-wegung befindet.

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Zwischen den Prozeßparteien ist unstreitig, daß die Verbindung des bei der Beklagten versicherten Anhängers mit dem Zugfahrzeug in-takt gewesen ist, als das unfallursächliche Ereignis - Ablösung eines Reserverades von dem Anhänger - eintrat. Folglich ist keine der Al-ternativen des § 10 a Abs. 2 AKB gegeben. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in dem von den Klägern gemeinten Sinne verbietet sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck.

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Aus einer Gesamtschau von Abs. 1 und Abs. 2 des § 10 a AKB folgt, daß die Versicherung des Kraftfahrzeuges auch für die durch einen Anhänger verursachten Schäden aufzukommen hat, solange die von der Zugmaschine ausgehende, auf den Anhänger übertragene kinetische Ener-gie fortwirkt. Dasselbe muß auch dann gel-ten, wenn infolgedessen der Anhänger während der durch die Zugmaschine betriebenen Fahrt Zubehörteile verliert. Nur durch die auf den Anhänger einwirkende kinetische Energie aber läßt sich die hier in Rede stehende Ablösung eines Reserverades einsichtig erklären. Folg-lich unterfällt der dadurch hervorgerufene Schaden dem in § 10 a Abs. 1 AKB beschriebenen Risiko.

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Für die von den Klägern verfochtene Abgrenzung der Einstandspflicht der Versicherer danach, ob nach Abtrennung eines Zubehörteils vom An-hänger dieses noch in Bewegung befindlich oder bereits zum Stillstand gekommen ist, bietet der Wortlaut des § 10 a AKB keine Handhabe. Auch für eine analoge Anwendung von Abs. 2 ist kein Raum, weil es an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt. Wie die Berufungser-widerung zu Recht hervorhebt, ist dort eine Anhängerversicherung geregelt und nicht ei-ne isoliert abschließbare Zubehörteilversiche-rung. Zudem besteht auch unter dem Aspekt der mangelnden Praktikabilität kein Bedürfnis für eine solchermaßen erweiternde Auslegung der Bestimmung.

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Das Landgericht hat eine Einstandspflicht der Beklagten somit richtigerweise verneint. Die Berufung der Kläger, die deswegen keinen Er-folg hat haben können, war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück-zuweisen.

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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbar-keit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Kläger: 50.000,00 DM