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Oberlandesgericht Köln·9 U 79/99·16.10.2000

Feuerversicherung: Unterversicherung nach AFB 87 trotz Wertzuschlagsklausel 1707

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Brandschaden am versicherten Gebäude weitere Entschädigung aus der Feuerversicherung. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen Unterversicherung kürzen durfte oder ob die Wertzuschlagsklausel 1707 (doppelter Wertzuschlag bei Sachverständigenschätzung) die Kürzung ausschloss. Das OLG Köln bejahte Unterversicherung und verneinte die Voraussetzungen der Klausel, weil eine Sachverständigenschätzung nicht „eingereicht“ und der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag nicht ausreichend war. Beratungsfehler der Beklagten verneinte das Gericht, da der Kläger die Summe zur Prämienersparnis selbst herabgesetzt und Unterversicherung in Kauf genommen habe.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; weitergehender Entschädigungsanspruch wegen Unterversicherung verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls unter dem Versicherungswert, kann der Versicherer die Entschädigung nach der Unterversicherungsquote kürzen, sofern die Versicherungsbedingungen dies vorsehen.

2

Die Haftungserweiterung einer Wertzuschlagsklausel greift nur ein, wenn der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag zu Beginn des Versicherungsjahres ausreichend bemessen ist und erforderliche Nachversicherungen rechtzeitig vorgenommen werden.

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Eine Klausel, nach der Grundsumme und Wertzuschlag als richtig bemessen gelten, setzt voraus, dass eine Sachverständigenschätzung dem Versicherer tatsächlich eingereicht wurde und der Versicherer hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Ein Versicherungsnehmer, der in Kenntnis der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zur Prämienersparnis eine Reduzierung der Versicherungssumme beantragt und eine Unterversicherung bewusst in Kauf nimmt, kann sich gegenüber dem Unterversicherungseinwand regelmäßig nicht auf eine fehlende Beratung des Versicherers berufen.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 546 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 1 O 282/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.01.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 282/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Sporthotels in der G.straße 2 in ..... S.. Er hatte das Objekt von der Stadt S. erworben, welche das 1928 erbaute Gebäude ursprünglich als städtisches Schwimmbad genutzt hatte.

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Nach verschiedenen Umbaumaßnahmen hatte der Kläger im Jahre 1992 das Gebäude - wie auch zuvor die Stadt S. - bei der Beklagten gegen Feuer versichert. Dem Vertragsschluss waren Verhandlungen des Klägers mit dem Versicherungsvertreter der Beklagten, dem Zeugen H., vorausgegangen.

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Einzelheiten dazu sind streitig.

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Unter dem Datum des 20.01.1992 ( Bl. 26 ) erstellte die Beklagte ein Angebot für eine Gebäudeversicherung. Darin schlug die Beklagte "gemäß den Empfehlungen des Gebäudesachverständigen Herrn R. B." vor, für die Gebäudewertermittlung einen Raummeterpreis von 27 M auf der Wertbasis 1914 zugrunde zu legen. In dem Schreiben der Beklagten heißt es u.a.:

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" ...Dies würde bei einem Kubikmeter umbautem Raum von 10.000 eine Versicherungssumme von 270.000 M Wert 1914 ergeben. Dies entspricht einem heutigen Neubauwert von DM 4.708.800,--. Zu dieser Versicherungssumme müßten noch die Kosten für Schwimmbad, Sauna, Dampfbad und Tennisplatz hinzugerechnet werden....".

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Daraufhin kam es zu einem Antrag des Klägers vom 24.02.1992 mit einer Versicherungssumme für Feuer von 5.000.000,-- DM ( Bl. 289 ). Entsprechend wurde der Versicherungschein zur Feuerversicherung vom 27.07.1992 (Bl. 284) mit einer Versicherungssumme für Gebäude (Nr. 633) von 4.711.600 DM und Inhalt (Nr. 634) von 440.000 DM ausgestellt. Weiter fertigte die Beklagte auf Grund eines Antrages vom 25.02.1992 einen Nachtrag 01 vom 27.07.1992 (Bl.291) aus, der eine geänderte Versicherungssumme von 445.000 DM für den Inhalt (Nr. 639) vorsah. Es folgte dann ein Nachtrag 02 vom 27.07.1992 (Bl. 297), der für das Gebäude (Nr. 633) eine geänderte Versicherungssumme von 5.000.100,-- DM (Preisbasis 1970 1.923.100 DM sowie Wertzuschlag 160,0 % 3.077.000 DM, Beginn: 01.07.1992) enthielt. Unter dem Datum des 26.04.1993 stellte die Beklagte den Nachtrag 03 (Bl. 301) aus, in dem die Inhaltsfeuerversicherung auf Antrag entfallen war. Die Versicherungssumme für das Gebäude betrug weiterhin 5.000.100 DM.

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Mit Antrag vom 17.06.1993 (Bl.307) beantragte der Kläger eine Feuerversicherung für das Gebäude mit einer geänderten Versicherungssumme von 4.500.000 DM. Daraufhin kam es unter dem 26.07.1993 zu einem Nachtrag 04 (Bl. 305), der für das Gebäude (Nr. 633) eine Versicherungssumme von 4.500.100 DM vorsah (Preisbasis 1970 1.648.400 DM sowie Wertzuschlag 173,0 % 2.851.700 DM, Beginn: 01.07.1993).

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Zuvor war unter dem 23.06.1993 eine vorläufige Deckungszusage unter Zugrundelegung einer Versicherungssumme von 4.500.000 DM für das Gebäude zum Neuwert einschließlich

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173 % Wertzuschlag erteilt worden (Bl.33).

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Anschließend wurde noch ein Nachtrag 05 (Bl. 257) vom 26.07.1993 ausgestellt, mit dem antragsgemäß nur die Zahlungsweise auf 1/2-jährlich umgestellt wurde und der im übrigen dem Nachtrag 04 entsprach.

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Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Feuerversicherung, AFB 87 / PR, zugrunde. Es war unter anderem die Wertzuschlagklausel 1707 vereinbart. Darin heißt es unter Ziffer 5. " Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind." Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Anlagen zur Berufungsbegründung und zur Berufungserwiderung Bezug genommen.

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Am 11.02.1994 ereignete sich ein Brand des Gebäudes. Der dadurch eingetretene Gebäudebrandschaden betrug gemäß dem Ergebnis der Schlußverhandlung der Parteien 447.700,-- DM.

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Die Beklagte berief sich nach Begutachtung durch den von ihr beauftragten Sachverständigen W. (vgl. Anlagenheft) darauf, dass die Versicherungssumme zum Schadenzeitpunkt nicht dem vollen Wert der versicherten Sache entsprochen habe. Sie ermittelte eine Entschädigung von 447.700 DM (Schaden) x 4.500.100 DM (Versicherungssumme) : 7.047.000 DM (Versicherungswert) = 285.893,96 DM (vgl. Bl. 13). Diesen Betrag überwies die Beklagte an die Firma S., der der Kläger die Forderung abgetreten hatte. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Kündigung vom 28.03.1995 per 01.07.1995.

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Mit der Klage hat der Kläger eine restliche Entschädigung von 161.806,44 DM nebst Zinsen verlangt.

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Er hat vorgetragen, es sei zwar richtig, dass er auf Grund eines ihm zur Verfügung stehenden Gutachtens des Sachverständigen V. vom 18.04.1993 (Bl.143), das im Hinblick auf eine Grundstücksbewertung erstellt worden sei, die Herabsetzung der Versicherungssumme beantragt habe. Die Beklagte sei aber selbst maßgeblich für die Vereinbarung der Versicherungssumme auf Grund eigener sachverständiger Feststellungen verantwortlich gewesen. Sie habe in Kenntnis des vom Gutachter V. ermittelten Herstellungswertes von 4.272.000 DM die Herabsetzung der Versicherungssumme akzeptiert. Ihr sei jedenfalls ein Beratungsfehler vorzuwerfen. Der Kläger habe auch auf die Kenntnis des Objekts durch die Beklagte als Vorversicherer für die Stadt S. vertraut. Schließlich habe der Gutachter W. den Neubauwert zu hoch errechnet.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

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161.806,44 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20.12.1994

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zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich darauf berufen, dass eine Unterversicherung vorliege. Im übrigen hat sie vorgetragen, dem Vertragsabschluss sei eine örtliche Aufnahme und Beratung durch ihren Mitarbeiter S. vorausgegangen. Ihr Angebot vom 20.01.1992 beruhe hinsichtlich der Kubikmeterzahl des umbauten Raumes auf den Angaben des Klägers. In ihrem Angebot habe die Beklagte zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten für Schwimmbad, Sauna, Dampfbad, Tennisplatz sowie der Wert des Schieferdaches noch in die Versicherungssumme aufgenommen werden müssten. Gleichwohl sei der Kläger, der als Architekt mit der Materie vertraut sei, den Empfehlungen der Beklagten nicht gefolgt und habe selbst eine Versicherungssumme von 4.500.000 DM festgelegt.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt, wegen einer vorliegenden Unterversicherung die Entschädigung herabzusetzen, so dass ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers nicht bestehe. Die Kammer ist von einem Neubauwert von 7.171.215 DM ausgegangen und hat sich auf die Bewertung durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen P. gestützt. Die Beklagte sei auch nicht gehindert, sich auf Unterversicherung zu berufen, weil die Festsetzung der Versicherungssumme auf den Angaben des Klägers beruht habe. Eines Hinweises auf die Gefahr der Unterversicherung hätte es bei dieser Sachlage nicht bedurft.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster Instanz und seine Verweisungen Bezug genommen.

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Gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 27.01.1999 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 01.03.1999, einem Montag, Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis zum 03.06.1999 mit am 04.06.1999 (Tag nach Feiertag) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

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Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, bei zutreffender Anwendung der Klausel 1707 Nr. 5 Abs. 1, die eine Haftung bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag begründe, liege eine Unterversicherung nicht vor. Nach Satz 2 dieser Klausel hätten Grundsumme und Wertzuschlag als richtig bemessen zu gelten, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden seien.

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Bei Aufnahme des Versicherungsantrages vom 24.02.1992 habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass der Beklagten ein Gutachten eines Gebäudesachverständigen vorliege. Vor der Reduzierung der Versicherungssumme im Jahre 1993 habe der Kläger der Beklagten das Wertermittlungsgutachten des Sachverständigen Vonhoegen, welches er im März/April 1993 von der Sparkasse S. angefordert habe, zur Verfügung gestellt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens mit einem ermittelten Herstellungswert des Gebäudes von 4.272.000 DM sei die Versicherungssumme unter Beibehaltung der Wertzuschlagsklausel Nr. 1707 einvernehmlich abgeändert worden. Der Zeuge H., der eine Kopie des Gutachtens erhalten, jedenfalls das Gutachten durchgesehen habe, habe die Reduzierung der Versicherungssumme befürwortet.

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Der Kläger sei zudem davon ausgegangen, dass die Beklagte sich hinsichtlich des umbauten Raumes in den vorhandenen Unterlagen vergewissert hätte und ein Gebäudesachverständiger eingeschaltet worden sei. Dass es sich bei dem im Schreiben der Beklagten vom 20.01.1992 erwähnten "R.-B." nicht um einen hinzugezogenen Sachverständigen, sondern um die Bezeichnung eines Standardwerks zur Ermittlung von Gebäude- und Grundstückswerten gehandelt habe, habe der Kläger nicht wissen können.

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Außerdem habe der Kläger bei den Verhandlungen ausdrücklich hervorgehoben, dass er genaue Angaben zu den Raummaßen nicht machen könne, vielmehr der Beklagten die Angaben wegen der früheren Versicherung des Gebäudes vorliegen müssten. Nach seiner Einschätzung betrage der umbaute Raum mindestens 10.000 Kubikmeter.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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nach dem erstinstanzlichen Schlussantrag

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zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bringt im Wesentlichen vor, ihr sei das Gutachten V. nicht bekannt gewesen. Es sei ihr nicht zur Verfügung gestellt worden. Erst im Rechtsstreit habe sie von dem Gutachten, welches im übrigen auch inhaltlich unzutreffend sei, erfahren. Insoweit trage der Kläger wissentlich falsch vor und begehe eine arglistige Täuschung im Sinne von § 14 Abs. 2 AFB 87.

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Es könne nicht die Rede davon sein, dass der Kläger auf irgendwelche früheren K. der Vorversicherung hingewiesen habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Kläger das alte Schwimmbad mit einem Architekten umfassend umgebaut habe, so dass mit den alten Gebäudemaßen in Bezug auf die Versicherungssumme nichts anzufangen gewesen sei. Die Zahl von 10.000 Kubikmetern habe der Kläger als zutreffende Kubatur angegeben. Ganz alleine habe der Kläger die Angaben gemacht, die von den Mitarbeitern der Beklagten in Versicherungssummen umgesetzt worden seien. Der Kläger habe es mithin selbst zu verantworten, dass zu niedrige Versicherungssummen herausgekommen seien. In Wirklichkeit habe er eine zu niedrige Versicherungssumme bewußt in Kauf genommen, weil er ausgesprochen prämienzahlungsscheu gewesen sei.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.08.2000 (Bl. 391 ff) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

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I. Dem Kläger steht auf Grund der mit der Beklagten abgeschlossenen Feuerversicherung nach AFB 87 kein über den bereits regulierten Betrag hinausgehender Anspruch auf Entschädigung zu.

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1. Die Beklagte macht zutreffend den Einwand der Unterversicherung nach § 11 Nr. 3 AFB 87 in Verbindung mit dem hier vorliegenden Versicherungsvertrag geltend.

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Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des nach § 11 Nr. 1 AFB 87 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.

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Diesen Betrag hat die Beklagte jedenfalls gezahlt.

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Auf Grund des Gutachtens vom 03.06.1998 und des Ergänzungsgutachtens vom 03.11.1998 des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen P., dem der Senat ebenfalls folgt, ergibt sich nach örtlichem Aufmaß und Bauzeichnungen ein Bauvolumen von 12.267,61 m³. Der Gutachter hat einen Raummeterpreis von 27,-- M auf der Wertbasis 1914 als angemessen angesehen. Dieser Betrag berücksichtigt die Raumhöhen, die nicht voll genutzt und durch abgehängte Decken verringert worden sind. Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung des Baukostenindex des Statistischen Bundesamtes und der Zulagen Schieferdach, Sauna, Dampfbad, Schwimmbad und Baunebenkosten ein Neubauwert von 7.171.215 DM.

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Die Berechnung des Gutachters wird auch in der Berufungsinstanz nicht angegriffen.

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Setzt man entsprechend § 11 Nr. 3 AFB 87 die Versicherungssumme von 4.500.100 DM zum Versicherungswert von 7.171.215 DM ins Verhältnis ergibt sich als Wert 0,6275226. Bezogen auf den Schaden von 447.700 DM entspricht dies einem Betrag von 280.941,86 DM. Die Entschädigungsleistung der Beklagten war noch höher, nämlich 285.893,96 DM, so dass ein Anspruch des Klägers jedenfalls nicht mehr besteht.

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2. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Klausel 1707 Nr. 5 des Versicherungsvertrages berufen.

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Danach haftet der Versicherer entsprechend Satz 1 der Klausel bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, soweit der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend gewesen ist und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert worden sind.

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Der Gesamtbetrag in diesem Sinne, bestehend aus Grundsumme und Wertzuschlag, war aber gemäß den zutreffenden Ausführungen des Gutachters P. zur Unterversicherung, der die Ergebnisse des Privatgutachtens W. bestätigt, zum maßgebenden Zeitpunkt nicht ausreichend.

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Es sind aber auch nicht die Voraussetzungen von Klausel 1707 Nr. 5 Satz 2 gegeben, wonach Grundsumme und Wertzuschlag als richtig bemessen gelten, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.

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Selbst wenn man angesichts der allgemein gefassten Formulierung der Klausel davon ausgeht, dass es sich bei der Schätzung in diesem Sinne nicht um ein spezielles Gutachten zum Versicherungswert handeln muss, sondern dass ein für Beleihungs- oder andere Zwecke erstelltes Sachverständigengutachten über den Wert des Objekts ausreicht, so ist jedenfalls erforderlich, das der Versicherer von dessen Inhalt Kenntnis erlangt. Grundsumme und Wertzuschlag müssen durch eine dem Versicherer "eingereichte" Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt sein.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat hat der Kläger aber nicht bewiesen, dass das Gutachten V. der Beklagten zum maßgebenden Zeitpunkt der Festsetzung der Versicherungssumme vorgelegen hat.

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Der Zeuge H. hat bekundet, dass das Gutachten V. bei der Herabsetzung der Versicherungssumme auf 4,5 Mio DM im Antrag vom 17.06.1993 keinesfalls zugrunde gelegt worden sei. Der Zeuge konnte ausschließen, dass ihm das Wertermittlungsgutachten V. bei der Antragstellung vorgelegen hat. Es habe gar nicht vorgelegen und er habe es auch nicht gekannt. Es könne nur sein, dass er die Wertermittlung nach Eintritt des Versicherungsfalles zu Gesicht bekommen habe. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass der Anstoß zur Herabsetzung der Versicherungssumme vom Kläger ausgegangen sei. Der Kläger habe die Herabsetzung gewünscht.

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Damit in Übereinstimmung steht die Bekundung des Zeugen L., der seinerzeit für die Beklagte bei der Gestaltung der Vertragsbeziehung zum Kläger als Sachbearbeiter und später bei der Vertragspolicierung mitgewirkt hat.

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Er hat ausgesagt, dass er das Gutachten V. nicht kenne. Es habe bei der Vertragsakte nicht vorgelegen.

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Auf Grund der glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Wertermittlung V. der Beklagten eingereicht worden ist und Einfluss auf die Festsetzung der Versicherungssumme gehabt hat.

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Für die Anwendung von Klausel 1707 Nr. 5 Satz 2 ist somit kein Raum.

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3. Der Geltendmachung des Einwandes der Unterversicherung stehen auch nicht andere Umstände entgegen.

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Vorliegend führt insbesondere nicht der Gesichtspunkt der Verletzung von Beratungspflichten der Beklagten zu einem Schadenersatzanspruch des Klägers in Höhe der verlangten Entschädigung ohne Berücksichtigung der Unterversicherung.

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Grundsätzlich liegt es in der Eigenverantwortung des Versicherungsnehmers, eine Unterversicherung zu vermeiden, weil er in der Regel über die zu versichernde Sache besser informiert ist als der Versicherer (vgl. Kolhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 56 RN. 7). Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer in der konkreten Situation, auch unter Berücksichtigung von Fachkenntnissen des Versicherungsnehmers, einer besonderen Beratung bedarf.

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Beantragt der Versicherungsnehmer in Kenntnis der Berechnungsfaktoren, allein um Prämien zu sparen, eine Reduzierung der Versicherungssumme, und nimmt er eine Unterversicherung bewußt in Kauf, so kann er sich gegenüber dem Einwand der Unterversicherung des Versicherers später nicht auf mangelnde Beratung berufen. So liegt der Fall hier.

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Der Kläger wußte, dass sich entsprechend dem Volumen von 10.000 m³ sowie weiter zu berücksichtigenden Werten von Schieferdach, Schwimmbad, Sauna, Dampfbad und Tennisplatz eine zutreffende Versicherungssumme in einer Größenordnung von mindestens 5.000.000 DM ergab. Dass die spätere Reduzierung dieser Summe zu einer Unterversicherung führte, war ihm damit klar.

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Den zugrundezulegenden Rauminhalt des Objektes hatte der Kläger selbst vorgegeben, woraufhin die Beklagte das Angebot vom 20.01.1992 unterbreitet hat. Das ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen S. und H. und dem Inhalt des Angebots vom 20.01.1992. Der Zeuge S. hat bekundet, dass er Anfang 1992 zusammen mit dem Zeugen H. an dem Gespräch mit dem Kläger am Versicherungsgrundstück teilgenommen habe. Nach seiner Schilderung hatte der Zeuge S. seinerzeit die Aufgabe, bei größeren Geschäften die Gebäude zu besichtigen, Risikomerkmale festzustellen, um dann die zutreffende Tarifierung seitens des Versicherers festlegen zu können.

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Der Zeuge hat ausgesagt, der Kläger sei Architekt und habe den Eindruck vermittelt, dass er Bescheid gewusst habe, wie man Gebäude zu bewerten hatte. Danach hat der Kläger dem Zeugen gegenüber erklärt, er solle von 10.000 m³ ausgehen und ein Angebot für die Versicherung unterbreiten. An Einschränkungen bei den Angaben des Klägers, zum Beispiel "mindestens 10.000 m³", die Anlass zu einer weiteren Prüfung des Rauminhalts gegeben hätten, konnte sich der Zeuge nicht erinnern.

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Der Zeuge hat nach Durchsicht des Schreibens vom 20.01.1992 weiter bekundet, dass aus seiner Formulierung hervorgehe, dass die Beklagte die Kubikmeter umbauten Raumes nicht selbst ermittelt habe, vielmehr die 10.000 m³ umbauten Raumes eine Art Hypothese für das dem Kläger zu machende Angebot sein sollten. Diese Angaben stimmen im Kern mit der Aussage des Zeugen H. überein. Der Zeuge konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass der Kläger die 10.000 m³ als Mindestgröße genannt hat.

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Demnach konnte nicht angenommen werden, dass der Kläger die Vorgabe des Volumens als in irgend einer Weise ungewiss oder durch den Versicherer noch zu überprüfen angesehen hat.

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Ob der Beklagten Einzelheiten zu der Bewertung des Grundstücks aus der Vorversicherung mit der Stadt S. bekannt gewesen sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Das Gebäude ist vom Kläger völlig umgebaut worden, so dass die früheren Bemessungsfaktoren für die Versicherungssumme, die für das Städtische Schwimmbad galten, für das Sporthotel des Klägers nicht mehr aktuell gewesen sind. Jedenfalls konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte an den früheren Unterlagen orientieren würde.

71

Dass der Kläger die im Angebot vom 20.01.1992 der Beklagten genannten Werte als zutreffend akzeptiert hat, ergibt sich aus seinem auf Grund des Angebots gestellten Antrag vom 24.02.1992, in dem er die Versicherungssumme mit 5.000.000 DM angegeben hat.

72

Soweit in dem Schreiben der Beklagten vom 20.01.1992 fehlerhaft von "Empfehlungen des Gebäudesachverständigen Herrn R. B." - in Wahrheit handelt es sich um ein Buch über die Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken der Autoren R. und B. - die Rede ist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf Grund dieser Formulierung konnte der Kläger nicht annehmen, die Beklagte hätte im konkreten Fall einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Rauminhalts beauftragt. Vielmehr geht aus dem Angebotsschreiben hervor, dass die Zugrundelegung eines Raummeterpreises von 27 M auf der Wertbasis 1914 auf der Empfehlung R. / B. beruht.

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Hiergegen hatte der Kläger aber keine Bedenken. Vorliegend ging es demnach nicht um Bewertungsfragen zur Wertbasis 1914 und der Art und Weise der Berechnung (so aber in dem anders gelagerten Fall BGH, r+s 1989, 58).

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Wenn auf Grund dieses Kenntnisstandes der Kläger später mit Antrag vom 17.06.1993 eine Herabsetzung der Versicherungssumme auf 4.500.000 DM beantragte, so hat er bewusst eine Unterversicherung in Kauf genommen. In diesem Fall kann der Beklagten keine Verletzung der Beratungspflicht vorgeworfen werden.

75

Dazu hat der Zeuge H. bekundet, die Versicherungssumme von 4,5 Mio DM sei vom Kläger gewünscht gewesen. Der Kläger habe Prämie sparen wollen. Nach der Bekundung des Zeugen H. habe dieser wieder einen Vertrag mit 5 Mio DM abschließen wollen, der Kläger habe dies aber nicht gewünscht. Der Zeuge hat ergänzend bekundet, dass er in einem solchen Fall von Unterversicherung spreche und dies auch damals so getan hätte. Der Kläger habe das aber bewusst in Kauf genommen und sei als Architekt über diese Dinge auch genau informiert.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die damalige Situation der Änderung der Versicherungssumme in der hier entscheidenden Frage falsch dargestellt hat, haben sich nicht ergeben. Soweit der Zeuge im Beweisaufnahmetermin vor dem Senat aus dem Gedächtnis heraus die Laufzeiten der Verträge des Klägers und entsprechend die laufzeitbedingten Prämienrabatte nicht mehr zutreffend in Erinnerung hatte, führt dies angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Verträge, zur Überzeugung des Senats nicht zu einer anderen Bewertung des Wahrheitsgehalts der Aussage des Zeugen. Jedenfalls steht fest, dass der Kläger durch Reduzierung der Versicherungssumme eine Minderung seiner Prämienbelastung erreichen wollte und dabei die Unterversicherung in Kauf genommen hat.

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Demnach kann sich die Beklagte mit Erfolg auf Unterversicherung berufen.

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4. Auf die Frage, ob der Kläger nach Deckungsablehnung eine Obliegenheitsverletzung oder arglistige Täuschung durch falsche Sachdarstellung begangen hat und dieses Verhalten zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen würde, kam es nicht mehr an.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den

80

§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer ist nach

81

§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

82

Streitwert für die Berufungsinstanz und Wert der Beschwer des Klägers: 161.806, 44 DM