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Oberlandesgericht Köln·9 U 7/94·21.03.1994

Feuerversicherung: Unverbindlichkeit des Obmanngutachtens bei erheblicher Abweichung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Feuerversicherung weitere Entschädigung über bereits nach Obmanngutachten gezahlte Beträge hinaus. Streitpunkt war, ob die Obmanngutachten nach dem Sachverständigenverfahren (§ 15 AFB, § 64 VVG) wegen offenbarer erheblicher Abweichung von der wirklichen Sachlage unverbindlich sind und ob die Ausschlussfrist (§ 17 Abs. 4 AFB/§ 12 Abs. 3 VVG) gewahrt wurde. Das OLG hielt die Frist für gewahrt bzw. nicht wirksam in Lauf gesetzt, bejahte aber beim Gebäudeschaden keine erhebliche Abweichung (nur ca. 13,2 %). Beim Maschinen- und Einrichtungsschaden nahm es eine erhebliche Abweichung (ca. 28,5 %) an und sprach weitere 152.755 DM nebst Zinsen zu; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: weiterer Ersatz für Maschinen-/Einrichtungsschaden zugesprochen, Gebäudeschaden im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 12 Abs. 3 VVG/§ 17 Abs. 4 AFB wird bei offengelegter Zession nur wirksam in Lauf gesetzt, wenn der Versicherer die Leistungsablehnung unter Fristbelehrung eindeutig gegenüber dem Zessionar erklärt.

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Die Feststellungen eines im ordnungsgemäß durchgeführten Sachverständigenverfahrens erstatteten Obmanngutachtens sind nach § 64 VVG/§ 15 AFB verbindlich, solange nicht nachgewiesen ist, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

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Eine erhebliche Abweichung von der wirklichen Sachlage liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Differenz im üblichen Toleranzbereich entsprechender Schätzungen bleibt; Abweichungen unter etwa 15 % genügen hierfür im Regelfall nicht.

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Bei der versicherten Betriebseinrichtung ist für die Schadensbewertung die vertragliche Risikodifferenzierung maßgeblich; wird sie als funktionsfähige technische Anlage versichert, darf sie nicht ohne Weiteres wie Handelsgut nach mutmaßlichem Verkaufserlös bewertet werden.

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Verzugszinsen können neben vertraglichen Zinsen nach den Versicherungsbedingungen ab Ablehnung weiterer Leistungen verlangt werden; ein eigener Zinsschaden des Sicherungszessionars bleibt hiervon unberührt.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 64 VVG§ 12 Abs. 3 VVG§ 83 Abs. 1 Satz 2 VVG§ 15 Abs. 1 S. 3 AFB i.V.m. § 64 VVG§ 17 AFB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 425/81

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.8.1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 425/81 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 152.755,- DM nebst folgenden Zinsen zu zahlen:

4 % vom 7. 6.1976 bis 30.10.1979, 5 % vom 1.11.1979 bis 27. 2.1980, 6 % vom 28. 2.1980 bis 6. 8.1980, 12 % vom 7. 8.1980 bis 20. 5.1990 und 11 % seit dem 21.5.1990.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe lei- stet.

Der Kläger darf eine Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer Feuerversicherung.

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Im Jahre 1966 hatte er die aus mehreren Gebäuden bestehende ehemalige L.mühle in W. gekauft, die zu jener Zeit schon nicht mehr in Betrieb war. Sie diente dem Kläger überwiegend zur Lagerung von Maschinenteilen für Mühlenbetriebe, mit denen er handelte und die er zum Teil auch aus anderen stillgelegten Mühlenbetrieben ankaufte. Von Ende 1967 bis Anfang 1972 und erneut von Februar 1976 an waren die Gebäude und die maschinellen Einrich- tungen einschließlich eingelagerter Maschinen so- wie die Büroeinrichtung bei der Beklagten "zum Verkehrswert" gegen Feuer versichert. Die in der Deklaration zum Versicherungsschein unter den Grup- pen "A-Gebäude" und "B-Gegenstände in Gebäuden und im Freien" aufgeführten Versicherungssummen betru- gen vor dem Versicherungsfall zuletzt für Gebäude 1.460.000,- DM (Position 1 a der Deklaration), für den Silo 630.000,- DM (Position 1 b), für die Be- triebseinrichtung 150.000,- DM (Position 2 a), für die Büroeinrichtung 5.000,- DM (Position 2 b), die eingelagerten Maschinen 500.000,- DM (Position 2 c) und die Einrichtung des Silos 100.000,- DM (Posi- tion 2 d). Dem Versicherungsvertrag lagen unter anderem die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingun- gen (AFB), die Zusatzbedingungen für Fabriken und gewerbliche Anlagen sowie "Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen" zugrunde.

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In der Nacht vom 6. auf den 7. Mai 1976 brannte der Gebäudekomplex weitgehend ab, wobei sämtliche installierten Maschinen und Geräte, einschließlich einer Wasserturbine, und alle eingelagerten Mühlen- maschinen und -geräte zerstört wurden. Der Umfang der Zerstörungen ist zwischen den Parteien im we- sentlichen unstreitig; Streit herrscht über die Be- wertung der zerstörten Gebäude und Gegenstände.

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Zur Ermittlung der Schadenshöhe haben die Partei- en die Durchführung des Sachverständigenverfahrens nach § 15 AFB vereinbart, und zwar getrennt nach den Gebäudenschäden einerseits und den Maschinen- und Einrichtungsschäden andererseits. In beiden Bereichen kamen die jeweils von den Parteien er- nannten Sachverständigen nicht zu übereinstimmenden Ergebnissen, so daß die zuvor gewählten Obmänner tätig werden mußten. Die von ihnen ermittelten Entschädigungsbeträge für die Gebäudeschäden einer- seits und die Maschinen- und Einrichtungsschäden andererseits wurden von der Beklagten gezahlt. Weitere Zahlungen lehnte sie mit Schreiben vom 4.8.1980 unter Belehrung über die Ausschlußfrist gemäß § 17 Abs. 4 AFB ab.

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Im vorliegenden, durch Mahnbescheid vom 23.1.1991 (zugestellt am 26.1.1991) in Gang gesetzten Rechts- streit hat der Kläger die Differenzbeträge zwischen den Obmanngutachten und den Gutachten der von ihm ernannten Sachverständigen D. (Gebäude) und B. (Einrichtung und Maschinen) geltend gemacht, die sich auf 359.997,- DM für den Gebäudeschaden und 233.773,- DM für den Einrichtungs- und Maschinen- schaden belaufen.

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Der Kläger hat behauptet, die Obmanngutachten seien gemäß §§ 15 Abs. 1 S. 3 AFB, 64 VVG nicht verbind- lich, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abwichen.

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So sei bei der Bewertung der Gebäude der Umstand außer Acht gelassen worden, daß die Stadt W. nach dem Brand das gesamte Anwesen auf der Grundlage der im Versicherungsvertrag festgelegten Verkehrswerte erworben habe. Ferner habe der Obmann zu Unrecht das Maschinenhaus für reparaturfähig erachtet, obwohl es nahezu völlig zerstört worden sei. Dies gelte jedoch nur beispielhaft; tatsächlich weiche das Obmanngutachten des Gebäude-Sachverständigen noch in zahlreichen weiteren Punkten offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich ab.

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Das gelte entsprechend auch für die Bewertung der Einrichtungs- und Maschinenschäden. Hier habe der Obmann fälschlicherweise die fest installier- te Betriebseinrichtung als "Handelsgut" eingestuft, obwohl lediglich die eigentliche Mühleneinrichtung nach Demontage für den Weiterverkauf vorgesehen gewesen sei, nicht aber sonstige Anlagen, wie z.B. die Wasserturbine, die komplette Feuerlöscheinrich- tung und andere voll funktionsfähige Lagereinrich- tungen. Unzutreffend sei auch die Annahme des Ob- manns gewesen, bei den eingelagerten Maschinen habe es sich um veraltete und unverkäufliche Objekte gehandelt, die lediglich noch Schrottwert besessen hätten.

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Nachdem der Kläger zunächst Zahlung an sich selbst begehrt hatte, dann aufgrund einer - nach seinen Angaben allerdings bereits erledigten - Abtretung der Entschädigungsansprüche an die Bank für Gemein- wirtschaft hilfsweise Zahlung an diese beantragt hatte, hat er zuletzt beantragt,

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an die Bank für Gemeinwirtschaft AG, Nie- derlassung W., B.straße 16-18, .... W., 593.770,- DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 7.6.1976 bis 30.10.1979, 5 % für die Zeit vm 1.11.1979 bis 27.2.1980, 6 % für die Zeit vom 28.2.1980 bis 6.8.1980, 12 % vom 7.8.1980 bis 20.5.1990 sowie 11 % seit dem 21.5.1990 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ansicht vertreten, die mit dem Ableh- nungsschreiben vom 4.8.1980 in Gang gesetzte Aus- schlußfrist des § 17 Abs. 4 AFB (= § 12 Abs. 3 VVG) sei nicht gewahrt worden. Sie habe das Ablehnungs- schreiben damals der Bank für Gemeinwirtschaft, an die der Kläger seine Entschädigungsansprüche abge- treten gehabt habe, zur Kenntnis gebracht; gericht- lich geltend gemacht habe die Ansprüche innerhalb der Frist aber nur der Kläger selbst, ohne von der Abtretungsgläubigerin hierzu ermächtigt gewesen zu sein.

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In der Sache selbst hat die Beklagte dem Vorbrin- gen des Klägers zur offenbaren und erheblichen Abweichung der Obmanngutachten von der wirklichen Sachlage widersprochen und dazu ausgeführt: Der Sachverständige Be. (Obmann für den Gebäudeschaden) sei nicht an die im Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Stadt W. angegebenen Verkehrswerte gebunden gewesen, sondern habe dazu eigene Feststellungen treffen dürfen. Auch seine Feststellungen hinsicht- lich des Maschinenhauses seien nicht zu beanstan- den, da der von ihm ermittelte Schadensbetrag zwi- schen den von den beiden Vorgutachtern ermittelten Beträgen liege.

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Auch das Gutachten des Obmanns W. über den Maschi- nen- und Einrichtungsschaden sei nicht zu beanstan- den. Er sei hinsichtlich der installierten Maschi- nen zu Recht von "Handelsgut" ausgegangen, da sie einer Demontage und einem Verkauf jederzeit zugäng- lich gewesen seien. Von einem lebenden Betrieb habe nicht die Rede sein können, da der Mühlenbetrieb schon im Jahre 1966 aufgegeben worden sei. Schließ- lich sei auch die Bewertung der eingelagerten Maschinen korrekt, da seit etwa zwei Jahren vor dem Brand keinerlei Verkäufe mehr aus der Mühle erfolgt seien. Die von dem Kläger angegebenen Umsätze habe er durch Verkäufe aus seinen anderen Lägern er- zielt. Sie könnten daher für die Bewertung der ein- gelagerten Maschinen nicht herangezogen werden.

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Das Landgericht hat nach Einholung weiterer Sach- verständigengutachten die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt, da der Kläger trotz Abtretung der Versicherungsforderungen an die Bank für Gemeinwirtschaft auf Zahlung an diese habe klagen können und im übrigen der Bank die Ablehnung von Leistungen aus der Feuerversicherung nur zur Kenntnis gebracht worden sei; dem Kläger stünden jedoch über die von der Beklagten gezahlten Ent- schädigungsbeträge keine weiteren Ansprüche zu, da die Feststellungen in den beiden Obmanngutachten verbindlich seien; es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen, daß die Gutach- ten offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abwichen. Bei dem Gutachten über den Gebäudeschaden seien von den gerichtlichen Sachverständigen zwar offenbare Unrichtigkeiten festgestellt worden, die aber insgesamt nicht erheblich seien, da sie noch innerhalb eines Toleranzbereiches von 15 % lägen; bei den Gutachten über die Einrichtungs- und Ma- schinenschäden liege dagegen schon keine offenbare Unrichtigkeit vor.

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Gegen das am 23.8.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.9.1991 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.11.1991 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Er verfolgt seine Ansprüche nunmehr auf der Basis der vom Landgericht eingeholten Sachverständigengu- tachten weiter und trägt ergänzend vor: Die offen- bare und erhebliche Abweichung der Obmann-Gutachten von der wirklichen Sachlage zeige sich bei dem Kom- plex Gebäudeschaden, abgesehen von den vom Landge- richt erwähnten Unrichtigkeiten, besonders deutlich dadurch, daß bei dem Mühlengebäude Herstellungs- kosten von lediglich 155,- DM/cbm und eine Ent- wertungsquote von 50 % zugrundegelegt worden sei, während Beträge von 169,- DM/cbm und 46,5 % nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme zutreffend gewesen wären. Zähle man die daraus re- sultierende Differenz zwischen dem Obmann-Gutachten und den Gutachten der gerichtlichen Sachverständi- gen zu den vom Landgericht bereits genannten Diffe- renzbeträgen hinzu und setze die Summe zur wirkli- chen Sachlage in Form der Ergebnisse der gerichtli- chen Sachverständigen in Relation, ergebe sich, daß die Abweichung mehr als 25 % betrage und somit er- heblich sei.

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Entsprechendes gelte für die Bemessung des Ein- richtungs- und Maschinenschadens. Hier habe der Obmann verkannt, daß die in den Gebäuden fest installierten Maschinen als funktionsfähige Ge- bäudeeinrichtung zu bewerten seien und nur die eingelagerten Maschinen als Handelsgut. Deshalb sei hinsichtlich der fest installierten Maschinen die Bewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen G. zutreffend, von der diejenige des Obmanns um über 80 % abweiche. Bei den eingelagerten Maschinen habe der Obmann es zu Unrecht unterlassen, die Demontagekosten in Ansatz zu bringen, die mehr als 200.000,- DM ausmachten. Ferner liege er auch bei den einzelnen Gegenständen, wie z.B. bei Holztrog- schnecken, Winkelgetrieben und Holzelevatoren er- heblich unter den zutreffenden Werten.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Bank für Gemeinwirtschaft AG, Niederlassung W. , .... W., B.straße 16-18, 474.619,02 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 7.6.1976 bis 30.10.1979, 5 % Zinsen für die Zeit vom 1.11.1979 bis 27.2.1980, 6 % Zinsen für die Zeit vom 28.2.1980 bis 6.8.1980, 12 % Zinsen vom 7.8.1980 bis 20.5.1990 sowie 11 % Zinsen seit dem 21.5.1990 zu zahlen;

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2. ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürg- schaft einer öffentlichen Sparkasse, deut- schen Großbank oder Genossenschaftsbank zu leisten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

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sowie ihr als Gläubigerin Sicherheitslei- stung, auch durch selbstschuldnerische Bürg- schaft einer in der Bundesrepublik Deutsch- land ansässigen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse, zu gestatten,

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hilfsweise

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ihr für den Fall des teilweisen oder voll- ständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei- stung, auch durch selbstschuldnerische Bürg- schaft einer in der Bundesrepublik Deutsch- land ansässigen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse, abzuwenden.

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Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält die Obmann-Gutachten nach wie vor für verbindlich.

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Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vor- bringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 13.7.1992, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Ka. vom 1.8.1993 verwiesen.

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Die Ermittlungsakte 12 Js 785/76 StA W. war Gegen- stand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache selbst aber nur teilweise Erfolg.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage insoweit abgewiesen, als weitere Entschädigungsan- sprüche auf den Gebäudeschaden geltend gemacht wer- den; im Hinblick auf den Einrichtungs- und Maschi- nenschaden stehen dem Kläger dagegen noch Forderun- gen zu.

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I.

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Zutreffend hat das Landgericht weitere Entschädi- gungsansprüche nicht schon deshalb für unbegründet gehalten, weil angeblich die Frist zur gericht- lichen Geltendmachung gemäß §§ 17 Abs. 4 AFB, 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt worden ist. War, wie der Kläger behauptet, die Abtretung der Versiche- rungsforderungen an die Bank für Gemeinwirtschaft im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Ver- fahrens bereits erledigt, ist die Ausschlußfrist unzweifelhaft gewahrt worden. Sollte die Bank für Gemeinwirtschaft noch Abtretungsgläubigerin ge- wesen sein, ist die Frist seitens der Beklagten schon nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Im Falle einer dem Versicherer offengelegten Zession ist die Ablehnung der Entschädigungsansprüche unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge gegenüber dem Zessionar zu erklären (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 5 D zu § 12 = S. 168 m.N. zur höchstrichterlichen Rechts- prechung). Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Bank für Gemeinwirtschaft war zwar mit Schreiben vom 4.8.1980 eine Ausfertigung des an den Kläger gerichteten Ablehnungsschreibens der Be- klagten vom gleichen Tage übersandt worden (Anlage zur Berufungserwiderung, Bl. 616); darin liegt aber noch nicht die Ablehnung des Entschädigungsanspru- ches gerade gegenüber der Bank für Gemeinwirtschaft als Abtretungsgläubigerin. Angesichts der mit dem Ablauf der Ausschlußfrist verbundenen einschnei- denden Rechtsfolge des völligen Verlustes der Ent- schädigungsansprüche sind an die Eindeutigkeit und Klarheit der Erklärung des Versicherers hohe Anfor- derungen zu stellen. Dem Zessionar muß deutlich vor Augen geführt werden, daß er als Inhaber des mate- riellen Rechts die Ansprüche in der Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend machen muß. Dies war der Bank für Gemeinwirtschaft durch die Übersendung einer Ausfertigung des an den Kläger gerichteten Ablehnungsschreibens aber nicht hinreichend ver- deutlicht worden. Das hat sich auch insofern ausge- wirkt, als nach der Lebenserfahrung davon ausgegan- gen werden kann, daß die Bank für Gemeinwirtschaft, wäre sie in der erforderlichen Weise auf die Notwendigkeit der Fristwahrung hingewiesen worden, entweder in eigenem Namen die Ansprüche eingeklagt oder den Kläger zur Prozeßführung ausdrücklich er- mächtigt hätte. Darauf, ob der Kläger die Versiche- rungsforderungen befugtermaßen in Prozeßstandschaft für die Bank für Gemeinwirtschaft gerichtlich gel- tend gemacht hat, kommt es daher nicht an (vgl. zu einem solchen Fall BGH VersR 1993, 553 ff. = r + s 1993, 282 ff.).

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II.

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Weitere Ansprüche über die von der Beklagten gelei- steten Zahlungen hinaus bestehen aber deshalb teil- weise nicht, weil das im ordnungsgemäß durchgeführ- ten Sachverständigenverfahren erstattete Obmann-Gu- tachten zum Gebäudeschaden, auf dessen Basis die Beklagte abgerechnet hat, gemäß §§ 15 Abs. 1 S. 3 AFB, 64 VVG verbindlich ist. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach höchstrich- terlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, eine erhebliche Abweichung von der wirklichen Sachlage im allgemeinen erst dann bejaht werden kann, wenn die Feststellungen des Obmanns erheblich außerhalb des üblichen Toleranzbereiches entspre- chender Schätzungen liegen, was bei Abweichungen in einer Größenordnung von unter 15 % regelmäßig zu verneinen sein wird (BGH VersR 1987, 601, 602). Ei- ne erhebliche Abweichung in diesem Sinne liegt aber beim Obmann-Gutachten zu den Gebäudeschäden nicht vor. Dagegen ist sie bei dem Gutachten des Obmanns für Einrichtungs- und Maschinenschäden gegeben.-

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1. Für die Gebäudeschäden ist von folgendem auszu- gehen: Hinsichtlich der Bewertung des Mühlengebäudes weist die Berufung zutreffend darauf hin, daß das Landge- richt, das die Gutachten der gerichtlichen Sachver- ständigen S. und L. an sich für überzeugend hält, nicht berücksichtigt hat, daß diese Sachverständi- gen auch im Hinblick auf die Höhe der Herstellungs- kosten und der Entwertungsquote vom Gutachten des Obmanns Be. abweichen.

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Den gerichtlichen Sachverständigen S. und L. kann nun zwar nach Auffassung des Senats im Grundsatz auch insoweit gefolgt werden. Die nach den Angaben der Beklagten vom Sachverständigen Be. verwerte- ten Herstellungsbelege "etwa gleichartig erstellter und gleichgenutzter Mühlengebäude aus den Baujah- ren 1973/1975 und 1976" erscheinen als weniger zuverlässige Vergleichsmaßstäbe als die von den Sachverständigen S. und L. zugrundegelegten Bau- indizes, ausgehend von den Jahren 1913/1914, was auf der anderen Seite auch für die von der Beklag- ten genannten Richtwerte für Industrie-Produktions- stätten in Hessen im Jahre 1975 gilt. Allerdings ist entgegen der Berufungsbegründung konsequenter- weise vom Netto-Index auszugehen, also von einem Wert von 853,15 DM (vgl. Bl. 410 unten). Daß der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt war, kann nicht bezweifelt werden. Das gegenteilige Vorbringen des Klägers ist unschlüssig, da im Versicherungsschein vom 20.2.1976 (Bl. 628) das versicherte Objekt als "Lagerei" bezeichnet und damit ein Gewerbeobjekt versichert worden ist, für das zudem die Zusatz- bedingungen für Fabriken und gewerbliche Anlagen vereinbart wurden, so daß schon dem ersten Anschein nach die Gebäude zu Netto-Verkehrswerten versichert waren. Es ist demnach ein Kubikmeter-Preis von 152,25 DM zugrundezulegen (Bl. 402) anstelle des vom Obmann angenommenen Preises von 155,- DM.

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Soweit die Beklagte die gegenüber dem Obmann ge- ringere Entwertungsquote der gerichtlichen Sachver- ständigen mit der Begründung angreift, die Quote berücksichtige lediglich die Altersminderung, nicht aber die Reparaturbedürftigkeit, ist dem der Sach- verständige S. in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.2.1987 entgegengetreten (Bl. 297), ohne daß die Beklagte dem sodann weiter widersprochen hätte.

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Legt man die Werte der gerichtlichen Sachverständi- gen zum Kubikmeter-Preis und zur Entwertungsquote zugrunde, ergibt sich folgende Bewertung des Müh- lengebäudes: 8.611 cbm x 152,25 DM = 1.311.024,76 DM zuzüglich besondere Bauteile (vgl. S. 6 des Hauptgutachtens S., Bl. 230) 29.500,-- DM 1.340.524,75 DM ./. 46,5 % Entwertung 623.344,-- DM 717.180,74 DM

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Das ergibt eine Abweichung zum Sachverständigen Be. (vgl. S. 15 seines Gutachtens: 680.050,- DM) in Hö- he von 37.130,74 DM.

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Was die Frage einer Wiederverwendbarkeit von Funda- menten betrifft, kann dem Landgericht im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß ein Schaden an den Fundamenten des Gebäudes schon deshalb nicht in Ansatz gebracht werden kann, weil die Fundamente ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen waren. Dies hatte der Kläger selbst mit Schreiben vom 27.12.1967 (Bl. 622) ausdrücklich gefordert. Daß sie später bei der Wiederversicherung des Objektes bei der Beklagten einbezogen worden sind, kann nicht dar- aus gefolgert werden, daß in der Deklaration zum Versicherungsschein vom 20.2.1976 keine der beiden vorgegebenen Alternativen "mit/ohne Fundament" ge- strichen wurde (vgl. Bl. 630); das kann durchaus ein Versehen ohne rechtsgeschäftlichen Hintergrund sein. Das Gutachten des Obmanns Be. ist im Hinblick auf den Abzug der Fundamentreste daher nicht offen- bar unrichtig. Ein Mehrschaden wegen des Abzugs der Fundamente ist daher nicht gegeben.

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Hinsichtlich der Schäden am Maschinenhaus kann dem- gegenüber wiederum dem Landgericht im Ergebnis ge- folgt werden. Ob und inwieweit dieses Gebäude Schä- den aufgrund der Hitzeeinwirkung erlitten hat, ist allerdings von untergeordneter Bedeutung. Der Sach- verständige S., dem der zweite gerichtliche Sach- verständige L. folgt, stellt in erster Linie auf Schäden infolge der Abbrucharbeiten ab (Bl. 233), die auch von der Beklagten eingeräumt werden. Uner- heblich ist, ob die Abbruchschäden hätten vermieden werden können, wie die Beklagte meint. Gemäß §§ 1 Abs. 3 c AFB, 83 Abs. 1 S. 2 VVG hat sie auch Schäden zu regulieren, die durch "Niederreißen" verursacht werden. Es besteht somit gegenüber dem Obmann-Gutachten ein weiterer Mehrschaden von (S.: 59.031,24 DM - Be.: 7.125,- DM =) 51.906,24 DM.

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Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht festgestellt, daß im Obmann-Gutachten die Schäden an den Garagen nicht berücksichtigt worden sind. Zwar hat der Sachverständige S. den Garagenflügel im beschädigten Zustand nicht mehr gesehen; er kann sich jedoch auf zahlreiche Fotografien von der Brandstelle stützen. Zudem hat auch der vom Kläger seinerzeit mit der Beweissicherung beauf- tragte Sachverständige Wa. Schäden am Garagentrakt aufgrund eigener Besichtigung festgestellt (vgl. sein Gutachten vom 17.3.1978). Insofern kann auch bezüglich der Garagen dem Gutachten S. gefolgt werden, so daß ein weiterer Mehrschaden in Höhe von 8.692,50 DM in Ansatz zu bringen ist.

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Die "wirkliche Sachlage" stellt sich nach alledem auf der Grundlage der Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen S. und L. und unter Berücksichti- gung der vorstehenden Ausführungen wie folgt dar: Mühlengebäude 1.311.024,76 DM besondere Bauteile 29.500,-- DM 1.340.524,76 DM ./. Fundamentschäden 112.252,-- DM 1.228.272,76 DM Entwertung in Höhe von 46,5 % 571.146,83 DM 657.125,93 DM Positionen B-G (Bl. 233, 234) 118.760,96 DM 775.886,89 DM =============

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Das Obmann-Gutachten (673.363,- DM) weicht hier- von um 102.523,89 DM ab. Das sind, bezogen auf den zutreffenden Schadensbetrag von 775.886,89 DM, rund 13,2 %. Diese Abweichung ist aber nach den oben zitierten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht "erheblich" i.S.d. §§ 15 Abs. 1 S. 3 AFB, 64 VVG.

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2. Die "wirkliche Sachlage" hinsichtlich der Einrich- tungs- und Maschinenschäden ist folgende: Die Bewertung des Schadens an der unter Position 2 a der Gruppe B der Deklaration zum Versiche- rungsschein vom 20.2.1976 versicherten Betriebs- einrichtung durch den Obmann W. ist nach Meinung des Senats offenbar unrichtig. Das Landgericht hat diesen Punkt offensichtlich übersehen. Der Senat hält die Auffassung des vom Kläger ernannten Sach- verständigen B. und des gerichtlichen Sachverstän- digen G. für zutreffend, daß die Gegenstände der Betriebseinrichtung nicht wie die eingelagerten Ma- schinen unter Position 2 c als Handelsgut, sondern als funktionsfähige technische Anlagen zu bewerten sind. Schon die Tatsache der Differenzierung zwi- schen den Positionen 2 a und 2 c stellt klar, daß es sich bei Position 2 a nicht um Handelsgut han- delt und demgemäß auch nicht der mutmaßliche Ver- kaufserlös nach Ausbau der Anlagen wertbestimmend ist. Der Obmann W. trägt dieser Differenzierung zwischen den Positionen nicht genügend Rechnung. Insofern erscheint die Wertfindung durch den Sach- verständigen B., dem der Sachverständige G. unein- geschränkt beipflichtet, zutreffend. Darauf, ob die Gebäude mit den betreffenden Einrichtungen noch als Mühlenbetrieb genutzt werden konnten oder nicht, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Die Nutzung einer Stromerzeugungsanlage und einer Sprinkleranlage ist nicht speziell an die Verwendung der Gebäude für den Betrieb einer Mühle geknüpft. Ähnliches gilt auch für die übrigen Ein- richtungsgegenstände, die der Nutzung des seiner- zeit an die Firma H. vermieteten Silos dienten.

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Es besteht daher bezüglich der Position 2 a zwi- schen dem Obmann-Gutachten und der "wirklichen Sachlage" eine Abweichung von 100.490,- DM.

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In Bezug auf die eingelagerten Maschinen gemäß Position 2 c der Deklaration folgt der Senat dem Gutachten des Sachverständigen K., der einerseits zu einem höheren Gesamtwert kommt als der Obmann W., andererseits aber nicht die Summe erreicht, zu der der Sachverständige G. gelangt ist. Dies liegt daran, daß er bei den Verkehrswerten im Gegensatz zum Sachverständigen G. keine Demontagekosten hin- zugerechnet hat. Dies erweist sich auch deshalb als zutreffend, weil der Kläger zur Höhe solcher Kosten trotz Auflage durch den Senat nichts vorgetragen hat.

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Was die Bewertung der einzelnen Maschinen betrifft, ist das Gutachten des Sachverständigen K. von großer Sachkunde geprägt und eingehend begründet. Insbesondere die unter Ziffer 12 und 13 des Gutach- tens vorgenommene Auflistung verschiedener wertbe- einflussender Faktoren macht die Einzelbewertungen nachvollziehbar und transparent. Das gilt auch für die Position 41 - Holztrogschnecken -, hinsichtlich derer der Kläger die Abweichung vom Obmann-Gutach- ten besonders auffällig findet. Die Abweichung ist aber vom Sachverständigen plausibel damit begründet worden, daß bei den Transportschnecken im Jahre 1976 der Stand der Technik die Metallbauweise war. Soweit, was der Kläger gleichfalls rügt, der Sach- verständige K. bei einigen Positionen eine Bewer- tung als nicht möglich hingestellt hat, spielt dies im Ergebnis eine äußerst untergeordnete Rolle, da der Obmann für diese Positionen insgesamt lediglich 650,- DM angesetzt hat. Schließlich greift auch der weitere Einwand des Klägers gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen K., dieser habe Verkaufsrechnungen über vergleichbare Gegenstände nicht berücksichtigt, nicht durch. Es erscheint dem Senat nicht sachgerecht, von einzelnen Verkaufs- vorgängen, die ihre Besonderheiten gehabt haben mögen, auf einen generellen Verkehrswert aller ver- gleichbaren, vom Schaden betroffenen Maschinen und Anlagen zu schließen. Im übrigen kann nicht ausge- schlossen werden, daß der Kläger in anderen Fällen zu deutlich niedrigeren Preisen verkauft hat; daß die von ihm eingereichten Rechnungen ausnahmslos alle Verkaufsvorgänge belegen, trägt er nicht vor.

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Damit ergibt sich hinsichtlich der Bewertung der eingelagerten Maschinen eine Abweichung des Ob- mann-Gutachtens von der wirklichen Sachlage in Höhe von (409.798,- DM - 357.533,- DM =) 52.265,- DM (der vom Sachverständigen K. in der Vergleichsbe- trachtung am Ende seines Gutachtens genannte Ge- samtverkehrswert des Obmann-Gutachtens in Höhe von 362.733,- DM betrifft den "Ersatzwert" und nicht den Schaden; vgl. Seite 39 des Gutachtens W.).

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Bezüglich der Positionen 2 b (Büroeinrichtung) und 2 d (Siloeinrichtung) verbleibt es bei den Ergeb- nissen des Obmann-Gutachtens, das insoweit nicht angegriffen ist. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers geäußerten Beanstandung, der Sachverständi- ge K. habe den Schaden an einem Getreidelaufrohr des Silos übersehen, ist dieser Schaden unter Pos. 2 d mit 2.882,- DM erfaßt, zu der der Sachver- ständige K. nicht Stellung nehmen sollte (vergessen hatte diesen Schaden dagegen der Sachverständige G., wie vom Kläger schon im Schriftsatz vom 3.9.1987 am Ende = Bl. 314 gerügt worden war).

57

Die "wirkliche Sachlage" bei den Einrichtungs- und Maschinenschäden stellt sich demnach insgesamt wie folgt dar:

58

Pos. 2 a Betriebseinrichtung 123.490,-- DM Pos. 2 b Büroeinrichtung O,-- DM Pos. 2 c eingelagerte Maschinen 409.798,-- DM Pos. 2 d Siloeinrichtung 2.882,-- DM 536.170,-- DM =============

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Aufgrund der offenbaren Unrichtigkeiten weicht das Obmann-Gutachten, das zu einem Gesamtbetrag von 383.415,- DM gekommen ist, von dieser wirklichen Sachlage um 152.755,- DM ab (= 100.490,- DM bei der Betriebseinrichtung und 52.265,- DM bei den eingelagerten Maschinen), was einem Prozentsatz von rund 28,5 % entspricht. Eine Abweichung in dieser Größenordnung kann nicht mehr als innerhalb des Toleranzbereiches gelegen angesehen werden und ist daher "erheblich" i.S.d. §§ 15 Abs. 1 S. 3 AFB, 64 VVG. Damit ist das Obmann-Gutachten des Sach- verständigen W. unverbindlich, so daß eine Entschä- digung auf der Grundlage der wirklichen Sachlage, also in Höhe von insgesamt 536.170,- DM zu gewähren ist. Da die Beklagte bislang nur die vom Obmann W. festgestellte Entschädigungssumme von 383.415,- DM gezahlt hat, steht dem Kläger für den Einrichtungs- und Maschinenschaden ein weiterer Betrag von 152.755,- DM zu.

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III.

61

Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 17 AFB, 286, 288 BGB, 352 HGB begründet.

62

Verzugszinsen, die zusätzlich zu den vertraglichen Zinsen gemäß § 17 AFB zu zahlen sind (vgl. dazu Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Y IV 16-18) stehen dem Kläger, wie beantragt, ab dem 7.8.1980 zu. Mit der Ablehnung weiterer Entschädi- gungsleistungen seitens der Beklagten im Schreiben vom 4.8.1980 (Bl. 617) geriet diese in Verzug. Soweit die Beklagte die Abtretung der Forderung an die Bank für Gemeinwirtschaft W. einwendet, ist das unerheblich. Da es sich lediglich um eine Siche- rungsabtretung handelte (vgl. Bl. 53, 79), ist der Kläger nicht gehindert, einen eigenen Zinsschaden geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1992, 1506, 1507). Unerheblich ist auch, daß die "Sch. KG" Kreditneh- merin war. Wie sich aus dem unbestrittenen Vorbrin- gen des Klägers ergibt, verbarg sich hinter diesem Firmennamen nur mehr die Einzelfirma des Klägers und damit der Kläger selbst.

63

Für die Zeiträume vom 7.6.1976 bis zum 6.8.1980 hat die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Zinssätze anerkannt (vgl. Bl. 617); sie entspre- chen im wesentlichen auch den auf die jeweiligen Diskontsätze abgestellten Zinssätzen nach § 17 AFB (1 % unter Diskontsatz, mindestens 4 % und höch- stens 6 %). Für die Zeit ab dem 7.8.1980 kann der Kläger zusätzlich Verzugszinsen berechnen, die sich gemäß dem gesetzlichen Zinssatz von 5 % (§ 352 HGB) mindestens auf diese Höhe belaufen. Daß der Kläger jedenfalls insgesamt 12 % bzw. 11 % Zinsen verlan- gen kann, kann aufgrund der von ihm vorgelegten Be- lege über Kreditinanspruchnahmen zu Zinssätzen von zumeist über 7 % gemäß § 287 ZPO im Wege der Schät- zung angenommen werden, da zu den Kreditzinsen, wie ausgeführt, die vertraglichen Zinsen zwischen 4 % und 6 % hinzuaddiert werden müssen (vgl. im einzel- nen die Bescheinigungen Bl. 279 bis 282, 315 bis 321, 479 und 514).

64

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko- sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

65

Streitwert für das Berufungsverfahren: 474.619,02 DM.

66

Wert der Beschwer für die Beklagte: 152.755,-- DM Wert der Beschwer für den Kläger: 321.864,02 DM.