Berufung zu Warenkreditversicherung: Versicherungsfall erfordert fruchtlose Zwangsvollstreckung durch VN
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Warenkreditversicherung wegen Forderungsausfalls. Strittig ist, ob nach den AVB WK 84 ein Versicherungsfall eingetreten ist. Das OLG bestätigt, dass nur eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene, protokollierbare und fruchtlose Zwangsvollstreckung den Versicherungsfall auslöst; vorbereitende Aufträge und Vollstreckungen Dritter genügen nicht. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage wegen Nichterfüllens der Versicherungsfallvoraussetzungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei AVB WK 84 tritt der Versicherungsfall nach Buchst. d nur ein, wenn eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat.
Erfolglos gebliebene Zwangsvollstreckungsversuche anderer Gläubiger begründen keinen Versicherungsfall nach einer Klausel, die ausdrücklich die Vornahme einer Zwangsvollstreckung durch den Versicherungsnehmer voraussetzt.
Negativmitteilungen von Gerichtsvollziehern, die lediglich das Fehlen der Adresse oder das Nichtauffinden von Gegenständen feststellen, stellen keine protokollierbaren, fruchtlosen Vollstreckungshandlungen i.S.v. AVB dar.
Klar und abschließend formulierte AVB sind bei der Auslegung maßgeblich; eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den eindeutigen Wortlaut hinaus ist zurückzuweisen, auch wenn weitergehende Bedingungen in anderen Versicherungsformen existieren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 176/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.04.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 176/03 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Warenkreditversicherung in Anspruch. Der Versicherungsvertrag ist geschlossen worden zwischen der T. Electronic KG und der Beklagten. Mitversicherte ist die Klägerin (Nachtrag Bl. 7 GA). Vertragsgrundlage sind die AVB WK 84 der Beklagten (Bl. 50 f. GA). Vertragsende war der 31.12.2000.
Der Vertrag bot u.a. Versicherungsschutz für Forderungsausfälle der Klägerin gegenüber der Firma I. J. Computertechnik GmbH in S./Q..
Die Klägerin macht den Ausfall einer Forderung aus Warenlieferung über 144.610,20 DM geltend. Hierüber hat sie einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 16.12.1998 – 2 B 135469/98 – erlangt (Bl. 8 GA). Mit der Klage nimmt sie die Beklagte in Höhe des bedingungsgemäßen Haftungsanteils von 75 %, d.h. 55.453,51 €, in Anspruch.
Die Beklagte beruft sich auf den Nichteintritt des Versicherungsfalles in der Vertragszeit.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 01.04.2004 die Klage abgewiesen. Die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles, nämlich eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung, die nicht zu dessen voller Befriedigung geführt habe, lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils, insbesondere auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Berufung der Klägerin greift das Urteil mit der Begründung an, die Voraussetzungen des Versicherungsfalles lägen entgegen der Begründung des Landgerichts vor, weil sie eine Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin und nicht nur erfolglose Vorbereitungshandlungen vorgenommen habe. Im übrigen ergebe sich aus der fruchtlosen Zwangsvollstreckung durch einen anderen Gläubiger, dass die in Liquidation befindliche Schuldnerin vermögenslos gewesen sei. Es sei reine Förmelei und verstosse gegen § 242 BGB, die Durchführung einer weiteren Zwangsvollstreckung zu verlangen, wenn klar sei, dass auch die weitere Zwangsvollstreckung erfolglos bleibe. Das Landgericht habe insoweit einen rein formalen Standpunkt vertreten, ohne hierauf hinzuweisen, und damit seine Hinweispflicht verletzt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurtei-
len, an sie 55.453,51 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins-
satz seit dem 28.05.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalles nach § 9 Abs. 1 d AVB WK 84 zu Recht verneint.
Nach § 9 Abs. 1 d tritt der Versicherungsfall ein mit Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Danach liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat. Nach § 9 Abs. 2 gilt als Zeitpunkt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Falle d der Tag der Zwangsvollstreckung.
Die vorgenannte Klausel ist wirksam und hält einer Inhaltskontrolle stand. Insbesondere führt sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers (BGH r + s 94, 78 = VersR 93, 223 = NJW 93, 590 zu § 9 AGBG, jetzt § 307 BGB n.F.).
1.)
Soweit sich die Klägerin auf erfolglos verlaufene Zwangsvollstreckungen anderer Gläubiger gegen die Schuldnerin beruft, erfüllt dies nicht die vertraglichen Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles nach § 9 Abs. 1 d AVB WK 84. Buchstabe d setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung voraus.
2.)
Zwar hat die Klägerin mehrfach Zwangsvollstreckungsaufträge an diverse Gerichtsvollzieher erteilt. Zu einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung bei der Schuldnerin ist es jedoch aus den verschiedensten Gründen nicht gekommen. Ausweislich der Mitteilungen der jeweiligen Gerichtsvollzieher (Bl. 20 ff. GA) war die Schuldnerin entweder unter der angegebenen Adresse oder waren ihre Geschäftsräume dort nicht zu ermitteln.
Es ist somit nicht zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung durch die Klägerin und zur Vornahme von zu protokollierenden Vollstreckungshandlungen (§ 762 ZPO) gekommen. Die von der Klägerin erteilten Zwangsvollstreckungsaufträge sind nicht zur Ausführung gelangt und hatten lediglich vorbereitenden Charakter. Die Negativmitteilungen der jeweiligen Gerichtsvollzieher hinsichtlich Adresse der Schuldnerin und deren Geschäftsräume stellen keine fruchtlose Zwangsvollstreckung dar und genügen nicht den bedingungsgemässen Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles (OLG Koblenz r + s 00, 41, 42; r + s 97, 86).
Dasselbe gilt für die weiteren Mitteilungen der Gerichtsvollzieher, in den Wohnräumen des ausgeschiedenen Liquidators X. seien keine Gegenstände der Schuldnerin vorgefunden worden, ganz abgesehen davon, dass die Mitteilung Bl. 25 GA anlässlich einer von einem anderen Gläubiger versuchten Zwangsvollstreckung erfolgt ist.
3.)
Soweit sich die Klägerin auf die Mitteilungen des Gerichtsvollziehers K. vom 19.10.2000 (Bl. 24 GA) über die Löschung der Schuldnerin beruft, vermag dies den Eintritt des Versicherungsfalles ebenfalls nicht zu begründen. Die Löschung der Schuldnerin als Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles ist in § 9 AVB WK 84 nicht aufgeführt.
Die Fälle der den Versicherungsfall auslösenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sind in den AVB enumerativ und damit abschliessend aufgezählt. Damit hat die Beklagte den Umfang des von ihr zugesagten Versicherungsschutzes wirksam festgelegt und begrenzt. Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes über den Wortlaut hinaus kommt vorliegend nicht in Betracht. Die eindeutigen und klaren Versicherungsbedingungen sind einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Schließlich kann auch die in § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung enthaltene Definition der Zahlungsunfähigkeit gegen den eindeutigen Wortlaut der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Beurteilung der Voraussetzungen des Versicherungsfalles in den AVB WK 84 nicht zugrunde gelegt werden.
4.)
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, eine Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen die Schuldnerin wäre nach Sachlage mit Sicherheit erfolglos geblieben und das Berufen der Beklagten auf den Wortlaut der AVB sei treuwidrig.
Im Ergebnis will die Klägerin damit in die eindeutig formulierten AVB eine zusätzliche Voraussetzung für den Begriff des Versicherungsfalles und der Zahlungsunfähigkeit einführen, um so zu der von ihr erstrebten Erweiterung des Versicherungsschutzes zu kommen.
Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in einer anderen Form der Warenkreditversicherung (WKV/M) folgende zusätzliche Voraussetzung angeboten: "Der Versicherungsfall ist die Zahlungsunfähigkeit eines Kunden. Sie liegt vor, wenn infolge nachgewiesener und ungünstiger Umstände eine Bezahlung aussichtslos erscheint, weil eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine andere gegen den Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers keinen Erfolg verspricht (§ 6 AVB WK/M)".
Diese weitergehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer anderen Versicherungsform helfen der Klägerin jedoch nicht weiter. Sie haben keine Geltung für die Versicherung, aus der die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte herleiten will. Im Streitfall sind für die Beurteilung der Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalles allein die dieser Versicherung zugrunde- liegenden AVB WK 84 maßgebend.
5.)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist angesichts der klaren und eindeutigen Versicherungsbedingungen ein Verfahrensfehler des Landgerichts durch Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht nicht erkennbar.
6.)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
7.)
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 55.453,51 €