Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zu Fahrzeugschlüsseln
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Kaskoleistung wegen behaupteten Fahrzeugdiebstahls. Das OLG Köln weist die Berufung ab, weil der Kläger falsche Angaben zu nachgefertigten Fahrzeugschlüsseln in der Schadenanzeige gemacht hat. Hierdurch verletzte er die Aufklärungsobliegenheit. Nach AKB und § 6 Abs. 3 VVG entfällt die Leistungspflicht der Beklagten.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, dem Versicherer wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, die eine sachgemäße Feststellung und Regulierung des Schadens ermöglichen, insbesondere bei Entwendungsfällen.
Unrichtige oder unterlassene Angaben zu Schlüsselverhältnissen in der Schadenanzeige stellen eine Obliegenheitsverletzung dar, die den Versicherer gemäß AKB und § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht befreien kann.
Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung tritt ein, wenn die Verletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden; es kommt nicht darauf an, dass dem Versicherer konkret ein Schaden entstanden ist.
Der Versicherer muss die Leistungsfreiheit geltend machen; eine in der Berufungsinstanz konkretisierte Rüge der Obliegenheitsverletzung ist zulässig, wenn die Frage bereits im außergerichtlichen Schriftwechsel angesprochen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 0 288/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 0 288/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des von ihm behaupteten Diebstahls vom 02.04.1999 seines bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs Audi Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen ...
nach den §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 Abs. I b AKB nicht zu.
a) Es kann dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls nachgewiesen hat ( vgl. zu den Anforderungen BGH r+s 1993,169 = VersR 1993, 571; BGH, r+s 1998, 141 = VersR 1998, 488; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB, Rn 19 ). Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach
§ 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Abs. V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
b) Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zu treffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind. Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt.
Der Kläger hat nämlich in der Schadenanzeige vom 06.04.1999 falsche Angaben zu den Schlüsselverhältnissen des betroffenen Kraftwagens gemacht. Er hat auf die Frage Nr. 15 c) in der Schadenanzeige betreffend die Fahrzeugschlüssel
"Wie viele wurden neu angefertigt bzw. nachbestellt ?" eingetragen "keine". In Wahrheit hatte er beim Schlüsseldienst im E. E. einen Schlüssel nachfertigen lassen. Dies hat er selbst durch Schreiben vom 23.04.1999 gegenüber der Beklagten eingeräumt.
Der Kläger hat es danach unterlassen, den nachgefertigten Fahrzeugschlüssel anzugeben. Eine Unklarheit in der Fragestellung ist nicht erkennbar. In der Nr. 15 der Schadenanzeige ist zunächst nach dem Besitz aller Fahrzeugschlüssel gefragt (a), sodann nach der Anzahl der beim Kauf erhaltenen Schlüssel (b) und schließlich nach der Anzahl der neu angefertigten bzw. nachbestellten (c).
Ob der Kläger zusätzlich noch falsche Angaben zum Erwerbszustand des Wagens gemacht hat, indem er bei Frage
Nr. 9 f) "mängelfrei" angegeben hat, obwohl der Wagen einen Unfallschaden gehabt hatte, konnte offenbleiben. Insoweit konnte dahinstehen, ob die Fragestellung hinsichtlich der Abgrenzung von Mängeln und Schäden unter Berücksichtigung von Frage Nr. 11 eindeutig ist. Es kam auch nicht darauf an, ob der Kläger die Umstände des Abstellens des Fahrzeugs zutreffend in der Schadenanzeige geschildert hat. Dort hatte er nämlich angegeben, dass "wir das Auto auf dem Parkplatz am Bahnhofsplatz" geparkt haben. In Wahrheit war die Ehefrau nach ihrer Aussage vor dem Landgericht mit dem Fahrzeug Nissan vorab zu ihren Eltern gefahren. Der Kläger ist später nachgekommen und hat den Wagen alleine abgestellt.
c) Die nachträgliche Richtigstellung der falschen Angaben zu den Schlüsselverhältnissen führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Tatsache der Falschangabe entfällt damit nicht. Zu den Fahrzeugschlüsseln hat der Kläger in seinem Schreiben vom 23.04.1999 erst auf Grund einer konkreten Nachfrage der Beklagten vom 21.04.1999 Stellung genommen. Der Versicherungsnehmer ist indes von Anfang an verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen (vgl. OLG Köln, r+s 1996, 298).
d) Aus den objektiv unzutreffenden Angaben des Klägers folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 Abs. I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.
Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nicht von Amts wegen zu beachten ist, sondern nur, wenn der Versicherer sich darauf beruft. Das ist aber geschehen. Die Beklagte hat sich auch insoweit auf Leistungsfreiheit berufen. Bereits in der Klageerwiderung weist die Beklagte, die den Diebstahl bestritten hat, auf ungenaue bzw. wahrheitswidrige Angaben des Klägers zum Zustand des Wagens und zum Kaufpreis und damit auf Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger hin. Dass die Beklagte bezogen auf die Schlüsselverhältnisse sich erst in der Berufungsinstanz auf Obliegenheitsverletzung berufen hat, schadet vorliegend nicht. Die Frage der Klärung der Anzahl der Fahrzeugschlüssel ist bereits in dem außergerichtlichen Schriftwechsel der Parteien erwähnt worden. In der Berufungserwiderung hat die Beklagte unter anderem die unklaren Schlüsselverhältnisse angesprochen und sich allgemein auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen. Dies hat sie im Verhandlungstermin vor dem Senat konkretisiert. Ein Vertrauenstatbestand, der den Versicherungsnehmer zu der Ansicht hätte veranlassen können, die Beklagte werde die Beantwortung der Schlüsselfragen nicht zum Anlass nehmen, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, ist demnach nicht geschaffen worden (vgl. Senat, r+s 1994, 428; OLG Schleswig, r+s 1994,88).
e) Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, VersR 1984, 228; Senat, r+s 1998,319; r+s 1999, 364 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er zutreffend über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. So liegt der Fall hier.
Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art wahrheitsgemäße Angaben zu den Schlüsselverhältnissen des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen der Umstände der behaupteten Entwendung von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht auffindbar. Der Versicherer muß sich demnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln des Fahrzeugs "generell" geeignet sind, eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu begründen. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist nicht entscheidend.
f) Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist
inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1998, 447). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den Schadenfall zum Anspruchsverlust führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht.
g) Von einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige unmittelbar vor der Unterschriftenzeile in drucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Dass er der Fragestellung nach den Schlüsselverhältnissen keine Bedeutung zugemessen hat, wie er nunmehr vorträgt, entlastet ihn nicht. Es handelt sich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; r+s 1999,364 ).
2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer des Klägers: 11.100,-- DM