Kaskoversicherung: falsche Kilometerangabe gegenüber Gutachter führt zur Leistungsfreiheit
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte Kaskoentschädigung nach vollständigem Brandschaden eines Leasingfahrzeugs. Er hatte dem vom Versicherer beauftragten Sachverständigen eine Laufleistung von ca. 24.000 km mitgeteilt, obwohl tatsächlich rund 46.000 km vorlagen. Das OLG bestätigte die Klageabweisung: Die Falschangabe verletzt die Aufklärungsobliegenheit, die Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 VVG) wurde nicht widerlegt und die „Relevanz“ ist wegen Gefährdung der Interessen des Versicherers gegeben. Eine zusätzliche Belehrung durch den Sachverständigen war nach vorheriger Belehrung im Schadensanzeigeformular nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; Kaskoversicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Unrichtige Angaben zur Laufleistung eines versicherten Fahrzeugs können als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers begründen, auch wenn dem Versicherer im Einzelfall kein Nachteil entsteht.
Unwahre Angaben gegenüber einem vom Versicherer zur Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen sind Angaben gegenüber dem Versicherer gleichzustellen.
Aus einem objektiven Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit folgt nach § 6 Abs. 3 VVG die Vermutung vorsätzlichen Handelns; der Versicherungsnehmer hat Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Vermutung entkräften.
Bei vorsätzlichen, folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzungen tritt Leistungsfreiheit ein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, berechtigte Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer erhebliches Verschulden trifft (Relevanzrechtsprechung).
Eine gesonderte Belehrung über die Folgen unrichtiger Angaben durch den mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen ist entbehrlich, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensanzeige bereits ausreichend über den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes belehrt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 407/95
Leitsatz
1.) Unrichtige Angaben über die Kilometerleistung - 24.000 km statt 46.000 km - sind auch bei Folgenlosigkeit generell geeignet, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden. 2.) Unrichtige Angaben gegenüber einem vom Versicherer mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen stehen Angaben gegenüber dem Versicherer selbst gleich. Eine gesonderte Belehrung durch den Sachverständigen über die Folgen unrichtiger Angaben ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensanzeige bereits ausreichend belehrt worden ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 407/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichrechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer für sein Leasingfahrzeug Mercedes-Benz 500 SL, amtliches Kennzeichen ........, abgeschlossenen Kaskoversicherung, das am Abend des 01.01.1995 in der Garage neben dem Haus des Klägers durch einen Brand völlig zerstört wurde.
Der Kläger hat behauptet, er habe am darauffolgenden Tag, dem 02.01.1995, bei der Mercedes-Benz Vertretung T.B. GmbH in G. eine Gebrauchtfahrzeugbewertung erstellen lassen, in der - was unstreitig ist - ein Kilometerstand von 46.000 eingetragen war. Diese Angabe habe er handschriftlich auf "ca. 42.000 km" korrigiert. Gleichfalls am 02.01.1995 habe ihn der Zeuge K. von der Geschäftsstelle der Beklagten in Ü.-P. aufgesucht, um Einzelheiten des Brandschadens durchzusprechen. Dabei habe der Zeuge K. auch Einsicht in die Fahrzeugbewertung der Firma B. genommen und mit ihm alle darin enthaltenen Einzelheiten, insbesondere auch die aufgeführte Laufleistung besprochen.
Am 02.01.1995 habe sodann der von der Beklagten zum Zweck der Fahrzeugbewertung eingeschaltete Sachverständige Be. das völlig zerstörte Fahrzeug besichtigt und noch bestimmte Unterlagen erbeten, die er, der Kläger, bei der Besichtigung durch Herrn Be. nicht zur Hand hatte. Mit Telefax vom 03.01.1995 habe er dem Sachverständigen Be. sodann die Unterlagen übermittelt und u. a. mitgeteilt, daß der Kilometerstand bis zum Schadenstag ca. 24.000 km betragen habe. Der Sachverständige Be. habe sodann - unstreitig - einen Wiederbeschaffungswert von 131.600,00 DM ermittelt.
Diesen Betrag, reduziert um die Selbstbeteiligung von 300,00 DM, macht der Kläger vorliegend geltend.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.02.1995 Versicherungsleistungen mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Be. mit ca. 24.000 km eine falsche Kilometerleistung des Fahrzeugs angegeben habe; diese habe schon im November 1994 ca. 45.000 km betragen.
Der Kläger hält die Leistungsablehnung für unberechtigt und hat behauptet, bei der Kilometerangabe von ca. 24.000 km handele es sich um einen versehentlichen Zahlendreher; tatsächlich habe er die seiner Auffassung nach zutreffende Laufleistung von ca. 42.000 km angeben wollen. Insofern fehle es jedenfalls an einem schuldhaften Handeln; darüber hinaus habe er dem Zeugen K. als dem Repräsentanten der Beklagten bei dem Gespräch am 02.01.1995 schon die Fahrzeugbewertung der Firma B. zur Einsicht gegeben und auch die Laufleistung mit ihm besprochen gehabt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 131.300,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.03.1995 bis 11.07.1995 und 7,75 % Zinsen seit dem 12.07.1995 zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 131.300,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.03.1995 bis 11.07.1995 und 7,75 % Zinsen seit dem 12.07.1995 an die M. Leasing GmbH, F.- S.-Straße 7, K. zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich weiterhin auf Leistungsfreiheit berufen und vorgetragen, der Kläger könne sich nicht auf einen schlichten Zahlendreher berufen, weil die Laufleistung 46.000 km betragen habe und nicht 42.000 km. Unerheblich sei auch, daß er die falsche Kilometerangabe gegenüber dem Sachverständigen Be. gemacht habe und nicht ihr, der Beklagten gegenüber, und dem Zeugen K. die Fahrzeugbewertung der Firma B. zu Einsicht gegeben habe. Es könne auch dahinstehen, ob der Kläger durch den Zeugen Be. über die Folgen einer Falschangabe belehrt wurde, da schon in der Schadensanzeige darauf hingewiesen worden sei, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht.
Die Beklagte hat ferner die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und zur Schadenhöhe bemerkt, daß der vom Sachverständigen Be. ermittelte Wiederbeschaffungswert angesichts des falschen Kilometerstandes zu hoch bemessen worden sei.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen Obliegenheitsverletzung durch die falsche Angabe des Klägers zur Kilometerleistung leistungsfrei; bezüglich der Behauptung eines Zahlendrehers könne seinem Vorbringen nicht gefolgt werden.
Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 25.01.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.02.1996 (Montag) Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.04.1996 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
Er habe im Beisein des Zeugen K. am 02.01.1995 die Fahrzeugbewertung der Firma B. überprüft und, nachdem er bei der angegebenen Kilometerleistung ein Fragezeichen angebracht habe, vermerkt, daß die Fahrstrecke "ca. 42.000 KM" betragen habe. Er habe die vom Autohaus B. vorgenommene Schätzung für etwas zu hoch gehalten, wobei er einen exakten Kilometerstand nicht habe angeben können, weil er keine Unterlagen zur Hand gehabt habe, aus denen sich Anhaltspunkte für die Fahrleistung ergaben. Die Kenntnis des Zeugen K. als ihres Mitarbeiters müsse sich, so der Kläger, zurechnen lassen; jedenfalls habe er bei dem ihm unterlaufenen Zahlendreher nicht vorsätzlich gehandelt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
ferner zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet, daß die Fahrzeugbewertung der Firma B. schon am 2.1.1995 erstellt und mit dem Zeugen K. an diesem Tage, insbesonder auch im Hinblick auf die Laufleistung, besprochen worden sei. Völlig offen sei auch, wer in die Gebrauchtfahrzeugbewertung der Firma B. zu welchem Zeitpunkt handschriftlich "ca. 42.000 KM" eingetragen hat. Zudem falle auf, daß dem Sachverständigen Be. die Fahrzeugbewertung vom Kläger nicht übermittelt worden sei, obwohl er das Fahrzeug am 2.1.1995 beim Kläger besichtigt habe. Es spreche daher viel dafür, daß die Bewertung der Firma B. erst im nachhinein erstellt worden und auch die handschriftliche Angabe von 42.000 KM erst im nachhinein eingetragen worden sei, und dies aus naheliegenden Gründen: anders könne man einen Zahlendreher nicht konstruieren.
Wegen weiter Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 19.11.1996, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.04.1997 verwiesen.
Die Beiakte 42 U Js 282/95 StA Aachen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei.
Der Kläger hat die ihm nach § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegende Pflicht, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, verletzt. Er hat dem von der Beklagten mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen Be. im Telefax vom 03.01.1995 einen falschen Kilometerstand des durch den Brand völlig zerstörten Fahrzeugs mitgeteilt, in dem er angegeben hat, der Kilometerstand habe bis zum Schadenstag ca. 24.000 km betragen. Der tatsächliche Kilometerstand muß nach den glaubhaften und überzeugenden Bekundungen der Zeugen W. und B. vor dem Senat bei ca. 46.000 km gelegen haben, da anläßlich eines Reparaturauftrages vom 28.11.1994 seitens der Firma B., bei der das Fahrzeug des Klägers regelmäßig gewartet und repariert worden ist, ein Kilometerstand von 45.368 km registriert worden war und seit dem bis zum Brandschaden etwa 1 Monat vergangen war. Der vom Kläger dem Sachverständigen Be. mitgeteilte Kilometerstand von ca. 24.000 km lag somit fast um die Hälfte niedriger.
Die Falschangabe gegenüber dem Sachverständigen Be. stellt eine objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. Es liegt auf der Hand, daß der Kilometerstand eines Fahrzeugs für seine Wertschätzung und damit für die Bemessung der Versicherungsentschädigung von erheblicher Bedeutung sein kann und ein Versicherungsnehmer daher gehalten ist, auch zur Laufleistung des Fahrzeugs wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Es unterliegt auch, wie das Landgericht bereits zutreffend erwähnt hat, keinem Zweifel, daß auch Falschangaben gegenüber einem vom Versicherer mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung erfüllen (vgl. auch BGH Versicherungsrecht 1976, 821). Auch dem Kläger dürfte es nicht an der Einsicht mangeln, daß unrichtige Angaben gegenüber einer Person, die im Auftrag des Versicherers Tatsachen ermitteln soll, die für die Entschließung des Versicherers über eine Entschädigungsleistung maßgeblich sind, das Aufklärungsinteresse des Versicherers in demselben Maße betreffen wie Falschangaben gegenüber einem Angestellten des Versicherers selbst.
Die objektive Verwirklichung des Tatbestandes der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil der Zeuge K. als Versicherungsagent der Beklagten bereits zu einem Zeitpunkt Kenntnis vom richtigen Kilometerstand des Fahrzeugs erhalten hatte, bevor der Kläger das Telefax vom 03.01.1995 mit der falschen Kilometerangabe dem Sachverständigen Be. übermittelte. Zwar sind Tatsachen, von denen ein Versicherungsagent in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erfährt, zugleich dem Versicherer zur Kenntnis gelangt, da der Agent gleichsam "Auge und Ohr" des Versicherers ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. grundlegend BGH Versicherungsrecht 1988, 234 = r + s 1988, 123). Im vorliegenden Fall steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber fest, daß der Zeuge K. nicht schon bei seinem Besuch beim Kläger am 02.01.1995 den tatsächlichen Kilometerstand des Fahrzeugs erfahren hat. Der Zeuge, ein Vetter der Ehefrau des Klägers, hat dessen Darstellung, die der Kläger im übrigen erstmals im zweiten Rechtszug dezidiert vorgebracht hat, nicht bestätigt, wonach der Kläger dem Zeugen bei dessen Besuch am 02.01.1995 die Fahrzeugbewertung der Firma B. mit der tatsächlichen Kilometerangabe von ca. 46.000 km übergeben haben will. Nach den glaubhaften, in sich stimmigen und überzeugenden Angaben des Zeugen K., der auch persönlich einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und sich ersichtlich nicht von seiner verwandtschaftlichen Beziehung zur Ehefrau des Klägers hat beeinflussen lassen, hat der Kläger ihm erst später die Fahrzeugbewertung der Firma B. zugefaxt. Diese habe er, der Zeuge, dann der Beklagten übersandt.
Nicht bestätigt hat der Zeuge K. auch die weitere erstmals im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung des Klägers, er, der Kläger, habe im Beisein des Zeugen am 02.01.1995 die Kilometerangabe von ca. 46.000 in der Fahrzeugbewertung der Firma B. mit einem Fragezeichen versehen und handschriftlich "ca. 42.000 km" hinzugesetzt, weil er die Schätzung der Kilometerleistung durch die Firma B. für etwas zu hoch gehalten habe. Der Zeuge hat vielmehr auch in diesem Zusammenhang in Abrede gestellt, die Fahrzeugbewertung der Firma B. am 02.01.1995 gesehen zu haben; der Kläger habe ihm auch keine Zahlen hinsichtlich differierender Kilometerstände genannt.
Damit ist zur Überzeugung des Senats widerlegt, daß der Zeuge K. schon vor der Übermittlung der falschen Kilometerangabe im Telefax an den Sachverständigen Be. vom 03.01.1995 Kenntnis von dem in der Fahrzeugbewertung der Firma B. genannten Kilometerstand erlangt hat.
Aufgrund der Aussage des Zeugen K. ist ferner erwiesen, daß auch die Beklagte selbst, d. h. die mit der Bearbeitung des Schadenfalles befaßten Mitarbeiter der Beklagten, nicht schon vor dem Telefax an den Sachverständigen Be. vom 03.01.1995 Kenntnis von der Fahrzeugbewertung der Firma B. und damit der wahren Kilometerleistung erlangt haben. Denn die Fahrzeugbewertung ist der Beklagten vom Zeugen K. erst nach dem 03.01.1995 zugeschickt worden, da der Zeuge an diesem Tage lediglich die von ihm ausgefüllte Schadensanzeige, nicht aber schon die Fahrzeugbewertung übersandt hat; und in der Schadensanzeige war bei der Frage nach der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs gerade keine Eintragung vorgenommen worden.
Unerheblich ist die Bekundung des Zeugen Be., ihm sei später seitens der Beklagten mitgeteilt worden, daß die in seinem Wertgutachten vom 06.01.1995 zugrunde gelegte Gesamtlaufleistung von - angegebenen - 24.000 km zu niedrig sei und er sich mit der Firma B. in Verbindung setzen solle. Hieraus kann allenfalls geschlossen werden, daß der Beklagten die Fahrzeugbewertung der Firma B. mit dem Kilometerstand von über 40.000 schon zu diesem Zeitpunkt vorlag, nicht aber der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte die Bewertung bereits vor dem Telefax des Klägers an den Sachverständigen Be. vom 03.01.1995 gekannt hat.
Nach alledem steht somit die objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB fest.
Aus dem objektiven Verstoß gegen die Obliegenheit folgt zugleich die Vermutung vorsätzlichen Handelns, wie sich aus der Fassung der Vorschrift des § 6 Abs. 3 VVG ergibt. Diese Vorsatzvermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Sein Vorbringen, bei der Kilometerangabe "ca. 24.000 km" im Telefax an den Sachverständigen Be. habe es sich um einen irrtümlichen Zahlendreher gehandelt, kann ihm nicht geglaubt werden. Ein solcher Zahlendreher gründet sich allein auf seine handschriftliche Korrektur des in der Fahrzeugbewertung der Firma B. genannten Kilometerstandes von 46.000 km in ca. 42.000 km. Insoweit ist aber schon vom Ansatz her schlechterdings nicht nachvollziehbar, welchen Anlaß der Kläger überhaupt hatte, die Kilometerleistung in der Fahrzeugbewertung B. handschriftlich zu korrigieren. Eine Differenz von ca. 4.000 km ist nicht derart groß, daß der Kläger sich unbedingt veranlaßt fühlen mußte, diese Korrektur vorzunehmen, um irgendwelche nachteiligen Folgen für die Bewertung des Fahrzeugs zu verhindern. Zudem leuchtet nicht ein, inwiefern der Kläger meinte, den Kilometerstand besser zu kennen, als die Firma B., die sein Fahrzeug ständig gewartet und repariert hatte und auf entsprechende Angaben anläßlich der verschiedenen Aufträge in ihrer EDV zurückgreifen konnte, insbesondere auch auf den Kilometerstand anläßlich der erst rund einen Monat zurückliegenden Reparatur. Nach eigenem Vorbringen hatte der Kläger - im Gegensatz zur Firma B. - gerade keinerlei Unterlagen zur Hand, aus denen sich Anhaltspunkte für die Fahrleistung des Fahrzeugs ergaben. Zu dieser Ungereimtheit befragt, hat der Kläger vor dem Senat angegeben, er habe "felsenfest im Sinn gehabt", daß der Wagen nicht 46.000 km, sondern nur 42.000 km gelaufen hatte, was allerdings keine plausible Erklärung dafür ist, welchen Anlaß der Kläger hatte, die relativ geringfügige Abweichung von 4.000 km in der Fahrzeugbewertung zum Ausdruck zu bringen.
Der handschriftliche Vermerk von "ca. 42.000 km" erhält allerdings dann einen Sinn, wenn man davon ausgeht, daß der Kläger diesen Vermerk gerade zu dem Zweck angebracht hat, die falsche Kilometerangabe gegenüber dem Sachverständigen Be. mit einem Zahlendreher zu entschuldigen. Davon hätte zwar nicht ausgegangen werden können, wenn es ich als zutreffend erwiesen hätte, daß der Kläger den Vermerk schon vor dem Telefax an den Sachverständigen Be. im Beisein des Zeugen K. am 02.01.1995 gemacht hatte; dies ist aber, wie oben ausgeführt, durch die Aussage des Zeugen K. widerlegt worden.
Der somit begründete Verdacht, daß die Behauptung von einem Zahlendreher lediglich eine Ausrede ist, um die bewußt unwahre Falschangabe gegenüber dem Sachverständigen Be. als Irrtum hinzustellen, wird nicht dadurch entkräftet, daß der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat ein Schreiben an die Mercedes-Benz AG vom 27.02.1995 vorgelegt hat, in dem er die Kilometerleistung mit ca. 42.000 angegeben hat. Dieses Schreiben spielte für die Frage der Fahrzeugbewertung durch die Beklagte und die Bemessung einer Entschädigungsleistung keinerlei Rolle, so daß die - fast - zutreffende Kilometerleistung in diesem Schreiben für den Kläger insoweit völlig "ungefährlich" war.
Die gemäß § 6 Abs. 3 VVG bestehende Vermutung einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist nach alledem nicht ausgeräumt.
Sodann liegen auch die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit erforderlichen weiteren Voraussetzungen der sogenannten "Relevanz" vor, nämlich die generelle Eignung der Obliegenheitsverletzung, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers (vgl. zur Relevanzrechtsprechung des BGH die Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 25. Auflg., Anm. 9 C a zu § 6 = Seite 120).
Daß die falsche Angabe zur Kilometerleistung jedenfalls dann, wenn sie um nahezu die Hälfte zu niedrig liegt, generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers im Hinblick auf die richtige Bemessung der Entschädigung ernsthaft zu gefährden, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
Den Kläger trifft auch der Vorwurf des schweren Verschuldens. Der Obliegenheitsverstoß kann nach Lage der Dinge hier nicht lediglich als ein solches Fehlverhalten gewertet werden, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. dazu BGH, r + s 1989, 5 f.); dies wäre bei einem Zahlendreher anzunehmen gewesen, von dem aber vorliegend gerade nicht ausgegangen werden kann.
Der Kläger ist schließlich auch ordnungsgemäß über die Gefahr des Verlustes des Versicherungsschutzes bei unwahren Angaben belehrt worden. Im Schadensanzeigeformular, das ihm vom Zeugen K. bei dessen Besuch am 02.01.1995 zur Unterschrift vorgelegt worden ist und von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen der Kläger somit Gelegenheit hatte, ist in drucktechnisch besonders hervorgehobener Weise darauf hingewiesen worden, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht (vgl. zum Belehrungserfordernis im übrigen Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 3 C zu § 34). Hierdurch war der Kläger ausreichend vor den Rechtsfolgen falscher Angaben gewarnt worden; einer nochmaligen Belehrung seitens des Sachverständigen Be. bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers nicht.
Die Beklagte ist nach alledem gemäß §§ 7 Nr. I Abs. 2 S. 3, Nr. V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei, so daß die Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden ist.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 131.300,00 DM.