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Oberlandesgericht Köln·9 U 77/99·10.01.2000

Vollkasko bei rotem Kennzeichen: Leistungsfreiheit wegen missbräuchlicher Nutzung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung für Fahrten mit rotem Kennzeichen Ersatz eines Totalschadens an einem Ferrari nach einem nächtlichen Unfall. Streitpunkt war, ob die Fahrt als zulässige Probefahrt i.S.d. § 28 StVZO einzuordnen war und ob Obliegenheitsverletzungen zur Leistungsfreiheit führen. Das OLG verneinte eine Probefahrt und sah in der Überlassung des roten Kennzeichens zur beliebigen Nutzung eine vorvertragliche Obliegenheitsverletzung nach § 2 Abs. 2 a AKB 93, die für den Schaden kausal war. Die Versichererin war daher nach § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da der Versicherer wegen Missbrauchs des roten Kennzeichens leistungsfrei ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Überlassung eines roten Kennzeichens zur Nutzung für Fahrten außerhalb des § 28 StVZO stellt regelmäßig einen Verstoß gegen die Verwendungsklausel des § 2 Abs. 2 a AKB (Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall) dar.

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Eine nächtliche „Spritztour“ oder eine Fahrt, die lediglich eine subjektive Einschätzung eines Geräuschs ermöglichen soll, ist keine Probefahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit i.S.d. § 28 Abs. 1 StVZO.

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Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 VVG setzt bei einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall zumindest fahrlässiges Verhalten und die fristgerechte Kündigung durch den Versicherer voraus; die Kündigungsfrist beginnt erst mit gesicherter Kenntnis der kündigungsrelevanten Umstände.

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Die Kausalität i.S.d. § 6 Abs. 2 VVG ist gegeben, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten (Nichtüberlassung des roten Kennzeichens) voraussichtlich nicht eingetreten wäre, weil die schadenstiftende Fahrt dann unterblieben wäre.

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Unrichtige Angaben nach dem Versicherungsfall führen nur bei ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsfolgen und nur bei vorsätzlicher Falschangabe zum Verlust des Versicherungsschutzes; eine pauschale Belehrung ohne Vorsatzeinschränkung ist unzureichend.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 1 VVG§ 28 StVZO§ 28 Abs. 1 StVZO§ 6 Abs. 2 VVG§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 350/95

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Land-gerichts Köln - 24 O 350/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 6.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Am 27. Mai 1995 erwarb der Zeuge K. bei der Firma N. in Nürnberg einen fabrikneuen Ferrari F 355 Spider, den er bei der Verkäuferin abholte und nach Wipperfürth überführte. Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit nicht auf den Zeugen K. zugelassen. Es sollte ohne vorherige Eintragung im Kraftfahrzeugbrief veräußert werden. Der Kläger stellte dem Zeugen K. für die Überführungsfahrt und auch in der Zeit danach eine rote Nummer zur Verfügung. Unter Benutzung dieser Nummer unternahm der Zeuge unter anderem am 3. Juni 1995 gemeinsam mit dem Kläger eine Fahrt zur Verkäuferfirma, um eine Inspektion durchführen zu lassen. In der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 1995 war der Zeuge K. gegen 1 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen S. in dem bezeichneten Ferrari auf der L 284 zwischen Wipperfürth und Halver unterwegs, als er von der Straße abkam. An dem Fahrzeug entstand laut Gutachten ein Sachschaden in Höhe von 82.861,32 DM. Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der für Fahrten mit der benutzten roten Nummer eine Fahrzeugvollversicherung (Selbstbeteiligung 650 DM) bestand, auf Zahlung der Reparaturkosten in Anspruch. Die Beklagte kündigte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 17. August 1995, das beim Kläger am 22. August 1995 einging, nachdem sie Einsicht in die Strafakten genommen hatte.

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Der Kläger hat behauptet, er habe den Ferrari vom Zeugen K. in Kommission genommen. Er habe bei einer Probefahrt festgestellt, daß das Fahrzeug ein nicht erklärliches klapperndes Geräusch aufwies. Der Zeuge K. habe ihm darauf erklärt, den Händler bereits ergebnislos auf das Geräusch angesprochen zu haben. Es sei sodann vereinbart worden, daß der Zeuge K. mit dem Zeugen S. zur Überprüfung eine Probefahrt mit dem Fahrzeug unternehmen solle. Am Abend des 7. Juni 1995 (richtig wohl: 6.6.) habe der Zeuge S. zunächst das Fahrzeug gründlich untersucht, sodann sei die Probefahrt unternommen worden, bei der es zu dem Unfall gekommen sei. Der Unfall habe sich ereignet, weil der Zeuge K. den Wagen reflexartig nach links gelenkt habe, als von rechts ein Tier auf die Fahrbahn gelaufen sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.861,32 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 17.8.1995 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, der Unfall habe sich nicht bei einer Probefahrt, sondern bei einer Spritztour ereignet. Es habe an dem Wagen kein besonderes Motorengeräusch gegeben.

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Das Landgericht hat über den Unfallhergang und und die Unfallfahrt Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil verwiesen, das dem Kläger am 21. Mai 1999 zugestellt worden ist und gegen das er am 21. Juni 1999 Berufung eingelegt hat. Er hat das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 23. August 1999 begründet.

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Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Er hält nicht mehr an der Darstellung fest, daß der Zeuge S. den Wagen vor der Unfallfahrt untersucht habe.

11

Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.171,32 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 17.8.1995 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie behauptet, bei der Inspektion des Ferrari am 3. Juni 1995 in Nürnberg sei ein Motorengeräusch nicht beanstandet worden.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. November 1999 und auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Für die vom Kläger abgeschlossene Vollkaskoversicherung gelten die Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (GA 231 f.) sowie die AKB 93 (GA 212).

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Eine Haftung der Beklagten läßt sich nicht schon wegen der in Ziff. III der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversucherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk vorgesehenen Ausschlußtatbestände verneinen. Einer der dort aufgeführten Fälle liegt nicht vor. Auch die unter Ziff. V dieser Bedingungen vorgesehenen Obliegenheiten sind nicht einschlägig, weil der Kläger die Beklagte nicht aus der Haftpflicht-, sondern aus der Fahrzeugversicherung in Anspruch nimmt.

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Eine Leistungsfreiheit ergibt sich auch nicht aus einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall (§ 6 Abs. 3 VVG), auf die die Beklagte sich erstmals mit der Berufungserwiderung beruft. In den Angaben im Anhang zur Schadenanzeige (GA 30), wonach der Kläger die Probefahrt veranlaßt haben will, liegt zwar eine Obliegenheitsverletzung. Indes fehlt eine ausreichende Belehrung über die Folgen unrichtiger Angaben. In der Schadenanzeige selbst (GA 29) heißt es in allgemeiner Form: "Unvollständige oder unwahre Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes,...". Diese Belehrung ist unrichtig. Es fehlt die Einschränkung, daß der Verlust des Versicherungsschutzes nur bei vorsätzlich falschen Angaben eintritt (vgl. BGH VersR 1998, 447). Der Text im Anhang zur Schadenanzeige ist erst recht unzureichend. Er enthält keine Belehrung über die Folgen einer unrichtigen Beantwortung von Fragen.

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II. Die Beklagte ist aber nach § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei, weil der Kläger gegen eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall verstieß, als er dem Zeugen K. das rote Kennzeichen für andere Zwecke als für eine Fahrt nach § 28 StVZO überließ. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 VVG liegen vor.

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1. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine mißbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens bewiesen ist. Die Darstellung des Klägers in der Klageschrift, wonach der Zeuge S. den Wagen am Abend des 6. (nicht 7.) Juni 1995 ausgiebig untersucht haben soll und wonach der Zeuge anschließend gemeinsam mit dem Zeugen K. zu einer Probefahrt gestartet sein soll, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme falsch. Sie wird auch nicht mehr aufrechterhalten. Der Kläger räumt nunmehr ein (Bl. 169), daß beide Zeugen sich zufällig getroffen und dann die sogenannte Probefahrt unternommen haben. Die Fahrt, die nach Mitternacht stattfand, kann jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als eine Probefahrt im Sinne des § 28 Abs. 1 StVZO, nämlich nicht als eine "Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit" des Ferrari angesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge K. wissen wollte, was der Zeuge S. von dem (behaupteten) Motorgeräusch hielt. Die Fahrt konnte nur zu der Aussage führen, ob der Zeuge S. das Wagengeräusch für normal hielt oder nicht. Weitergehende Feststellungen zur Gebrauchsfähigkeit des Wagens waren ihm zur Nachtzeit und außerhalb einer Werkstatt nicht möglich und wurden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht von ihm erwartet. Zumal der Zeuge K. selbst Sachverständiger im Kfz-Bereich ist und zumal an dem Fahrzeug in der Ferrari-Werkstatt in Nürnberg drei Tage zuvor keine Mängel festgestellt wurden (ob das Geräusch überhaupt gerügt wurde, ist streitig), waren von der Probefahrt außer der subjektiven, wenn auch vielleicht fachkundigen Meinung des Zeugen S. keine Ergebnisse zu erwarten, erst recht keine "Feststellung der Gebrauchsfähigkeit". Insoweit ist auch von Bedeutung, daß der Zeuge nach seiner eigenen Bekundung den fraglichen Fahrzeugtyp nur aus Veröffentlichungen kannte. Aus persönlicher Kenntnis und Erfahrung konnte er keine Vergleiche zu Autos desselben Typs anstellen und keine vergleichende Aussage zum möglicherweise auffälligen Motorgeräusch machen.

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Der Kläger wußte, daß mit dem Ferrari Fahrten unternommen wurden, die nicht mit den Zwecken einer roten Nummer vereinbar sind, und er war hiermit einverstanden. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung weiterer vom Kläger nicht bestrittener Umstände. Der Kläger hatte dem Zeugen K. das rote Kennzeichen nicht nur für eine Probefahrt sondern gewissermaßen zur beliebigen Verwendung zur Verfügung gestellt. Dies zeigt sich schon daran, daß der Kläger gemeinsam mit K. am 3. Juni 1995 (Pfingstsamstag) zu einer Fahrzeuginspektion nach Nürnberg fuhr (GA 21), obwohl auch diese Fahrt weder eine Probe- noch eine Überführungsfahrt war. Daß der Zeuge K. im übrigen seit dem 27. Mai 1995 (Abholung in Nürnberg) den Ferrari weitergehend benutzt hatte, mußte dem Kläger spätestens klar sein, als er gemeinsam mit dem Zeugen K. in Nürnberg war, wo bereits ein Tachostand von 2.050 vorlag (GA 22). Eine Inspektion war erst nach dem Erreichen einer gewissen (oder bestimmten) Laufleistung erforderlich. Dafür, daß das Fahrzeug von Dritten, nämlich von Kaufinteressenten, zur Probefahrt genutzt worden sein könnte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage K.s, der bei seiner Vernehmung auf den hohen Kilometerstand angesprochen wurde, daß er alleiniger Nutzer des Wagens bis zum Unfall war. Hätten er oder der Kläger das Fahrzeug Dritten überlassen, so hätte der Zeuge mit einem Hinweis darauf zwanglos erklären können, daß er keine genaueren Kenntnisse über das Zustandekommen des Kilometerstandes hatte.

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Die Darstellung des Klägers in der Klageschrift, wonach die angebliche Probefahrt vom 6./7. Juni 1995 abgesprochen gewesen sein soll, hat ihre tatsächliche Grundlage verloren, nachdem der Kläger eingeräumt hat, daß die Zeugen K. und S. bei einem zufälligen Zusammentreffen in der Nacht die Fahrt beschlossen, bei der es zum Unfall kam. Das Verhalten des Klägers im Prozeß und seine (unrichtigen) Angaben gegenüber der Beklagten stehen in Einklang mit dem Umstand, daß der Kläger von der mißbräuchlichen Verwendung des roten Kennzeichens wußte und damit einverstanden war. Gegenüber der Beklagten versuchte er zu verschleiern, daß K. das rote Kennzeichen zur beliebigen Verwendung erhalten hatte, indem er geltend machte, die "Probefahrt" selbst veranlaßt zu haben. Ob der Zeuge K. - entsprechend der Darstellung der Beklagten - von dem fraglichen Kennzeichen wiederholt nach dem 1. Juni 1995 innerhalb seines Wohnortes Gebrauch machte, bedarf keiner Klärung.

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Der Mißbrauch eines roten Kennzeichens ist nach ganz herrschender Meinung ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel des § 2 Abs. 2 a AKB 93 und damit eine Obliegenheitsverletzung (vgl. BGH VersR 1997, 443 = r + s 1997, 99 [nur die tatsächlichen Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung wurden offengelassen]; OLG Köln VersR 1987, 1004; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl., Kfz-Handel Rn. 2 m. w. Nachw.; ausführlich zum Problem Mittelmeier VersR 1975, 12 ff.; a.A: Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 2 Rn. 173, 174 und Kfz-Handel Rn. 5 ff und OLG Köln [11. Senat] VersR 1990, 847f).

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2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Obliegenheitsverletzung des Klägers, die in der Überlassung des roten Kennzeichens für eine Fahrt, die nicht von § 28 StVZO gedeckt war, liegt, zumindest fahrlässig erfolgt ist. Der Kläger wußte von derartigen Fahrten, er mußte zumindest mit ihnen rechnen. Die Obliegenheitsverletzung ist für den Unfallschaden auch kausal geworden (vgl. § 6 Abs. 2 VVG). Die Fahrt wäre unterblieben, wenn der Zeuge K. das Nummernschild nicht zur Verfügung gehabt hätte.

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3. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 17. August 1995, das dem Kläger spätestens am 22. August 1995 zugegangen ist, gekündigt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG). Die Kündigung war wirksam. Das von der Beklagten zu den Akten gereichte Schreiben vom 17. August 1995 (GA 25 f) enthält zwar nur eine von zwei vorgesehenen Unterschriften. Es handelt sich bei diesem Exemplar jedoch nicht um den an den Kläger abgeschickten Brief, sondern um die bei der Beklagten verbliebene Kopie. Es bedurfte keiner Klärung, ob die zweite Unterschrift möglicherweise auch auf dem an den Kläger abgeschickten Exemplar fehlt. Sollte die Kündigung bei der Beklagten etwa nur vom Sachbearbeiter unterschrieben worden sein, so steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen, weil der Kläger von einem ihm in diesem Fall gemäß § 174 BGB zustehenden Zurückweisungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

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Die Kündigung erfolgte auch rechtzeitig. Die Beklagte hatte erst am 28. Juli 1995 Einblick in die staatsanwaltlichen Ermittlungen erhalten. Sie ist mit Recht der Auffassung, daß die Frist von einem Monat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VVG), die sie für die Kündigung einzuhalten hatte, erst an diesem Tag begann. Daß sie schon zuvor gewisse Kenntnisse über den Zeugen Irrgang erhalten haben mag, kann nicht entscheidend sein. Es ist unklar, welche Tatsachen der Zeuge bis zum 28. Juli 1995 ermittelt hatte. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, daß die Beklagte schon durch diese Ermittlungen, die er selbst keineswegs gefördert hat, sichere Kenntnis von Umständen hatte, die Anlaß zu einer Kündigung gaben. Es ist nicht ersichtlich, daß vor Einblick in die Ermittlungsakten bei der Beklagten die für die Kündigung maßgeblichen Umstände bekannt waren. Insbesondere ihrem Schreiben vom 14. Juli 1995 (GA 173) läßt sich nichts dafür entnehmen, daß sie schon zu diesem Zeitpunkt Tatsachen kannte, die Anlaß für eine Kündigung des Versicherungsvertrages gaben. Es ist offen, welchen Inhalt das dort angekündigte Schreiben haben sollte und welcher Kenntsnisstand dem Schreiben zugrunde lag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: 82.171,32 DM DM