Einbruchdiebstahl/Vandalismus: Beweiserleichterung und Alarmanlage als Gefahrerhöhung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte Leistungen aus der Einbruchdiebstahlversicherung wegen Diebstahls und Vandalismus in seiner Videothek. Streitpunkte waren das „äußere Bild“ eines Einbruchdiebstahls, eine mögliche Vortäuschung sowie die Folgen einer zeitweise defekten Alarmanlage. Das OLG bejahte den Versicherungsfall und verneinte Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung bzw. Sicherheitsvorschriften, sprach aber mangels substantiierten Vortrags nur Ersatz für zerstörte Videokassetten zu. Die Berufung hatte daher nur teilweise Erfolg; zugesprochen wurden 20.000 DM nebst Zinsen, im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Versicherer zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiserleichterung für den Nachweis des Einbruchdiebstahls erfasst auch Vandalismusschäden, die anlässlich des Einbruchs begangen werden; ausreichend ist das nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinliche „äußere Bild“ des Versicherungsfalls.
Trägt der Versicherer konkrete Tatsachen vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung sprechen, entfallen die Beweiserleichterungen und der Versicherungsnehmer muss den vollen Beweis für Diebstahl und Vandalismus führen.
Eine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG setzt ein aktives Tun des Versicherungsnehmers voraus; die bloße Unterlassung, eine eingetretene Funktionsuntüchtigkeit (z.B. einer Alarmanlage) zu beseitigen, begründet keine Leistungsfreiheit nach § 25 Abs. 1 VVG.
Die Unterlassung der Anzeige einer eingetretenen Gefahrerhöhung nach § 27 Abs. 2 VVG führt nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 VVG zur Leistungsfreiheit; hierfür trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.
Für die Entschädigung wegen zerstörter Sachen bedarf es substantiierter Darlegung zu Art, Umfang und Wert der Zerstörung; fehlt es daran, kann ein Anspruch insoweit nicht zugesprochen werden, während die Schadenshöhe im Übrigen nach § 287 ZPO geschätzt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 75/94
Leitsatz
1. Die Beweiserleichterung des Versicherten für Einbruchdiebstahl gilt auch für den dabei verübten Vandalismus. Ausreichend ist daher die Darlegung eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den in den Versicherungsbedingungen genannten Diebstahl und Vandalismus zuläßt. Trägt der Versicherer demgegenüber konkrete Tatsachen vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme nahelegen, daß der Einbruchdiebstahl nur vorgetäuscht ist, muß der Versicherte den vollen Beweis für den versicherten Diebstahl und den Vandalismus erbringen. 2. Die zeitweise Funktionsuntüchtigkeit einer Alarmanlage begründet keine Leistungsfreiheit nach § 25 Abs. 1 VVG, wenn die hierdurch eintretende Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG nicht auf aktivem Tun, sondern nur auf Unterlassen - hier einer Reparatur - beruht. Allerdings begründet sie eine Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 2 VVG.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Februar 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 75/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06. Dezember 1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites in I. Instanz tragen die Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäß §§ 1, 49 VVG, 1 Abs. 1, 3 der Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (im folgenden: AEB), die dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegen, zu.
I.
Nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß in die Videothek des Klägers in W. ein Einbruchdiebstahl im Sinne des § 1 Abs. 2 a AEB in der Nacht vom 02. auf den 03.11.1991 verübt wurde und bei dem Einbruchdiebstahl Sachen im Sinne des § 1 Abs. 3 AEB zerstört worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung, der der Senat folgt, kommen dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Darlegung des Versicherungsfalles Einbruchsdiebstahl grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute, da er in der Regel keine Zeugen oder sonstige Beweismittel beibringen kann und ansonsten der Wert der Diebstahlversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt wäre. Der Versicherungsnehmer genügt daher seiner Darlegungs- und Beweislast - jedenfalls vorläufig - schon dann, wenn er einen Sachverhalt darlegt und erforderlichenfalls nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den in den Versicherungsbedingungen genannten Diebstahl zuläßt (BGH VersR 1987 146 f.; VersR 1990, 45, 46). Das gilt auch für den Nachweis eines Einbruchs bei dem Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch (BGH r + s 1996, 410). Ein derartiges äußeres Bild eines Einbruchdiebstahls ist vorliegend gegeben.
Insoweit ist zunächst anzuführen, daß die Fensterscheibe vom Toilettenraum der Videothek eingeschlagen war. Dies ergibt sich sowohl aus der beigezogenen Ermittlungsakte und dem dort niedergelegten Ermittlungsbericht der Polizei als auch aus der Aussage des Zeugen U. G., des Sohnes der Vermieter des Klägers, der die Tat entdeckt und festgestellt hat, daß ein Fenster eingeschlagen war. In der Videothek herrschte nach den Bekundungen der Zeugen Polizeihauptmeister K. sowie des Zeugen H. G. Durcheinander und Unordnung. Schließlich haben die Zeugen Polizeihauptmeister R., Polizeihauptmeister K., H. und U. G. sowie die Zeugin R., die Ehefrau des Klägers, bestätigt, daß in der Videothek ein weißes Pulver verstreut und stechender Geruch, vermutlich von einem Reinigungsmittel, festzustellen war. Die Zeugen Polizeihauptmeister K. und R. wußten zudem weiter von Schmierereien mit blauer Farbe zu berichten. Die Zeugen H. und U. G. bekundeten, daß Videokassetten mit einem Pulver bestreut gewesen seien. Die Zeugin R. hat weiter bekundet, daß über die Videokassetten eine ätzende Flüssigkeit gegossen worden sei, was der Zeuge H., der den Schaden seinerzeit für die Beklagte feststellte, bei seiner Besichtigung am 13.11.1991 ebenfalls feststellen konnte.
Der Senat hat keine Bedenken, den Angaben dieser Zeugen zu folgen. Sie sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei, mithin glaubhaft. Die Zeugen selbst sind auch glaubwürdig, Anlaß hieran zu zweifeln, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan. Allenfalls die Zeugin R. als Ehefrau des Klägers könnte ein wirtschaftliches wie ideelles Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites haben. Da deren Angaben aber durch die Bekundungen weiterer Zeugen wie insbesondere der beiden Polizeibeamten, die den Einbruchsdiebstahl aufgenommen haben und ersichtlich am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites völlig uninteressiert sind, bestätigt werden, bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, den Angaben der Zeugin R. zu folgen.
Aufgrund der geschilderten Umstände steht zur Überzeugung des Senats das äußere Bild eines Einbruchs und der Beschädigung von Sachen anläßlich dieses Einbruchs (Vandalismus) fest. Dieses wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß in der Strafanzeige vom 04.11.1991, die der Kläger unterzeichnete, zwar von entwendeten Gegenständen, unter anderem auch diversen Videokassetten, die Rede ist, jedoch nicht von den durch die Zeugin bekundeten Beschädigungen. Denn - wie bereits aufgeführt - die Schäden sind durch die beiden Polizeibeamten, die den Einbruch aufgenommen und die Strafanzeige verfaßt haben, in ihren Vernehmungen als Zeuge bestätigt worden. Wie der Zeuge Polizeihauptmeister K. weiter bekundet hat, ist ihnen das Ausmaß des Schadens seinerzeit als nicht so gewichtig erschienen, weshalb sie von einer Aufnahme in ihrem Bericht abgesehen haben.
Der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls bzw. Vandalismusschadens anläßlich eines Einbruchs reicht aber nicht in allen Fällen aus. Um den Versicherer nämlich in angemessener Weise gegen Mißbrauch der Beweiserleichterung durch einen unredlichen Versicherungsnehmer zu schützen, kommen dem Versicherer ebenfalls Beweiserleichterungen zugute. Wenn er konkrete Tatsachen vorträgt und ggfs. beweist, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, daß der Einbruchdiebstahl nur vorgetäuscht ist, entfallen die dem Versicherungsnehmer zugute kommenden Beweiserleichterungen; der Versicherer braucht dann nur zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den versicherten Diebstahl erbringt (BGH a.a.O.). Die von der Beklagten hierzu vorgetragenen, weitgehend unstreitigen Tatsachen, sind jedoch auch bei der gebotenen Gesamtschau nicht geeignet, die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Einbruchdiebstahls oder der Vandalismusschäden darzutun.
Soweit die Beklagte gewisse Ungereimtheiten in der Darstellung der Entdeckung des Einbruchs durch den Zeugen G. feststellen zu können glaubt, sind diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeräumt. Der Zeuge U. G. hat im einzelnen geschildert, wie er festgestellt hatte, daß die hintere Tür zur Videothek offenstand. Aus den an Ort und Stelle durch den Zeugen Polizeihauptwachtmeister K. getroffenen und in seinem Bericht auf Bl. 6 der Ermittlungsakte 98 U Js 123522/92 StA D. niedergelegten Feststellungen, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Frage gestellt hat, ergibt sich, daß diese Tür, wenn sie nicht verschlossen ist, von innen durch Betätigen der Türklinke zu öffnen war. Hingegen befand sich an der Außenseite der Tür ein Türknauf, der eine Öffnung auch dann nicht ermöglichte, wenn diese Tür nur ins Schloß gefallen, aber nicht verschlossen war. Danach war es einem auf anderem Wege in die Videothek Eingedrungenen ohne weiteres möglich, durch diese Tür die Räumlichkeiten zu verlassen und diese offen zurückzulassen.
Für eine Vortäuschung des Einbruchs durch den Kläger spricht auch nicht, daß "echte" Täter das Fenster zum Toilettenraum, das zur Straßenfront gelegen ist, eingeschlagen und sich der Gefahr, entdeckt zu werden, ausgesetzt haben müßten. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus nachvollziehbar, da - wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat - die L.straße, an der die Videothek lag, eine dunkle Seitenstraße war und die Videothek nur von dem gegenüberliegenden Haus einzusehen war, so daß unter diesen Umständen eine Entdeckungsgefahr als nicht übermäßig groß anzusehen war.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Glasscheibe zu dem Toilettenraum in einer Art und Weise eingeschlagen worden sei, die einen Täter gehindert hätte, durch dieses Loch nach innen an die Fensterverriegelung zu gelangen. Nach dem Abschlußvermerk der Kriminalpolizei D. vom 15.04.1992, auf den die Beklagte sich beruft (Bl. 27 ff. der vorgenannten Beiakte), war die Scheibe zwar in einer Art und Weise eingeschlagen, die es nicht erlaubte, problemlos an den Griff der Fensterverriegelung zu gelangen. Nach den Feststellungen der Kriminalpolizei war dies jedoch auch nicht ausgeschlossen, sondern je nach Körpergröße des Täters oder bei Verwendung von Hilfsmitteln durchaus möglich. Da nähere Erkenntnisse darüber, ob Täter über eine entsprechende Körpergröße verfügten oder Hilfsmittel mit sich führten, nicht vorliegen, von der Beklagten auch nicht dargetan werden, kann hieraus nichts dafür hergeleitet werden, daß der Einbruch lediglich vorgetäuscht ist.
Gleiches gilt für den Abtransport eventueller Diebesbeute. Soweit die Beklagte hierzu vorgetragen hat, ein Abtransport durch die rückwärtige und von dem Zeugen G. offen vorgefundene Tür hätte dazu geführt, daß die Täter an den Nachbarn hätte vorbeigehen müssen, ist der Kläger dem detailliert entgegengetreten, ohne daß die Beklagte seine diesbezüglichen Ausführungen bestritten hätte. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Einbruch offensichtlich nachts stattfand, zu einer Zeit also, zu der eine Entdeckung auch dann wesentlich weniger wahrscheinlich ist als bei Tageslicht, wenn ein Dieb hierbei Wege beschreiten muß, auf denen er beobachtet werden kann.
Auch die Tatsache, daß die die Videothek des Klägers sichernde Alarmanlage zur Tatzeit nicht in Funktion war, spricht nicht für eine Vortäuschung durch den Kläger. Denn wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war die Alarmanlage jedenfalls bereits seit einigen Tagen vor dem 02.11.1991 außer Betrieb, nach dem Vortrag der Beklagten sogar schon wesentlich längere Zeit. Ein Versicherungsnehmer, der einen Einbruchdiebstahl vortäuschen will, wird jedoch bemüht sein, derartige naheliegende Einwendungen seines Versicherers, wie es eine bereits längere Zeit außer Funktion befindliche Alarmanlage darstellt, erst gar nicht aufkommen zu lassen. Für eine Vortäuschung könnte daher allenfalls sprechen, wenn die Alarmanlage zuvor zwar funktionstüchtig gewesen, gerade zur Tatzeit jedoch nicht in Betrieb genommen wäre (vgl. BGH r + s 1993, 346, 347).
Daß die von dem Kläger betriebene Videothek - wie die Beklagte vorträgt - defizitär war bzw. - nach dem Vortrag des Klägers - keine großen Gewinne erwirtschaftete, ist ebenfalls nicht geeignet, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Einbruchs durch den Kläger darzutun. Der Kläger hat nämlich im einzelnen dargelegt, daß er hieraus steuerliche Vorteile zog, so daß selbst ein defizitärer Betrieb der Videothek für ihn keinen Anreiz darstellen mußte, einen Einbruchsdiebstahl vorzutäuschen. Im übrigen stellt ein wirtschaftliches Interesse an einer Versicherungsleistung allein und für sich betrachtet kein ausreichendes Indiz für die Vortäuschung dar, da derartige wirtschaftliche Interessen häufig zu finden sind (BGH VersR 1984, 29, 30).
Schließlich kann die Beklagte auch nichts daraus herleiten, daß in der Strafanzeige des Klägers sowie dem Bericht der Polizeibeamten von beschädigten Videokassetten nicht die Rede ist. Denn wie bereits ausgeführt stehen diese Schäden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, auch die vernommenen Polizeibeamten haben hierzu Bekundungen gemacht und erläutert, warum diese Schäden in ihrem Bericht nicht aufgenommen worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen.
Daß schließlich der Zeuge G. als Vermieter den Mietvertrag mit dem Kläger bereits vor dem behaupteten Einbruchdiebstahl gekündigt hätte - wie die Beklagte in I. Instanz vorgetragen hat -, hält diese in ihrem Vorbringen der Berufungsinstanz nicht aufrecht. Der Zeuge G. hat insoweit auch erklärt, die Kündigung sei seiner Erinnerung nach erst 6 - 8 Wochen nach dem Einbruch erfolgt. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz vorträgt, der Zeuge habe das Mietverhältnis bereits vor dem Einbruch kündigen wollen, ist dies unerheblich, da die Beklagte selbst nicht darlegt, daß diese behauptete Absicht des Zeugen G. dem Kläger bekannt gewesen sei. War ihm eine evtl. Kündigungsabsicht des Vermieters aber nicht bekannt, kann hieraus nichts dafür hergeleitet werden, daß der Kläger ein Motiv hatte, einen Einbruchsdiebstahl vorzutäuschen.
Liegen nach alledem tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Einbruch und die Vandalismusschäden lediglich vorgetäuscht hat, nicht vor, hat es dabei zu verbleiben, daß dem Kläger die eingangs dargestellten Beweiserleichterungen zugute kommen, der Versicherungsfall demnach bewiesen ist.
II.
Die Beklagte ist auch nicht aus anderen Gründen leistungsfrei.
1. Voll umfängliche Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht aus § 13 Abs. 1 a, Abs. 2 AEB. Die Mißachtung der dort niedergelegten Obliegenheit, der Polizeibehörde innerhalb 3 Tagen nach Feststellung des Verlustes eine Aufstellung der entwendeten Sachen einzureichen, führt - wie die Beklagte selbst in der Berufungsinstanz einräumt - nur bezüglich der entwendeten Gegenstände, hinsichtlich derer eine Stehlgutliste nicht erstellt worden ist bzw. die in eine Stehlgutliste nicht aufgenommen worden sind, zur Leistungsfreiheit. Soweit - wie hier nach teilweiser Rücknahme der Berufung - nur noch Sachschäden im Streit sind, ist die Vorschrift des § 13 Abs. 1 a AEB also nicht einschlägig.
2. Die Beklagte ist auch nicht deshalb leistungsfrei, weil die Alarmanlage entgegen der dem Vertrag der Parteien zugrunde liegenden ED-Klausel "Einbruchmeldeanlagen (EMA)" zur Zeit des Einbruchs nicht funktionstüchtig war. Hieraus ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung noch des § 7 AEB Leistungsfreiheit der Beklagten.
Dabei kann dahinstehen, ob die zeitweise Funktionsuntüchtigkeit der Alarmanlage eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG darstellt, also die nachträgliche Veränderung des bei Abschluß des Vertrages bestehenden Gefahrzustandes zu Lasten des Versicherers, die eine generell höhere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadensumfanges begründet, ohne nur kurzfristig oder vorübergehend zu sein (vgl. nur BGH VersR 1981, 245, 246). Denn jedenfalls kann die Beklagte sich nicht auf § 25 Abs. 1 VVG berufen, der Leistungsfreiheit für den Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 VVG vorsieht. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend nicht erfüllt. Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nämlich nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat sich anschließt, kann eine Vornahme einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG aber nur durch aktives Tun, nicht jedoch durch ein Unterlassen des Versicherungsnehmers verwirklicht werden (vgl. BGH a.a.O.; 1982, 33; r + s 1987, 110). Ein Versicherungsnehmer, der es lediglich unterläßt, eine von dritter Seite gegen seinen Willen herbeigeführte oder sonst für ihn ungewollt eingetretene Gefahrerhöhung zu beseitigen bzw. durch ihm mögliche oder unzumutbare Maßnahmen auszugleichen, nimmt keine Gefahrerhöhung vor. Ihm ist in diesem Fall nur eine gesetzliche Anzeigepflicht auferlegt (§ 27 Abs. 2 VVG), nicht aber die Obliegenheit, die eingetretene Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln r + s 1989, 160; OLG Hamm r + s 1992, 261).
Aus der Unterlassung der Anzeige gemäß § 27 Abs. 2 VVG (ebenso § 6 Abs. 1 S. 2 AEB) kann der Versicherer jedoch nur Leistungsfreiheit herleiten, wenn der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige ihm hätte zugehen müssen, § 28 Abs. 1 VVG. Daß diese Voraussetzungen gegeben wären, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH VersR 1981, 245, 247) nicht substantiiert dargetan. Es fehlt bereits an einer exakten Darlegung, seit wann die Alarmanlage außer Funktion gewesen ist. Erst recht fehlt jegliche Darlegung dazu, wann der Kläger Kenntnis von der Funktionsuntüchtigkeit der Alarmanlage erlangt hat.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 7 AEB berufen. Nach S. 3 dieser Bestimmung tritt Leistungsfreiheit wegen Verletzung gesetzlicher, polizeilicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften nur dann ein, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Daß diese subjektive Voraussetzung vorläge, ist von der auch insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.
3. Schließlich ist die Beklagte auch nicht nach § 16 AEB wegen arglistiger Täuschung des Klägers von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden. Wie bereits ausgeführt, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß die Vandalismushandlungen nicht von dem Kläger vorgetäuscht, sondern durch die Einbrecher vorgenommen worden sind. Jedenfalls vermag die Beklagte den ihr insoweit obliegenden Beweis einer Täuschungshandlung des Klägers bezüglich der Höhe der Entschädigung nicht zu beweisen.
III.
Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 1 Abs. 3 AEB den Wert der durch den Einbruchdiebstahl entwendeten oder beim Einbruch zerstörten sowie die Wertminderung der dabei beschädigten Sachen zu ersetzen. Ersatz des Wertes entwendeter Gegenstände macht der Kläger, nachdem er die Berufung teilweise zurückgenommen hat, nicht mehr geltend. Soweit der Kläger in seiner Schadenaufstellung vom 13.11.1991, die er auch zum Gegenstand seines Vortrages macht, diverse Gegenstände der Ladeneinrichtung und Zubehör zu Elektrogeräten als zerstört geltend macht, stehen dem Kläger Ersatzansprüche gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu. Insoweit fehlt es an einer substantiierten Darlegung, welche Gegenstände auf welche Art und Weise im einzelnen in Mitleidenschaft gezogen worden sein sollen. Die pauschale Angaben "zerstört durch ätzende Flüssigkeit" reicht insoweit nicht aus, um insbesondere eine Überprüfung dahingehend, ob die Gegenstände zerstört oder lediglich beschädigt und reparabel oder noch verwendbar waren, zu ermöglichen. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf das Protokoll der Schadenschlußverhandlung vom 09.12.1991 berufen, durch das ein Entschädigungsbetrag von 65.000,00 DM festgelegt worden ist. Das Bestreiten der Beklagten zur Höhe verstößt auch angesichts dieser Vereinbarung nicht gegen Treu und Glauben. Denn diese Vereinbarung stand unter der ausdrücklichen Einschränkung, daß die Beklagte sich die Prüfung der Ersatzpflicht dem Grunde nach vorbehielt. Da die Beklagte in der Folgezeit ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach abgelehnt hat, ist sie schon deshalb an diese Vereinbarung nicht mehr gebunden. Im übrigen kann diese Vereinbarung vorliegend schon deswegen nicht mehr Berücksichtigung finden, weil es vorliegend nur noch um die Entschädigung zerstörter Sachen geht, während der Betrag von 65.000,00 DM sowohl zerstörte als auch entwendete Gegenstände erfassen sollte. In welcher Weise sich der Betrag von 65.000,00 DM auf entwendete Gegenstände einerseits und zerstörte Gegenstände andererseits aufteilt, ist weder der Vereinbarung selbst zu entnehmen noch sonst ersichtlich oder von den Parteien vorgetragen worden. Auch die vernommenen Zeugen M. und H. konnten insoweit Angaben nicht machen. Es geht daher nicht an - wie der Kläger es nach Teilrücknahme der Berufung tut - den Betrag von 65.000,00 DM entsprechend den prozentualen Anteilen der entwendeten Gegenstände einerseits und der zerstörten Gegenstände andererseits gemäß der Schadensaufstellung des Klägers vom 13.11.1991 zu teilen. Vielmehr bedarf es eines konkreten Vortrages und - da die Beklagte insoweit bestreitet - konkreter Feststellungen dazu, welche Gegenstände in welchem Wert zerstückelt worden sind.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme läßt sich insoweit nur feststellen, daß Videofilme durch eine ätzende Flüssigkeit unbrauchbar gemacht und mithin zerstört worden sind. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann jedoch nicht festgestellt werden, daß - wie der Kläger vorträgt - insgesamt 870 Videofilme mit einem Durchschnittswert von 85,00 DM zerstört worden sind. Der hierzu vernommene Zeuge H., der nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19.12.1995 diese Anzahl ermittelt haben soll, konnte verläßliche Bekundungen hierzu nicht machen. Zwar hat der Zeuge von einer Anzahl von 870 Videofilmen gesprochen. Er konnte allerdings keine Angaben mehr dazu machen, ob er diese Kassetten gezählt oder nur geschätzt hatte und konnte ebenfalls nicht ausschließen, daß er sich diesbezüglich lediglich auf Angaben des Klägers selbst verlassen habe, weil ihm diese plausibel erschienen seien. Hinzu kommt, daß der Zeuge nach seinen Angaben nicht jede Kassette einzeln daraufhin überprüfte, ob sie noch verwertbar war oder nicht. Da die Zeugin R., die nach eigenen Bekundungen in der Videothek selbst aushelfend tätig war, die Anzahl der Kassetten auf "um die 800" bei ihrer Vernehmung geschätzt hat, vermag der Senat sich die erforderliche sichere Überzeugung davon, daß es sich um 870 Videokassetten gehandelt hat, nicht zu schaffen. Da andererseits die Angaben der Zeugin R. und des Zeugen H. nicht erheblich differieren, der Zeuge H. die Zahl 870 in seinen Unterlagen notiert hatte und jedenfalls für plausibel erachtete, geht der Senat in Ausübung des ihm durch § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens von einer Anzahl von 800 aus.
Zur Bemessung des Entschädigungswertes ist gemäß § 3 Abs. 2 c AEB vorliegend von dem Wiederbeschaffungspreis der Videokassetten, mit denen der Kläger Handel trieb, auszugehen. Diesen schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf durchschnittlich 25,00 DM. Auch nach Auffassung des Senates kann die von den Zeugen H. gegebene Schätzung des Wertes von 15,00 DM, beruhend auf dem Anschaffungspreis einer Leerkassette und den Kosten des Überspielens der Videofilme, nicht zugrundegelegt werden. Ebensowenig können jedoch die Neupreise maßgebend sein, die der Zeuge H. für den fraglichen Zeitraum 1991 mit 100,00 - 150,00 DM angegeben hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung sind lediglich ältere Filme zerstört worden, aktuellere Filme sind nach dem eigenen Vortrag des Klägers von den Tätern mitgenommen worden. Des weiteren hat der Kläger selbst vorgetragen, der Großteil der Einrichtung der Videothek sei bereits bei dem Ankauf durch ihn im Jahre 1986 vorhanden gewesen. Muß aufgrund dessen mithin davon ausgegangen werden, daß jedenfalls der überwiegende Bestand der Videofilme, die anläßlich des Einbruchs zerstört worden sind, bereits mehrere Jahre alt war, so wird nach Auffassung des Senats ein Durchschnittswert von 25,00 DM pro Videofilm den Umständen des Falles gerecht. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie vom Kläger beantragt, bedarf es nach § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht.
Die vergleichsweise Einigung der Parteien auf einen Entschädigungsbetrag von insgesamt 65.000,00 DM in der Schadenschlußverhandlung vom 09.12.1991 steht der Schätzung der Anzahl der zerstörten Videokassetten und deren Wert aus den bereits angeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ebenfalls nicht entgegen.
Bei einer Anzahl von 800 zerstörten Videokassetten und einem durchschnittlichen Wert von 25,00 DM pro Videokassette ergibt sich mithin ein Entschädigungsbetrag von 20.000,00 DM, den die Beklagte an den Kläger zu zahlen verpflichtet ist.
IV.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Kläger hat der Beklagten durch Anwaltsschriftsatz vom 16.11.1993 Zahlungsfrist zum 05.12.1993 gesetzt, so daß die Beklagte sich ab dem folgenden Tage in Verzug befand.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
Bis zum 18.12.1995: 65.000,00 DM;
ab dem 19.12.1995: 53.000,00 DM.
Beschwer des Klägers: 33.000,00 DM.
Beschwer der Beklagten: 20.000,00 DM.