Duales System: Euroboxen für Software sind keine Verkaufsverpackungen (VerpackV 1991)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Duales System „Grüner Punkt“) verlangte aus einem Zeichennutzungsvertrag Lizenzentgelt für von der Beklagten verwendete CD-ROM-„Euroboxen“. Streitentscheidend war, ob diese Boxen Verkaufsverpackungen i.S.d. VerpackV 1991 sind. Das OLG Köln änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Euroboxen seien als dauerhafte Umhüllung einer ohne Substanzverlust gebrauchten Ware dem Produkt zuzurechnen und daher nicht lizenzpflichtige Verkaufsverpackungen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Urteil abgeändert und Klage auf Lizenzentgelt für Euroboxen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Zeichennutzungsvertrag für „Verkaufsverpackungen“ Lizenzentgelt auslöst, bestimmt sich mangels Vertragsdefinition nach dem maßgeblichen Verpackungsbegriff der anwendbaren Verpackungsverordnung.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV 1991 sind Umhüllungen von Waren, deren bestimmungsgemäße Verwendung im Gebrauch ohne Substanzverlust liegt, nur dann Verkaufsverpackungen, wenn sie lediglich zum Transport dienen.
Eine Umhüllung, die bei einer Gebrauchsware dauerhaft als Aufbewahrungs- und Ordnungsbehältnis verwendet wird, ist dem Produktbestandteil zuzuordnen und keine Verkaufsverpackung i.S.d. VerpackV 1991, auch wenn sie zugleich Verpackungsfunktionen erfüllt.
Für die Einordnung als Verkaufsverpackung nach VerpackV 1991 kommt es nicht auf die (behauptete) Lebensdauer des Produkts oder die Nutzungsgewohnheiten bestimmter Käufergruppen an, sondern auf die Abgrenzung Transportumhüllung vs. dauerhafte Umhüllung bei Gebrauchsware.
Die Neufassung der VerpackV 1998 begründet für Streitigkeiten über Pflichten aus dem Geltungszeitraum der VerpackV 1991 grundsätzlich keine abweichende Beurteilung; sie bestätigt vielmehr die Aussonderung produktnaher, dauerhaft genutzter Umhüllungen aus der allgemeinen Rücknahmepflicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16 O 552/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 552/98 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 12.06.1991 zur Verwirklichung der abfallwirtschaflichen Ziele entstandenes Unternehmen, welches den Aufbau und Betrieb eines privatwirtschaflichen dualen Entsorgungssystems in Deutschland organisiert. Das "Duale System" ist Inhaberin des eingetragenen Verbandszeichens "Der Grüne Punkt" und vergibt das Recht zur Kennzeichnung der in das System einbezogenen Verkaufsverpackungen an Hersteller und Vertreiber nach Maßgabe eines Zeichennutzungsvertrages. Die Beklagte vertreibt Software überwiegend auf CD-ROMs, die sie seit einiger Zeit in sogenannten "Euroboxen", entweder Stülpdeckelschachteln oder Faltschachteln aus Pappe, anbietet. Im Jahre 1996 schlossen die Parteien - die Klägerin handelte noch in der Rechtsform der GmbH - einen Zeichennutzungsvertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtete, für die von ihr im Rahmen des Vertrages mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen an die Klägerin Lizenzentgelt zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages vom 19.03.1996/26.11.1996 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.11.1998 Bezug genommen.
Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen des "Dualen Systems" für die CD-ROM - Euroboxen Lizenzgebühren zu entrichten sind.
Die Beklagte hatte früher ihre CD-ROMs in sogenannten "Jewel-Cases" vertrieben, wie sie bei Musik-CDs üblicherweise Verwendung finden. Diese "Jewel-Cases" waren im Wesentlichen aus Gründen des Diebstahlschutzes in Cellophan verpackt. Für diese Schweißfolien hatte die Beklagte an die Klägerin Lizenzgebühren bezahlt, nicht jedoch für die "Jewel-Cases" selbst. In der Folgezeit ging die Beklagte dazu über, die "Euroboxen" anzubieten in Form von bedruckten Stülpdeckelschachteln oder Faltschachteln aus Pappe, die größer sind (19 x 22 x 3 cm) als die "Jewel-Cases". Die Änderung hatte den Grund, dass die Boxen eine größere Fläche für Werbung und Benutzerhinweise boten und dass ihnen ein umfangreiches Benutzer - Handbuch eingelegt werden konnte.
Mit der Klage verlangt die Klägerin für die "Euroboxen"
Lizenzentgelt für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von 189.912,08 DM. Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich um Verkaufsverpackungen. Wenn schon das aus Hartplastik bestehenden "Jewel-Case" eine solche sei, so gelte dies erst recht für die "Euroboxen", die aus Pappe bestünden. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten CD-ROMs seien zudem kein langlebiges Produkt im Sinne der - neuen - VerpackV 1998. Der Verbraucher werde, so hat die Klägerin behauptet, die CD-ROMs gegen aktuelle Updates regelmäßig in einem Zeitraum von maximal 5 Jahren austauschen. Werde die Software nicht mehr genutzt, werde die mit ihr gelieferte Verpackung zugleich entsorgt. Die "Euroboxen" seien auch nicht über einen längeren Zeitraum haltbar. Anders als Spieleverpackungen werde der durchschnittliche Endverbraucher die "Eurobox" auch nicht als natürliches Aufbewahrungsbehältnis für die CD-ROMs nutzen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 189.912,08 DM
nebst 3 % Zinsen p. a. über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem
22.02.1999 sowie 10,-- DM vorgerichtliche
Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die "Euroboxen" seien keine Verpackung, sondern bildeten mit der CD-ROM das Produkt selbst. Sie erfüllten die gleiche Funktion wie die "Jewel-Cases" und böten darüber hinaus den CD-ROM wie den Handbüchern einen schmucken Aufbewahrungsort, der vom Verbraucher auch als solcher angenommen wurde. Schließlich hat sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. In Höhe von 86.848,03 DM stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis die Klägerin den Nachweis der vertragsgemäßen Verwendung ihrer Gelder und den Nachweis der Erfüllung des Vertragszwecks erbracht habe.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat ausgeführt, die "Euroboxen" seien sowohl in ihrer Form als Stülpdeckelschachteln als auch als Faltschachteln Verkaufsverpackungen, nämlich geschlossene und offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster Instanz Bezug genommen.
Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 18.05.1999
zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 18.06.1999 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 02.09.1999 mit am 31.08.1999
bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte verfolgt ihre Rechtsverteidigung weiter, dass die "Euroboxen" nicht zu den Verpackungen im Sinne der VerpackV vom 12.06.1991 gehören. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Sie macht geltend, die "Jewel Cases" seien Teil der Ware. In ihnen verwahre der Endverbraucher die CDs, um sie gegen Kratzer und Schmutz zu schützen und um sie wegen der runden Form besser aufbewahren zu können. Für die "Jewel Cases" habe die Klägerin nie Lizenzgbühren verlangt. Dasselbe müsse für die "Euroboxen" gelten. Auch sie würden nicht nur zum Transport verwendet, sondern als Aufbewahrungsbehältnis. Dem Endverbraucher gehe es darum, die CDs vor Schmutz und Beschädigung zu schützen und sie geordnet und übersichtlich verfügbar zu halten. Die Boxen hätten in etwa Buch-Format und könnten so idealerweise in Bücherregalen eingestellt werden. Die meisten der in "Euroboxen" verlegten Programme hätten einen sehr langen Lebenszyklus. Die Box diene als Aufbewahrungssystem der einzelnen Produktkomponenten wie CD, Handbuch, sonstige Dokumentation, halte diese Bestandteile zusammen, und könne in eine Bücherwand integriert werden. Viele Nutzer würden die Software und die "Eurobox" über viele Jahre aufheben und sogar sammeln. Nur das komplette Produkt sei wert, gesammelt zu werden.
Auf die Frage , ob es sich um langlebige Verpackungen handele komme es nicht an, weil erst die - hier nicht anwendbare - Neufassung der VerpackV vom 21.08.1998 dies einbezogen habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen,
hilfsweise ihr zu gestatten, Sicherheit durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank
oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, es handele sich bei den "Euroboxen" um Schachteln, Umhüllungen der Ware. Die im Verhältnis zum Inhalt monströsen Pappschachteln beanspruchten sehr viel Platz, so dass der Verbraucher erfahrungsgemäß die "Eurobox" entferne. Die überflüssige Box werde vom durchschnittlichen Endverbraucher in die Papiercontainer geworfen. Die Beklagte habe den Wert der Verpackung gerade reduziert. Im übrigen decke sich der Lebenszyklus des Produktes mit dem der Verpackung. Der Verbraucher werde die von der Beklagten vertriebenen CD-ROMs regelmäßig in einem Zeitraum von maximal 5 Jahren austauschen. Die hohe Innovationsgeschwindigkeit der Software führe dazu, dass die zugrundeliegende Software in durchschnittlich drei Jahren vollständig überholt sei. Updates würden in der Regel ein Jahr nach Herausgabe des Originals innerhalb kürzester Zeit die Vorgängergeneration ablösen. Teilweise würden die von der Beklagten produzierten CD-ROMs ähnlich wie Modeartikel nur eine Saison überstehen. Die Kundenkreise, die von der Beklagten mit den Spiele - CD-ROMs angesprochen würden, dürften sich unterhalb der Volljährigkeitsgrenze befinden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst vorgelegten Urkunden ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat die von der Beklagten vorgelegten "Euroboxen" nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift vom 29.08.2000, auf die insoweit verwiesen wird, in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch
auf Zahlung von Lizenzentgelt nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Zeichennutzungsvertrag vom 19.03.1996/26.11.1996 für die "Euroboxen" zu.
Dieser Vertrag enthält keine eigene Bestimmung des Begriffs "Verkaufsverpackung". In § 4 Abs. 1 S. 1 des Zeichennutzungsvertrages wird darauf abgestellt, dass die Zeichennehmerin für alle von ihr im Rahmen des Vertrages mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen an das Duale System ein Lizenzentgelt zahlt. Aus § 2 des Zeichennutzungsvertrages ergibt sich, dass das Duale System auf der Grundlage der VerpackV vom 12.06.1991 gleichsam als Gegenleistung zusichert, die flächendeckende Sammlung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen so zu betreiben, dass für die in das System einbezogenen Verkaufsverpackungen der sich beteiligenden Hersteller und Vertreiber die Rücknahme- und Verwertungspflichten aus der VerpackV entfallen. Der Zeichennutzungsvertrag soll damit im Umfang der den Parteien bekannten Pflichten aus § 6 VerpackV eingreifen.
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist die VerpackV vom 12.06.1991 (BGBl. I S. 1234) anzuwenden. Am 28.08.1998 ist zwar die VerpackV vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) in Kraft getreten (vgl. § 17 VerpackV 1998). Die neue Verordung enthält eine vom früheren Recht abweichende Definition der Verkaufsverpackung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV 1998) und trifft für genau definierte langlebige Verpackungen eine gesonderte Regelung (§ 6 Abs. 6 i. V. § 3 Abs. 5 VerpackV 1998). Da aber Verpflichtungen, die in dem Zeitraum der Geltung der früheren VerpackV 1991 begründet worden sind, vorliegend im Streit sind, ist die damalige VerpackV anzuwenden, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht.
Danach sind die von der Beklagten vertriebenen "Euroboxen" in sämtlichen Formen nicht als Verkaufsverpackungen anzusehen. § 3 Abs. 1 Nr.2 VerpackV 1991 erfasst nämlich solche Verkaufsverpackungen nicht, die als dauerhafte Umhüllung, eines Gegenstandes dienen, dessen bestimmungsgemäße Verwendung in einem Gebrauch und nicht in einem die Substanz aufzehrenden Verbrauch liegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 -I ZR 95/97). Dies ergibt sich aus der vorgenannten Vorschrift sowie aus der abfallwirtschaflichen Zielsetzung der Verordnung.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV sind Verkaufsverpackungen geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. Die Bestimmung unterscheidet, ob die Verpackung eine zu verbrauchende oder eine - ohne Substanzverlust - zu gebrauchende Ware umhüllt. Handelt es sich um eine zu gebrauchende Ware, ist nur die Umhüllung erfasst, die zum Transport verwendet wird. Ist eine zu verbrauchende Ware gegeben, fällt jede Umhüllung unter den Begriff der Verkaufsverpackung. Der Verordnungsgeber grenzt demnach die Bereiche Verpackung und Produkt ab.
Wird bei Waren, die ohne Substanzverlust benutzt werden, eine Umhüllung nicht lediglich zum Transport, sondern dauerhaft verwendet - wie zum Beispiel die Hülle einer CD, der Plastikkoffer für die Bohrmaschine, die Tasche für den Fotoapparat, das Etui für den Füllfederhalter - so stellt sie keine Verkaufsverpackung im Sinne der VerpackV 1991 dar, ist vielmehr zum Produkt selbst zu zählen, ungeachtet einer möglichen Verpackungsfunktion (vgl. BGH, a.a.O.). Aus der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Verordnung ergibt sich nichts anderes. Sowohl die VerpackV als auch das Duale System haben nicht die Entsorgung der Ware selbst zum Gegenstand. Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall.
Die "Euroboxen" werden - wie übliche CD-Hüllen - in diesem Sinne als dauerhafte Umhüllung der CD-ROMs verwendet. Deren bestimmungsgemäße Verwendung liegt in einem Gebrauch und nicht in einem die Substanz aufzehrenden Verbrauch.
Damit kommt es nicht auf die Lebensdauer der Software auf den CD-ROMs und das Alter der Verwender an. Entscheidend ist, dass die Ware ohne Substanzverlust benutzt wird.
Die aus relativ fester Pappe bestehenden Boxen dienen - wie auch die Inaugenscheinnahme ergeben hat - der auf Dauer angelegten zweckmäßigen Verwahrung der CD-ROM und des Handbuchs. Sie helfen, dass die einzelnen Teile zusammenbleiben und nicht verlegt werden. Hinzu kommen Inhaltsangaben und Benutzerhinweise auf der Box. Außerdem weist eine besondere grafische Ausgestaltung auf den Inhalt hin, sämtlich Umstände, die die Boxen als dauerhafte Umhüllungen kennzeichnen. Insoweit sind die Boxen mit bedruckten buchähnlichen Umhüllungen von bespielten Video - Kaufkassetten zu vergleichen.
Die 1998 erfolgte Neufassung der VerpackV gibt keine Anhaltspunkte für eine andere Differenzierung und führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Begriffsbestimmungen sind unter anderem auf Grund der Vorgabe in der EG-Verpackungsrichtlinie verändert (vgl. BT-Drucks. 13/ 7761, zu § 3, S. 21 ff). In 3 § Abs. 1 Nr. 2 VerpackV 1998 werden die Verkaufsverpackungen als Verpackungen definiert, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. In § 3 Abs. 5 VerpackV 1998 werden nunmehr "langlebige Verpackungen" umschrieben als Verpackungen, die dem dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist. Diese unterliegen nicht der allgemeinen Rücknahmepflicht, vielmehr sollen nach § 6 Abs. 6 VerpackV 1998 Hersteller und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen bis zum 31.12.1998 der zuständigen Behörde ein schlüssiges Konzept vorlegen, in dem sie darstellen, welche Maßnahmen sie ergreifen werden, damit die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen nach Gebrauch ihnen oder einem beauftragten Dritten zurückgegeben werden.
Unter den Begriff der "langlebigen Verpackungen" fallen nach dem Willen des Verordnungsgebers solche Verpackungen, die "gewöhnlich einen längeren Zeitraum mit einem Produkt verbunden bleiben, wie zum Beispiel die als Verkaufseinheit mit dem Produkt vertriebene Audio-Cassetten- oder CD-Hülle, der Aufbewahrungskarton für ein Spielzeug oder Gesellschaftspiel, es sei denn, das Behältnis sei als Produktbestandteil anzusehen, etwa wenn es zugleich Spielfläche ist (vgl. dazu BT-Drucks. 13/7761, a.a.O., S 22). Auch nach der Neufassung der Verordnung würde für diese Bestandteile keine Rücknahmepflicht gelten (vgl. BGH,a.a.O.).
Demnach kann die Klägerin für die "Euroboxen" auf Grund des
mit der Beklagten geschlossenen Zeichennutzungsvertrages kein Lizenzentgelt verlangen.
Auf die Frage eines etwaigen Zurückbehaltungsrechtes der Beklagten war nach alledem nicht näher einzugehen.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für die Berufungsinstanz
und Wert der Beschwer der Klägerin: 189.912,08 DM.