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Oberlandesgericht Köln·9 U 75/03·06.05.2004

Feuerversicherung: Kein Leistungsfreiheitsnachweis ohne Zugang qualifizierter § 39 VVG-Mahnung

ZivilrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Brand begehrte die Versicherungsnehmerin Feststellung von Versicherungsschutz aus Gebäude- und Betriebs-Vielschutzversicherung. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Prämienverzugs nach § 39 Abs. 2 VVG sowie auf Obliegenheitsverletzungen nach § 13 AFB 87. Das OLG Köln gab der Berufung statt, weil weder Inhalt noch Zugang einer qualifizierten Mahnung nachgewiesen und auch eine hinreichend konkret dargelegte Obliegenheitsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Der Feststellungsausspruch wurde klarstellend präzisiert; Hinweise zur Stellung des Grundschuldgläubigers betreffen erst die Leistungsebene.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Feststellung von bedingungsgemäßem Versicherungsschutz nach Brand, keine Leistungsfreiheit wegen § 39 Abs. 2 VVG oder Obliegenheitsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Prämienverzugs nach § 39 Abs. 2 VVG setzt eine dem Versicherungsnehmer zugegangene qualifizierte Mahnung mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung voraus.

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Den Zugang und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Inhalt der qualifizierten Mahnung hat der Versicherer zu beweisen; für eine Beweiserleichterung im Wege eines Anscheinsbeweises besteht grundsätzlich kein Anlass.

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Kann nicht festgestellt werden, welchen Inhalt die maßgebliche Mahnung hatte oder ob die Belehrung den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG berufen.

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Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach den Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheiten der AFB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG erfordert eine konkrete Darlegung der verlangten Handlungen und der behaupteten Verstöße; pauschaler Vortrag genügt nicht.

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Die Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz wird durch die grundbuchliche Sicherung eines Grundpfandgläubigers nicht berührt; Auswirkungen ergeben sich erst für die Geltendmachung und Auszahlung von Leistungen (Pfandreife/ gemeinschaftliche Geltendmachung).

Relevante Normen
§ 39 Abs. 2 VVG§ 1 DÜG§ 1127, 1192 BGB§ 1128 Abs. 3; 1281, 1282 BGB§ 11 Ziffer 5 AFB 87§ 1130 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 553/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.4.2003 verkündete Ur-teil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 553/01 – ab-geändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin im Rahmen des sich aus dem Versicherungsschein Nr. ####/OG, Nachtrag Nr. 5, ergebenden Versicherungsverhältnis-ses bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren betreffend Schäden, welche durch den Brand vom 17.4.2001 auf dem Grundstück in F., X.weg 27, entstanden sind;

2. der Klägerin im Rahmen des sich aus dem Versicherungsschein Nr. ++++/OG, Nachtrag Nr. 5, ergebenden Versicherungsverhältnis-ses bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren betreffend Schäden, welche der Klägerin aus dem Brand vom 17.4.2001 auf dem Grundstück in F., X.weg 27, entstanden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I. Die Klägerin beschäftigt sich mit der Herstellung von Lederwaren (Rauch- und Pelzwaren). Sie hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der O.- Versicherung, eine Gebäude-Vielschutz-Versicherung und eine Betriebs-Vielschutz-Versicherung abgeschlossen (Bl. 15 ff GA). Diese beinhalteten jeweils auch eine Feuerversicherung für bestimmte Gebäude des Objekts in F. und für den Betrieb. In der Folgezeit wurden im Rahmen der Verlegung der Produktion die Versicherungssummen reduziert und die Zahl der versicherten Gebäude beschränkt (Nachträge Nr. 5 , Bl. 23 ff; 42 ff GA). Ab 01.04.2001 waren in der Gebäude-Vielschutz-Versicherung nur noch die Gebäude 1, 2, 3, 15, 16 und 22b versichert. Auf dem Objekt ist eine Grundschuld der U.B.S. (UBS) im Grundbuch eingetragen.

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Am 17.04.2001 kam es zu einem Brand in den Gebäuden, der durch die Feuerwehr gelöscht werden konnte. An den Gebäuden 1, 2, 3, 22 b und dem nicht versicherten Gebäude 4 sowie an den in den Gebäuden befindlichen

4

Gegenständen entstand erheblicher Sachschaden. Eine Mitarbeiterin der Klägerin zeigte den Brandschaden noch am Schadentag dem Versicherungsvertreter der Beklagten, Herrn F., telefonisch an. Dieser besichtigte am nächsten Tag den Schaden vor Ort. Am 23.04.2001 suchten weitere Mitarbeiter der Beklagten das Objekt auf. Der Geschäftführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin füllte ein Schadenprotokoll-Formular aus.

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Die am 01.01. 2001 fälligen Versicherungsprämien zahlte die Klägerin erst im April 2004.

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Mit Schreiben vom 05.06.2001 (Bl. 65 GA) lehnte die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Nichtzahlung von Prämien gemäß § 39 Abs. 2 VVG ab. Sie wies auf Mahnschreiben vom 05.02.2001 und 19.03.2001 hin.

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Die Klägerin hat vorgetragen, eine qualifizierte Mahnung habe sie nicht erhalten, so dass die Beklagte verpflichtet sei, Versicherungsschutz zu gewähren.

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Mit der Klage hat die Klägerin Feststellung der Entschädigungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin, hilfsweise gegenüber ihr und der U.B.S. begehrt. Nachrangig hilfsweise hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 170.526,55 € nebst Zinsen geltend gemacht sowie darüber hinaus einen Feststellungsantrag gestellt.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, sie habe am 05.02.2001 sowohl zum Gebäude- als auch zum Inhaltsvertrag ein Mahnschreiben gemäß § 39 VVG mit einer ordnungsgemäßen Belehrung erstellt und versandt. Diese Schreiben sowie ein weiteres Schreiben vom 19.03.2001 seien der Klägerin auch zugegangen. Außerdem habe die Klägerin gegen Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 13 Ziffer 1 AFB 87 verstoßen. So habe sie entgegen der ausdrücklichen Auflage nicht die vollständige Akte mit den Versicherungsunterlagen vorgelegt und auch die vom Versicherer angeforderten Belege zum Schadenumfang und ein Verzeichnis nicht eingereicht. Schließlich hat die Beklagte den Schadenumfang bestritten.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20.02.2003 verwiesen. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei, nachdem die Klägerin trotz Erhalts eines Mahnschreibens vom 05.02.2001 mit Fristsetzung und Belehrung die am 01.01.2001 fällig gewordene Prämie nicht vor dem Versicherungsfall bezahlt habe. Die Beklagte sei zwar nicht in der Lage gewesen, einen Zustellungsnachweis vorzulegen, die Gesamtheit der Indizien begründe jedoch die Überzeugung, dass der Zugang gleichwohl erfolgt sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Die Klägerin beantragt,

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1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen

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des sich aus dem Versicherungsschein Nr. ####/OG ergebenden Versicherungsverhältnisses sämtliche Schäden zu ersetzen, welche durch den Brand vom 17.04.2001 auf dem Grundstück in F., X.weg 27, entstanden sind,

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen

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des sich aus dem Versicherungsschein Nr. ++++/OG ergeben-

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den Versicherungsverhältnisses sämtliche Schäden zu ersetzen, welche durch den Brand vom 17.04.2001 auf dem Grundstück in F., X.weg 27, entstanden sind,

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hilfsweise

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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und der U.B.S., UBS AG, 1 D. Street, London ////,

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gemeinschaftlich im Rahmen des sich aus dem Versicherungsschein

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Nr. ####/OG (gemeint: ++++/OG) ergebenden Versicherungsverhältnisses alle Schäden zu ersetzen, welche ihnen aus dem Brand vom 17.04.2001 auf dem Grundstück in F., X.weg27, entstanden sind,

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5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und der U.B.S., UBS AG, 1 D. Street, London ////,

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gemeinschaftlich im Rahmen des sich aus dem Versicherungsschein

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Nr. ****/OG ergebenden Versicherungsverhältnisses alle Schäden zu ersetzen, welche ihnen aus dem Brand vom 17.04.2001 auf dem Grundstück in F., X.weg27, entstanden sind,

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nachrangig hilfsweise,

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6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin und die U. B.

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S.. UBS AG, 1 D. Street, London //// , gemeinschaftlich 170.526,55 € nebst 5 % Zinsen übe% dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 11.03.2003 zu zahlen,

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7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und der U.B.S., UBS AG, 1 D. Street, London ////,

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gemeinschaftlich im Rahmen des sich aus dem Versicherungsschein

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Nr. ####/OG ergebenden Versicherungsverhältnisses alle darüber hinausgehenden weiteren Schäden zu ersetzen, welche ihnen aus dem Brand vom 17.04.2001 auf dem Grundstück in F., X.weg 27, entstanden sind,

32

8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und der U.B.S., UBS AG, 1 D. Street, London ////,

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gemeinschaftlich im Rahmen des sich aus dem Versicherungsschein

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Nr. ****/OG (gemeint: ++++/OG) ergebenden Versicherungsverhältnisses alle darüber hinausgehenden weiteren Schäden zu ersetzen, welche ihnen aus dem Brand vom 17.04.2001 auf dem Grundstück in F., X.weg 27, entstanden sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Indizien für den Zugangsnachweis für ausreichend. Sie bezieht sich im übrigen auf die qualifizierten Mahnschreiben vom 07.02.2001 für die Gebäude-Vielschutz-Versicherung (Bl. 358) und die Betriebs-Vielschutz-Versicherung (Bl. 359). Sie bringt vor, Mahnschreiben würden nicht mehr aufbewahrt. Es bestehe lediglich die Möglichkeit der EDV-technischen Reproduktion. Zu den Daten trägt die Beklagte vor, die Mahnung sei in den internen EDV-Verarbeitungsvorgang am 05.02.2001 eingestellt und am 07.02.2001 ausgedruckt und versandt worden. Darüber hinaus sei bei der Reproduktion des qualifizierten Mahnschreibens übersehen worden, dass in dem zu zahlenden Betrag bereits die Mahngebühren enthalten seien. Irrtümlich sei die Mahngebühr nochmals draufgeschlagen worden. Aus EDV-technischen Gründen könne seit dem 01.01.2003 nur der Euro-Wert ausgedruckt werden. Schließlich habe die Klägerin nicht die vollständige Akte mit den Versicherungsunterlagen vorgelegt. Damit habe sie gegen ihre Aufklärungsobliegenheit verstoßen.

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Im Hinblick auf weiteren Inhalt des Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist begründet.

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Die Klage ist im Hinblick auf die als Hauptantrag gestellten Feststellungsanträge (Anträge zu 2. und 3.) zulässig und begründet.

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1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge bestehen keine Bedenken.

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Solange die Höhe noch nicht abschließend beziffert werden kann und möglicherweise auch ein Sachverständigenverfahren nach den AFB 87 in Betracht kommt, ist ein Feststellungsbegehren zulässig (vgl. BGH, VersR 1986, 675; OLG Hamm, r+s 1992, 61 ).

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Der Senat hat jedoch die Fassung des Feststellungsausspruchs zur Klarstellung präzisiert.

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2. Die Beklagte ist auf Grund der abgeschlossenen Versicherungsverträge verpflichtet, im Hinblick auf das Schadenereignis vom 17.04.2001 in der Gebäude-Vielschutz-Versicherung und in der Betriebs-Vielschutz-Versicherung bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren, §§ 1 Ziffer 1 a), 2 AFB 87.

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a) Leistungsfreiheit wegen Verzuges nach § 39 Abs. 2 VVG ist nicht eingetreten. Voraussetzung für die Rechtsfolgen dieser Vorschrift ist eine dem Versicherungsnehmer zugegangene Folgenprämienmahnung, die eine zutreffende Belehrung enthält. Der Versicherer hat den Zugang zu beweisen. Insoweit besteht für eine Beweiserleichterung, etwa einen Anzeichenbeweis, kein Anlass (vgl. OLG Hamm, r+s 1992, 258; Senat, r+s 1991, 290; r+s 2001, 447; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 39, Rn 21). Der Versicherungsnehmer hat es in der Hand, mittels Einschreiben mit Rückschein Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. In Betracht käme auch eine Aufforderung des Versicherers an den Versicherungsnehmer, den Eingang zu bestätigen. Wenn der Versicherer diese Kosten sparen will, muss er gegebenenfalls die Folgen der Beweisfälligkeit tragen. Es gibt auch keine Pflicht des Versicherungsnehmers zum sofortigen Bestreiten des Zugangs der Mahnung bei einem Schriftwechsel mit dem Versicherer (vgl. Römer, a.a.O., Rn 22).

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Im vorliegenden Fall besteht noch nicht einmal Klarheit darüber, welchen Inhalt

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die hier maßgebliche qualifizierte Mahnung gehabt hat. Die von der Beklagten vorgelegten Rekonstruktionen der Schriftstücke weichen in mehrfacher Hinsicht voneinander ab. So hat die Beklagte zunächst ein Mahnschreiben vom 05.02.2001 vorgelegt (Bl. 167 GA). Danach beträgt der zu zahlende Betrag insgesamt 478,67 €, obwohl damals ein Rückstand in DM bestand. Als zuständiger Mitarbeiter ist Herr B. aufgeführt mit der Telefonnummer 000 – 00000. Ferner hat die Beklagte ein denselben Vorgang betreffendes Mahnschreiben vom 07.02.2001 vorgelegt (Bl. 144, 358 GA), welches einen anderen Inhalt hat. Hierin ist der zu zahlende Betrag mit 476,17 € angegeben. Zuständige Mitarbeiterin ist danach Frau H. mit der Telefonnummer 000 – 0000*. Hinzu kommt ein weiterer Widerspruch. Im Schreiben vom 05.06.2001 (Bl. 65 GA), mit dem der Versicherungsschutz abgelehnt worden ist, ist von einer Fristsetzung im Schreiben vom 05.02.2001 von 14 Tagen die Rede, während in der Rekonstruktion des Schreibens eine Frist von einem Monat enthalten ist.

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Demnach ist nicht festzustellen, welchen Inhalt die maßgebende qualifizierte Mahnung gehabt hat, ob sie also den Anforderungen des Gesetzes entsprochen hat.

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Hinzu kommt, dass die Beweisaufnahme vor dem Landgericht den Zugang einer qualifizierten Mahnung nicht belegt hat. Die Zeuginnen L. und V., die als Buchhalterinnen bei der Klägerin tätig waren, haben den Zugang nicht bestätigt. Auch die Angaben der Zeugin O. reichen nicht aus. An genaue Einzelheiten betreffend die hier maßgeblichen Umstände konnte sich die Zeugin nicht erinnern. Die Mahnliste belegt ein Telefonat über die qualifizierte Mahnung nicht. Auch aus den Angaben des Zeugen F. ergibt sich keine andere Beurteilung. Dass auf seine Vorhalte keine Reaktion erfolgt ist, lässt nicht auf den Zugang der qualifizierten Mahnung schließen. Auch die Höhe des von der Klägerin überwiesenen Betrages führt angesichts der Gesamtumstände nicht zu einer anderen Bewertung.

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Schließlich besteht auch eine Unklarheit, welche Belehrung in der qualifizierten Mahnung enthalten war und ob die Belehrung den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Ist aber die Belehrung nicht zutreffend, so kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit nicht berufen (vgl. BGH, r+s 1998, 191; Senat, r+s 2001, 447; zu der Problematik siehe auch Römer, a.a.O., § 39, Rn 3).

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b) Es besteht auch nicht Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 13 Ziffer 1, 2 AFB 87, 6 Abs. 3 VVG. Verstöße gegen § 13 Ziffer 1 c), e) g) AFB 87 sind nicht erkennbar.

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Nach § 13 Ziffer 1 c) hat der Versicherungsnehmer u.a. Weisungen des Versicherers zu befolgen. Nach Ziffer 1 e) muss der Versicherungsnehmer u.a. dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen schriftlich, erteilen und die erforderlichen Belege beibringen. Nach Ziffer 1 g) muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf dessen Verlangen ein Schadensverzeichnis vorlegen.

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Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungs-Pflichten ist nicht ersichtlich. Insoweit ist der Vortag der Beklagten im Wesentlichen allgemein gehalten; es fehlt an einer konkreten Darlegung.

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Der Vertreter der Beklagten F. und der Regulierungsbeauftragte Q. hatten unmittelbar nach dem Schadenfall die Möglichkeit der Begutachtung. Unter dem 23.04. 2001 wurde das Verhandlungsprotokoll erstellt. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe keine vollständigen Unterlagen vorgelegt, sondern lediglich auszugsweise einige Unterlagen, die "offenbar Herr U. zuvor aus der Akte herausgesucht habe", ist dieser Vortrag wenig substantiiert.

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Dies gilt auch für den Vortag der Beklagten betreffend die Vorlage eines Schadenverzeichnisses. Das Schreiben des Sachverständigen K. vom 02.05.2001 ( Bl. 98 GA) betrifft zwar das Einholen von Angeboten, eine Aufforderung zur Vorlage eines Schadenverzeichnisses ist darin nicht enthalten.

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Demnach kann eine Obliegenheitsverletzung nicht angenommen werden.

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c) Im Hinblick darauf, dass ein Grundschuldgläubiger im Grundbuch eingetragen ist, bleibt zu beachten, dass sich Grundschulden auf die Forderung gegen den Versicherer erstrecken (§§ 1127, 1192 BGB). Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den §§ 1128 Abs. 3; 1281, 1282 BGB. Der Versicherungsnehmer kann bei noch fehlender Pfandreife insoweit Leistungen nur an den Grundpfandgläubiger und sich selbst gemeinsam fordern ( vgl. BGH, r+s 2001, 118; Langheid In Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., vor § 97, Rn. 9). Dies ist bei einem etwaigen Leistungsantrag zu berücksichtigen. Die hier in Rede stehende Feststellung der Verpflichtung der Gewährung von Versicherungsschutz bleibt davon unberührt. Soweit Ansprüche auf Grund der Wiederherstellungsklausel

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(§ 11 Ziffer 5 AFB 87) geltend gemacht werden, greift die Sondervorschrift des

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§ 1130 BGB ein.

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3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Senat geht nach Auslegung des Vorbringens der Klägerin davon aus, dass Versicherungsschutz für das Gebäude Nr. 4 von Angang an nicht begehrt und nur versehentlich in die Anträge aufgenommen wurde.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 160.000,00 € ( 80 % von 200.000 €)