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Oberlandesgericht Köln·9 U 73/98·18.01.1999

Abfindung in Gemeinschaftspraxis: Zahlung nur bei tatsächlicher Kaufpreiszahlung des Nachfolgers

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ausscheidender Vertragsarzt verlangte aus mehreren Praxisverträgen eine Abfindung von 300.000 DM vom verbliebenen Partner. Streitpunkt war, ob die Zahlung unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung des Praxisnachfolgers geschuldet ist. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil die Verträge die Abfindung eindeutig unter die Bedingung der tatsächlichen Kaufpreiszahlung durch den eintretenden Nachfolger stellten und diese Zahlung ausblieb. Eine treuwidrige Vereitelung der Bedingung (§ 162 Abs. 1 BGB) verneinte der Senat; der Beklagte musste den Nachfolger nicht verklagen.

Ausgang: Auf die Berufung wurde das erstinstanzliche Zahlungsurteil abgeändert und die Klage mangels Bedingungseintritts abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt ein Vertrag die Abfindung für die Praxiseinbringung ausdrücklich unter die Bedingung der tatsächlichen Kaufpreiszahlung durch einen Praxisnachfolger, entsteht der Zahlungsanspruch erst mit Eintritt dieser Zahlung.

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Eine Vertragsklausel, die die Zahlung von der tatsächlichen Leistung eines Dritten abhängig macht, ist bei eindeutigem Wortlaut nicht dahin auszulegen, dass bereits die bloße schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung des Dritten genügt.

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Eine Zusatzvereinbarung, die den Abfindungsbetrag beziffert und den gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch als abgegolten bezeichnet, begründet ohne klaren Willen der Parteien keinen eigenständigen Zahlungsanspruch neben den im Hauptvertrag geregelten Zahlungsmodalitäten.

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Die Annahme einer treuwidrigen Vereitelung des Bedingungseintritts (§ 162 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass der Verpflichtete den Eintritt der Bedingung pflichtwidrig verhindert; die bloße Unterlassung einer Klage gegen den zahlungspflichtigen Dritten genügt ohne besondere vertragliche Pflicht nicht.

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Ohne besondere Vereinbarung trifft den Schuldner einer bedingten Zahlung keine Nebenpflicht, das Prozess- und Insolvenzrisiko der Durchsetzung des Anspruchs gegen den zur Zahlung bestimmten Dritten zu übernehmen.

Relevante Normen
§ 134, 139 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 StGB§ 103 Abs. 4 SGB V§ 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 StGB§ 139 BGB§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB§ 162 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 0 280/97

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.04.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 0 280/97 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

Rubrum

1

{T a t b e s t a n d :"

2

Die Parteien sind Ärzte. Der Kläger betrieb in Köln eine radiologische Praxis mit Kassenzulassung. Im Jahre 1995 beabsichtigte er, sich zur Ruhe zu setzen. Das hätte den Verlust seiner Kassenzulassung und damit auch des Werts seiner Praxis bedeutet. Deshalb gründete er mit dem Beklagten, einem Facharzt für Nuklearmedizin, eine Gemeinschaftspraxis. Der Kläger sollte aber alsbald aus der Praxis ausscheiden und unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung in Höhe von insgesamt 300.000,00 DM erhalten. Zu diesem Zweck sollte der Beklagte anstelle des Klägers einen anderen Arzt in die Praxis aufnehmen, der dann auch die Kassenzulassung des Klägers gegen Entgelt übernehmen sollte. Die Parteien schlossen deshalb insgesamt vier Verträge, auf die wegen der Einzelheiten (Blatt 17 ff., Blatt 22 ff., Blatt 25 ff. und Blatt 33 ff. des Anlagenhefters, im folgenden: "AH") verwiesen wird. Diese Verträge wurden allesamt nach einer Besprechung zwischen den Parteien vom 18.12.1995 unterzeichnet, tragen aber das Datum des 15.12.1995. Der erste Vertrag wurde als "Vertrag über die Gründung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis", der zweite Vertrag als "Abtretungsvertrag zum Vertrag über die Gründung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis", der dritte Vertrag als "Praxiseinbringungsvertrag" und der vierte Vertrag als "Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Neugründung einer Gemeinschaftspraxis" bezeichnet.

3

Bezogen auf die Abfindung, die der Kläger gegebenenfalls erhalten sollte, trafen die Parteien in Ziffer 9. des Praxiseinbringungsvertrages folgende Regelung:

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"Das Entgelt für die Einbringung der Praxis beträgt 300.000,00 DM. Die Zahlung des Entgelts steht unter der Bedingung der wirksamen Abtretung der Rechte auf Ausschreibung des Kassenarztsitzes und der Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises durch einen eintretenden Nachfolger des Einbringers, wie folgt:

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DM 150.000,00 binnen 30 Tagen,
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nachdem ein Nachfolger für den Einbringer eingetreten ist.

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Wird bis zum 30.06.1996 ein Nachfolger für Herrn Dr. M. gefunden, der den Vertragsarztsitz übernimmt und den Kaufpreis zahlt, erhält Herr Dr. M. das Geld sowie die restliche Kaufsumme.

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Wird bis zum 30.06.1996 trotz Bemühungen des Einbringers und eines externen Beratungsunternehmens kein qualifizierter Arzt als Nachfolger gefunden, entfällt die Zahlung des Kaufpreises für die Einbringung der Praxis. Der hinterlegte Betrag kann vom Treuhänder auf eines von dem Übernehmer zu benennendes Konto rücküberwiesen werden. Damit sind alle Parteien einverstanden.

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Mit Rücksicht auf die gezahlte pauschale Tätigkeitsvergütung, die unabhängig vom Umfang der durch den Einbringer erbrachten Leistungen gezahlt wurde, bleibt das Monographiegerät (richtig wohl: Mammographiegerät) auch dann im Eigentum des Übernehmers (Herrn Dr. A.), wenn es zur Durchführung der Nachfolgeregelung nicht kommt und die Gemeinschaftspraxis durch Ausscheiden von Herrn Dr. M. wieder beendet wird."

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Auch die Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Neugründung einer Gemeinschaftspraxis vom 15.12.1995 befaßt sich mit dem Abfindungsanspruch. In Ziffer 5. dieses Vertrages heißt es:

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"Dr. M. scheidet verbindlich zum 31.03.1996 aus der Gemeinschaftspraxis aus. Sein Abfindungsanspruch beträgt zu diesem Zeitpunkt 300.000,00 DM, vermindert um alle bis zu diesem Zeitpunkt von Herrn Dr. A. erhaltenen Zahlungen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Buchwert der eingebrachten Praxis, den darin enthaltenen stillen Reserven und einem Anteil am Goodwill der Gemeinschaftspraxis. Der gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsanspruch ist mit diesem Abfindungsbetrag vollständig abgegolten. Unberührt bleiben der Anspruch auf Auszahlung des auf die Zeit vom 27.12.1995 bis 31.03.1996 entfallenden Gewinnanteils, soweit noch nicht entnommen, und der vertraglich geregelte Anspruch auf Freistellung von allen Verbindlichkeiten."

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In § 2 des Abtretungsvertrages zum Vertrag über die Gründung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis vom 15.12.1995 vereinbarten die Parteien unter der Überschrift "Recht auf Rückabtretung" folgendes:

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"Herrn Dr. M. steht das Recht zu, die oben genannte Abtretung zurückzufordern, wenn der Kaufpreis für den Erwerb des Praxisanteils des Herrn Dr. M. nicht vereinbarungsgemäß gezahlt wird und Herr Dr. A. den noch ausstehenden Teil des Kaufpreises nach Feststellung der Nichtzahlung durch den Erwerber ablehnt."

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Die vier zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gingen auf Entwürfe zurück, die die Gesellschaft M. -U. GM. (M.) dem Kläger im Auftrag des Beklagten im Oktober 1995 übersandt hatte. Der Entwurf einer "Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Neugründung einer Gemeinschaftspraxis vom 31.10.1995" (Blatt 38/39 AH) sah in Ziffer 2. vor, daß der Kläger zum 31.12.1995 aus der Gemeinschaftspraxis ausscheiden und sein Abfindungsanspruch 300.000,00 DM betragen sollte. In diesem Vertragsentwurf wie auch einem weiteren Entwurf (Blatt 40 ff. AH) findet sich im Gegensatz zu den später unterzeichneten Verträgen keine Regelung, nach der die Zahlungsverpflichtung des Beklagten von der Zahlung des Nachfolgers des Klägers abhängig sein sollte.

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Im Sommer 1996 wurde Dr. G. als Nachfolger für den Kläger ins Gespräch gebracht. Ausweislich eines Schreibens der Firma M. vom 02.07.1996 (Blatt 37 AH) beabsichtigte Dr. G., sich am 05.07.1996 bei dem Beklagten vorzustellen. Die Parteien streiten nunmehr namentlich darüber, ob im Sinne der Vertragsbestimmungen davon ausgegangen werden könne, man habe Dr. G. bereits vor dem 30.06.1996 als Nachfolger "gefunden". Jedenfalls endete die Kassenarztzulassung des Klägers am 31.12.1996. Als Nachfolger wurde Dr. G. ausgewählt, der seine Tätigkeit zu Beginn des Jahres 1997 aufnehmen sollte. Unter dem 07.01.1997 trafen der Beklagte und Dr. G. eine Vereinbarung, in der es heißt, der Beklagte habe unter seiner entscheidenden Mitwirkung Dr. G. die Möglichkeit verschafft, sich als Vertragsarzt für Radiologie in Köln niederzulassen. Auch habe er ihm die Möglichkeit eingeräumt, als dessen Vertreter MRT-Untersuchungen an den von dem Beklagten in dessen Praxis betriebenen Gerät durchzuführen. Ferner miete Dr. G. von dem Beklagten geeignete Räume zur Durchführung einer radiologischen Praxis an. Alsdann heißt es in der Vereinbarung, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 14/15 AH), als Gegenleistung für die von dem Beklagten erbrachten Vorleistungen zahle Dr. G. einen finanziellen Ausgleich. Die zu zahlende Ausgleichszahlung betrage 350.000,00 DM. Diese sei mit Unterzeichnung des Kooperations- und Mietvertrages fällig, spätestens jedoch bis zum 31.01.1997 auf ein bestimmtes Konto zu überweisen.

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Unstreitig trat Dr. G. dann aber nicht in die Praxis des Beklagten ein und erbrachte auch keinerlei Zahlungen, obwohl der Kooperations- und Mietvertrag zwischenzeitlich unterzeichnet worden war. Auch der Zahlungsaufforderung des Klägers vom 01.04.1998 (Blatt 116 d.A.), in der er ihm androhte, den Ausgleichsbetrag von 350.000,00 DM einzuklagen, kam Dr. G. nicht nach.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm aus § 9 des Praxiseinbringungsvertrages die Zahlung von 300.000,00 DM. Die Voraussetzungen des § 9 des Praxiseinbringungsvertrages seien erfüllt, insbesondere sei der Nachfolger Dr. G. im Sinne der Vertragsbestimmungen vor dem 30.06.1996 "gefunden" worden.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 300.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 27.11.1996 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Auffassung vertreten, der Praxiseinbringungsvertrag sei gemäß §§ 134, 139 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 StGB nichtig, da er in § 7 unstreitig die Aushändigung von Patientenunterlagen vorsehe. Die Zahlungsvoraussetzungen des § 9 des Praxiseinbringungsvertrages lägen jedenfalls deshalb nicht vor, weil er - der Beklagte - den Kaufpreis für die Praxis von dem Nachfolger Dr. G. unstreitig nicht erhalten habe.

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Das Landgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil vom 16.04.1998, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 65 ff. d.A.) antragsgemäß zur Zahlung von 300.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Praxiseinbringungsvertrag sei wirksam, die Formulierung in § 9 des Praxiseinbringungsvertrages, die Zahlung des Entgelts stehe unter der Bedingung der Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises durch den eintretenden Nachfolger des Einbringers, sei im Sinne einer "Verpflichtung zur Zahlung" auszulegen. Eine solche Verpflichtung zur Zahlung stelle der zwischen dem Beklagten und Dr. G. unter dem 07.01.1997 geschlossene Vertrag dar. Da Dr. G. als potentieller Nachfolger des Klägers bereits vor dem 30.06.1996 namentlich bekannt gewesen sei, sei er im Sinne der Vertragsbestimmungen bis zum 30.06.1996 "gefunden" gewesen.

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Gegen das ihm am 08.05.1998 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 16.04.1998 hat der Beklagte am 02.06.1998 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.08.1998 mit einem am 27.07.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Auffassung, der Praxiseinbringungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen §§ 134, 139 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 StGB nichtig, außerdem verstoße er gegen § 103 Abs. 4 SGB V. Dr. G. sei nicht im Sinne der Vertragsbedingungen schon vor dem 30.06.1996 gefunden gewesen. Im übrigen habe man nicht nur in den Verträgen vom 15.12.1995, sondern auch vorher mündlich ausdrückliches Einvernehmen erzielt und dieses dann auch in die Verträge aufgenommen, daß eine Zahlung an den Kläger nur dann erfolgen sollte, wenn der Nachfolger in die Praxis eingetreten und eine Zahlung durch diesen tatsächlich erfolgt sei. Deshalb könne der Kläger nicht Zahlung, sondern allenfalls die Abtretung der gegen Dr. G. gerichteten Ansprüche aus dem Vertrag vom 07.01.1997 verlangen. Diese Abtretung habe er - der Beklagte - dem Kläger unstreitig angeboten.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er ist der Auffassung, das Risiko der Zahlung des Nachfolgers habe der Beklagte und nicht er tragen sollen. Jedenfalls sei er von einer solchen Risikoverteilung ausgegangen. Im übrigen folge der Zahlungsanspruch nicht nur aus Ziffer 9. des Praxiseinbringungsvertrages, sondern auch aus Ziffer 5. der Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Neugründung einer Gemeinschaftspraxis vom 15.12.1995.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 07.12.1998 (Blatt 159 ff. d.A.) und des Beklagten vom 22.12.1998 (Blatt 174 ff. d.A.) haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch weder aus § 9 des Praxiseinbringungsvertrages noch aus sonstigem Rechtsgrund zu.

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Es kann dahinstehen, ob § 7 des Praxiseinbringungsvertrages gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 StGB nichtig ist, weil er die Aushändigung von Patientenunterlagen vorsieht, und ob dies gegebenenfalls gemäß § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge hätte. Entgegen der Auffassung des Beklagten hält der Senat allerdings die einen Steuerberater betreffende, in NJW 1996, 2087 f. veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht für einschlägig. Denn anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Parteien in § 12 des Praxiseinbringungsvertrages ausdrücklich vereinbart, daß die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die übrigen Bestimmungen unberührt lassen und die Parteien lediglich verpflichtet sein sollten, die unwirksame Bestimmung gegebenenfalls durch eine wirksame zu ersetzen, mit der nach Möglichkeit derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.

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Die Frage nach der Teil- und Gesamtnichtigkeit des Vertrages kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob Dr. G. bis zum 30.06.1996 bereits im Sinne der Vertragsbestimmungen "gefunden" war. Nicht entscheidungserheblich ist darüber hinaus, ob - wie der Beklagte meint - der Vertrag gegen § 103 Abs. 4 SGB V verstößt und welche Rechtsfolgen ein etwaiger Verstoß hätte. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch ungeachtet dieser Zweifelsfragen schon deshalb nicht zu, weil die Umstände, die die Parteien vertraglich zur Voraussetzung eines Zahlungsanspruchs des Klägers bestimmt haben, nicht vorliegen bzw. eingetreten sind.

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Nach dem eindeutigen, entgegen der Auffassung des Landgerichts einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 9 des Praxiseinbringungsvertrages ist die Zahlungsverpflichtung des Beklagten von der tatsächlichen Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises durch den eintretenden Nachfolger des Klägers abhängig. Die vertraglich getroffene Regelung, wonach die Zahlung des vereinbarten Betrages unter der Bedingung der Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises durch einen eintretenden Nachfolger erfolgen sollte, kann schlechterdings nicht dahin interpretiert werden, zwischen den Parteien habe Einvernehmen geherrscht, der Beklagte solle bereits mit Übernahme der schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung des Nachfolgers seinerseits zur Zahlung an den Kläger verpflichtet sein. Denn sonst würde auch die Regelung, wonach der Kläger die zweite Hälfte des vereinbarten Betrages erst dann erhalten sollte, wenn der Vertragsarztsitz durch den Nachfolger übernommen und der Kaufpreis gezahlt worden ist, keinen Sinn machen. Gleiches gilt für die in § 2 des Abtretungsvertrages zum Vertrag über die Gründung einer fach-übergreifenden Gemeinschaftspraxis getroffene Vereinbarung: Dort ist bestimmt, der Kläger könne die "Abtretung" im Zusammenhang mit der Kassenzulassung zurückfordern, wenn der Kaufpreis für den Erwerb des Praxisanteils des Klägers nicht vereinbarungsgemäß gezahlt und der Beklagte den noch ausstehenden Teil des Kaufpreises nach Feststellung der Nichtzahlung durch den Erwerber ablehne. Diese Regelung macht keinen Sinn, wenn der Beklagte in jedem Fall und unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Erwerbers dem Kläger gegenüber zur Zahlung verpflichtet sein sollte.

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Ein Zahlungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus Ziffer 5. der Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Neuregelung einer Gemeinschaftspraxis vom 15.12.1995. Wenn es dort heißt, der Abfindungsanspruch des Klägers betrage zum 31.03.1996 300.000,00 DM, vermindert um alle bis zu diesem Zeitpunkt von Herrn Dr. A. erhaltenen Zahlungen, schafft diese Vertragsbestimmung keinen selbständigen vertraglichen Schuldgrund, greift vielmehr lediglich die in § 9 des Praxiseinbringungsvertrages übernommene Zahlungsverpflichtung des Beklagten inhaltlich auf. Der Regelungsgehalt erschöpft sich, wie aus dem Sinnzusammenhang folgt, im wesentlichen darin, festzuschreiben, daß mit der nach Ziffer 9. des Praxiseinbringungsvertrages geschuldeten Zahlung von 300.000,00 DM abzüglich erhaltener Zahlungen zuzüglich anteiligen Gewinns der gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsanspruch abgegolten sein sollte. Zusätzlich ist bestimmt, daß sich der Abfindungsbetrag von 300.000,00 DM aus dem Buchwert der eingebrachten Praxis, der darin enthaltenen stillen Reserven und einem Anteil am Goodwill der Gemeinschaftspraxis zusammensetzt. Dagegen spricht nichts dafür, daß die Parteien hier einen zu den in § 9 des Praxiseinbringungsvertrages getroffenen Zahlungsmodalitäten in diametralem Verhältnis stehenden selbständigen vertraglichen Zahlungsanspruch hätten begründen wollen.

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Soweit der Kläger darauf verweist, im Vorfeld des Vertragsschlusses aus Dezember 1995 sei, wie seiner Meinung nach die Vertragsentwürfe belegten, entgegen der Behauptung des Beklagten nie davon die Rede gewesen, daß dessen Zahlung von der Zahlung des Kaufpreises durch den eintretenden Praxisnachfolger abhängig sein sollte, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn ungeachtet dessen, was die Parteien vor Abschluß der Verträge überlegt und besprochen haben mögen, sind sie nur an die Abreden gebunden, die Eingang in die - hier schriftlich abgeschlossenen - Verträge gefunden haben. Ein mündliches, etwa nur versehentlich nicht in das Vertragswerk aufgenommenes Einvernehmen behauptet der Kläger selbst nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, im Vorfeld der Vertragsschlüsse sei keine Rede davon gewesen, sein Zahlungsanspruch habe davon abhängig sein sollen, daß sein Nachfolger in die Praxis eintrete und auch tatsächlich zahle, führt dies ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere rechtfertigt sein Vortrag nicht die Annahme, seine Willenserklärungen seien wegen Irrtums oder Täuschung (§§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB) anfechtbar und angefochten. Eine Handlung des Beklagten oder eines Dritten, die Anlaß zur Prüfung einer Schadenersatzpflicht des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung (vor-) vertraglicher Nebenpflichten geben könnte, ist ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Deshalb brauchte im übrigen der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten, man habe vor Unterzeichnung der Verträge ausdrücklich über die später in den Verträgen festgehaltenen Zahlungsmodalitäten, namentlich die "Risikoverteilung" gesprochen, bevor man sie zum Gegenstand des Vertrages gemacht habe, nicht nachgegangen zu werden.

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Steht dem Kläger mithin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, weil die vertraglich vereinbarten Zahlungsvoraussetzungen, namentlich die Kaufpreiszahlung durch den Nachfolger des Klägers, nicht vorliegen, vermag sich der Senat auch der Auffassung des Klägers, der Beklagte habe den Eintritt der vereinbarten Bedingung "Zahlung des Kaufpreises durch den Nachfolger" im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB wider Treu und Glauben verhindert, nicht anzuschließen. Der Beklagte hat vielmehr das getan, was ihm zu tun vertraglich oblag: Er hat einen Nachfolger gesucht und mit diesem unstreitig eine entsprechende Zahlungsverpflichtung vereinbart. Damit hat der Beklagte alles ihm Zumutbare getan, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. In Ermangelung einer abweichenden vertraglichen Regelung ist der Beklagte demgegenüber nicht verpflichtet, Dr. G. zu verklagen und die von diesem übernommene Zahlungsverpflichtung gerichtlich durchzusetzen. Namentlich folgt eine solche Pflicht auch nicht als Nebenpflicht aus den im Dezember 1995 zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen. Denn dadurch würde dem Beklagten ohne sachlichen Grund nicht nur das Prozeß-, sondern auch das Insolvenzrisiko aufgebürdet. Es ist jedoch kein sachlicher Grund erkennbar und erst recht nicht vorgetragen, der zu der Annahme berechtigen könnte, die Übernahme des Prozeß- und Insolvenzrisikos durch den Beklagten habe dem Parteiwillen entsprochen. Der Kläger wird dadurch auch nicht unbillig benachteiligt und steht insbesondere nicht schutzlos da. Denn es bleibt ihm unbenommen, auf das Abtretungsangebot des Beklagten einzugehen, die Abtretung anzunehmen und gegen Dr. G. gerichtlich vorzugehen.

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Nach alledem war das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage dem Antrag des Beklagten entsprechend abzuweisen. Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 07.12.1998 gab zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer des Klägers: 300.000,00 DM