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Oberlandesgericht Köln·9 U 71/98·19.10.1998

Berufung: Rückforderung von Rechtsschutzleistungen wegen arglistiger Verursachung

ZivilrechtVersicherungsrechtBereicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Rechtsschutzversicherer) verlangte Rückzahlung von 22.602,06 DM, die die Beklagte als mitversicherte Person im Vorprozeß erhalten hatte. Streitpunkt war, ob die Zahlungen nach § 812 Abs.1 BGB wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Verursachung durch den Versicherungsnehmer zu erstatten sind und ob § 242 BGB oder der Wegfall der Bereicherung entgegenstehen. Das OLG bestätigt Arglist des Versicherungsnehmers, sieht Leistungsfreiheit der Klägerin nach § 4 Abs.2 a ARB und verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung; ein Anspruch auf 20,00 DM Mahnkosten ist nicht ausreichend dargelegt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Rückzahlung von 22.602,06 DM verurteilt, weitergehende Forderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Erbringt ein Versicherer Leistungen, zu denen er nach den Vertragsbedingungen nicht verpflichtet ist, kann der Leistungsempfänger diese nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausgeben, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig verursacht wurde.

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Bei einem vertraglichen Risikoausschluss (z. B. § 4 Abs. 2 a ARB) entfällt die Leistungspflicht des Versicherers bei arglistiger Verursachung durch den Versicherungsnehmer; hierfür ist nicht erforderlich, dass die mitversicherte Person von der Täuschung wusste (§ 79 Abs. 1 VVG).

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Die Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) hindert die Rückforderung ungerechtfertigt erbrachter Versicherungsleistungen nicht, wenn der Versicherer die Deckungszusage unter ausdrücklichem Vorbehalt gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Leistungsempfängers erteilt hat.

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Ein Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist analog § 820 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn unter Vorbehalt gezahlt wurde und der Vorbehalt nicht widersprochen wurde.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 4 Abs. 2 a ARB§ 79 Abs. 1 VVG§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 818 Abs. 3 BGB§ 820 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 338/96

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.03.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 338/96 - teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.602,06 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20.07.1996 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat auch in der Sache weitestgehend Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch nicht zu, weil die Leistungen, die die Klägerin aufgrund des zwischen ihr und dem verstorbenen Lebensgefährten der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages erbracht hat, nicht rechtsgrundlos erfolgt seien bzw. dem Rückforderungsanspruch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB entgegenstehe.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB im Streitfall vor. Die Beklagte hat als "mitversicherte Person" des zwischen Herrn P. und der Klägerin geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages im Zusammenhang mit dem von ihr gegen die Q. Lebensversicherung-AG vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (2 0 8990/93) und anschließend vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (8 U 2298/94) und dem Bundesgerichtshof (IV ZR 157/95) geführten Rechtsstreits (im folgenden: "Vorprozeß") Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 22.602,06 DM erhalten, die ihr nicht zustanden, weil der Versicherungsnehmer P. den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hatte. Die Klägerin war demgemäß aufgrund der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 a ARB nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet. Sie kann die gleichwohl und hiernach ohne rechtlichen Grund erbrachten Leistungen deshalb von der Beklagten zurückverlangen.

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Die Klägerin hatte ihre jeweilige, für jede Instanz gesondert erteilte und jeweils an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gerichtete Deckungszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt, daß ihr Versicherungsnehmer P. den Versicherungsfall nicht vorsätzlich und rechtswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 a ARB verursacht haben dürfe. Eine solche vorsätzliche und rechtswidrige Verursachung des Versicherungsfalles durch Herrn P. ist, worauf zurückzukommen sein wird, im Streitfall jedoch gegeben, weil er die Q. Lebensversicherung-AG bei Vertragsschluß über seine Alkoholerkrankung arglistig getäuscht hat.

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Im Vorprozeß, in dem die Beklagte Auszahlung der vereinbarten Lebensversicherungssumme in Höhe von 100.000,00 DM verlangt hatte, haben das Landgericht Nürnberg-Fürth und auch das Oberlandesgericht Nürnberg in ihren Urteilen vom 07.06.1994 und 23.03.1995 im einzelnen zutreffend ausgeführt, daß und warum

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der Versicherungsnehmer P. seine bestehende Alkoholerkrankung bzw. seinen Alkohol-Abusus bei Vertragsschluß arglistig verschwiegen hat. Zwar zeitigen die im Vorprozeß rechtskräftig getroffenen Feststellungen zu der von dem Lebensgefährten der Beklagten verübten arglistigen Täuschung im Deckungsprozeß der vorliegenden Art keine Bindungswirkung (vgl. BGHZ 117, 345 = VersR 1992, 568 ff.). Der Senat ist also an die diesbezüglichen Feststellungen nicht gebunden, hat im Rahmen des subjektiven Risikoausschlusses des § 4 Abs. 2 a ARB vielmehr selbständig die Umstände zu prüfen, die ggf. den Rückschluß auf die Arglist des Versicherungsnehmers P. zulassen. Auch der Senat hat hieran jedoch keinen vernünftigen Zweifel. Unabhängig davon, ob - wie die Klägerin behauptet - Herr P. wegen seiner Alkoholerkrankung bei der Ärztin Dr. B. in ärztlicher Behandlung war, ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, daß Dr. B. Herrn P. geraten hatte, wegen seiner Alkoholprobleme eine Sucht- und Drogenberatungsstelle aufzusuchen. Im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren hat die Beklagte selbst angegeben, ihr verstorbener Lebensgefährte habe es "bis zur Perfektion verstanden, seine Alkoholsucht zu tarnen". Bei dieser Sachlage kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß Herr P. von dieser Alkoholerkrankung wußte und diese gegenüber der Q. Lebensversichung-AG bei Vertragsschluß arglistig verschwiegen hat. Letzteres folgt - das sieht der Senat nicht anders als die im Vorprozeß mit der Sache befaßten Gerichte - jedenfalls daraus, daß Herr P. bei Vertragsschluß zwar den Bruch eines Mittelhandknochens und seine Behandlung durch seinen Schwager, Herrn Dr. med. R., angegeben, seine Alkoholprobleme und namentlich den Rat der Frau Dr. B., eine Suchtstelle aufzusuchen, aber verschwiegen hatte. Das belegt, daß sich Herr P. sehr wohl bewußt war, daß er diesen Umstand "eigentlich", und zwar auch ungefragt, hätte offenbaren müssen. Statt dessen hat er seinen Vertragspartner bewußt auf die falsche Fährte gelockt, um in die richtige Richtung gehende Ermittlungen zu unterbinden.

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Steht demnach auch zur Überzeugung des Senats fest, daß Herr P. seine Alkoholabhängigkeit seinerzeit arglistig verschwiegen hat, bedeutet dies im Streitfall zugleich die Leistungsfreiheit der Klägerin nach § 4 Abs. 2 a ARB. Dabei kommt es - das folgt aus § 79 Abs. 1 VVG - nicht darauf an, ob die Beklagte selbst von der Täuschungshandlung ihres Lebensgefährten wußte. Der Feststellung, daß Herr P. sich bewußt gewesen ist, daß sein hiernach vorsätzlicher und rechtswidriger Rechtsverstoß nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einer rechtlichen Auseinandersetzung und dadurch zur Entstehung von Kosten und Lasten des Rechtsschutzversicherers führen würde, bedarf es nicht. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (r+s 1997, 201) an, wonach zur vorsätzlichen Verursachung des Versicherungsfalles ein solches Bewußtsein des Versicherungsnehmers nicht gehört (anders noch OLG Köln, 5. Zivilsenat, r+s 1992, 238 und r+s 1993, 220).

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Die Klägerin handelt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie sich darauf beruft, sie habe ihre Leistungen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag unter den Vorbehalt vorsätzlicher und rechtswidriger Verursachung des Versicherungsfalles gestellt. Zwar handelt der Rechtsschutzversicherer in bestimmten Fällen den Grundsätzen von Treu und Glauben zuwider, wenn er nach Abschluß eines Prozesses aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag erbrachte Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB zurückfordert. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich der Versicherer entgegen einem von ihm zuvor geschaffenen Vertrauenstatbestand erstmals im Rückforderungsprozeß auf eine Obliegenheitsverletzung beruft, obwohl die Deckungszusage nur einen Vorbehalt hinsichtlich der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles, nicht aber der Obliegenheitsverletzung enthielt (vgl. hierzu Senat, r+s 1997, 201). Der Streitfall liegt jedoch anders. Soweit die Beklagte meint, der Hinweis auf den Vorbehalt vorsätzlicher und rechtswidriger Her-

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beiführung des (Lebens-) Versicherungsfalles könne von einem Nicht-Juristen auch dahin verstanden werden, der Versicherer sei leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer suizidiert habe, kann dahinstehen, ob dem in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden könnte. Denn im Streitfall kann das für die Klägerin nachteilige Wirkungen schon deshalb nicht haben, weil die Beklagte anwaltlich vertreten war und die Klägerin den Vorbehalt jeweils gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erklärt hatte.

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Der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe alle Fakten gekannt, gleichwohl aber Deckungsschutz gewährt, deshalb könne sie sich bei anderweitigem Verstoß gegen § 242 BGB nunmehr nicht mehr auf das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers P. berufen, vermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen, und zwar schon deshalb nicht, weil die Klägerin an dem Vorprozeß nicht beteiligt war und deshalb nicht ersichtlich und erst recht nicht vorgetragen ist, daß und in welchem Umfang sie über den dortigen Sach- und Streitstand informiert gewesen sein soll.

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Soweit sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen und hierzu vorgetragen hat, ohne die Deckungszusage der Klägerin hätte sie sich erst gar nicht auf einen Prozeß mit der Q. Lebensversicherung-AG eingelassen, deshalb sei sie nicht bereichert, hilft ihr dies nicht. Denn die Anwendung der Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB ist analog § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn - wie hier - unter Vorbehalt gezahlt und dem Vorbehalt nicht widersprochen wird (BGH WM 1988, 1494, 1496 m.w.N.).

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Das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts konnte mithin keinen Bestand haben. Vielmehr war die Beklagte zur Rückzahlung der der Höhe nach unstreitigen, gemäß §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ab dem 20.07.1996 mit 4% Jahreszinsen zu verzinsenden Forderung zu verurteilen.

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Unbegründet ist die Berufung lediglich insoweit, als die Klägerin Erstattung von 20,00 DM vorgerichtlichen Mahnkosten verlangt. Denn hier hat die Klägerin schon das Entstehen dieser Kosten nach Verzugseintritt (§ 286 Abs. 1 BGB) nicht schlüssig vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert: 22.602,06 DM

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Wert der Beschwer der Beklagten: 22.602,06 DM

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Wert der Beschwer der Klägerin: 20,00 DM