Kaskoversicherung: Keine Entschädigung bei Unterschlagung durch nutzungsberechtigten Ehegatten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz nach dem Verschwinden ihres Fahrzeugs. Streitpunkt war, ob ein versicherter Diebstahl bzw. eine Unterschlagung durch Dritte vorlag oder eine nicht gedeckte Unterschlagung durch den Ehemann, dem das Fahrzeug überlassen war. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Beweisaufnahme ergab, dass der Ehemann die „Entwendung“ über Dritte veranlasst und damit das Fahrzeug selbst unterschlagen hatte. Ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall nach den AKB liege daher nicht vor.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Unterschlagung durch nutzungsberechtigten Ehegatten vorlag und kein Versicherungsfall.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein versichertes Fahrzeug einer Person zum Gebrauch überlassen, liegt eine Gebrauchsüberlassung i.S.d. § 12 Abs. 1 I b) Satz 2 AKB bereits dann vor, wenn die Nutzung im eigenen Interesse dieser Person erfolgt.
In der Kaskoversicherung besteht bei Fahrzeugverlust nach Gebrauchsüberlassung eine Entschädigungspflicht nur, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass das Fahrzeug gestohlen oder durch eine andere Person als den Nutzungsberechtigten unterschlagen worden ist.
Veranlasst der Nutzungsberechtigte die Wegschaffung des Fahrzeugs durch Dritte, ist dies als Unterschlagung durch den Nutzungsberechtigten zu qualifizieren und kein versicherter Diebstahl/keine versicherte Entwendung i.S.d. AKB.
Der bloße Hinweis auf theoretisch mögliche Tatvarianten (z.B. Nachschlüssel, Einbruch) genügt nicht, um eine durch Beweisaufnahme belegte Veranlassung der Entwendung durch den Nutzungsberechtigten zu entkräften.
Ergibt die Beweiswürdigung, dass der Täter mit einem vom Nutzungsberechtigten bereitgestellten Originalschlüssel handelte, scheidet ein Nachschlüsseldiebstahl ohne Mitwirkung des Nutzungsberechtigten aus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 391/94
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. März 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 391/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 13.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen die Sicherheit auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit Mai 1992 eine Vollkaskoversicherung für den von ihr geleasten Mercedes Benz 500 SL mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX X. Es handelte sich bei dem Fahrzeug um einen aus den USA importierten Wagen, für den mit der M GmbH ein Leasingvertrag abgeschlossen wurde. Die Leasinggeberin gab den ihr erteilten Sicherungsschein im März 1994 an die Beklagte zurück, nachdem die Klägerin die Ablösungssumme des Vertrages gezahlt hatte. Die Klägerin befand sich im Juli 1993 mit ihren Kindern auf einer Urlaubsreise. Für die Zeit ihrer Abwesenheit hatte sie das Fahrzeug ihrem Ehemann, dem Zeugen L2, zur Benutzung überlassen. Am 24. Juli 1993 fuhr er mit dem Wagen gemeinsam mit den Zeugen C3 und H F zu einem auf der Insel G ausgetragenen Reitturnier. Er stellte den Wagen vor Beginn der Veranstaltung gegen 19.00 Uhr auf dem Parkplatz "B C2" ab. Als er gegen 23.30 Uhr zum Fahrzeug zurückkehrte, befand es sich nicht mehr am Abstellort. Der Zeuge C war mit dem Fahrzeug weggefahren. Aufgrund von Aussagen dieses Zeugen, gegen den wegen anderer Kraftfahrzeugdiebstähle ermittelt wurde, gingen die Strafverfolgungsbehörden davon aus, der Zeuge habe entsprechend seinen Angaben den Wagen mit einem passenden Schlüssel geöffnet und das Fahrzeug dann in eine Werkstatt gebracht, um es im Auftrag des Fahrzeugbesitzers "verschwinden" zu lassen. Der Ehemann der Klägerin habe den fraglichen Schlüssel zu diesem Zweck dem Zeugen G2 überlassen. Der Zeuge G2 habe den Schlüssel seinerseits an C weitergegeben. Während C wegen des Vorfalls bestraft wurde, führte eine gegen den Ehemann der Klägerin und den Zeugen G2 (wegen Beihilfe) erhobene Anklage wegen Vortäuschung einer Straftat und wegen versuchten Betruges zum rechtskräftig gewordenen Freispruch. Die Klägerin hat ihren Schaden auf 182.558,70 DM beziffert. Dieser Betrag entspricht der Summe des in einer Rechnung von Mai 1992 so angegebenen Anschaffungspreises (157.500 DM zuzüglich 14% Mehrwertsteuer) und diverser Rechnungen, u.a. für Alufelgen und Reifen.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Mann habe mit dem Verschwinden des Fahrzeuges nichts zu tun.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 182.558,70 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 7. Juli 1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Angaben des Zeugen C seien zutreffend, es habe kein Diebstahl stattgefunden. Bei dem Wagen habe es sich nicht um einen Neuwagen, sondern um ein zuvor in den USA zugelassenes Fahrzeug gehandelt, dessen Wert deutlich unter dem berechneten Kaufpreis von 157.500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer gelegen habe.
Das Landgericht hat, nachdem es über die Umstände der behaupteten Entwendung durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin und des Zeugen C Beweis erhoben hatte, die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 23. März 2000 verkündete Urteil verwiesen, das der Klägerin am 28. März 2000 zugestellt worden ist und gegen das diese am 26. April 2000 Berufung eingelegt hat. Sie hat das Rechtsmittel nach entsprechenden Fristverlängerungen am 7. Juli 2000 begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie rügt insbesondere die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Sie ist der Ansicht, nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei offen, ob der Zeuge C den Wagen ohne Einsatz eines Schlüssels gestohlen habe, ob er unter Verwendung eines Nachschlüssels gehandelt habe, den er oder seine Begleiter sich ohne Mitwirkung des Zeugen L2 beschafften oder ob er einen passenden Schlüssel vom Zeugen G2 mit der wahrheitswidrigen Erklärung, der Fahrzeugbesitzer wisse Bescheid, erhalten habe.
Die Klägerin hat zunächst den in erster Instanz gestellten Antrag wiederholt, dann jedoch mit Zustimmung der Beklagen die Klage teilweise zurückgenommen (in Höhe von Mehrwertsteueranteilen und der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000 DM).
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 160.589,78 DM nebst 8,5% Zinsen aus 106.042,39 und nebst 4% Zinsen aus weiteren 54.547,39 DM seit dem 07.07.1994 zu zahlen,
2. ihr zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Gestellung eines in der EU als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbringen zu dürfen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21. November 2000 und 8. Mai 2001 sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß dem Beschluß vom 19. Dezember 2000 über eventuelle Absprachen zwischen den Zeugen L2, G2 und C Beweis erhoben durch Vernehmung dieser Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2001 Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Bonn 11 Js 351/95 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat wegen des Verlustes ihres Fahrzeuges keinen Anspruch gegen die Beklagte, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 I b) AKB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Wagen vom Zeugen L2 unterschlagen, dem die Klägerin den Wagen zum Gebrauch überlassen hatte, so daß kein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt. Für die Zeit ihres Urlaubs hatte die Klägerin ihrem Ehemann, dem Zeugen L2, das Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Dies genügt für eine Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 12 Abs. 1 I b) Satz 2 AKB, denn der Gebrauch erfolgte im eigenen Interesse des Zeugen (vgl. z.B. Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 18).
Bei dieser Sachlage erfolgt eine Entschädigung in der Kaskoversicherung wegen des Fahrzeugverlustes, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, daß sein Fahrzeug gestohlen oder durch eine andere Person als durch diejenige, der es zum Gebrauch überlassen wurde, unterschlagen worden ist (BGH Urt. v. 20.1.1993 - IV ZR 277/91, NJW 1993, 1014 = r+s 1993, 169 = VersR 1993, 472; so auch OLG Hamm r+s 2000, 228 zu einem Fall, für den dieser Grundsatz allerdings so keine Anwendung finden konnte, weil auch eine [versicherte] Unterschlagung durch eine andere Person in Betracht kam).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt hier weder ein Diebstahl noch eine Unterschlagung durch eine dritte Person vor, vielmehr hat der Zeuge L2 den Wagen unterschlagen (§ 246 Abs. 1 StGB), indem er über den Zeugen G2 den Zeugen C anheuern ließ, damit dieser am Tattag mit dem Wagen vom Abstellort in eine Werkstatt fahren sollte, um ihn dort "verschwinden" zu lassen.
Eine Unterschlagung durch einen Dritten kommt ersichtlich nicht in Betracht, der Zeuge L2 hat seinerseits den Wagen niemandem zum Gebrauch überlassen. Auch die Klägerin trägt nichts für eine derartige (versicherte) Entwendung vor. Es ist unstreitig, daß der Zeuge C den Wagen vom Abstellort wegfuhr und zu einer häufig vom Zeugen G2 frequentierten Werkstatt in der Nähe von F. ("D." in L) brachte, wo man das Fahrzeug in Einzelteile zerlegte und dann so weit wie möglich verwertete.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auszuschließen, daß beim Vorgehen des Zeugen C eine der drei Varianten vorlag, die die Klägerin in der Berufungsbegründung aufgezeigt hat und die rechtlich als Diebstahlsfälle zu werten sind (Einbruch- bzw. Nachschlüsseldiebstahl), also zur Eintrittspflicht der Beklagten führen würden, § 12 Abs. 1 I b) AKB. Es liegt kein "normaler" Einbruchsdiebstahl vor und auch kein Diebstahl mit einem Nachschlüssel, den C oder der Zeuge G2 sich ohne Hilfe des Zeugen L2 beschafft hätten.
Die Angaben des Zeugen zum Ablauf der Ereignisse am Abend des 24. Juli 1993 sind in sich geschlossen und glaubhaft. Danach fuhr er gemeinsam mit den Zeugen G2 und dem in diesem Rechtsstreit von keiner Partei benannten Zeugen C5 auf der Autobahn bis in die Nähe des Wohnorts der Klägerin. Nachdem G2 mit L2 telefonisch Kontakt aufgenommen hatte, wartete man an einer Stelle, die L2 auf dem Weg zum Turnierplatz passieren mußte und folgte dann dem Wagen. Nachdem L2 ihn abgestellt und verschlossen hatte, öffnete C den Wagen mit dem von G2 erhaltenen Schlüssel und fuhr zur D.. L2 erhielt den Schlüssel entsprechend der zwischen ihm und G2 getroffenen Absprache alsbald über G2 zurück. Diese Aussage ist im Kern im Lauf der Jahre - seit einer ersten Vernehmung in dieser Sache im Jahr 1995 - konstant geblieben. Sie ist glaubhaft. Der Zeuge hat eine Fülle von Details mitgeteilt, die deutlich machen, daß er nicht eine erdachte Geschichte "erzählte", sondern von einer erlebten berichtete. Er beschränkte sich nicht auf die Mitteilung von Tatsachen, sondern ließ auch Gefühle anklingen, etwa das Unbehagen, einen fremden Wagen unter den Augen der Polizei aufzuschließen und das befreiende Gefühl, mit dem er losfuhr, nachdem er das Verdeck geöffnet und die Sonnenbrille aufgesetzt hatte.
Der Senat verkennt nicht, daß der Zeuge C im Lauf der Jahre zu einigen Details unterschiedliche Angaben gemacht hat. Diese spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Gewisse Widersprüche und Unsicherheiten müssen zwangsläufig entstehen, wenn nach vielen Jahren eine Begebenheit zu schildern ist. Wäre eine Aussage zu einem Geschehen aus dem Jahr 1993 im Jahr 2001 in allen Details identisch mit einer (ersten) Aussage aus dem Jahr 1995, so würde dies mehr Anlaß zu Mißtrauen geben als dies die hier in wenigen Punkten vorhandenen Widersprüche tun. So gab C bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung in dieser Sache an, er habe einen vom Zeugen L2 stammenden Nachschlüssel zur Verfügung gehabt. Die Kopierspuren an den Originalschlüsseln seien Ursache für spätere Schwierigkeiten mit dem Versicherer gewesen. Hingegen schilderte der Zeuge vor dem Senat, es sei ein Originalschlüssel verwendet worden, den man habe zurückgeben müssen. Hier liegt der eher seltene Fall vor, daß die spätere Aussage als die richtige anzusehen ist, denn Kopierspuren wurden unstreitig auf den Originalschlüsseln nicht gefunden. Offenbar erinnerte sich der Zeuge bei seiner ersten Aussage zu einem damals bereits mehr als anderthalb Jahre zurückliegenden Geschehen nicht auf Anhieb an Einzelheiten zum verwendeten Schlüssel. Aus den ihm offensichtlich bekannt gewordenen Schwierigkeiten mit dem Versicherer schloß er auf einen Grund für die aufgetretenen Probleme, der so tatsächlich nicht gegeben war. Letztlich kann man im dem Irrtum sogar einen Beleg für die Glaubwürdigkeit des Zeugen sehen, denn er zeigt, daß C über die nicht erfolgte Regulierung des "Versicherungsfalls" informiert war, was nur erklärlich ist, wenn G2 durch L2 von den aufgetretenen Schwierigkeiten erfahren hatte, die allerdings nicht aus Kopierspuren am Schlüssel herrührten, sondern daraus, daß die Beklagte andere Angaben der Klägerin zum Kaufpreis und zur Eigenschaft "Neuwagen" anzweifelte. Die Kenntnis des Zeugen C über aufgetretene Schwierigkeiten setzt voraus, daß er mit G2 über die Angelegenheit gesprochen hatte, was wiederum nur dann einen Sinn macht, wenn G2 in das Geschehen um die Entwendung mit einbezogen war, so wie dies von C geschildert wird. Im übrigen zeigte C sich schon bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung über die berufliche Situation des Zeugen L2, den er für den Fahrzeugeigentümer hielt, informiert. Er kannte Einzelheiten über die Herkunft des Wagens, die ein "normaler" Fahrzeugdieb nicht weiß. Hier muß davon ausgegangen werden, daß G2 sie berichtet hatte.
Unerheblich sind kleine Abweichungen zwischen der Aussage und dem tatsächlichen Geschehen, etwa wenn C schildert, er habe in dem Wagen, dem man zum Reitplatz folgte, außer L2 zwei weitere Männer gesehen, obwohl es sich bei einer der Personen um eine Frau handelte. Derartige "Fehler" können eine plausible Ursache haben (etwa wenn die betreffende Begleiterin kurzhaarig war), sie können aber auch auf der Schwierigkeit beruhen, Details - noch dazu unerhebliche Details - nach langer Zeit zutreffend zu erinnern.
Selbstverständlich ist bei der Würdigung der Angaben des Zeugen y berücksichtigen, daß er daran interessiert ist und insbesondere vor seiner Verurteilung interessiert war, seine Tat so zu schildern, daß sie von möglichst geringer krimineller Energie gekennzeichnet ist. Dieser Aspekt gibt hier jedoch keinen Anlaß anzunehmen, der Zeuge berufe sich fälschlich darauf, einen passenden Schlüssel benutzt zu haben, denn ihm wurde kein Einbruch vorgeworfen, den es zu beschönigen galt. Der Zeuge wurde mit dem Verlust des Wagens, um den es hier geht, in keiner Weise in Verbindung gebracht. Er schilderte im Februar 1995 von sich aus vor der Polizei die Straftat, die Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, im Rahmen einer sogenannten Lebensbeichte, nachdem er wegen anderer Straftaten zur Verantwortung gezogen wurde. Die Polizei hatte zunächst sogar Schwierigkeiten festzustellen, welche Diebstahlsmeldung der vom Zeugen geschilderten Tat zuzuordnen war. Letztlich konnte man den Zusammenhang zu dem von der Klägerin versicherten Fahrzeug offenbar erst herstellen, nachdem der Zeuge C am 9. März 1995 bei der Polizei das Wartungsheft des Wagens präsentieren konnte, das er in seiner Wohnung versteckt hatte. Nun wird auch der Straftäter, der sich zu einer "Lebensbeichte" entschließt, geneigt sein, sich möglichst wenig zu belasten. Hier aber ist nichts dafür ersichtlich geworden, daß die Angaben über das geschilderte äußerst komplexe Tatgeschehen unrichtig waren. Es sind insbesondere keine Umstände erkennbar geworden, die dafür sprechen, daß C versuchte und versucht, seine Tatbeteiligung zu beschönigen oder G2 und L2 zu Unrecht zu belasten. In bezug auf den Ehemann der Klägerin fehlt jeder Anhaltspunkt für ein solches Motiv, und der Versuch F., C Eifersucht zu unterstellen, überzeugt nicht. G2 erklärte hierzu bei seiner Vernehmung vor dem Senat, eine von ihm behauptete Beziehung zu einer früheren Freundin des C sei nur von kurzer Dauer gewesen, sie habe zur Zeit des Diebstahls schon länger zurückgelegen, möglicherweise sei sie auf das Jahr 1990 oder 1991 zu datieren, daß sie dem C bekannt geworden sei, nehme er an, er wisse dies jedoch nicht. Wieso bei einer solchen Sachlage der Zeuge C im Jahr 1995 noch einen Anlaß gesehen haben sollte, im Rahmen einer "Lebensbeichte" den Zeugen G2 unbegründet in einen Zusammenhang mit der Entwendung eines Autos zu bringen, ist nicht nachvollziehbar.
Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß ein unbefugt hergestellter Nachschlüssel verwendet worden sein könnte. Der Zeuge C stand in keinem Kontakt zur Klägerin oder zu dem Zeugen L2. Daß er persönlich irgendwann Zugang zu einem Originalfahrzeugschlüssel gehabt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auch für indirekte Kontakte, etwa zur Werkstatt, in der das Fahrzeug der Klägerin gewartet wurde, fehlt jeglicher Hinweis. Allein der Zeuge G2 kommt als Bindeglied zwischen dem Zeugen C und der Klägerin bzw. ihrem Ehemann, dem Zeugen L2, in Betracht. Dafür, daß G2 eine Gelegenheit und ein Motiv gehabt haben könnte, einen Schlüssel an sich zu nehmen und/oder zu kopieren, ist jedoch nichts ersichtlich. Die Klägerin hat dies nur als eine theoretisch denkbare Möglichkeit in den Raum gestellt, ohne hierzu weitere Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Auch in der Beweisaufnahme ist nichts dafür ersichtlich geworden, daß G2 sich unbefugt einen Nachschlüssel verschafft haben könnte. Der Umstand, daß G2 - wie schon erwähnt - von den Schwierigkeiten bei der Regulierung erfuhr, belegt, daß er mit dem Zeugen L2 wegen der Tat noch nachträglich in Beziehung stand. Anhaltspunkte dafür, daß er ohne Mitwirken des L2 das Tatgeschehen arrangiert haben könnte, fehlen völlig. Zumal L2 ihn kannte, hätte er in einem solchen Fall insbesondere vermeiden müssen, sich persönlich am Ort des Geschehens sehen zu lassen.
Die Klägerin versucht auch vergeblich, eine Entwendung, die auf Veranlassung ihres Ehemannes geschah, durch den Vortrag von Indiztatsachen auszuschließen. Indes sind ihre Ausführungen nicht geeignet, den Schluß zuzulassen, daß er die Entwendung nicht veranlaßt hat. Die Klägerin trägt keinen Sachverhalt vor, wonach der Wagen völlig unerwartet am Tattag zur Verfügung stand. Sie beruft sich allein darauf, daß ihr Fahrzeug rein zufällig und auf Wunsch Dritter für die Fahrt zum Reitplatz benutzt worden sei. Der Zeuge L2 habe zunächst beabsichtigt, sich im Wagen des Zeugen C3 mitnehmen zu lassen. Erst auf dessen Bitte bzw. auf Bitte der Zeugin F habe man sich entschlossen, zu dritt den Wagen der Klägerin zu benutzen. Der Senat hat die hierzu benannten Zeugen nicht vernommen, weil ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß diese Zeugen dem Zeugen L2 zunächst angeboten hatten, ihn mitzunehmen und daß er dieses Angebot auch angenommen hatte. Dies stellt jedoch die Richtigkeit der Angaben des Zeugen C nicht in Frage. Wenn der Zeuge L2 für den fraglichen Abend mit dem Zeugen G2 die Entwendung des Wagens verabredet hatte, so ist offen, ob das vorgesehene Geschehen plangemäß auf dem Parkplatz stattfinden sollte oder alternativ an anderer Stelle, etwa vor dem Haus der Zeugin L2. War der Ort des geplanten Geschehens nicht endgültig festgelegt, konnte der Tatplan dem Standort des Wagens angepaßt werden. Selbst wenn der Zeuge L2 aufgrund seiner Absprachen mit G2 von vornherein entschlossen war, den Wagen am Turnierplatz abzustellen, so mag er dies zunächst nicht gezeigt haben. Wenn dann einer seiner Begleiter den Wunsch äußerte, mit dem "schönen Wagen" zu fahren, so kam dies gegebenenfalls seinen Intentionen entgegen. Wäre der Wunsch nicht geäußert worden, so hätte der Zeuge andere Möglichkeiten gehabt, die Benutzung des Wagens mit irgendeinem Vorwand zu begründen. Darauf, wie die Zeugen in seiner Begleitung seine Vorstellungen über die Fahrzeugbenutzung einschätzten, kann es nicht ankommen.
Ähnliches gilt zum Vortrag der Klägerin dazu, daß der Zeuge L2 bei Anzeige des Diebstahls den Beamten anbot, die Originalschlüssel, die er nicht mit sich führte, zu Hause zu holen. Es kann ohne weiteres unterstellt werden, daß ein solches Angebot gemacht wurde. Hätte man den Zeugen gebeten, die Schlüssel alsbald vorzulegen, so hätte er, zumal die Fahrzeughalterin verreist war, leicht einen Vorwand dafür finden können, warum ihm dies doch nicht sogleich möglich war. Nach der Darstellung des Zeugen C sollte der ihm überlassene Originalschlüssel möglichst schnell zurückgegeben werden, sobald er - auch zum Ausschlachten des Wagens - nicht mehr benötigt wurde.
Schließlich sind auch die Aussagen der Zeugen G2 und L2 nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen C und an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen. Beide Zeugen leugnen eine Tatbeteiligung, ohne daß dies überzeugt. Nach ihrer Darstellung müßte C, der nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Bezug zu der Gegend hat, in der der Zeuge L2 lebt, durch Zufall einen Wagen gestohlen haben, dessen Besitzer ein Bekannter des Zeugen G2 war, der seinerseits seit langem mit C bekannt war. Sie leugneten jeden Tatbeitrag ohne die emotionale Beteiligung, die zu erwarten wäre, wenn sie zu Unrecht belastet worden wären. Die Zeugen L2 und G2 verdienen im übrigen auch hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit keine günstigere Beurteilung als C. Sie bleiben auch nach dem erfolgten Freispruch weiterhin daran interessiert, jegliche Beteiligung an der Entwendung abzustreiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 31.1.2001 182.558,70 DM, anschließend 160.589,78 DM
Urteilsbeschwer für die Klägerin: 160.589,78 DM
Münstermann Dr. Halbach Keller