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Oberlandesgericht Köln·9 U 69/96·28.04.1997

Hausratversicherung: Beweiserleichterung beim Einbruchdiebstahl und keine Leistungsfreiheit

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Hausrat-Neuwertversicherung Ersatz wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Streitpunkt war u.a., ob das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls bewiesen ist, ob der Versicherer wegen Vortäuschung bzw. Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist und ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das OLG bejahte den Versicherungsfall, verneinte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung sowie Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit oder Gefahrerhöhung. Der Anspruch wurde der Höhe nach teilweise zugesprochen, u.a. mit Begrenzung des Bargeldersatzes nach den VHB.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Zahlung von 19.207,40 DM nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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In der Einbruchdiebstahlversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner (vorläufigen) Darlegungs- und Beweislast, wenn er Tatsachen darlegt und ggf. beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahl schließen lassen (äußeres Bild).

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Zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls gehört regelmäßig, dass die als entwendet behaupteten Sachen zuvor am angegebenen Ort vorhanden waren und Einbruchsspuren festgestellt werden.

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Will der Versicherer die Leistung wegen Vortäuschung des Diebstahls versagen, genügt nicht die bloße ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs; erforderlich sind konkrete, bewiesene Tatsachen, die eine Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

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Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet; zudem muss feststehen, dass dieses Verhalten für den Eintritt des Versicherungsfalls zumindest mitursächlich war.

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Der Ersatz von Bargeld ist nach den Hausratbedingungen auf den vorgesehenen Höchstbetrag begrenzt, sofern die besonderen Aufbewahrungsvoraussetzungen für einen weitergehenden Ersatz nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG§ 61 VVG§ 7 Nr. 2 Sätze 1, 6 und 7 VHB 74 in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG§ 2 Nr. 3 b) VHB 74

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 262/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. März 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 3 O 262 / 95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.207,40 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28.07.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 44%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatzleistung aus Anlaß des Einbruchdiebstahles in seine Wohnung vom 27./28.07.1994 zu, §§ 1, 49 VVG, §§ 1 Nr. 1 b), 5 Nr. 1 a) der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden ( VHB 74 ), die dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegen. Der Kläger hat den Nachweis des Versicherungsfalles Einbruchdiebstahl im Sinne des § 1 Nr. 1 b) VHB 74 geführt, der Beklagte ist auch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht leistungsfrei. Der Kläger hat insbesondere den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig im Sinne der §§ 16 Nr. 1 VHB 74, 61 VVG herbeigeführt.

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I.

5

Der Versicherungsnehmer trägt in der Einbruchdiebstahlversicherung die Beweislast dafür, daß die versicherte Sache ihm tatsächlich im Sinne der einschlägigen Versicherungsbedingungen entwendet worden ist. Allerdings kommen dem Versicherungsnehmer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, hinsichtlich der Darlegung des Versicherungsfalles Diebstahl grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute, da er in der Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für die Entwendung beibringen kann und ansonsten der Wert der Diebstahlsversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt wäre. Der Versicherungsnehmer genügt daher seiner Darlegungs- und Beweislast  jedenfalls vorläufig  schon dann, wenn er einen Sachverhalt darlegt und erforderlichenfalls nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den in den Versicherungsbedingungen genannten Einbruchdiebstahl zuläßt ( BGH VersR 1987, 146f, VersR 1990, 45, 46 = r+s 1990, 129, 130; r+s 1993, 346, 347; ZfS 1995, 387 ). Im Normalfall ist insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen ausreichend, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört, daß die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden waren. Anders als beim Kraftfahrzeugdiebstahl gehört hier weiter zum äußeren Bild, daß Einbruchsspuren vorhanden sind ( BGH r+s 1995, 345, 346 = ZfS 1995, 387 ).

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Diesen Anforderungen wird der Kläger nach dem Ergebnis der vor dem Senat erfolgten Beweisaufnahme gerecht. Nach den Bekundungen der Zeugin U. waren, worauf im einzelnen noch einzugehen sein wird, vom Kläger als gestohlen gemeldete Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl in der Wohnung des Klägers vorhanden. Auch wurden auf einen Einbruch hindeutende Spuren unstreitig an der Türe zur Wohnung des Klägers gefunden, diese Tür war mittels eines Brecheisens gewaltsam geöffnet worden. Soweit der Beklagte dem entgegen hält, diese Spuren stammten nicht von dem behaupteten Einbruchdiebstahl, sondern seien vom Kläger selbst am Vortag verursacht worden, als er gemeinsam mit dem Zeugen C. die Wohnungstür aufgebrochen habe, hat die Beweisaufnahme diesen Vortrag nicht zu bestätigen vermocht. Der Senat sieht es im Gegenteil als erwiesen an, daß der Kläger unter Mithilfe des Zeugen C. die Türe zu seiner Wohnung nicht aufgebrochen, sondern mittels einer Bohrmaschine das Schloß aufgebohrt hat.

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Allerdings hat der Zeuge C. in seiner Vernehmung vor dem Senat seine Angaben gegenüber der Polizei, er habe gemeinsam mit dem Kläger die Wohnungstüre aufgebrochen, bestätigt. Der Senat vermag dem jedoch nicht zu folgen. Der Aussage des Zeugen C. steht diejenige der Zeugin U. entgegen, die bekundet hat, ihr Ehemann habe die Türe aufgebohrt. Diese Angaben sind glaubhaft, sie erscheinen insbesondere lebensnah. Daß der Kläger als jemand, der sich beruflich mit dem Einbau von Alarmanlagen, Industrieelektronik und Videoüberwachungssystemen beschäftigt, eine verschlossene Wohnungstür mit brachialer Gewalt aufbrechen sollte, erscheint dem Senat eher fernliegend. Nachvollziehbar ist dagegen, daß er, der berufsbedingt nach seinen unbestrittenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohnehin über einen Vorrat an Schließzylindern verfügt, ein Schloß nur aufbohrt, es sodann austauscht und so möglichst geringen Schaden anrichtet. Dies gilt um so mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar angeben konnte, auf welche Art und Weise er in der fraglichen Nacht über einen Akkubohrschrauber verfügen konnte, indem er diesen nämlich aus einem der Dachgeschoßappartements holte, in denen noch Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden.

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Die Zeugin U. hat auch in sich widerspruchsfrei und überzeugend ausgesagt, sie ist glaubwürdig. Die Bekundungen des Zeugen C. vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Denn der Zeuge hat in einigen Punkten eine nur vage Erinnerung an die fraglichen Vorgänge offenbart, darüber hinaus teilweise objektiv unwahr ausgesagt, sei es bewußt, sei es auch aufgrund ungenauer Erinnerung. Er hat nämlich angegeben, der Kläger und seine Ehefrau seien am Tag, nachdem er dem Kläger beim Öffnen der Wohnungstüre behilflich gewesen sei, bei ihm erschienen und hätten ihn gefragt, ob er eine Uhr und ein Armband aus der Wohnung des Klägers mitgenommen habe. Daß der Kläger und seine Ehefrau den Zeugen zugleich darauf angesprochen hätten, sich an der Reparatur der  nach Darstellung des Zeugen C.  erbrochenen Tür zu beteiligen, verneinte der Zeuge zunächst, räumte dies erst auf Vorhalt seiner früheren Angaben bei der Polizei ein. Auch an die bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundete Äußerung des Klägers, "er  der Kläger  müßte das wohl irgendwie anders regeln", erinnerte sich der Zeuge C. nur auf Vorhalt. Insbesondere verneinte er vor dem Senat, daß das Gespräch über diese Themen hinausging. Nach den übereinstimmenden Bekundungen sowohl der Zeugin U. als auch der Zeugin C. aber, der inzwischen getrennt lebenden Ehefrau des Zeugen C., war Gegenstand des Gespräches an der Wohnung des Zeugen C. jedenfalls auch ein Hundebiß, den die Zeugin U. am Vorabend durch den Hund des Zeugen C. davongetragen haben soll. An der Richtigkeit dieser übereinstimmenden Aussagen zweier Zeuginnen zu zweifeln, sieht der Senat keinerlei Veranlassung, zumal gerade die Zeugin C. offensichtlich an dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenso uninteressiert ist wie an der möglichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Zeugen C. andererseits um den Hundebiß.

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II.

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Steht demnach das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Einbruchdiebstahls fest, hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis geführt. Die unter Ziffer I. angeführte Beweiserleichterung kommt dem Kläger auch zugute.

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Um ihn in angemessener Weise gegen Mißbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer zu schützen, stehen allerdings auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu. Da es sich bei den dem Versicherungsnehmer zugute kommenden Beweiserleichterungen nicht um einen Anscheinsbeweis handelt, genügt allerdings nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ( BGH r+s 1990, 129, 130 ). Erforderlich ist vielmehr, daß der Versicherer konkrete Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist ( BGH VersR 1987, 146f, NJW-RR 1987, 536f und 537; VersR 1990, 45, 46; r+s 1990, 130; r+s 1993, 346, 347; ZfS 1995, 387 ). Erbringt der Versicherer diesen Beweis, braucht er nicht zu leisten, wenn nicht der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt.

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Die von dem Beklagten insoweit angeführten Umstände rechtfertigen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist.

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Das gilt zunächst für die Tatsache, daß der Schaden bei der ersten Diebstahlsaufnahme durch Polizeibeamte wesentlich geringer angenommen worden ist ( nämlich Bargeld in Höhe von ca. 4.500,-- DM und Schmuck im Wert von ca. 11.300,-- DM ) als der Kläger ihn dann durch Schadensmeldung vom 02.08.1994 ( Bl. 3ff d. EA ) und gleichermaßen im vorliegenden Verfahren beziffert hat. Zum einen kann selbst aus bewußt falschen Angaben zur Höhe nicht geschlossen werden, daß der Versicherungsfall selbst vorgetäuscht ist ( BGH NJW-RR 1987, 536, 537 und 537f ). Zum anderen steht vorliegend gar nicht fest, daß der Kläger bewußt falsche Angabe zur Höhe gemacht hätte. Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, daß die ersten Angaben gar nicht dem Kläger zuzurechnen sind, sondern auf einer eher oberflächigen Aufnahme des Falles durch die Polizeibeamten beruhen. Insbesondere ist zu beachten, daß der Kläger gerade für die Mehrzahl derjenigen Hausratgegenstände, die bei der ersten Anzeigenaufnahme unerwähnt blieben, im folgenden Anschaffungsbelege vorweisen konnte. Der fehlende Nachweis bewußt falscher Angaben des Klägers zur Höhe geht zu Lasten des Beklagten, der die Tatsachen beweisen muß, aus denen er auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung schließt.

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Für den Umstand, daß der Kläger unstreitig nicht in der Lage war, eine angeblich entwendete Rolexuhr im Katalog zu identifizieren, gelten die vorstehenden Erwägungen gleichermaßen.

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Auf den ersten Blick bedeutsam im vorliegenden Zusammenhang erscheinen zwar die Vorgänge, die der Zeuge C. geschildert und der Kläger in weiten Teilen eingeräumt hat. Insbesondere die vom Zeugen bei seiner polizeilichen Vernehmung wiedergegebene Äußerung des Klägers ihm  dem Zeugen  gegenüber, "er ( gemeint ist: der Kläger ) müßte das wohl irgendwie anders regeln", könnte darauf schließen lassen, daß der Kläger seinen  nach der Darstellung des Zeugen  durch Aufbrechen der Tür entstandenen "Schaden" auf andere Weise als von dem Zeugen C. ersetzt haben wollte und deshalb den Einbruchdiebstahl nur vortäuschte.

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Ein solcher Schluß ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht gerechtfertigt. Dabei kann allerdings nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, daß der Kläger die fragliche Äußerung getan hat. Der durch den Beweisbeschluß des Senates vom 26.11.1996 angeordneten und bislang wegen Nichterscheinens der Zeugin nicht erfolgten Vernehmung der Mutter des Zeugen C., der Zeugin H., die nur zu dem Inhalt diesen Gespräches vernommen werden sollte, bedarf es daher nicht mehr. Im Lichte des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme kommt der zitierten Äußerung des Klägers jedoch eine andere Bedeutung zu, jedenfalls kann nicht sicher festgestellt werden, daß der Kläger die Äußerung in dem oben angeführten Sinne gemeint und insbesondere eine darin zum Ausdruck kommende Absicht, einen Versicherungsfall Einbruchdiebstahl vorzutäuschen, auch in die Tat umgesetzt hat. Dagegen spricht zum einen, daß  wie bereits ausgeführt  nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger seine Wohnungstür mit Hilfe des Zeugen C. aufgebrochen hat. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, daß der Kläger die Türe aufgebohrt hat, so daß ihm schon kein nennenswerter Schaden entstanden ist, den er durch Vortäuschen eines Einbruchdiebstahls auszugleichen versucht gewesen sein könnte. Zum anderen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme  wie ebenfalls bereits ausgeführt  fest, daß Gegenstand des fraglichen Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. an der Wohnung des Zeugen jedenfalls auch ein Hundebiß war, den die Zeugin U. am Vorabend durch den Hund des Zeugen C. davongetragen haben soll. Die fragliche Äußerung des Klägers, "er müßte das wohl irgendwie anders regeln", kann sich daher durchaus auch auf die durch den Hundebiß erlittene Verletzung seiner Ehefrau beziehen. Sie kann bedeuten, daß der Kläger gewillt war oder zumindest in Erwägung zog, den Zeugen C. wegen des Bisses auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch zu nehmen. Kann der Äußerung aber auch dieser Erklärungsinhalt zukommen, können aus ihr Schlüsse darauf, daß der Kläger den streitgegenständlichen Einbruchdiebstahl vorgetäuscht haben könnte, nicht gezogen werden.

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Nicht ergiebig im Hinblick auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Einbruchdiebstahl sind auch die Vorwürfe des Beklagten gegen die Person des Klägers. Daß der Kläger ( was dieser jedoch bestreitet und vom Beklagten nicht unter Beweis gestellt ist ) ein Bordell betrieben haben soll, besagt ebensowenig etwas darüber, daß der Kläger auch einen Versicherungsfall vortäuscht, wie die unstreitige Verurteilung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung. Auch die vom Beklagten behaupteten und vom Kläger bestrittenen Ermittlungsverfahren sind nicht geeignet, die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Einbruchdiebstahls zu beweisen. Die bloße Tatsache, daß gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren stattgefunden hat, genügt hierzu nicht, wenn es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat ( BGH r+s 1996, 125, 126 = VersR 1996, 575 ). Das gilt erst recht, soweit es um nicht einschlägige Delikte wie Sachbeschädigung geht. Im übrigen ist der Vortrag des Beklagten zu diesen Ermittlungsverfahren aber auch nicht hinreichend substantiiert. Es wird nicht einmal dargetan, ob dem Kläger Täterschaft zur Last gelegt wird oder Vortäuschung dieser Taten. Ebensowenig wird Näheres über die Einzelheiten des Tatvorwurfs und den Stand der Verfahren mitgeteilt. Schließlich werden keine Aktenzeichen benannt, so daß Nachforschungen bei den genannten Staatsanwaltschaften eine unzulässige Ausforschung darstellen würden.

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Als einziger gegen den Kläger sprechender Anhaltspunkt verbleibt daher die Tatsache, daß der Kläger zur Tatzeit gegenüber der Polizei einerseits und dem Beklagten andererseits unterschiedliche Angaben gemacht hat, die jedenfalls zum Teil aber nur geringfügig differieren. Derartige Widersprüche können zwar neben anderen Gesichtspunkten für ein Vortäuschen des Einbruchdiebstahls sprechen. Für sich allein betrachtet reichen sie aber nicht aus. Im übrigen hat die Zeugin U. eine Erklärung, die jedenfalls nachvollziehbar und nicht widerlegt ist, dafür gegeben, daß als frühest möglicher Tatzeitpunkt 20.30 Uhr bzw. 21.00 Uhr angegeben worden ist, der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung aber unstreitig bereits wesentlich früher, nämlich gegen Mittag verlassen hatten. Sie hat hierzu bekundet, es sei möglich, daß die neuen Mieter, die mit Renovierungsarbeiten beschäftigt waren, das Haus gegen 20.30 Uhr bzw. 21.00 Uhr verlassen hätten, so daß deshalb eine frühere Tatbegehung auszuschließen gewesen sei.

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Nach alldem hat die Beklagte Tatsachen, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Einbruchdiebstahls zu beweisen vermögen, nicht dargetan bzw. bewiesen.

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III.

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Der Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung der Obliegenheit des § 13 Nr. 1 d) VHB 74, wonach der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede dienliche Auskunft zu Ursache und Höhe des Schadens zu erteilen hat, oder infolge arglistiger Täuschung des Klägers zur Höhe gemäß § 16 Nr. 2 VHB 74 von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Den ihm insoweit obliegenden Beweis dafür, daß die Angaben des Klägers zur Höhe falsch sind, hat der Beklagte nicht geführt. Er hat hierzu nicht einmal Beweis angetreten. Daß der Kläger die Entwendung einzelner Gegenstände nicht zu beweisen vermag, besat nicht im Gegenschluß, daß seine Angaben falsch sind.

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IV.

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger den Einbruchdiebstahl auch nicht im Sinne der §§ 16 Nr. 1 VHB 74, 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt.

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Das Landgericht unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem Merkmal des Herbeiführens und der  objektiv und subjektiv  groben Fahrlässigkeit. Herbeiführen liegt nur vor, wenn der Versicherungsnehmer den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard gegenüber der versicherten Gefahr deutlich unterschreitet ( BGH r+s 1989, 62, 63 = VersR 1989, 141; OLG Köln VersR 1990, 383 und 1226, 1227 ), obwohl er über geeignete Mittel zum Schutz des versicherten Interesses verfügt, deren Einsatz von ihm erwartet werden kann ( Prölss in: Prölss/Martin, VVG, § 61 Anm. 3, S. 463 ) und den eine nicht versicherte Person ohne weiteres in Kauf genommen hätte ( OLG Köln r+s 1991, 209; Senat r+s 1996, 190, 192 ). Dabei genügt Mitursächlichkeit, das Verhalten des Versicherungsnehmers muß nicht unmittelbar zum Versicherungsfall geführt haben ( OLG Köln VersR 1982, 643; Prölss a.a.O., S. 464 ). Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht gelassen worden ist ( BGH r+s 1989, 62, 63 = VersR 1989, 141; OLG Köln VersR 1990, 383 und 1226, 1227 ); subjektiv muß ein erheblich gesteigertes Verschulden vorliegen, der Versicherungsnehmer muß das Nächstliegende, das, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, außer acht gelassen haben ( BGH r+s 1989, 62, 63 = VersR 1989, 141; r+s 1989, 209; OLG Köln VersR 1990, 383 und 1226, 1227; Senat r+s 1996, 190, 191 ).

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Ob das Offenstehenlassen des Toilettenfensters unter den gegebenen Umständen als in diesem Sinne grob fahrlässig anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn es steht nicht fest  was zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Beklagten geht, der den Einbruchdiebstahl insgesamt und damit auch ein solches Einsteigen bestreitet , daß die Täter auf diesem Wege in das Gebäude gelangt sind. Es liegen nicht einmal zureichende Anhaltspunkt für einen derartigen Einsteigediebstahl vor. In einem vom Bundesgerichtshof ( r+s 1994, 63, 64 ) entschiedenen Fall sind Anzeichen für einen Einsteigediebstahl darin gesehen worden, daß Pflanzen im Bereich eines Balkons niedergetreten, ein Gitterzaun teilweise niedergedrückt worden war und ein Loch enthielt. Das OLG Köln ( r+s 1992, 23 ) hat ausreichen lassen, daß ein Fenster nicht verriegelt war, eine Mülltonne vor dem Fenster stand und sich Fragmente eines Schuhabdrucks sowie die Wischspur eines Handballens auf Fensterbank bzw. Scheibe fanden. An derartigen Umständen fehlt es jedoch hier. Unklar ist schon, ob die Mülltonne, die vor dem Toilettenfenster gefunden wurde, dort nur an jenem Abend stand oder ob sie dort ihren normalen Standplatz hatte, so daß aus dem Standort keinerlei Schlüsse gezogen werden könnten. Insbesondere kommt nach dem im Berufungsverfahren insoweit unstreitigen Vortrag des Klägers hinzu, daß sich zum Zeitpunkt des behaupteten Einbruchdiebstahls neue Mieter bereits zum Zweck der Renovierung im Haus befanden. Es ist daher durchaus möglich, daß diese selbst etwas mit dem Diebstahl zu tun haben könnten oder daß sie im Zuge der Renovierungsarbeiten die Haustür vorübergehend offengelassen und dadurch einen Dieb ins Haus gelockt haben. Daß diese Möglichkeit auszuscheiden hätten, hat der Beklagte jedenfalls nicht dargetan. Sind der oder die Täter aber auf diesem Wege ins Haus gelangt, hat der Kläger durch das Offenstehenlassen des Toilettenfensters den Einbruchdiebstahl nicht herbeigeführt. Auf seine weitere Behauptung, nicht er, sondern die Mieter hätten das Fenster offen stehen lassen, kommt es daher nicht mehr an.

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Grobe Fahrlässigkeit kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß der Kläger selbst die Türe zu seiner Wohnung kurz vor dem Einbruchdiebstahl gemeinsam mit dem Zeugen C. gewaltsam geöffnet hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger das aufgebohrte Schloß umgehend durch ein neues ersetzt und damit den ursprünglichen und vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard wieder hergestellt. Deshalb ergibt sich Leistungsfreiheit des Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung, § 7 Nr. 2 Sätze 1, 6 und 7 VHB 74 in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG.

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V.

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Ist der Beklagte nach alldem dem Kläger dem Grunde nach zur Ersatzleistung verpflichtet, hat die Klage jedoch der Höhe nach nur zum Teil Erfolg. Der Kläger hat nicht nachzuweisen vermocht, daß ihm sämtliche in der Klageschrift aufgelisteten Gegenstände entwendet worden sind. Insbesondere hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß Schmuck in dem behaupteten Umfang aus der Wohnung gestohlen worden ist. Nach der Aussage der Zeugin U. und den zur staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte gereichten Anschaffungsbelegen kann im einzelnen nur von der Entwendung folgender Gegenstände ausgegangen werden, die hier entsprechend der Reihenfolge der Aufstellung in der Klageschrift aufgelistet werden:

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Bargeld1.000,00 DM
Walkman Sony69,00 DM
Autoradio Alpine mit CD - Wechsler1.450,00 DM
Photokamera Nikon mit Ausrüstung1.600,00 DM
Objektiv Nikon619,00 DM
Videorecorder Telefunken1.250,00 DM
CD - Player - Turm Sanyo1.850,00 DM
Lautsprecherboxen Jamo598,00 DM
Floppy für Commodore C64489,00 DM
Photokamera Nikon mit Batterie400,95 DM
Objektiv 35-165 AF276,00 DM
Radio Braun119,00 DM
Farbmonitor Philipps799,00 DM
Videokamera Sanyo1.320,00 DM
Fernseher M-700599,00 DM
Computer Amiga 500780,00 DM
Verbindungskabel Nikon119,00 DM
Taschenradio Aiwa129,00 DM
Blitzlichtgerät mit Batterien177,50 DM
Fernseher Nordmende2.448,00 DM
Camcorder Canon mit Cassette2.017,95 DM
Verstärker Pioneer598,00 DM
Anrufbeantworter Lettera199,00 DM
Lederkoffer 7077300,00 DM
Summe19.207,40 DM
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Bargeld kann der Kläger nur im Umfang von 1.000,-- DM ersetzt verlangen, § 2 Nr. 3 b) VHB 74. Ein weitergehender Ersatz kommt nur unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 a) VHB 74 in Betracht, also der Aufbewahrung in einem verschlossenem mehrwandigen Stahlschrank mit einem Mindestgewicht von 200 kg oder einem eingemauerten Stahlwandschrank mit mehrwandiger Tür. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.

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Von dem Betrag von 19.207,40 DM sind weitere Abstriche nicht zu machen. Insbesondere ist der Kläger nicht gemäß § 4 Nr. 1 VHB 74 nur nach dem Zeitwert zu entschädigen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist vorliegend von dieser Bestimmung abweichend eine Neuwertversicherung abgeschlossen worden.

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Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die dem Kläger entwendeten Gegenstände gehörten zu seinem Privatvermögen, insoweit ist der Kläger nicht berechtigt, Vorsteuer abzuziehen.

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Den Betrag von 19.207,40 DM hat der Beklagte ab Rechtshängigkeit mit 4% zu verzinsen, §§ 291 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für einen höheren Schaden ist der Kläger beweisfällig geblieben. Daß er den Beklagten vor Rechtshängigkeit in Verzug gesetzt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 38.250,70 DM

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Beschwer des Klägers: 19.043,30 DM

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Beschwer des Beklagten: 19.207.40 DM