VGB 88: Leistungsfreiheit bei ungenutztem Gebäude ohne Absperren/Entleeren der Leitungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt aus einer Gebäudeversicherung Ersatz von Kosten eines Leitungswasserschadens in einem seit Monaten leerstehenden Objekt. Streitpunkt war, ob das Nichtabsperren und Nichtentleeren der wasserführenden Anlagen bei einem „nicht genutzten Gebäude“ nach § 11 Ziff. 1 c VGB 88 eine Obliegenheitsverletzung darstellt. Das OLG bejaht dies wegen des eindeutigen, kumulativen Pflichtenkatalogs und grenzt die Regelung von der Frostobliegenheit des § 11 Ziff. 1 d VGB 88 ab. Wegen Kausalität und grober Fahrlässigkeit bleibt die Beklagte nach § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei; die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Versicherungsleistung wegen Obliegenheitsverletzung erfolglos; Klage bleibt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 11 Ziff. 1 c VGB 88 verpflichtet bei nicht genutzten Gebäuden kumulativ zu regelmäßigen Kontrollen sowie zum Absperren, Entleeren und Entleerthalten der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen.
Die zu § 9 Ziff. 2 b VGB 62 entwickelte Auslegung des Begriffs „nicht benutzte Gebäude“ lässt sich wegen der geänderten Systematik und Wortlautgestaltung nicht auf § 11 Ziff. 1 c VGB 88 übertragen.
Treffen „nicht genutztes Gebäude“ und „kalte Jahreszeit“ zusammen, geht als speziellere Regelung § 11 Ziff. 1 c VGB 88 der allgemeinen Frostobliegenheit nach § 11 Ziff. 1 d VGB 88 vor.
Für die Kausalität einer Obliegenheitsverletzung genügt, dass die Einhaltung der Obliegenheit generell geeignet ist, den Versicherungsfall zu verhindern oder zu erschweren; der Kausalitätsgegenbeweis erfordert die sichere Feststellung, dass die Verletzung ohne Einfluss auf den konkreten Schadenseintritt blieb.
Ein Rechtsirrtum über Inhalt und Reichweite klar formulierter Obliegenheiten entlastet von grober Fahrlässigkeit regelmäßig nicht, wenn dem Versicherungsnehmer aufgrund seiner Kenntnisse und zumutbarer Rechtsprüfung die Abweichung von früheren Bedingungen erkennbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 529/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.4.2002 - 24 O 529/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 11.4.2002 (Bl. 128 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO n. F.).
Mit der Berufung begehrt der Kläger von der Beklagten weiterhin Ersatz von Kosten, die für die Beseitigung eines Leitungswasserschadens, der in dem Objekt C. Str. 107 in E. Anfang Februar 2001 bemerkt worden war, angefallen bzw. erforderlich sind. Er ist nach wie vor der Ansicht, das Nichtabsperren der Wasserleitungen in dem seit Juli 2000 leerstehenden Objekt stelle auch unter der Geltung der VGB 88 keine Obliegenheitsverletzung dar. Wie die einschlägigen Regelungen der VGB 62 beziehe sich die Regelung des § 11 Ziffer 1 c VGB 88 auf nicht genutzte und zugleich nicht beheizte Gebäude.
Nachdem der Kläger in der ersten Instanz beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.320,68 DM nebst 2% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2001 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Rahmen des Versicherungsvertrages zur Versicherungsnummer 82.7145928.0 weitere Kosten zur Beseitigung der Folgen des Leitungswasserschadens vom Februar 2001 zu erstatten, beantragt er nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 11.04.2002 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.037,65 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2001 zu zahlen. Den in der ersten Instanz gestellten Feststellungsantrag erklärt er für erledigt, da die Schadensbeseitigungskosten zwischenzeitlich in vollem Umfang bezifferbar sind.
Die Beklagte hält demgegenüber an der Auffassung fest, dass der Kläger u.a. gegen die Sicherheitsvorschriften des § 11 VGB 88 verstoßen habe, und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger ist als Zwangsverwalter des Grundstücks, auf dem der Leitungswasserschaden entstanden ist, prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Er hat den Gebäudeversicherungsvertrag mit der Beklagten selbst abgeschlossen und ist damit Versicherungsnehmer (vgl. Prölss/Martin § 14 Rdnr. 13). Der die Zwangsverwaltung betreibende Grundschuldgläubiger hat seine gemäß §§ 1192 I, 1128 I BGB für die Geltendmachung und Auszahlung der Versicherungsleistung geforderte Zustimmung bereits dadurch erteilt, dass er dem Kläger den Prozesskostenvorschuss zur Verfügung gestellt hat.
Die Beklagte ist jedoch wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 6 I VVG in Verbindung mit § 11 Ziffer 1 c VGB 88 leistungsfrei.
Es liegt objektiv ein Verstoß gegen § 11 Ziffer 1 c VGB 88 vor. Die Regelung besagt klar und eindeutig, dass in nicht genutzten Gebäuden kumulativ regelmäßige Kontrollen durchzuführen und die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten sind.
Der Versuch des Klägers, diesen eindeutigen Wortlaut unter Berücksichtigung der Vorgängerregelung in den VGB 62 und unter Heranziehung der Vorschrift des § 11 Ziffer 1 d VGB 88 einschränkend auszulegen, überzeugt nicht.
Richtig ist, dass nach der h.M. zu der Regelung in § 9 Zif. 2 b VGB 62 dem dort verwendeten Begriff "nicht benutzte Gebäude" die Bedeutung "nicht beheizte Gebäude" beigemessen wurde (OLG Köln VersR 1986, 675). Die Regelung wurde als eine solche zur Verhinderung von Frostschäden angesehen. Ob diese Auslegung der h.M. zutreffend ist, kann dahinstehen, jedenfalls lässt sie sich nicht auf die einschlägigen Regelungen der VGB 88 übertragen. In diesen neuen Versicherungsbedingungen hat man - wohl in Kenntnis der herrschenden Auslegung des § 9 Zif. 2 b VGB 62 - den betroffenen Obliegenheitsbereich in 2 getrennte Regelungen aufgespalten. § 11 Ziffer 1 c VGB 88 regelt den Fall des nicht genutzten Gebäudes, § 11 Ziffer 1 d VGB 88 beschäftigt sich damit, wie der Frostgefahr zu begegnen ist. Es verbietet sich daher, die Auslegung der alten Vorschrift der VGB 62 auf die Vorschriften der VGB 88 zu übertragen. Würde man nicht genutzte Gebäude im Sinne von § 11 Ziffer 1 c VGB 88 als nicht beheizte Gebäude verstehen, wäre die Neugestaltung und Umformulierung in diesem Punkt obsolet. Die Ziffer 1 c hätte gegenüber der Ziffer 1 d keine eigenständige Bedeutung, da beide nur regeln würden, wie der Frostgefahr zu begegnen ist.
Die Obliegenheit aus § 11 Ziffer 1 c VGB 88 wird auch nicht durch die in § 11 Ziffer 1 d VGB 88 geregelte Obliegenheit überlagert und eingeschränkt. In beiden Ziffern sind unterschiedliche Obliegenheiten für unterschiedliche Situationen normiert. Ziffer 1 c regelt den Fall, dass das Gebäude nicht genutzt wird, in Ziffer 1 d finden sich Verhaltensregeln für die kalte Jahreszeit, und zwar für alle Gebäude. In § 11 Ziffer 1 d VGB 88 ist keine Verhaltenspflicht geregelt, die sich ebenso wie die in Ziffer 1 c ausschließlich auf nicht genutzte Gebäude bezieht und deshalb bei der Auslegung letzterer Regelung zu berücksichtigen wäre. Die in § 11 Ziffer 1 d VGB 88 aufgenommene Kontrollpflicht macht entgegen den Ausführungen des Klägers nicht nur Sinn, wenn sie sich auf ein nicht genutztes Gebäude bezieht. Es gibt Gebäude, die genutzt werden, ohne dass sich jemand ständig darin aufhält, beispielsweise eine Lagerhalle. Selbstverständlich macht es Sinn zu fordern, dass Heizung und andere wasserführende Anlagen im Winter in einer solche Halle im Hinblick auf die Frostgefahr kontrolliert werden, wenn die Gefahr nicht durch Entleeren der Anlagen ausgeschlossen wurde. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Regelung auch auf Gebäudeteile bezieht. In vielen Häusern gibt es Teile, die im Winter gesonderter Kontrolle bedürfen, weil sie nicht oder nur unzureichend beheizt werden können. Wird ein Gebäude bewohnt, vereinfacht sich die Kontrolle eben dadurch, dass man seinen Kontrollpflichten durch schlichte Anwesenheit nachkommen kann, jedenfalls in den Gebäudeteilen, in denen man sich ständig aufhält.
Bei den Regelungen der Ziffern 1 c und 1 d handelt es sich demnach um zwei getrennte Obliegenheiten für unterschiedliche Situationen. § 11 Ziffer 1 c VGB 88 regelt den Fall des nicht genutzten Gebäudes und § 11 Ziffer 1 d VGB 88 das Verhalten in der kalten Jahreszeit. Treffen die beiden in den Ziffern 1 c und 1 d geregelten Situationen zusammen, ist also zu beurteilen, welche Verhaltenspflichten hinsichtlich eines nicht genutzten Gebäudes in der kalten Jahreszeit bestehen, so geht die § 11 Ziffer 1 c VGB 88 der Anwendung von § 11 Ziffer 1 d VGB 88 vor. § 11 Ziffer 1 c VGB 88 ist eine Sonderregelung, die den spezielleren Fall betrifft, da alle Gebäude in jedem Jahr auch in der kalten Jahreszeit versichert sind. Im übrigen schaltet die Beachtung der unter Ziffer 1 c normierten Verpflichtung das in der Ziffer 1 d geregelte Frostrisiko umfassend aus, während die Befolgung der in Ziffer 1 d geregelten Verhaltensweisen die Risiken, denen mit Ziffer 1 c begegnet werden soll, nicht in jedem Fall abdeckt. Die Regelung in Ziffer 1 d wird nicht allen Risiken gerecht, die bei einem nicht genutzten Gebäude bestehen. Neben dem Frostrisiko bestehen weitere Risiken, die bei ungenutzten Gebäuden in anderer Form vorhanden sind als bei genutzten. Neben dem Risiko, dass in leerstehende Gebäude eingedrungen wird und dann dort Vandalismus-Schäden angerichtet werden, besteht auch das Risiko der Materialermüdung in anderer Form als bei einem genutzten Gebäude (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1680), beispielsweise durch eine erhöhte Korrosionsgefahr.
Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.3.2000 (NVersZ 2000, 427). In dem dort entschiedenen Fall waren nicht die VGB 88, sondern die AWB 87 die in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen. Die dort in § 7 Ziffer 1 c und 1 d getroffene Regelung unterscheidet sich in einem ganz wesentlichen Punkt von den einschlägigen Regeln in den VGB 88 in § 11 Ziffer 1 c und 1 d: In den AWB 87 findet sich genauso wie in den VGB 88 eine Trennung der Vorschriften in eine für nicht benutzte Gebäude (d) und eine für die kalte Jahreszeit (c). Im Unterschied zu der Regel § 11 Ziffer 1 c VGB 88 wird in § 7 Ziffer 1 d AWB 87 geregelt, dass entweder zu kontrollieren oder die wasserführenden Leitungen abzusperren sind, mithin diese Pflichten lediglich alternativ und nicht wie in den VGB 88 kumulativ zu erfüllen sind. Bei einem nicht benutzten Gebäude im Winter braucht der Versicherungsnehmer entsprechend dieser Regelung das Wasser nicht abzusperren. Er genügt den Verpflichtungen aus beiden Ziffern 1 c und 1 d, wenn er beheizt und genügend kontrolliert. Da in dem Fall des OLG Frankfurt der Versicherungsnehmer die Leitungen nicht entleert hatte, musste er diese andere Alternative erfüllen. Diese Möglichkeit ist unter der Geltung der Regelung der VGB 88 versperrt.
Die Obliegenheitsverletzung des Klägers war auch kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls. Im Hinblick auf die Kausalität muss der Versicherer nur darlegen und beweisen, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt hat und die Beachtung der Obliegenheit generell geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhindern oder zumindest zu erschweren (BGH VersR 1997,485; OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427). Dies ist hier offensichtlich der Fall. Es liegt auf der Hand, dass das Eckventil nicht gebrochen und kein Wasser ausgetreten wäre, wenn die Leitung entleert und abgesperrt worden wäre. Der Versicherungsnehmer kann sich dem gegenüber nur mit dem Kausalitätsgegenbeweis entlasten. Dieser Beweis ist nur erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat (BGH VersR 1997, 485; OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427). Diesen Beweis hat der Kläger nicht führen können.
Der Kläger hat die Verschuldensvermutung nicht widerlegt. Gemäß § 6 Abs. 1 VVG, 11 Ziffer 2 Satz 2 VGB 88 tritt die Leistungsfreiheit für die Beklagte nicht ein, wenn der Kläger darlegen und beweisen kann, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dabei kommt es für das Verschulden auf die Verletzung der Obliegenheit, nicht auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles an. Der Kläger beruft sich vergeblich auf das Vorliegen einer unklaren Rechtslage. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Als solcher kann man von ihm erwarten, dass er den Vertragsinhalt zur Kenntnis nimmt. Ihm musste auffallen, dass für das von ihm abgeschlossene Versicherungsverhältnis nicht mehr die VGB 62 galten, dass die von ihm zur Kenntnis genommene herrschende Rechtsansicht sich auf diese Versicherungsbedingungen bezog und dass die einschlägigen Passagen in den neuen Versicherungsbedingungen abgeändert waren. Er konnte sich nicht darauf verlassen, dass die Rechtslage unverändert war. Dies muss umso mehr gelten, als die neuen Vorschriften schon von ihrem Wortlaut her eindeutig anders zu verstehen sind. Schließlich kann man von einem Rechtsanwalt auch erwarten, dass er die Rechtsprechung verfolgt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Jan. 2000) und erst Recht zum Zeitpunkt des Schadensfalles (Feb. 2001) war die Entscheidung des OLG Hamm vom 23.9.1998 zu den für den vorliegenden Fall einschlägigen Regelungen in den Versicherungsbedingungen seit längerem veröffentlicht (z.B. VersR 1999, 1145 im September 1999 bzw. r+s 1999, 115 im März 1999). Ein solcher Rechtsirrtum kann den Kläger als Rechtsanwalt nicht vom Vorwurf grob fahrlässigen Handelns entlasten (vgl. OLG Frankfurt NVersZ 2000, 427).
Die Beklagte hat auch pflicht- und fristgemäß nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG binnen eines Monats gekündigt. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 7.2.2001 von dem Schaden in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 20.2.2001 berief sie sich auf ihre Leistungsfreiheit und kündigte das Versicherungsverhältnis.
Ob sich die Leistungsfreiheit der Beklagten daneben auch unter den Gesichtspunkten der Gefahrerhöhung, der Herbeiführung des Versicherungsfalles oder der arglistigen Täuschung ergibt, kann dahinstehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO n. F..
Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 62.037,65 €