Berufung zu Wohnwagen-Schäden: Sturmschaden nicht bewiesen, Vorsatz nach § 61 VVG festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Versicherungsleistung für am 15.09.1994 am Wohnwagen eingetretene Beschädigungen und zog in Berufung gegen die Abweisung der Klage. Streitpunkt war, ob Schäden durch Sturm (Teilkasko) oder als "Unfall" (Vollkasko) entstanden oder vom Kläger vorsätzlich herbeigeführt wurden. Das OLG stützte sich auf ein Sachverständigengutachten, hielt Sturmeinwirkung für nicht bewiesen und befand die Schäden aufgrund ihrer Systematik für vorsätzlich verursacht; die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage auf Versicherungsleistung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus Teilkasko wegen Sturmschäden (§ 12 Abs. 1 Nr. I c) AKB) setzt den Nachweis voraus, dass die Schäden unmittelbar durch Sturmeinwirkung verursacht wurden; hierfür trägt der Versicherungsnehmer Darlegungs- und Beweislast.
Wird der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt, ist der Versicherer gemäß § 61 VVG von der Leistungspflicht befreit.
Gerichte können die Plausibilität der behaupteten Schadensursache anhand eines sachverständigen Gutachtens und nachvollziehbarer Versuchsergebnisse prüfen; widersprechen diese naturwissenschaftlichen Feststellungen der Darstellung des Versicherungsnehmers, spricht dies gegen dessen Beweisführung.
Ergeben Art, Anordnung und Systematik der Beschädigungen sowie das Fehlen eines erkennbaren dritten Verursachers eine planvolle Schadensherbeiführung, kann hieraus geschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer den Schaden selbst vorsätzlich verursacht hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 180/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 180/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht wegen der nach seinen Angaben am 15.09.1994 an seinem Wohnwagen der Marke Tabbert, Typ Imperator 660, amtliches Kennzeichen: xx-xxx xxx, eingetretenen Schäden kein Anspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung zu. Soweit der Kläger Ansprüche aus der Teilkaskoversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I. c) AKB geltend macht und die Schäden auf eine unmittelbare Einwirkung von Sturm zurückführt, hat er schon diese Schadensursache nicht bewiesen; soweit Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des "Unfalls" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. II. e) AKB aus der Vollkaskodeckung in Betracht kommen, ist die Beklagte jedenfalls wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Schäden durch den Kläger gemäß § 61 VVG von der Leistungspflicht frei.
I.
Was die angebliche Schadensursache "Sturm" betrifft, hat der Kläger behauptet, bei einem am 15.09.1994 plötzlich auftretenden Unwetter in B.-S. sei das an seinem Wohnanhänger angebrachte Vorzelt aus seiner Verankerung herausgerissen und samt Vorzeltstangen gegen die Seitenwand und über das Dach des Anhängers geschleudert worden. Dabei hätten sich Vorzeltstangen in die linke und rechte Seitenwand gebohrt und beide Wände jeweils an zwei Stellen durchstoßen.
Diese Darstellung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 22.04.1998 i.V.m. seinen mündlichen Erläuterungen vor dem Senat im Termin am 03.11.1998 falsch. Auf Grund der von ihm sowohl bei früheren Anlässen als auch erneut aus Anlass des im vorliegenden Fall erteilten Gutachtenauftrags durchgeführten Versuche können Vorzeltstangen, die bei einem Sturm gegen den Wohnanhänger geschleudert werden, nur dann die Außenwände durchstoßen, wenn sie nahezu senkrecht auf die Wand auftreffen; bei flacherem Winkel gleiten die Stangen an der Seitenwand ab, wobei keine Durchstoßungen, sondern allenfalls Kratzer und Einbeulungen entstehen. Im Übrigen fällt nach seinen Erkenntnissen eine Vorzeltstange spätestens dann aus der Öse des Vorzeltes, wenn dieses über das Dach des Wohnwagens hinweggeschleudert wird. Für diesen Fall, so der Sachverständige, ist es kaum vorstellbar, jedenfalls besteht nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit, dass dann eine solchermaßen abgeworfene Vorzeltstange senkrecht auf die Seitenwand trifft. Zudem trifft sie dann auch nicht mit der gleichen Energie auf die Seitenwand wie bei einem gezielten Wurf der Stange gegen die Wand in der Art eines Speerwurfs; und nur bei solchen Wurfversuchen, die aus geringer Entfernung mit hohem Kraftaufwand vom Sachverständigen durchgeführt wurden und bei denen die Stange relativ rechtwinklig auftraf, ist es dem Sachverständigen gelungen, Durchstoßungen der Außenwandbeblechung nebst darunterliegender Holzplatte, wie sie auch bei dem Wohnanhänger des Klägers vorhanden ist, nachzuvollziehen. Ähnliches gelang dagegen nicht bei Fallversuchen aus drei bis vier Metern Höhe und auch nicht dadurch, dass man eine Vorzeltplane, an der Vorzeltstangen befestigt wurden, gegen die Seitenwand der Testwohnanhänger geworfen hat. Versuche mit über den Dachbereich geschlagener Vorzeltplane hatten sogar nur zur Folge, dass die an der Zeltplane befestigten Vorzeltstangen herausfielen und teilweise auf die Dachbeblechung schlugen bzw. an der linken Fahrzeugseite herunterfielen.
Auf Grund dieser bei seinen Versuchen erzielten Erkenntnisse sind für den Sachverständigen die an der linken Seitenwand des Wohnanhängers des Klägers befindlichen Durchschläge überhaupt nicht nachvollziehbar und die an der rechten Seite befindlichen beiden Durchschläge nur bedingt nachvollziehbar, da weitere Schäden außer den Durchstoßungen nicht vorlagen, sie aber in Form von Kratzern und Einbeulungen bei nicht rechtwinkligem Auftreffen von Vorzeltstangen bei den vom Sachverständigen durchgeführten Fall- und Wurfversuchen aufgetreten sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass die beiden an der rechten Seitenwand erkennbaren Durchstoßungen in Folge Sturmeinwirkung hervorgerufen wurden, beziffert der Sachverständige mit maximal 20 %.
Der Senat ist angesichts der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und eindrucksvollen Darlegungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die "glatten" Durchstoßungen an den Seitenwänden insgesamt nicht sturmbedingt sind, wie der Kläger behauptet. Daran bestehen im Hinblick auf die beiden Schäden an der linken Seitenwand keinerlei Zweifel; und auch hinsichtlich der Schäden an der rechten Seitenwand besteht dafür ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er etwaigen Restzweifeln Schweigen gebietet.
Entschädigungsansprüche wegen Sturmschäden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I. c) AKB bestehen mithin nicht.
II.
Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Schäden kann allerdings davon ausgegangen werden, dass sie "durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis", mithin also durch einen "Unfall" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. II. e) AKB hervorgerufen wurden. Für diesen Fall besteht aber gleichfalls kein Anspruch aus der Fahrzeugversicherung, die unstreitig auch eine Vollkaskodeckung umfasste (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 19.01.1998, Bl. 276 und Schriftsatz des Beklagten vom 27.01.1998, Bl. 277). Denn der Senat ist auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen B. und seiner ergänzenden mündlichen Ausführungen im Termin am 03.11.1998 nicht nur davon überzeugt, dass die hier in Rede stehenden Schäden am Wohnwagen nicht durch Sturmeinwirkung eingetreten sind, sondern auch davon, dass die Schäden vom Kläger absichtlich und gezielt herbeigeführt worden sind, so dass die Beklagte nach § 61 VVG leistungsfrei ist.
Die absichtliche Herbeiführung der Schäden ergibt sich aus dem oben bereits erörterten Umstand, dass sie nur dann nachvollziehbar sind, wenn Vorzeltstangen (oder andere vergleichbare Gegenstände) relativ rechtwinklig auf die Außenhaut auftreffen. Es ist nun aber schlechterdings kein Vorgang vorstellbar, bei dem ohne absichtliches Vorgehen zufällig Vorzeltstangen (oder ähnliche Gegenstände) jeweils zweimal an jeder Seitenwand des Wohnwagens nahezu rechtwinklig mit einer solchen Wucht auf die Wände auftreffen, dass diese dabei durchstoßen werden, insbesondere scheidet eine bloße Sturmeinwirkung aus. Die Durchstoßungen sind daher zweifellos bewusst und gewollt vorgenommen worden, wobei sie durchaus auch in der Weise entstanden sein können, dass Vorzeltstangen mittels eines Hammers oder eines ähnlichen Schlagwerkzeuges durch die Wände des Wohnwagens hindurchgetrieben wurden; sie müssen nicht notwendigerweise gegen die Wände wie ein Speer geworfen worden sein. Insofern sind die im Schriftsatz des Klägers vom 09.11.1998 geäußerten Bedenken nicht stichhaltig.
Steht aber fest, dass die Löcher in der Außenhaut des Wohnwagens absichtlich herbeigeführt wurden, kommt als Täter hierfür nach Lage der Dinge nur der Kläger selbst in Betracht. Die vier Schadstellen weisen, wie den Lichtbildern zum Gutachten des Sachverständigen S. vom 29.09.1994 entnommen werden kann, eine verblüffende Systematik insofern auf, als sich auf jeder Seitenwand jeweils eine Durchstoßung im oberen Bereich zwischen den Fenstern befindet und eine Durchstoßung im unteren Bereich der Wand. Dies hat zur Folge, dass für eine vollkommene Schadensbehebung mehrere Seitenbleche ausgetauscht und die entsprechenden Innenverkleidungen erneuert werden müssen. Dementsprechend belaufen sich auch die vom Sachverständigen S. kalkulierten Reparaturkosten auf über 15.000,00 DM. Auf der anderen Seite ließen sich die vier Löcher in der Außenwand durchaus auch in Eigenarbeit mit einfachen Mitteln verschließen und kaschieren, so dass bei einer Entschädigungsabrechnung auf Gutachtenbasis nahezu die gesamte kalkulierte Reparaturkostensumme dem Kläger zur freien Verfügung stünde, so er denn Versicherungsschutz genießen würde. Ein Interesse an der hier vorliegenden besonderen Art der Schadensverursachung und der Einzelschäden kann daher nur der Kläger gehabt haben. Es ist auch nicht ersichtlich und liegt angesichts des planvollen Vorgehens bei der Schadenherbeiführung auch fern, dass es sich um Vandalismusschäden handelt, das heißt, um mut- oder böswillige Beschädigungen durch betriebsfremde Personen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. II. f) AKB (vgl. dazu auch Senat r+s 1998, 232).
Die Beklagte ist somit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles "Unfall" gemäß § 61 VVG leistungsfrei.
III.
Die Berufung war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 13.293,29 DM.