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Oberlandesgericht Köln·9 U 67/03·15.03.2004

Berufung in Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Stehlgutliste

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensversicherung/HausratAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung aus seiner Hausratversicherung wegen behaupteten Einbruchsdiebstahls. Das OLG bestätigt die Abweisung der Klage, weil die vom Versicherer geforderte Stehlgutliste nicht unverzüglich bei der Polizei eingereicht wurde. Dadurch greift die Leistungsfreiheit nach den VHB in Verbindung mit dem VVG; die Verzögerung wird als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gewertet. Eine zusätzliche Belehrung war nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Versicherungsforderung wegen verspäteter Stehlgutliste abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Hausratversicherung führt die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht, insbesondere die nicht unverzügliche Vorlage einer Stehlgutliste bei der zuständigen Polizeidienststelle, zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach den VHB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG.

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Eine Aufforderung der Polizei zur Einreichung einer Stehlgutliste ist unverzüglich zu erfüllen; eine Verzögerung von nahezu zwei Monaten gilt nicht mehr als unverzüglich.

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Nach § 6 Abs. 3 VVG wird die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit grundsätzlich als vorsätzlich vermutet; bloße familiäre Verpflichtungen entlasten den Versicherungsnehmer nur, wenn sie die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Handelns darlegen.

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Für die Leistungsfreiheit genügt, dass die Obliegenheitsverletzung objektiv generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und subjektiv ein erhebliches Verschulden vorliegt; eine konkrete konkrete Gefährdung im Einzelfall ist nicht erforderlich.

Zitiert von (2)

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Relevante Normen
§ 21 Nr. 3 VHB 2000§ 21 Nr. 1 c VHB 2000§ 21 Abs. 3 Satz 2 VHB 2000 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG§ 21 Abs. 1 c VHB§ 21 Abs. 2 Satz 2 VHB§ 6 Abs. 3 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 251/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. März 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 251/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagte als Hausratversicherer in Anspruch. Er behauptet einen Einbruchsdiebstahl, der sich am 9.5.2001 in der Zeit zwischen 7.50 und 18.30 Uhr ereignet haben soll. Da der Kläger sich in Urlaub befand, zeigte sein Sohn den Einbruch der Polizei an. Hierbei erklärte er, es seien bestimmte Geräte (Fernseher etc.) entwendet worden. Nachdem der Kläger am 17.5.2001 aus dem Urlaub zurückgekehrt war, wurde er unter dem 22.5.2001 von der Polizei aufgefordert, eine Stehlgutliste einzureichen. Am 18.7.2001 ging bei der Polizei eine solche Liste ein, die weit umfangreicher ist und andere Gerätetypen benennt als die Schadensanzeige des Sohns. Die Beklagte zahlte vorprozessual 4.896 DM (2.503,92 €). Der Kläger hat zunächst (weitere) 10.793,37 € nebst Zinsen eingeklagt und die Klage während des Rechtsstreits um 6.150 € erhöhen wollen (Entschädigung für 400 CDs und 10 DVDs im Wert von je 15 €). Er hat danach Zahlung von 16.963,37 € nebst Zinsen beantragt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei leistungsfrei nach den §§ 21 Nr. 3, 21 Nr. 1 c VHB 2000, weil die Stehlgutliste bei der Polizei zu spät eingereicht worden sei. Wegen aller Einzelheiten und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen.

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Mit der Berufung greift der Kläger das Urteil an und beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.963,37 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.3.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 10. Februar 2004 Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln 890 UJs 2484/01 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 VHB 2000 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG ist die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger gegen § 21 Abs. 1 c VHB verstoßen hat.

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Nach § 21 Abs. 1 c VHB (in der Fassung der vertraglich vereinbarten "VHB 2000") hatte der Kläger der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, und nach § 21 Abs. 2 Satz 2 VHB führt eine Verletzung dieser Obliegenheit hinsichtlich der nicht unverzüglich angezeigten Sachen zur Leistungsfreiheit. Die Beklagte hat dementsprechend nur für die bei der Polizei in der Schadenanzeige genannten Gegenstände eine Entschädigung geleistet. Zu weiteren Zahlungen ist sie nicht verpflichtet.

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Der Kläger hat noch nach Erhalt der Aufforderung, eine Stehlgutliste einzureichen, nahezu zwei Monate verstreichen lassen, bevor er die Liste der Polizei überließ. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß der Kläger hierbei nicht mehr "unverzüglich" handelte.

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Nach der gesetzlichen Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG ist davon auszugehen, daß die dargestellte Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgte. Soweit der Kläger sich darauf beruft, wegen familiärer Verpflichtungen habe er keine Zeit gehabt, die Liste zu erstellen, entlastet ihn dies nicht. Der Kläger war arbeitslos und hatte dementsprechend Gelegenheit, seine Zeit einzuteilen.

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Für folgenlose, nach dem Versicherungsfall begangene Obliegenheitsverletzungen tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nach der Relevanzrechtsprechung des BGH (BGH VersR 1998, 447; BGH VersR 1969, 651) nur ein, wenn der Obliegenheitsverstoß objektiv - d. h. generell – geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und subjektiv von einigem Gewicht war, d. h. den Versicherungsnehmer muß ein erhebliches Verschulden treffen.

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Die verspätete Abgabe der endgültigen Stehlgutliste war geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden (OLG Hamm r+s 95, 145; Senat r+s 95, 147). Zweck der Anzeigepflicht und der Pflicht zur Vorlage der Stehlgutliste ist zum einen die Minderung des Schadens, weil eine gezielte und zeitnahe Fahndung geeignet ist, den Schaden zu mindern. Allein die Kenntnis der Polizei von bestimmten Straftaten kann zur (zufälligen) Aufklärung führen, so daß es nicht darauf ankommt, ob ein Fahndungserfolg nach der Statistik zu erwarten ist. Außerdem dient die zeitnahe Einreichung einer Stehlgutliste der Minderung der sogenannten Vertragsgefahr, also dem Schutz vor unberechtigter Inanspruchnahme des Versicherers (vgl. z.B. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. X II Rn. 64, 70 und 85). Die Hemmschwelle, einen überhöhten Schaden zu melden oder gar eine nur vorgetäuschte Straftat anzuzeigen, soll erhöht werden. Der Versicherungsnehmer soll gezwungen sein, sich zeitnah gegenüber der Polizei "festzulegen", Martin a.a.O. m.Nachw. Die Interessen der Beklagten wurden durch das Verhalten des Klägers ernsthaft gefährdet. Die generelle Gefährdung genügt. Eine konkrete Gefährdung im Einzelfall ist nicht erforderlich.

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Dem Kläger ist auch ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen. Es liegt kein Verhalten vor, das nach den Umständen auch einem ordentlichen VN leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. zu dieser Definition z.B. BGH r+s 1989, 5f).

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Eine zusätzliche Belehrung war hinsichtlich der sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Pflichten nicht erforderlich. Die Pflicht zur Abgabe einer Stehlgutliste bei der Polizei ist eine sogenannte Spontanpflicht. Im übrigen hat der Kläger zusätzlich eine Aufforderung zur Abgabe erhalten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.963,37 €