Berufung abgewiesen: Versicherungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Leistung aus Reiseversicherungen nach Raub der am Handgelenk getragenen Uhren in R.d.J. Das OLG Köln weist die Berufung als unbegründet zurück: Die Schadensfälle beruhten auf grober Fahrlässigkeit, sodass die Beklagte nach § 61 VVG in Verbindung mit AVBSP 85 leistungsfrei ist. Eine entgegenstehende Vertreterauskunft änderte hieran nichts.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen; Versicherungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls infolge grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer gemäß § 61 VVG in Verbindung mit einschlägigen AVB von der Leistungspflicht befreit.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherte die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen unterlässt.
Das sichtbare Mitführen wertvoller Gegenstände in einer Gegend mit bekannter hoher Straßenkriminalität bei Nacht kann objektiv und subjektiv grobe Fahrlässigkeit begründen, weil es die Täter anlockt.
Eine Aussage des Versicherungsvertreters zur räumlichen und zeitlichen Geltung des Versicherungsschutzes umfasst nicht zugleich eine Entbindung von der Pflicht, die vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandards einzuhalten; insoweit begründet sie keinen Ersatzanspruch gegen den Versicherer.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 360/00
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 8. März 2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 360/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1) zu 2/5, dem Kläger zu 2) zu 3/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger haben keine Ansprüche aus den von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträgen, §§ 1, 49 VVG, denn die eingetretenen Versicherungsfälle beruhen auf grober Fahrlässigkeit, so daß die Beklagte gemäß § 61 VVG in Verbindung mit § 10 Nr. 4 a AVBSP 85 leistungsfrei ist.
Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß (BGH NJW 1992, 3236; BGH r +s 1989, 62 = VersR 1989, 141). Die Kläger haben sich danach grob fahrlässig verhalten, als sie am 17. März 2000 in R.d.J. gegen 22 Uhr nach Einbruch der Dunkelheit als Fußgänger unterwegs waren und auf ihrem Spaziergang die bei der Beklagten versicherten Uhren im Wert von 79.000 DM (Klägerin zu 1) bzw. von 128.000 DM (Kläger zu 2) trugen (ebenso für R.d.J.: OLG Hamburg VersR 1986, 1068; für Spielbankgegend bzw. Vergnügungsviertel in einer deutschen Großstadt: LG Berlin VersR 1985, 1136 und LG Hamburg VersR 1985, 379;). Sie haben durch ihr Verhalten den vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber den unter Versicherungsschutz gestellten Gefahren deutlich unterschritten (vgl. BGH VersR 1997, 613).
Es ist allgemein bekannt, daß in R.d.J. ebenso wie in anderen Gegenden Südamerikas und in bestimmten Vierteln von Großstädten anderer Kontinente mit einer erheblichen Straßenkriminalität zu rechnen ist. Die Beklagte hat verschiedene gängige Reiseführer vorgelegt, in denen speziell für R.d.J. vor den hieraus resultierenden Gefahren gewarnt wird und in denen diese Warnung nicht etwa auf bestimmte Gegenden der Stadt beschränkt wird. Die Kläger behaupten auch nicht, von diesen Gefahren nichts gewußt zu haben. Es mußte ihnen klar sein, daß sie potentielle Täter geradezu anlockten, als sie zu zweit nachts als Fußgänger unterwegs waren, so daß auch subjektiv der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist. Die Klägerin führte eine wertvolle Handtasche aus Krokoleder mit sich, beide Kläger trugen Goldketten von C.. Der Umstand, daß die wertvollen Armbanduhren durch langärmelige Kleidung verdeckt waren, spielt angesichts des Gesamteindrucks, der bei der gewählten Aufmachung entstand, keine Rolle. Schon die sichtbar mitgeführten Utensilien ließen einen Überfall lohnend erscheinen. Daß dann auch die Uhren dem Raub zum Opfer fielen, war zwangsläufige Folge des Umstandes, daß beide Kläger diese Uhren am Armgelenk trugen.
Die Beklagte ist den Klägern auch nicht unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ihr Vertreter entsprechend der Darstellung der Kläger bei Aufnahme des Versicherungsantrags erklärt hat, die Uhren seien "auch auf Reisen in gefährdete Gebiete versichert, und zwar weltweit sowie zu jeder Tages- und Nachtzeit". Die fragliche Aussage ist zutreffend. Sie entspricht der Bestimmung in § 4 AVBSP 85 und steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard wurde nicht schon verletzt, indem die Uhren auf der Reise nach R.d.J. getragen wurden. Er wäre auch nicht verletzt worden, wenn die Kläger sich darauf beschränkt hätten, die Uhren innerhalb des Hotels oder zum Beispiel auf dem Weg in ein Restaurant oder in ein Theater zu tragen und wenn sie den Weg dorthin - je nach den Gesamtumständen - in einer größeren Gruppe oder mit Taxi oder Shuttle-Bus zurückgelegt hätten. Die bei solchen Gelegenheiten vorhandenen Gefahren sollen durch eine Versicherung der hier abgeschlossenen Art gerade gedeckt sein (ausführlich OLG Hamburg a.a.O.).
Wenn die Kläger die Auskunft des Versicherungsagenten dahin verstanden haben, in jeder Lebenssituation und bei jedem beliebigen Verhalten seien die am Handgelenk getragenen Uhren versichert, so kann dies dem Versicherungsagenten und damit auch der Beklagten nicht angelastet werden. Seine Auskunft bezog sich nur auf den Geltungsbereich der Versicherung, nicht aber auf den einzuhaltenden Sicherheitsstandard. Dafür, daß der Agent Anlaß hatte, hierauf besonders hinzuweisen, läßt sich der Darstellung der Kläger nichts entnehmen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 51.750 DM
Wert der Urteilsbeschwer für die Klägerin zu 1): 19.750 DM
Wert der Urteilsbeschwer für den Kläger zu 2): 32.000 DM