Ergänzung des Kostenteils: Kostenentscheidung für Berufungsverfahren 9 U 217/19 nach §321 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Ergänzung des Kostentors des Urteils des OLG Köln vom 05.03.2024 um die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren 9 U 217/19, da diese offenbar versehentlich unterblieben sei. Das Gericht hält den Antrag nach §321 ZPO für statthaft, fristgerecht (innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung) und begründet. Die fehlende Kostenentscheidung wird wegen Versehens gestützt auf §92 Abs. 1 ZPO nachgeholt.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Kostentenors um die Kostenentscheidung für 9 U 217/19 nach §321 ZPO als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Ergänzung eines erlassenen Urteils ist nach §321 ZPO statthaft, wenn aufgrund eines Versehens eine Entscheidungsteile (z. B. Kostenentscheidung für ein gesondertes Verfahren) unterblieben ist.
Die Ergänzung eines Urteils nach §321 ZPO muss innerhalb der vorgesehenen Frist (zwei Wochen nach Zustellung des Urteils) gestellt werden; ist die Frist gewahrt, kann das Gericht die Ergänzung vornehmen.
Eine nachträgliche Entscheidung über die Kosten eines Verfahrensabschnitts beruht auf §92 Abs. 1 ZPO und ist im Falle des Unterbleibens infolge Versehens durch Ergänzung nachzuholen.
Tenor
Der Kostentenor des Urteils des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 05.03.2024 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens 9 U 66/23 tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens 9 U 217/19 tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht Köln hat am 05.03.2024 ein Urteil erlassen, das im Kostentenor wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
Die Beklagte beantragt mit dem am 12.03.2024 eingegangenen Schriftsatz, die am 06.03.2024 zugestellte Entscheidung um die Kostenentscheidung bezüglich des Berufungsverfahrens 9 U 217/19 zu ergänzen.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
II.
Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens 9 U 217/19 unterblieben. Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.