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Oberlandesgericht Köln·9 U 64/96·21.10.1996

Kfz-Diebstahl: Beweis durch Parteianhörung (§ 141 ZPO) nur bei Redlichkeit des VN

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteter Entwendung seines Pkw und legte Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung ein. Streitpunkt war, ob das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls bewiesen ist bzw. ob hierfür seine Angaben nach § 141 ZPO ausreichen. Das OLG verneinte den Nachweis, weil für das Abstellen und Nichtwiederauffinden keine tauglichen Beweismittel vorlagen und die Glaubwürdigkeit des Klägers durch konkrete, feststehende Umstände erschüttert war (u.a. Auftauchen des Original-Kfz-Scheins an der polnisch-weißrussischen Grenze). Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Nachweises des Kfz-Diebstahls zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Kraftfahrt-Diebstahlversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache tatsächlich entwendet worden ist; Beweiserleichterungen gelten nur im Rahmen des äußeren Bildes des Diebstahls.

2

Das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung ist regelmäßig nur bewiesen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert darlegt und voll beweist, dass er das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort abgestellt und später nicht wieder vorgefunden hat.

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Eine polizeiliche Anzeige oder das bloße Berichten an Dritte ersetzt den Beweis des Nichtwiederauffindens nicht und begründet für sich genommen kein ausreichendes äußeres Bild des Diebstahls.

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Der Nachweis eines Kfz-Diebstahls allein aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers nach Anhörung gemäß § 141 ZPO setzt uneingeschränkte Glaubwürdigkeit (Zuverlässigkeit und Redlichkeit) voraus.

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Konkrete, feststehende Tatsachen, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers begründen, lassen eine Überzeugungsbildung allein auf Grundlage seiner Angaben nicht zu und schließen Beweiserleichterungen im Einzelfall aus.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 141, 286§ AKB § 12§ 141 ZPO§ 39 Abs. 1 StVG§ 39 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 StVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Der Nachweis eines Kfz-Diebstahls allein aufgrund einer Anhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO setzt dessen Zuverlässigkeit und Redlichkeit voraus. Sie fehlen, wenn neben anderen, an sich unbedeutenderen Ungereimtheiten keine Erklärung dafür gegeben werden kann, daß jedenfalls der Kraftfahrzeugschein nach einigen Tagen an der polnischweißrussischen Grenze auftaucht.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, daß sein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug vom Typ Ford Mondeo GLX im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. I. b) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ( AKB ) entwendet worden ist, nicht erbracht und kann diesen Beweis auch nicht erbringen. Der Versicherungsnehmer trägt in der Kraftfahrtversicherung die Beweislast dafür, daß die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Allerdings kommen dem Versicherungsnehmer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, hinsichtlich der Darlegung und des Nachweises des Versicherungsfalles grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute, da er in der Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für die Entwendung des Fahrzeugs beibringen kann und ansonsten der Wert der Diebstahlsversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt wäre. Es genügt daher, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegt und erforderlichenfalls nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt ( BGH r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29; r+s 1994, 478 = VersR 1994, 1185; r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169; r+s 1996, 92 = VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993 ). Im Normalfall ist insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen ausreichend, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Ein solches äußeres Bild liegt in der Regel dann vor, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später nicht mehr vorgefunden hat ( BGH VersR 1977, 368; VersR 1992, 868; r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169, 2170; r+s 1996, 341; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, § 12 AKB Rn. 33 ). Der Kläger hat vorliegend zwar Tatsachen, die das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls ergeben, substantiiert vorgetragen. Diese Tatsachen müssen indes von dem Versicherungsnehmer in vollem Umfang bewiesen werden ( BGH r+s 1991, 221; OLG Köln r+s 1991, 222; OLG-Report Köln 1995, 8; OLG Düsseldorf r+s 1996, 343 ). Diesen Beweis vermag der Kläger, nachdem die Beklagte sein Vorbringen jedenfalls in der Berufungsinstanz bestreitet, nicht zu führen. Nach seinen eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.09.1996 stehen dem Kläger nämlich für das Abstellen und das Nichtwiederauffinden seines Kraftfahrzeuges Zeugen nicht zur Verfügung. Soweit der Kläger als Beweis für das Abstellen seines Kraftfahrzeuges am 25.10.1994 die Inaugenscheinnahme eines von ihm angefertigten Videofilmes anbietet, bestehen bereits Bedenken, ob es sich insoweit um ein geeignetes Beweismittel handelt. Denn dem Senat ist die Örtlichkeit, an der der Kläger sein Fahrzeug abgestellt haben will, nicht bekannt. Auch wenn diese also auf dem Videofilm gut zu erkennen sein sollte, wie der Kläger vorträgt, kann der Senat die auf dem Videofilm ersichtliche Lokalität nicht dem behaupteten Abstellort zuordnen. Erst recht ist weder ersichtlich noch näher vorgetragen, wie sich der Zeitpunkt des Abstellens des Kraftfahrzeuges zuverlässig aus einem Videofilm ergeben soll. Wie dem Senat bekannt ist, kann man zwar in einen Videofilm ein Datum einblenden; dieses muß aber zuvor eingestellt werden, kann also auch beliebig verändert werden. Ein eventuell auf dem Videofilm erkennbares Datum läßt daher einen zuverlässigen Rückschluß, daß sich das Dargestellte an dem angegebenen Tag zur angegebenen Uhrzeit ereignet hat, nicht zu. Ob diese Bedenken durchgreifen, kann aber letztlich dahinstehen. Denn der Nachweis des Abstellens eines Fahrzeuges genügt für sich allein nicht den Anforderungen an den Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäß versicherten Entwendung ( OLG Hamm VersR 1992, 308 ). Für das Nichtwiederauffinden seines Pkw am 6.11.1994 steht dem Kläger aber kein Beweismittel zur Verfügung. Insbesondere stellt der vom Kläger benannte Zeuge Brenden ein geeignetes Beweismittel nicht dar. Der Kläger benennt diesen Zeugen zum Beweis seiner Behauptung, er habe sich nach dem behaupteten Entdecken des Diebstahls ins Krankenhaus begeben und dem dort stationär untergebrachten Zeugen vom Nichtwiederauffinden seines Kraftfahrzeuges berichtet. Ebensowenig wie für den Nachweis des Mindestmaßes an Tatsachen, die den Schluß auf das äußere Bild einer versicherten Entwendung erst ermöglichen, die Anzeige des behaupteten Diebstahls bei der Polizei ausreichend ist ( BGH r+s 1993, 169, 170 = VersR 1993, 571 = NJW-RR 1993, 719; OLG Hamm r+s 1995, 446, 447 ), reicht nämlich auch der Umstand aus, daß der Versicherungsnehmer verschiedenen Personen berichtet hat, sein Fahrzeug sei entwendet worden. Auch und insbesondere derjenige, der eine Fahrzeugentwendung nur vortäuscht, wird bemüht sein, Dritten gegenüber eine glaubhaft klingende Schilderung von der angeblichen Fahrzeugentwendung abzugeben ( OLG Hamm VersR 1992, 49; OLG Köln SP 1994, 22 ). Der dem Versicherungsnehmer obliegende Beweis des äußeren Bildes eines Kraftfahrzeugdiebstahls kann allerdings auch dadurch geführt werden kann, daß das Gericht allein den Angaben des Klägers, gegebenenfalls nach seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO, Glauben schenkt und sich im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO die Überzeugung von einer tatsächlich stattgefundenen Entwendung verschafft. Dies setzt jedoch voraus, daß der Kläger uneingeschränkt glaubwürdig, d.h. zuverlässig und redlich ist ( BGH r+s 1993, 169, 170 = VersR 1993, 571; r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909 = NJW 1995, 2169; r+s 1996, 92 = VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993; r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575; OLG Köln r+s 1991, 156, 157; SP 1994, 22; SP 1994, 159 ). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Senat verkennt nicht, daß nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist ( BGH VersR 1984, 29 = r+s 1984, 24; r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575 ). Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen, wobei solche Tatsachen aber feststehen, d.h. unstreitig oder bewiesen sein müssen ( BGH r+s 1996, 125f = VersR 1996, 575; OLG Hamm r+s 1994, 4, 5 ). Derartige unstreitige Tatsachen liegen hier vor. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen folgende - weitgehend von dem Landgericht bereits in anderem Zusammenhang erörterte - Umstände: 1. Das Fahrzeug des Klägers ist - dies steht nach der Überzeugung des Senates fest - mit dem OriginalFahrzeugschein für das Fahrzeug des Klägers von Polen nach Weißrußland ausgeführt worden. Dies war aber nur mit Einverständnis und unter Mithilfe des Klägers möglich, da dieser den Fahrzeugschein bei der Anzeigenerstattung am 06.11.1994 der Polizei vorlegte. Wäre der Fahrzeugschein - was allerdings der Kläger selbst nicht behauptet - mit dem Fahrzeug entwendet worden, hätte er nicht in den Besitz des Klägers zurück gelangen können. Daß das Fahrzeug des Klägers mit dem Original-Fahrzeugschein ausgeführt worden ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Bei der Ausfuhr von Polen nach Weißrußland verwendeten die Personen, die das Fahrzeug führten, einen Fahrzeugschein, der auf das Fahrzeug paßte, also die zutreffenden Fahrzeugdaten, ferner die Personalien des Klägers enthielt und bei den Grenzbehörden keine Bedenken an seiner Echtheit aufkommen ließ. Dies steht, wenn es nicht schon als unstreitig angesehen werden kann, jedenfalls aufgrund der vom Landgericht eingeholten amtlichen Auskunft des Bundeskriminalamtes vom 16.01.1996 fest. Soweit die Berufungsbegründung ausführt, es könne sich hierbei auch um einen gefälschten Fahrzeugschein gehandelt haben, es gebe professionelle Banden, die Fahrzeugpapiere so fälschen könnten, daß es beim Grenzübertritt von den kontrollierenden Beamten nicht bemerkt werde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es leuchtet schon nicht ein, warum ein "echter" Dieb einen Fahrzeugschein auf die Personalien des Klägers hätte fälschen sollen, selbst wenn ihm dies möglich gewesen sein sollte. Denn ihm mußte klar sein, daß er mit dem Fahrzeug eine nicht unbeträchtliche Strecke von dem Diebstahlsort bis zur polnisch-weißrussischen Grenze zurücklegen mußte und hierfür erhebliche Zeit benötigen würde. Er mußte deshalb damit rechnen, daß der Diebstahl zwischenzeitlich entdeckt und gemeldet worden wäre. In diesem Fall wäre er bei einer Abfrage, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war, wie sie tatsächlich auch erfolgte, entdeckt worden. Es erscheint lebensfremd, daß das Mitglied einer vom Kläger ins Feld geführten "professionellen Bande" ein solches Risiko eingehen sollte. Ein Dieb hätte statt dessen den Fahrzeugschein und sonstige Papiere auf einen Phantasienamen ausstellen und das Fahrzeug mit einem falschen Kennzeichen versehen oder eine sogenannte "Dublette" anfertigen, also das Fahrzeug mit Kennzeichen und Papieren ausstatten können, die zu einem tatsächlich existierenden Fahrzeug gehörten. Eine Entdeckung wäre bei diesem Vorgehen nicht zu befürchten gewesen. Hinzu kommt, daß ein ADAC-Schutzbrief - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - nicht alle relevanten persönlichen Daten des Inhabers, die in einem Fahrzeugschein eingetragen sind, enthält, insbesondere nicht das Geburtsdatum. Entgegen dem Vortrag des Klägers können die "professionellen Täter" daher auf diesem Wege nicht alle Angaben erhalten haben, die sie für eine Fälschung des Fahrzeugscheines benötigten. Soweit der Kläger demgegenüber in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe sein Geburtsdatum in dem ADACSchutzbrief vermerkt, ist dies nach der Überzeugung des Senats bloße Schutzbehauptung und unbeachtlich. Denn zum einen hat der Kläger diesen in Anbetracht der schon vom Landgericht eingeholten amtlichen Auskunft des Bundeskriminalamtes vom 16.01.1996 bedeutsamen Umstand erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt, nachdem ihm vorgehalten worden war, ein Dieb habe sein Geburtsdatum dem ADAC-Schutzbrief nicht entnehmen können. Zum anderen hat der Kläger auch keinen Grund angegeben, weshalb er sein Geburtsdatum in dem ADAC-Schutzbrief vermerkt haben will. Welchen Sinn dies hätte haben sollen, ist überdies nicht ersichtlich. Auch die sogenannte Halteranfrage, auf die der Kläger sich beruft, stellt nach Auffassung des Senates keinen Weg dar, den "professionelle Täter" beschreiten, um an persönliche Daten des Halters eines entwendeten Kraftfahrzeuges zu gelangen. Denn nach § 39 Abs. 1 StVG dürfen zwar bestimmte Auskünfte aus dem Zentralregister erteilt werden, wenn der Antragsteller sich darauf beruft, sie zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr etc. zu benötigen und das Kennzeichen angeben kann. Geburtsdatum und Geburtsort gehören aber nicht zu den auf diese Weise zu übermittelnden Daten. Nur unter den engeren Voraussetzungen des Abs. 2 der vorgenannten Vorschrift und unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters könnten diese weiteren Daten mitgeteilt werden. Die "professionellen Täter" hätten also jedenfalls zwei Anfragen nacheinander bei dem Kraftfahrtbundesamt stellen müssen; zunächst, um gemäß § 39 Abs. 1 StVG nähere Fahrzeugdaten oder den Namen des Kraftfahrzeughalters zu erfahren, sodann unter Verwendung dieser Angaben mit dem Ziel, das Geburtsdatum mitgeteilt zu erhalten. Schon der hierfür erforderliche Zeitaufwand, der wiederum das Risiko einer Entdeckung des Diebstahles erhöhen und folglich die Möglichkeit der unbemerkten Ausfuhr des Pkw erschweren würde, schreckt nach Auffassung des Senates "professionelle Täter" von der Beschreitung dieses Weges ab. Vorliegend stand die für die Durchführung solcher Anfragen erforderliche Zeit offensichtlich auch nicht zur Verfügung. Denn bereits am 28.10.1994 - nur 3 Tage nach dem Abstellen des Pkw durch den Kläger - wurde das Fahrzeug von Polen nach Weißrußland ausgeführt. Vor allem aber ist eine Halteranfrage für einen Dieb nicht risikolos. Denn nach § 39 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 StVG werden Aufzeichnungen über das Ersuchen geführt und bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, aufbewahrt. Ein Dieb würde also durch eine Halteranfrage eine Spur hinterlassen, die auch nach geraumer Zeit noch zu seiner Entdeckung führen könnte. Daß es Aufzeichnungen im dargestellten Sinne gibt, wissen sicherlich auch die vom Kläger angeführten "professionellen Täter" oder ahnen es zumindest. Aus diesen Gründen ist es lebensfremd anzunehmen, "professionelle Täter" würden über eine derartige Halteranfrage beim Kraftfahrtbundesamt persönliche Daten des Halters eines entwendeten Kraftfahrzeuges zu ermitteln versuchen, obwohl es - wie ausgeführt - risikoärmere Möglichkeiten gibt, ein solches Fahrzeug aus der Bundesrepublik Deutschland auszuführen. Woher die "professionellen Täter" das Geburtsdatum des Klägers sonst erfahren haben sollten, ist weder ersichtlich noch dargetan. Aufgrund dessen steht daher fest, daß das Fahrzeug des Klägers nicht mit einem gefälschten, sondern dem echten Fahrzeugschein ausgeführt worden ist. Wenn der Kläger diesen später unstreitig der Polizei vorlegte, kann das nur so zu erklären sein, daß er ihn zur Verfügung gestellt hatte und an der "Ausfuhr" beteiligt war. 2. Weiterhin ist es unglaubhaft, daß der Kläger am 6.11.1994 nach seinem Fahrzeug gesehen haben will, weil es in der Nacht gefroren habe. Das Fahrzeug hatte zuvor 12 Tage gestanden, ohne daß der Kläger sich Sorgen gemacht hätte. Zu Recht weist das Landgericht auch darauf hin, daß man bei einem neuwertigen Pkw ( hier: ca. 10 Monate alt ) um die Batterie nicht besorgt sein muß. Dem kann man auch nicht entgegen halten, bei dem Fahrzeug hätten Probleme "mit der Elektronik" bestanden. Denn die Elektronik eines Kraftfahrzeuges ist etwas anderes als die "Batterie" und bietet erst Recht keinen Anlaß, sich nach einer kalten oder gar nur kühlen Nacht Sorgen zu machen. 3. Zugleich ergibt sich hieraus, daß der Kläger sich schon in erster Instanz selbst widersprochen hat, indem er einmal die Batterie als Grund seiner Sorge um das Fahrzeug angegeben hat, sodann die Elektronik. Ein weiterer Widerspruch ist darin zu sehen, daß er zunächst von Frost, dann - nachdem die Beklagte seinen diesbezüglichen Vortrag durch Vorlage einer Auskunft der Firma M.-data vom 01.12.1994 widerlegt hatte - von Rauhreif gesprochen hat. Widersprüche im Vortrag des Versicherungsnehmers im Prozeß sind aber geeignet, Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen ( OLG Köln r+s 1991, 222; SP 1994, 22; OLG Hamm r+s 1995, 446, 447 ). Rauhreif - darauf sei nur am Rande verwiesen - stellt erst recht keinen Anlaß dar, um Batterie oder Elektronik eines noch vergleichsweise jungen Fahrzeuges besorgt zu sein. 4. Zu Recht weist die Beklagte in der Berufungserwiderung ferner darauf hin, daß auch der zeitliche Ablauf bedenklich stimmt, wenn der Kläger nach Entdeckung des angeblichen Diebstahls nicht als erstes zur Polizei gegangen ist, sondern zunächst noch - als wäre nichts Ungewöhnliches geschehen - seinen geplanten Besuch im Krankenhaus absolvierte. Dies ist um so erstaunlicher - unter der Prämisse eines "echten" Diebstahls -, als der Kläger in anderem Zusammenhang ( der Eintragung ins Notizbuch; siehe nachfolgend ) geltend macht, daß er noch geraume Zeit später "sehr aufgeregt" gewesen sei. Dies zeigt, daß der Vortrag des Klägers in sich nicht stimmig ist, sondern zu einzelnen Einwendungen der Beklagten jeweils Erklärungen gesucht werden, die sich zu dem sonstigen Vorbringen in Widerspruch setzen. 5. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht auch die Eintragung "Auto geklaut!" in seinem Notizbuch. Diese läßt nur den Schluß zu, daß sie allein der Schaffung eines Beweismittels dienen sollte, sei es gegenüber den Ermittlungsbehörden, sei es gegenüber der Beklagten. Sie begründet daher ebenfalls Bedenken bezüglich der Glaubwürdigkeit des Klägers. Dies gilt jedenfalls in Anbetracht der Tatsache, daß es sich unstreitig um die einzige Eintragung überhaupt handelt. Die Erklärung, die der Kläger in der Berufungsbegründung gibt, überzeugt demgegenüber nicht. Es mag sein, daß der Diebstahl eines Pkw ein einschneidendes Ereignis ist; er mag auch zum Abbruch der Kur geführt haben. Man mag dem Kläger schließlich noch folgen, daß man ein solches Ereignis in ein Tagebuch o.ä. einträgt, wenn man ein solches führt. Gerade letzteres hatte der Kläger aber weder bis zum 06.11.1994 noch in der Folgezeit getan. Offensichtlich hat der Kläger das Notizbuch also erst aus Anlaß des Fahrzeugdiebstahls angeschafft, dann aber nicht weitergeführt. Das ist mit der behaupteten Aufregung nicht zu erklären. 6. Die Redlichkeit des Klägers wird überdies durch die Tatsache in Frage gestellt, daß in seinem Telefonregister die Seiten mit dem Buchstaben "W" fehlten. Es kann nach der Überzeugung des Senates kein Zufall sein, daß gerade die Seiten fehlten, auf denen der Name "W." - also der Person, die das Fahrzeug des Klägers von Polen nach Weißrußland ausführte - einzutragen gewesen wäre. Daß genau diese Seiten fehlten, läßt darauf schließen, daß tatsächlich der Name W. im Telefonregister des Klägers eingetragen war, er dies aber nach dem Verschwinden seinen Pkw und der Kontrolle des W. bei der Ausreise aus Polen verbergen wollte. Aus dieser Absicht wiederum folgt, daß der Kläger insoweit offensichtlich etwas zu verbergen hatte, nämlich seine Beteiligung an der Wegschaffung des Kraftfahrzeuges. 7. Schließlich bestand für den Kläger auch ein Motiv, sein Fahrzeug verschwinden zu lassen, nämlich die unstreitigen technischen Probleme, die Gegenstand des Verfahren 12 O 290/94 LG Aachen waren. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, der Kläger habe in jenem Rechtsstreit bereits eine "günstige Prozeßsituation" erreicht, weil Beweisbeschluß ergangen sei. Diese Schlußfolgerung entbehrt der Grundlage. Die Tatsache, daß Beweisbeschluß ergangen war, besagt allenfalls, daß der Kläger in jenem Verfahren Mängel schlüssig vorgetragen hatte. Ob solche tatsächlich bestanden und beweisbar waren, war unverändert offen. Auch ein derartiges wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung ist - neben anderen, hier vorliegenden Umständen - geeignet, die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu erschüttern ( BGH VersR 1984, 29, 30 )

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Mögen einzelne der angeführten Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen, für sich betrachtet nicht ausreichen, um die für ihn sprechende Redlichkeitsvermutung zu erschüttern, stellen sie doch bei der gebotenen Gesamtschau ( BGH VersR 1990, 173, 174; r+s 1996, 125, 126 = VersR 1996, 575 ) ausreichende konkrete Tatsachen dar, die den Kläger als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen. Eine persönliche Anhörung des Klägers scheidet nach alldem aus. Kann der Kläger demnach den ihm obliegenden Beweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäß versicherten Kraftfahrzeugdiebstahls nicht führen, hat das Landgericht seine Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 31.500,-- DM