Berufung abgewiesen: Kaskoleistung wegen Überfahren des Stoppschilds bei grober Fahrlässigkeit verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte Berufung gegen die Abweisung seiner Kaskoforderung nach einem Unfall vom 23.06.2006. Zentrales Problem war, ob die Beklagte wegen grober Fahrlässigkeit des Fahrers leistungsfrei ist. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Abweisung: Stoppschild, Vorwarnung und Straßenmarkierung waren deutlich, sodass grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Gespräch mit Beifahrer und Ortsunkundigkeit entlasten nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Kaskoforderung als unbegründet abgewiesen; Leistungsfreiheit der Beklagten wegen grober Fahrlässigkeit bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kaskoversicherung kann nach den AKB und § 61 VVG a.F. leistungsfrei sein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn ein Fahrer eindeutige und zumutbare Verkehrswarnungen (z. B. Vorwarnschild, Stoppschild, Haltlinie, Bodenmarkierung ‚STOP‘) übersieht und dadurch das Haltegebot verletzt.
Entlastende Umstände wie Unterhaltung mit dem Beifahrer, Ortsunkundigkeit oder Straßenverlauf entlasten nur dann, wenn aus den Umständen eine schwer beherrschbare oder überraschend eingetretene Verkehrssituation ersichtlich ist.
Das gleichzeitige Übersehen mehrerer deutlich angebrachter Warnhinweise ist nicht schon deshalb als bloßes Augenblicksversagen zu werten, das eine Milderung der Haftung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 143/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2009 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 143/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der Senat nimmt Bezug auf die fortgeltenden Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 03.09.2009. Der Schriftsatz des Klägers vom 06.10.2009 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des Unfallereignisses vom 23.06.2006 auf Grund der abgeschlossenen Kaskoversicherung
für den VW Touran TDI (amtliches Kennzeichen X – X 190) nach § 12 Abs. 1 II f) AKB nicht zu.
Die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VVG a.F. sind nach den Umständen gegeben.
Der Kläger hat das unbedingte Haltegebot in grob fahrlässiger Weise in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht beachtet. Auf das Stoppschild (Zeichen 206) wird bereits 100 Meter vor der Kreuzung durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild "STOP – 100 m" hingewiesen. Dass dieses Schild zu klein dimensioniert sein soll, ist nicht erkennbar. Das Stoppschild an der Kreuzung tritt von der Größe und der oberen Befestigungsposition her deutlich hervor. Eine ungewöhnliche Art der Befestigung ist nicht ersichtlich. Dass an der Straßenlaterne weitere Schilder, zum Teil nicht in Richtung des Klägers, montiert waren, ändert an der eindeutigen Funktion des Stoppschildes nichts. Hinzu kommt, dass die Haltelinie und das Wort "STOP" in Großbuchstaben auf der Straße eingezeichnet sind. Dass das Übersehen beider Warnungen demselben Augenblicksversagen zuzuordnen und aus diesem Grund entlastend zu bewerten sei, ist nicht erkennbar. Durch die Großbuchstaben auf der Straße wird die Warnfunktion im Hinblick auf die Blickrichtung des Fahrers noch verstärkt.
Die Unterhaltung mit dem Beifahrer während der Fahrt, die Ortsunkundigkeit und der Straßenverlauf entlasten den Kläger nicht. Ausweislich der vorgelegten Fotos und nach den Gesamtumständen war eine schwierig zu beherrschende oder überraschend eingetretene Verkehrssituation nicht gegeben. Außergewöhnliche Umstände, die das Fehlverhalten in milderem Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor.
2. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die klärungsbedürftige Frage geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und berührt nicht das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.
Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Auf die im Hinweisbeschluss zitierte Rechtsprechung wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren 10.544,87 €