Hausratversicherung (VHB 74): Kein Nachweis eines entschädigungspflichtigen Einbruchdiebstahls
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Hausratversicherung (VHB 74) Entschädigung wegen behaupteten Einbruchdiebstahls und verfolgte sein Begehren mit der Berufung weiter. Streitpunkt war, ob das äußere Bild eines versicherten Einbruch- bzw. Nachschlüsseldiebstahls hinreichend bewiesen ist. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil trotz grundsätzlicher Beweiserleichterungen weder ein Einsteigen über das Dachfenster noch ein Nachschlüsseldiebstahl plausibel belegt war. Zudem sprachen erhebliche Unstimmigkeiten im Schadensbild und in der zeitlichen Entdeckung der angeblich entwendeten Gegenstände gegen einen versicherten Diebstahlschaden.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Nachweises eines versicherten Einbruch-/Nachschlüsseldiebstahls zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Versicherungsfalls Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen, indem er Indizien darlegt und beweist, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt.
Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ist nicht bewiesen, wenn die behaupteten Einstiegsspuren unter den konkreten Umständen den Zugang zum Tatortgeschehen nicht nachvollziehbar erklären und alternative Ursachen naheliegen.
Für den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls bedarf es konkreter Indizien für die Überwindung einer verschlossenen Zugangsmöglichkeit oder von Umständen, die die Verwendung eines Originalschlüssels mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Widersprüchliches Vorbringen zur Beschaffenheit und Behandlung eines Schlosses sowie fehlende, zeitnahe und schlüssige Feststellungen zu Spuren können die Annahme eines beweiskräftigen äußeren Bildes eines Nachschlüsseldiebstahls ausschließen.
Unplausible und erst nach und nach behauptete Entdeckungen eines umfangreichen Diebesgutes können erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Diebstahlschadens begründen und den Nachweis eines versicherten Versicherungsfalls hindern.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 149/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.01.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln 24 O 149/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen nach den Versicherungsbedingungen (hier: VHB 74) zu entschädigenden Einbruchsdiebstahl nicht bewiesen hat.
Zutreffend ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, daß in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art einem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalles regelmäßig Beweiserleichterungen dahingehend zukommen, daß er lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Aber selbst unter Zubilligung dieser Beweiserleichterungen ist der Beweis eines entschädigungspflichtigen Einbruchdiebstahls im vorliegenden Fall nicht geführt.
In erster Linie behauptet der Kläger, der oder die Täter seien durch das Dachfenster seines Büros eingestiegen. Er schließt dies aus der Tatsache, daß das Abdeckblech über der Öffnungsklappe des Fensters eine Verbiegung ausweist, die er Anfang November 1993 erstmals festgestellt habe. Dieser Sachverhalt vermag jedoch das äußere Bild eines Einbruchs oder Einsteigens in das Haus im Sinne von § 3 B Nr. 1 a VHB 74 unter den hier vorliegenden Umständen allein nicht zu begründen. Im Schreiben vom 08.10.1993 an die Polizei (Bl. 4 der Beiakte) hat der Kläger mitgeteilt, daß sein Büro, zu dem das Dachfenster gehört, noch "zusätzlich abgeschlossen" gewesen sei, was auch die Zeugin X. bestätigt hat. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Täter, wenn sie durch das Dachfenster eingestiegen sein sollten, durch die verschlossene Bürotür weiter ins Haus gelangt sind. Daß die Bürotür aufgebrochen worden wäre, behauptet der Kläger nicht. Es ist darüberhinaus auch nicht schlüssig dargetan, daß die Verbiegung am Abdeckblech schon bei der Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub am 12.09.1993 vorhanden war und auch erst nach seiner Abreise in den Urlaub entstanden ist. Immerhin hat der Kläger selbst angegeben, daß schon vor dem Urlaub eine unbekannte Person versucht hatte, das Dachfenster gewaltsam zu öffnen, was damals aber nicht gelungen sei, weil die Sturmsicherung verriegelt war (vgl. Schreiben des Klägers an die Kriminalpolizei vom 06.12.1993, Bl. 29 der Beiakte). Auch nach der Rückkehr aus dem Urlaub, aber vor der Entdeckung der Verbiegung am Abdeckblech des Dachfensters, soll sich nach den Angaben des Klägers jemand auf dem Grundstück herumgetrieben haben (vgl. Schreiben an die Polizei vom 08.10.1993, Bl. 5 unten der Beiakte), so daß die Verbiegung auch erst bei diesem Vorgang verursacht worden sein kann und dann mit dem hier in Rede stehenden Schadensfall nicht im Zusammenhang stünde. Allein die Verbiegung am Abdeckblech deutet nach alledem noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruch- oder Einsteigediebstahl hin.
In zweiter Linie stützt der Kläger sein Begehren auf einen sogenannten "Nachschlüsseldiebstahl", also einen Diebstahl unter Verwendung eines falschen Schlüssels oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen nicht bestimmter Werkzeuge im Sinne von § 3 B Nr. 1 b VHB 74. Auch hierfür fehlt es jedoch an einem beweiskräftigen äußeren Bild.
Positive Anhaltspunkte für die Verwendung eines "Nachschlüssels" sind nicht gegeben. Soweit der Kläger dazu behauptet, das Haustürschloß sei nach der Rückkehr aus dem Urlaub schwergängig gewesen, hat dies zwar seine Ehefrau bestätigt, die unbeteiligte Zeugin K., die zwei- oder dreimal in der Woche das Haus betreten hat, um Blumen zu gießen und die Post hereinzuholen, konnte sich allerdings daran nicht erinnern, daß das Schloß nach der Abreise des Klägers plötzlich schwergängiger gewesen sei. Zudem ist das Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit dem Haustürschloß auch nicht frei von Widersprüchen. Im Schreiben an die Polizei vom 08.10.1993 (Bl. 5 unten der Beiakte) hat er angegeben, er habe am Freitag, dem 01.10.1993, den Schloßzylinder an der Haustüre ausgewechselt. Im vorliegenden Rechtsstreit trägt er dagegen vor, das Schloß mit etwas Graphit wieder gängig gemacht zu haben (Bl. 46 und 129 d.A.). Auffällig ist, daß er gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten seinerzeit nichts von der Behandlung des Schlosses mit Graphit erzählt hat, als diese das vom Kläger ausgebaute Türschloß untersuchten und feststellten, daß der Schlüssel sich sehr wohl leicht herumdrehen ließ. Man hätte nun erwarten können, daß der Kläger an dieser Stelle auf die Behandlung des Schlosses mit Graphit hinwies. Ein solcher klärender Hinweis ist aber ersichtlich nicht erfolgt (vgl. den polizeilichen Vermerk Bl. 2 der Beiakte). Aufgrund dieser Ungereimtheiten kann daher auch dem Vorbringen des Klägers über die angebliche Schwergängigkeit des Haustürschlosses kein schlüssiges äußeres Bild eines "Nachschlüsseldiebstahls" entnommen werden. Soweit sich der Kläger auf eine angebliche Beweisvereitelung im Hinblick auf Spuren am Haustürschloß seitens der Beklagten beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat sich das vom Kläger ausgebaute Schloß von der Polizei aushändigen lassen, um es auf Spuren eines Einbruchwerkzeugs zu untersuchen. Wenn das Schloß in diesem Zusammenhang zerlegt wurde, kann darin keine bewußte Vereitelung eines Beweises zum Nachteil des Klägers gesehen werden. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß aufgrund der Zerlegung des Schlosses keine Feststellungen eines Sachverständigen zu derartigen Spuren mehr möglich sein sollen.
Das äußere Bild eines "Nachschlüsseldiebstahls" kann allerdings auch in der Weise bewiesen werden, daß Umstände vorhanden sind, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Täter durch Überwindung einer verschlossenen Tür ins Haus gelangt ist und daß dies mittels eines Nachschlüssels geschehen sein muß, weil sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluß ziehen läßt, daß die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich ist (BGH r+s 1990, 129; r+s 1991, 98 ff. = VersR 1991, 297; VersR 1991, 543 f.). Im Streitfall läßt sich dieser Schluß aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß insgesamt 10 Schlüssel für die Haustür existierten, von denen 7 Schlüssel im Standtresor im Büro des Klägers aufbewahrt wurden, 2 Schlüssel vom Kläger und seiner Ehefrau auf der Urlaubsreise mitgeführt wurden und sich der 10. Schlüssel im Besitz der Zeugin K. befand, kann es letztlich nicht als unwahrscheinlich angesehen werden, daß der der Zeugin K. überlassene Schlüssel von Unbefugten vorübergehend benutzt wurde, um mit diesem - richtigen - Originalschlüssel das Haus zu betreten. Nach den Bekundungen der Zeugin K. vor dem Senat war der Schlüssel zum Haus des Klägers entgegen seinem Vorbringen nicht ständig in einer Kassette mit weiteren Schlüsseln der Zeugin verwahrt, sondern in diese Kassette allenfalls dann gelegt worden, wenn Besuch kam oder die Kinder mit Schlüsseln spielten, was sie häufig zu tun pflegten; im übrigen hing der Schlüssel am Schlüsselbrett. Diese unterschiedliche und zum Teil offene Art der Aufbewahrung des Schlüssels macht aber einen vorübergehenden Zugriff auf den Schlüssel durch Unbefugte nicht unwahrscheinlich. Sollten sich Täter auf diese Weise Zugang zum Haus des Klägers verschafft haben, wäre ein entschädigungspflichtiger Diebstahlschaden nach § 3 B Nr. 1 e VHB 74 nur dann gegeben, wenn der Kläger glaubhaft gemacht hätte, daß der Diebstahl des Schlüssels nicht durch fahrlässiges Verhalten der Zeugin K. begünstigt wurde; dies ist vorliegend aber nicht festzustellen.
Abgesehen davon, daß nach den vorstehenden Ausführungen die qualifizierenden Merkmale eines "Einbruchdiebstahls" im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht nachgewiesen sind, bestehen nach Auffassung des Senats auch erhebliche Bedenken an einem Diebstahlschaden an sich. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles sprechen in starkem Maße gegen das äußere Bild eines solchen Schadens. Der Kläger hat vorgetragen, er habe erstmals am 03.10.1993, also drei Wochen nach der Rückkehr aus dem Urlaub, erstmals festgestellt, daß Videokassetten, Schallplatten, Weinflaschen und Nahrungsmittel sowie eine Reihe von Hausratgegenständen fehlten, woraufhin er am 04.10.1993 die Polizei informiert habe. Schon dieser lange Zeitraum bis zur ersten Entdeckung des Fehlens von Gegenständen erscheint ungewöhnlich und läßt sich auch nicht damit plausibel erklären, daß man sich zunächst wegen einer aus dem Urlaub mitgebrachten Erkältung "nur so dahingeschleppt habe", wie die Ehefrau des Klägers vor dem Senat bekundet hat. Weitere Feststellungen will der Kläger dann in der Folgezeit nach und nach getroffen haben, insbesondere will er am 12.10.1993 das Fehlen zahlreicher Schmuckstücke im Wandsafe sowie weiterer Hausratgegenstände bemerkt und Anfang November 1993 dann die Beschädigung am Dachfenster im Büro entdeckt haben. Betrachtet man nun aber die vom Kläger unter dem 08.10., 14.10., 22.10. und 06.12.1993 gefertigten Schadenszusammenstellungen, die insgesamt eine Unmenge von Diebesgut aufführen (vgl. Bl. 4, 7, 9 - 11, 19 f. und 33 der Beiakte), ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, daß das Fehlen all dieser Gegenstände erst nach und nach bemerkt worden sein soll. Hat man nämlich erst einmal entdeckt, daß offenbar Diebe im Haus waren, und das Fehlen bestimmter Gegenstände festgestellt, entspräche es der Lebenserfahrung, daß sofort jeder Winkel des Hauses danach durchsucht wird, ob und gegebenenfalls was noch weiter im einzelnen gestohlen wurde. Der Kläger hat selbst auch in seinem Schreiben an die Polizei vom 08.10.1993 (Bl. 4 der Beiakte) mitgeteilt, daß er und seine Frau festgestellt hätten, daß das Haus vom äußersten Winkel im Keller bis zur Dachfirstspitze durchforstet worden sei. Diese Feststellung setzt aber voraus, daß der Kläger und seine Ehefrau zuvor das ganze Haus durchsucht hatten. Warum man dann trotzdem erst am 12.10.1993 entdeckt hat, daß zahlreiche Schmuckstücke aus dem Wandsafe gestohlen wurden, deren Wert der Kläger im übrigen zunächst mit ca. 20.000,00 DM (Bl. 7 der Beiakte) und dann mit über 70.000,00 DM (Bl. 20 der Beiakte) angegeben hat, ist völlig unerfindlich. Entsprechendes gilt für die erstmals im November entdeckten Spuren am Dachfenster im Büro. Da die Polizei keine Einbruchsspuren an Türen und Fenstern festgestellt hatte (Bl. 2 der Beiakte), dabei aber nach dem Vorbringen des Klägers das Dachfenster nicht genauer überprüft hatte, drängte es sich förmlich auf, auch dieses Fenster sofort auf etwaige Spuren hin zu untersuchen, wenn man sich, wie der Kläger, Gedanken machte, wie die Täter wohl ins Haus gekommen sein könnten. Und noch ein weiteres kommt hinzu: Wenn der Kläger am 01.10.1993 den Schloßzylinder ausgewechselt hat, wie er der Polizei mitteilte, waren die alten Schlüssel der Haustüranlage jetzt ohne Funktion. Der Kläger hätte daher konsequenterweise zeitgleich die alten Schlüssel aus dem Standtresor nehmen und neue Ersatzschlüssel dort deponieren müssen. Dann aber hätte er schon im zeitlichen Zusammenhang mit der Auswechselung des Zylinders entdeckt, daß von den 7 alten Ersatzschlüsseln 3 fehlten. Festgestellt hat er dies aber erst am 12. oder 14.10.1993, als der Diebstahl von Schmuck aus dem Wandsafe entdeckt und der Standtresor im Büro auf Spuren untersucht wurde (vgl. Bl. 6, 7 und 15 der Beiakte).
Diese gegen das äußere Bild eines versicherten Diebstahlschadens sprechenden Umstände sind auch nicht von der Ehefrau des Klägers bei ihrer Vernehmung vor dem Senat ausgeräumt worden. Zwar hat sie bekundet, daß sie schon am nächsten Morgen nach der Rückkehr aus dem Urlaub festgestellt habe, daß aus einer Schublade in der Küche alte schwere Silberlöffel entwendet worden waren; diese Aussage widerspricht aber vollkommen dem ständigen Vorbringen des Klägers, daß erstmals am 03.10.1993 das Abhandenkommen von Sachen festgestellt worden ist. Die Bekundung der Zeugin X. steht zudem auch zu der Tatsache im Widerspruch, daß erst drei Wochen später die Polizei informiert worden ist.
Nach alledem war mangels Beweises eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 43.643,31 DM.