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Oberlandesgericht Köln·9 U 59/99·13.11.2000

Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit bei fingiertem Wildunfall und Aufklärungspflichtverletzung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Kaskoversicherung Entschädigung für einen Unfall und griff das klageabweisende Urteil mit der Berufung an. Streitpunkt war, ob ein Wildunfall vorlag und ob der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheiten durch falsche Angaben und manipulierte Spuren verletzt hatte. Das OLG verneinte einen Rehzusammenstoß und stellte fest, dass unfallfremde Rehhaare nachträglich angebracht sowie unrichtige Angaben gemacht wurden. Wegen vorsätzlicher, relevanter Aufklärungsobliegenheitsverletzung sei der Versicherer leistungsfrei; die Widerklage auf Erstattung der Privatgutachterkosten hatte Erfolg.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung zurückgewiesen; Widerklage auf Ersatz der Gutachterkosten bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet den Versicherungsnehmer, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über regulierungsrelevante Umstände zu unterrichten.

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Macht der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige bewusst unrichtige Angaben zum Unfallhergang oder schafft er nachträglich manipulierte Spuren, liegt regelmäßig eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor.

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Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher, aber folgenlos gebliebener Aufklärungsobliegenheitsverletzung tritt nach der Relevanzrechtsprechung nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden trifft.

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Kosten eines vom Versicherer eingeholten Privatgutachtens können als Schaden aus positiver Vertragsverletzung ersatzfähig sein, wenn sie durch eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers veranlasst wurden.

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Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn das Gericht ein vorgelegtes Privatgutachten in Verbindung mit weiterer Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler für eine zuverlässige Beantwortung der Beweisfrage für ausreichend hält.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO; 708 Nr. 10 ZPO; 713 ZPO§ 546 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 185/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das richtig am 01.04.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 185/98- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

3

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des Schadenereignisses vom 25.04.1997 des bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. ...aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I d bzw. II e) AKB nicht zu.

5

Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.

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Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Ereignis zu treffen, um den Schaden regulieren zu können.

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Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt.

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Der Kläger hat nämlich das nachträgliche Anbringen unfallfremder Rehhaare an dem Fahrzeug entweder selbst vorgenommen oder jedenfalls veranlasst und entsprechend falsche Angaben in der Schadenanzeige vom 02.05.1997 gemacht.

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Aus dem Verhalten des Klägers und seinen objektiv unzutreffenden Angaben folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach

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§ 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.

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Zunächst steht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Senat fest, dass der Unfall der von dem Zeugen R. gesteuerten Taxe auf dem Wirtschaftsweg nach Petershohn nicht auf einen Zusammenstoß mit einem Reh zurückzuführen ist. Der Zeuge R. hat zunächst bekundet, er sei der Meinung gewesen, dass irgendwas auf den Wagen getroffen sei. Er meine, es sei ein Reh gewesen. Er vermöge das Tier, das ihn damals getroffen habe beziehungsweise seinen Wagen, nicht zu beschreiben. Das Tier sei vorne rechts auf den Wagen geprallt. Heute wisse er noch nicht, wie der Unfall genau passiert sei. Er habe selbst keine konkrete Erinnerung daran, ob ein Reh oder kein Reh daran beteiligt gewesen sei. Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Polizei am Unfallort, hat der Zeuge R. eingeräumt, dass er von einem Zusammenstoß mit einem Reh zunächst nichts berichtet hat. Er hat dort erklärt, es sei "etwas auf der Straße" gewesen, da sei er "ausgewichen". Für die Richtigkeit der letzteren Angaben spricht, dass sie unter dem frischen Eindruck des Geschehens und spontan erfolgt sind. Hätte der Zeuge einen Zusammenprall mit einem Reh erlebt, hätte es nahegelegen, diesen für die Unfallentstehung wichtigen Umstand sogleich gegenüber der Polizei mitzuteilen. In Übereinstimmung damit stehen die Feststellungen der Polizeibeamten am Unfallort. Sie haben in einem Vermerk niedergelegt, dass der unfallbeteiligte Fahrer keine Angaben habe machen können, was sich angeblich vor seinem Wagen auf der Fahrbahn befunden habe. Er habe auch nichts darüber sagen können, aus welcher Richtung es gekommen und in welche Richtung es verschwunden sei. Dementsprechend hat die Polizei auch keinerlei Hinweise auf einen Zusammenprall mit einem Wildtier gefunden. Die Polizeibeamten haben weder auf der Fahrbahn noch am Fahrzeug Spuren festgestellt, die auf einen Wildunfall schließen ließen. In Unfallortnähe wurden keine verletzten Tiere gefunden. In Übereinstimmung damit stehen die Ergebnisse des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros S. vom 12.09.1997. Für einen Zusammenstoß mit einem Reh hat sich nichts ergeben. Danach ist das Einklemmen von Rehhaaren zwischen Stoßfänger und Kennzeichen ohne Deformation des Kennzeichens mit einer Kollision gegen ein Reh auf hohem Geschwindigkeitsniveau, das durch den Überschlag des Wagens belegt ist, nicht zu vereinbaren. Eine derartige Anhaftung bzw. Einklemmung von Haaren ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nur in einer Bewegung möglich, deren Richtung parallel zum Stoßfänger bzw. zum Kennzeichen verläuft. Wegen des vorhandenen Grannenhaares müßte ein Vollstoß gegen den Rehkörper stattgefunden haben, der zwingend eine Deformation des Kennzeichens innerhalb des Kontaktbereichs hervorrufen müsse. Das ist aber nicht geschehen, wie sich aus den Farbfotos in der Anlage zum Gutachten ergibt. Die obere Ecke des extrem verformungsfreudigen Kennzeichens ist absolut unversehrt.

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Einer zusätzlichen Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, da der Senat auf Grund des durch das Gutachten substantiierten Vortrages der Beklagten, der Zeugenvernehmung und der übrigen Umstände zu einem zuverlässigen Ergebnis gelangt ist. Ein Privatgutachten macht nämlich die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens entbehrlich, wenn das Gericht das Privatgutachten ohne Rechtsfehler für eine zuverlässige Beantwortung der Beweisfrage für ausreichend hält (vgl. BGH, NJW 1993, 2382 (2383); r+s 1990, 130 (131) mit weiteren Nachweisen).

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Die nachträglichen Angaben des Zeugen R. gegenüber der Polizei, die der Schadenanzeige in Kopie beigefügt worden sind, sind demnach unrichtig und unter dem Einfluss des Klägers erfolgt. Dies hat der Zeuge R. in seiner schriftlichen Erklärung vom 19.11.1997 glaubhaft bestätigt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass die Rehhaare mit dem Wissen des Klägers am Kennzeichen angebracht worden sind. Der Zeuge R. hatte nämlich keine Gelegenheit, unfallfremde Rehhaare anzubringen. Ausweislich der Feststellungen der Polizei ist der Zeuge R. nach dem Unfall (Unfallzeit etwa 1.40 Uhr) von einem Gast der Waldsauna dorthin mitgenommen worden. Nach seiner Aussage ist der Zeuge bewußtlos gewesen und erst im Club aufgewacht. Anschließend verbrachte ihn der RTW in das Krankenhaus Siegburg. Danach ist er nach seinen glaubhaften Angaben nach zwei bis drei Stunden aus dem Krankenhaus entlassen worden. Ausweislich des Gutachtens S. sind dem Gutachter von dem Kläger zwei Lichtbilder zur Verfügung gestellt worden, die das Fahrzeug nachts auf der Wiese "unmittelbar nach dem Geschehen in der Endlage" zeigen (Anlage 2 des Gutachtens). Das untere Farbfoto läßt im Bereich der Kennzeichenecke eingeklemmte Fasern oder Haare zwischen Kennzeichen und Stoßfänger erkennen. Für das Anbringen dieser unmittelbar nach dem Unfall fotografierten Haare bestand für den Zeugen R. keine Gelegenheit. Ein solches Verhalten ist nach dem zeitlichen Ablauf auszuschließen. Der Kläger lässt mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1.10.1997 an die Beklagte vortragen, er sei am Unfalltag zwischen 3.00 Uhr und 3.30 Uhr selbst am Unfallort gewesen. Dann kommt aber nur der Kläger selbst oder ein Dritter in Betracht, der im Einverständnis mit dem Kläger die Haare angebracht hat.

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Soweit der Zeuge H. bekundet hat, dass er gegen 4.00 Uhr oder 4.30 Uhr zu dem Kläger und dann mit ihm zur Unfallstelle gefahren sei, stimmt dies mit den eigenen Angaben des Klägers im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1.10.1997 nicht überein. Darin nennt der Kläger eine abweichende Uhrzeit - 3.00 bis 3.30 Uhr - und gibt darüber hinaus an, der Zeuge H. sei "etwas später hinzugekommen", also nicht mit ihm gefahren.

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Der Zeuge R. hat auf Vorhalt seiner Erklärung vom 19.11.1997 (Bl.59, 60 GA) letzlich auch bestätigt, dass der Taxifahrerkollege H. erzählt habe, dass er selbst dem Kläger beim Abkratzen der Rehhaare geholfen habe. Dies erschien dem Senat angesichts der gesamten Umstände glaubhaft, obwohl der Zeuge H. diese Äußerung in Abrede gestellt hat. Der Zeuge R. hat auch nachvollziehbar erläutert, wie es zu seiner Erklärung vom 21.04.1998 gekommen ist (Bl. 9 GA). Nach seiner glaubhaften Schilderung war er arbeitslos und hat den Kläger gebeten, ihn wieder als Fahrer zu beschäftigen. Dies sei der Anlass für die Erklärung gewesen. Die Angaben des Zeugen entsprechen im Kern seiner Erklärung gegenüber der Beklagten vom 4.05.1998 (Bl. 64/65 GA). Soweit der Zeuge H. angegeben hat, der Zeuge R. habe am Telefon gesagt, er müsse etwas vertuschen oder tricksen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf Nachfrage konnte der Zeuge H. keine Erklärung dafür geben, was nach dem Inhalt des Anrufs vertuscht werden sollte. Es kann durchaus sein, dass die Äußerung des Zeugen mit dem geplanten Verkauf alkoholischer Getränke in der Waldsauna zusammenhing, der geheimgehalten werden sollte.

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Dem Gutachter Schröter gegenüber hat der Kläger selbst auf Wildhaare hingewiesen, welche am Kennzeichen eingeklemmt gewesen seien, obwohl er wußte, dass kein Rehunfall stattgefunden hat. Die angeblich vom Kennzeichen stammenden Wildhaare sind dann dem Gutachten beigefügt worden. Die Angaben des Klägers und des Zeugen R. in der Schadenanzeige vom 02.05.1997 (Bl. 35 - 38 GA), in denen von einem Zusammenstoß mit einem Reh die Rede ist, sind danach unrichtig.

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Mithin ist von einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung durch den Kläger auszugehen.

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Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat , tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. So liegt der Fall hier.

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Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden.

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Es sollte durch Konstruktion eines Wildunfalls in verschiedener Hinsicht auf die Regulierung Einfluss genommen werden, die im Hinblick auf Selbstbeteiligung und Rückstufung im Schadenfall bei der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung unterschiedlich ist. Außerdem kann bei einem derartigen Schadenereignis (Abkommen von der Fahrbahn) im Rahmen der Vollkaskoversicherung der Gesichtspunkt der grob fahrlässigen Herbeiführung eine Rolle spielen.

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Von einem nur geringen Verschulden des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Es handelt sich nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. Da der Kläger im übrigen in der Schadenanzeige auch ordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. BGH, VersR 1998, 447), war nach alledem ein Anspruch des Klägers nicht gegeben.

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2. Die Widerklage ist hingegen begründet.

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Der Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.559,40 DM aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu.

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Die Kosten des Sachverständigengutachtens S. sind vom Kläger durch schuldhaftes Verhalten - wie ausgeführt - veranlasst worden.

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Der Zinsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges,nachdem der Kläger unter Fristsetzung bis 31.12.1997 zur Rückzahlung aufgefordert war, §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB .

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

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Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer des Klägers: 16.459,40 DM