Berufung abgewiesen: Kein Versicherungsschutz bei hochwasserbedingtem Rückstau (AWB 87)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Entschädigung aus einer Geschäftsversicherung für Kellerschäden durch das Weihnachtshochwasser 1993. Streit war, ob es sich um Leitungswasser- oder Rohrbruchschäden handelt oder der Ausschluss für Hochwasser/Rückstau greift. Das OLG bestätigt die Abweisung: Schäden beruhten auf einem hochwasserbedingten Rückstau und nicht auf einem Rohrbruch; der Ausschluss nach §1 Nr.5 d) AWB 87 gilt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Leitungswasser im Sinne der AWB 87 ist Wasser, das aus fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist; Versicherungsschutz setzt den Nachweis eines solchen Austritts voraus.
Die AWB 87 schließen unabhängig von mitwirkenden Ursachen Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser, Witterungsniederschlag oder daraus resultierenden Rückstau vom Versicherungsschutz aus (§1 Nr.5 d)).
Der Ausschluss greift auch dann, wenn das austretende Wasser mit Leitungswasser vermischt ist; er entfällt nur, wenn ausschließlich Leitungswasser ursächlich war.
Rohrbruch im Sinne von §1 Nr.3 AWB 87 liegt nur vor, wenn das Material des Rohres oder zugehöriger Einrichtungen ein Loch oder einen Riß erlitten hat; das Vorliegen eines Rohrbruchs obliegt der Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers.
Rechtliche Entscheidungen können ohne abschließende weitere Sachaufklärung getroffen werden, wenn nach würdiger Sicht der vorgelegten Beweise feststeht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Leistungsausschlusses vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 178/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 178/94 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger stehen aus der abgeschlossenen Geschäftsversicherung hinsichtlich der anläßlich des Weihnachtshochwassers 1993 entstandenen Schäden Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
Nach den dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 87) umfaßt die Versicherung nach § 1 Nr. 1 die Leitungswasserversicherung und nach § 1 Nr. 3 die Rohrbruchversicherung. Nach beiden Bestimmungen hat der Kläger einen entschädigungspflichtigen Versicherungsfall vorliegend nicht bewiesen.
1.
In der Leitungswasserversicherung leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Leitungswasser ist nach § 1 Nr. 2 a) AWB 87 Wasser, das aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist, das heißt, wenn das Wasser nicht den vorgesehenen Weg genommen hat.
Nach dem Vorbringen der Berufungsbegründung ist der Schaden darauf zurückzuführen, daß sich der Revisionsdeckel an einem Abflußrohr durch den Druck des Hochwassers gelöst hatte und das Wasser dadurch aus dem Abflußrohr ausgetreten und in den Keller geflossen ist. Für einen solchen Fall sehen die AWB 87 jedoch in § 1 Nr. 5 d) einen Leistungsausschluß vor. Von der Versicherung ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau.
Diese Voraussetzungen des Leistungsausschlusses sind im Streitfall gegeben. Bei zutreffender Würdigung des Berufungsvorbringens sind die Schäden ursächlich durch einen vom Hochwasser hervorgerufenen Rückstau im Abflußrohr entstanden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich dabei ausschließlich um Rheinwasser oder sonstiges Niederschlagswasser handelte oder ob das Hochwasser mit Leitungswasser vermischt war (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, F IV Rdnr. 35, 36).
Der Ausschluß würde nur dann nicht greifen, wenn es sich ausschließlich um Leitungswasser gehandelt hätte. Davon kann auch unter Zugrundelegung des Berufungsvorbringens jedoch keine Rede sein.
2.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Regelung in § 1 Nr. 5 Satz 2 und 3 AWB 87. Danach gilt der Ausschluß gemäß § 1 Nr. 5 d) AWB nicht für Schäden gemäß Nr. 3. Der Ausschluß gilt ferner nicht für Schäden gemäß Nr. 1, soweit sie Folgeschäden eines Schadens gemäß Nr. 3 sind.
§ 1 Nr. 3 AWB 87 betrifft die Rohrbruchversicherung. Der Ausschluß gilt demnach nicht für Rohrbruchschäden sowie nicht für Leitungswasserschäden, soweit sie Folge eines Rohrbruchschadens sind. Die Voraussetzungen liegen jedoch für beide Alternativen nicht vor.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger vorliegend auf einen Rohrbruch. Ein Rohrbruch liegt vor, wenn das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleichen und Kniestücken) oder der Einrichtung ein Loch oder einen Riß bekommt (vgl. Martin a.a.O., E I Rdnr. 81).
Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Zu dem Geschehen vor Ort ist vor dem Landgericht der Zeuge C. vernommen worden, der als einziger der vernommenen Zeugen den Beginn der Überschwemmung unmittelbar mitbekommen hat. Von den anderen Zeugen hat keiner den Schadenhergang unmittelbar beobachtet.
Daß an dem Abflußrohr ein Rohrbruch eingetreten sein soll, läßt sich der Aussage des Zeugen C. jedoch keinesfalls entnehmen. Vielmehr hat der Zeuge den Vorgang so geschildert, daß das Ventil einer Dichtung durchbrach, und zwar sei eine mit einem Bügel (am Rohr) befestigte Klappe heruntergefallen und in den darunterliegenden Brunnen gefallen. Der Zeuge wußte sich nicht zu erinnern, ob die Klappe zerbrochen war oder sich einfach gelöst hatte.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Radscheit handelte es sich bei der vom Zeugen C. erwähnten Klappe um den Verschlußdeckel einer Reinigungsöffnung des Abflußrohres, der sich aufgrund des Druckes gelöst hatte und heruntergefallen war.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem vom Zeugen C. wiedergegebenen Geschehen nicht um einen Rohrbruch im Sinne von § 1 Nr. 3 AWB 87. Das Abflußrohr an sich, das Material des Rohres, hat weder ein Loch noch einen Riß bekommen. Das "Loch" in Größe des Revisionsdeckels war auch schon vorher am oder im Rohr vorhanden. Bei einem solchen Sachverhalt vermag der Senat nicht von einem Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen. Der Ausschluß nach § 1 Nr. 5 d) AWB 87 ist somit nicht aufgehoben, weil es an der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich einem Rohrbruch gemäß § 1 Nr. 3 AWB 87 fehlt.
3.
Unter diesen Umständen bedarf die Feststellung des Sachverständigen Radscheit, wonach entsprechend den ihm erteilten Auskünften am 22.12.1993 bereits das Erdgeschoß und damit auch das Kellergeschoß durch Hochwasser überschwemmt gewesen sei, keiner abschließenden Klärung mehr.
4.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 20.000,-- DM