Kfz-Teilkasko: Nachweis des äußeren Diebstahlbildes trotz falscher Schlüsselangaben
KI-Zusammenfassung
Die beklagte Teilkaskoversicherung begehrte mit der Berufung die vollständige Klageabweisung nach behauptetem Kfz-Diebstahl und berief sich u.a. auf falsche Angaben zur Schlüsselzahl. Das OLG bejahte aufgrund der persönlichen Anhörung des Versicherungsnehmers das äußere Bild eines Diebstahls und sah keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung. Eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung verneinte es, weil die Vorsatzvermutung hinsichtlich der objektiv falschen Schlüsselangaben widerlegt sei (vergessener „Valet Key“). Die Berufung hatte nur hinsichtlich der Mehrkosten wegen Anrufung eines unzuständigen Gerichts Erfolg.
Ausgang: Berufung nur hinsichtlich der Auferlegung der durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten erfolgreich, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Kfz-Diebstahlversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er Tatsachen beweist, die das äußere Bild eines Diebstahls ergeben, insbesondere das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort und dessen späteres Nichtwiederauffinden.
Steht das äußere Bild eines Diebstahls fest, ist von einer Entwendung auszugehen, sofern der Versicherer nicht Tatsachen beweist, die eine erhebliche Gefahr der Vortäuschung begründen.
Fehlen dem Versicherungsnehmer sonstige Beweismittel, kann das Gericht seine Überzeugung vom äußeren Diebstahlbild aufgrund einer persönlichen Anhörung gewinnen, solange keine vom Versicherer nachgewiesenen erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen.
Eine objektiv unrichtige Angabe in der Schadenanzeige zu vorhandenen Fahrzeugschlüsseln begründet Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nur bei vorsätzlicher Falschangabe; die gesetzliche Vorsatzvermutung kann durch Nachweis fehlenden Bewusstseins über das Vorhandensein eines weiteren Schlüssels widerlegt werden.
Mehrkosten, die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstehen, sind gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Partei aufzuerlegen, die das unzuständige Gericht angerufen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 115/02
Tenor
Das am 26.02.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 115/02 - wird dahingehend abgeändert, dass die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Ellwangen entstandenen Mehrkosten dem Kläger auferlegt werden.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
Im November 1998 erwarb der Kläger von dem Zeugen E. N., dem Ehemann einer Schwester des Klägers, das Fahrzeug Daimler Chrysler Voyager 3.3 LE mit dem Kennzeichen XX-XX 328. Der Kläger leaste das Fahrzeug über die B., Auto- und Anlagenleasing GmbH.
Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Kraftfahrzeugteilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650,- EUR für das Fahrzeug ab.
Am 01.08.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass das Fahrzeug am Vortag in Frankfurt am Main gestohlen worden sei. In der Schadenanzeige vom 21.08.2000 beantwortete der Kläger die Frage nach den bei dem Erwerb des Fahrzeugs erhaltenen Schlüsseln mit "2", obwohl er von dem Zeugen E. N. drei Schlüssel erhalten hatte. Die Frage nach den für das Fahrzeug insgesamt existierenden Schlüsseln beantwortete er mit "2", obwohl sich alle drei erhaltenen Schlüssel in seinem Besitz befanden.
Im Juli 2001 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen dritten Schlüssel für das Fahrzeug zukommen und dazu mitteilen, dass dieser in Folge eines Umzugs verlegt und zwischenzeitlich wieder aufgefunden worden sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2000 ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf den 15.12.2000 auffordern, den Wiederbeschaffungswert von 32.500,- DM abzüglich der Selbstbeteiligung von 650,- DM zu ersetzen. Die Beklagte lehnte das ab.
Der Kläger hat behauptet, er habe am 31.07.2000 seinen Schwager D. B. in dem Frankfurter Stadtteil C.-F. besucht. Am Nachmittag sei er in die Frankfurter Innenstadt gefahren und habe das Fahrzeug am Straßenrand der C.-straße in Höhe der Hausnummern 13 bis 15 abgestellt. Er habe das Fahrzeug verschlossen und sei zum Bummeln in die Innenstadt gegangen. Als er gegen 19 Uhr zu dem Abstellort zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug nicht mehr dort gewesen.
Bei dem Ausfüllen der Schadenanzeige sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er einen dritten Schlüssel zu dem Fahrzeug erhalten hatte. Der Schlüssel sei bei einem Umzug verlegt worden und erst später wieder aufgefunden und unmittelbar danach der Beklagten übermittelt worden. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass er nur die Schlüssel anzugeben habe, die er der Beklagten tatsächlich übergeben könne. Bei den der Beklagten überlassenen Schlüsseln handele es sich um die, die er bei dem Erwerb des Fahrzeugs erhalten habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.850,- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2000 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die B., Auto- und Anlagenleasing GmbH, X.-straße 42, xxxxx X., 16.284,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen L. behauptet, bei den von dem Kläger vorgelegten Schlüsseln handele es sich nicht um die Originalschlüssel des Fahrzeugs. Zudem seien die auf dem Hauptschlüssel vorhandenen Spuren nicht mit der Laufleistung des Fahrzeugs in Einklang zu bringen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger Kopien der Originalschlüssel angefertigt und die Originalschlüssel weiter gegeben habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei aufgrund falscher Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln nicht glaubwürdig. Jedenfalls sei sie wegen unrichtiger Angaben des Klägers zu der Zahl der Schlüssel in der Schadenanzeige gemäß §§ 7 AKB, 6 Absatz 3 VVG leistungsfrei.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen E. N. und N. H. sowie der Anhörung des Klägers und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen H. der Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe das äußere Bild eines Diebstahls des Fahrzeugs bewiesen, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls bestehe nicht und die Beklagte sei nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht das äußere Bild eines Diebstahls aufgrund der Anhörung des Klägers als bewiesen angesehen und Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung verneint.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat hat den Kläger gemäß am 01.03.2005 verkündetem Beschluss angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 24.05.2005 wird Bezug genommen.
2.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bezüglich der Kosten des Rechtsstreits begründet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 281 Absatz 3 Satz 2 ZPO die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Ellwangen entstandenen Mehrkosten von dem Kläger zu tragen sind. Darüber hinaus ist die Berufung unbegründet, denn das Landgericht hat die Beklagte zu Recht gemäß dem Hilfsantrag des Klägers verurteilt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag der Parteien einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 16.284,65 EUR an die B., Auto- und Anlagenleasing GmbH wegen des Diebstahls des von ihm geleasten Fahrzeugs (§ 12 Abs. 1 I b) AKB).
Es ist davon auszugehen, dass das von dem Kläger geleaste Fahrzeug entwendet wurde.
Bei der Diebstahlversicherung gelten aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung Beweiserleichterungen.
Der Versicherungsnehmer braucht zunächst nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Diebstahls ergibt (BGH, VersR 1984, 29). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Diebstahls ist gegeben, wenn Tatsachen feststehen, die das äußere Bild eines Diebstahls ergeben. Bei der Kraftfahrzeugversicherung genügt dazu, dass der Versicherungsnehmer beweist, dass das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr aufgefunden wurde (BGH, VersR 1995, 909).
Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis von Tatsachen, die das äußere Bild eines Diebstahls ergeben, ist von einem solchen auszugehen, wenn nicht Tatsachen feststehen, aus denen sich die erhebliche Gefahr einer Vortäuschung des Diebstahls ergibt. Entsprechende Tatsachen sind erforderlichenfalls von dem Versicherer zu beweisen (BGH VersR 1984, 29).
Sofern dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf das äußere Bild eines Diebstahls keine oder nicht genügende Beweismittel zur Verfügung stehen, kann die gemäß § 286 ZPO notwendige Überzeugung dem Gericht durch die persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers vermittelt werden (BGH VersR 1991, 917). Die Anhörung des Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO hat zu erfolgen, wenn nicht Tatsachen feststehen, aus denen sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ergeben (BGH VersR 1996, 575). Entsprechende Tatsachen sind erforderlichenfalls von dem Versicherer zu beweisen (BGH VersR 1998, 488).
Dem Kläger stehen für den von ihm behaupteten Diebstahl keine Beweismittel zur Verfügung. Erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit sind nicht gegeben. Solche Zweifel ergeben sich nicht aufgrund der Angaben des Klägers zu der Zahl der erhaltenen und vorhandenen Schlüssel in der Schadenanzeige. Eine Neigung des Klägers zu unwahren Angaben oder zur Verschleierung von Tatsachen lässt sich dem nicht entnehmen, denn es steht nicht fest, dass der Kläger vorsätzlich falsche Angaben machte. Es ist durchaus möglich, dass der Kläger bei dem Ausfüllen der Schadenanzeige seinem Vortrag entsprechend kein Bewusstsein von der Existenz eines dritten Schlüssels hatte. Dass ein Versicherungsnehmer einen von ihm nicht ständig benutzten Fahrzeugschlüssel verlegt und sich nach einiger Zeit nicht mehr an das Vorhandensein des Schlüssels erinnert, ist nicht völlig fern liegend.
Ebenso wenig kann die Unglaubwürdigkeit des Klägers angenommen werden, wenn es sich bei den von ihm vorgelegten Schlüsseln um Kopien der ursprünglich dem Fahrzeug zugeordneten Originalschlüssel handelt. Es steht nicht fest, dass der Kläger die Schlüsselkopien anfertigen ließ oder von ihrer Anfertigung wusste. Möglich ist, dass der Kläger das Fahrzeug allein mit den vorgelegten Schlüsseln erhielt, die Schlüsselkopien von dem Voreigentümer ohne sein Wissen angefertigt wurden oder der Voreigentümer das Fahrzeug bereits mit den Schlüsselkopien erhielt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen H., denn dieser hat festgestellt, dass die Gebrauchspuren an den Schlüsseln mindestens der auf die Besitzzeit des Klägers entfallenden Laufleistung von etwa 45.000 km zuzuordnen sind. Aufgrund der Bekundung des Zeugen E. N. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht, dass er keine Kopien der Schlüssel habe anfertigen lassen, kann nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass der Kläger Kopien herstellen ließ. Es ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge E. N. nicht die Wahrheit gesagt hat oder seinerseits das Fahrzeug bereits mit Kopien der ursprünglich von dem Hersteller vorgesehenen Schlüssel erhielt.
Aufgrund der danach zulässigen persönlichen Anhörung des Klägers durch den Senat ist der Beweis von Tatsachen, die das äußere Bild eines Diebstahls des von ihm geleasten Fahrzeugs ergeben, geführt.
Der Kläger hat nachvollziehbar bekundet, dass er das Fahrzeug am Nachmittag des 31.07.2000 zwischen 15 und 16 Uhr an der C.-straße in der Frankfurter Innenstadt abstellte und dort bei seiner Rückkehr gegen 19 Uhr nicht mehr auffand. Seine Angaben zu dem Besuch bei seinem Schwager und dem in der Innenstadt von Frankfurt verbrachten Nachmittag sind insgesamt plausibel. Erhebliche und nicht aufgeklärte Widersprüche zu seinen sonstigen Angaben haben sich nicht ergeben.
Dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht den Namen der Straße, in der er das Fahrzeug abstellte, nicht angeben konnte, begründet keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ansonsten durchgehend den Abstellort mit der C.-straße im Bereich der Hausnummern 13 bis 15 angab. Entsprechende Angaben erfolgten gegenüber der Polizei, in der Klageschrift und bei der Anhörung durch den Senat.
Ebenso hat der Kläger durchgehend den Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs mit etwa 16 Uhr und den der Rückkehr zu dem Abstellort mit etwa 19 Uhr angegeben.
Dass in der Strafanzeige und der Klageschrift der Zeitpunkt des Eintreffens des Klägers bei seinem Schwager mit 9 Uhr und demgegenüber bei der persönlichen Anhörung vor dem Senat und dem Landgericht mit etwa 13 Uhr angegeben worden ist, begründet keinen ernstlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers. Nach der persönlichen Anhörung ist davon auszugehen, dass es sich offenbar um einen Protokollierungsfehler bei der Aufnahme der Strafanzeige handelt, der in die Klageschrift übernommen wurde.
Dass der Kläger sich bei der Anhörung durch den Senat nicht mehr erinnern konnte, welche Geschäfte er bei seinem Bummel durch Frankfurt aufsuchte und ob er etwas einkaufte, erscheint nach der vergangenen Zeit nachvollziehbar und beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht.
Überdies wäre bei einem planmäßigen und betrügerischen Vorgehen des Klägers eher zu erwarten gewesen, dass er auf jeweils vollständige und konsequent übereinstimmende Angaben geachtet und jeglichen Angriffspunkt vermieden hätte. Die Angaben des Klägers entsprechen demgegenüber eher denen einer Person, die nichts zu verbergen hat und sich deshalb nicht in allen Einzelheiten zurechtlegt, was sie jeweils anzugeben hat, um zu dem gewünschten Erfolg zu gelangen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem persönlichen Eindruck von dem Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat, der den von dem Landgericht angegebenen bestätigt.
Tatsachen, aus denen sich die erhebliche Gefahr einer Vortäuschung des Diebstahls durch den Kläger ergibt, sind demgegenüber von der Beklagten nicht dargelegt und unter Beweis gestellt worden.
Wie bereits ausgeführt kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vorsätzlich falsche Angaben zu den Schlüsselverhältnissen machte. Es steht weder fest, dass er vorsätzlich eine falsche Zahl erhaltener und vorhandener Schlüssel angab, noch, dass er Kopien der Originalschlüssel fertigen ließ oder wusste, dass solche gefertigt worden waren.
Die Beklagte ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung gemäß §§ 7 AKB, 6 Absatz 3 VVG leistungsfrei.
Zwar handelt es sich bei der Angabe der Schlüsselanzahl in der Schadenanzeige objektiv um eine Falschangabe und ist der Vorsatz des Klägers nach § 6 Absatz 3 VVG zu vermuten.
Die Vorsatzvermutung ist jedoch widerlegt. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die Vernehmung der Ehefrau des Klägers der Kammer die Überzeugung vermittelt habe, dass der dritte Schlüssel umzugsbedingt verloren und gänzlich in Vergessenheit geraten war. Die Falschangabe erfolgte dann ohne Vorsatz, denn das fehlende Bewusstsein der Existenz des dritten Schlüssels schließt den Vorsatz aus. Der Senat hat keine konkreten Anhaltspunkte, insoweit an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Landgericht festgestellten Tatsachen zu zweifeln, und hat diese deshalb seiner Entscheidung zugrunde zulegen (§ 529 Absatz 1 Satz 1 ZPO).
Für die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts spricht auch, dass es sich bei dem dritten Schlüssel um einen so genannten Werkstattschlüssel oder "Valet Key" handelt, der nur geringe Gebrauchsspuren aufwies, mithin nicht regelmäßig genutzt wurde. Dass derartige, häufig von dem Fahrzeugbesitzer überhaupt nicht gebrauchten Schlüssel in Vergessenheit geraten, ist nachvollziehbar und nicht selten.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Abänderung des angefochtenen Urteils nur in einem Nebenpunkt ist kostenrechtlich ohne Bedeutung (Zöller - Herget, ZPO, § 97 Rz. 1).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.284,65 EUR