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Oberlandesgericht Köln·9 U 58/95·08.01.1996

Deckungsschutz aus K.-Versicherung trotz fehlender sofortiger Zahlungspflicht

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtTransport-/SpeditionsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung aus seiner K.-Versicherung wegen eines Transportschadens; das Landgericht hatte ihm zunächst Zahlungen zugesprochen. Das Oberlandesgericht hebt den Zahlungsanspruch auf, stellt aber fest, dass die Beklagte zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet ist, insbesondere für ein Prozessrisiko gegen die Streitverkündete. Die Entscheidung stützt sich auf das Trennungsprinzip des Haftpflicht- und Deckungsprozesses nach VVG und auf treuwidrige Rechtsausübung der Beklagten.

Ausgang: Zahlungsantrag des Klägers abgewiesen, gleichzeitig Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz (teilweise stattgegeben).

Abstrakte Rechtssätze

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Im Deckungsprozess bestimmt das Trennungsprinzip, dass die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegenüber dem Haftpflichtversicherer erst mit rechtskräftiger Feststellung der Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers, durch Anerkenntnis, Vergleich oder befugte Befriedigung des Geschädigten gemäß § 154 Abs. 1 VVG eintritt.

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Fehlt eine der in § 154 Abs. 1 VVG genannten Voraussetzungen, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nur zur Gewährung von Rechtsschutz und zur Übernahme notwendiger Kosten nach § 150 VVG verpflichtet, nicht aber zur sofortigen Zahlung an den Versicherungsnehmer.

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Eine vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers geleistete Zahlung gilt nur dann als befugte Befriedigung im Sinne des § 154 Abs. 1 VVG, wenn der Versicherer zuvor den Versicherungsschutz unberechtigt verweigert hat; andernfalls fehlt die Erstattungsfälligkeit.

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Hat der Haftpflichtversicherer sein Eintrittsverlangen dem Grunde nach bereits anerkannt oder teilweise reguliert, kann es ihm nach Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) verwehrt sein, sich später auf eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zur Leistungsfreiheit zu berufen.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 4 K.§ Art. 23 Abs. 3 CMR§ 149 ff. VVG§ 150 VVG§ 154 Abs. 1 VVG§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 86 0 49/94

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. September 1994 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 0 49/94 - geändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der K.--Versicherung - Vers.Schein-Nr. 50 09 50 83539 - wegen des Schadensereignisses vom 11. März 1992 - Schaden-Nr. 49 92 50 00363 8 - Deckungsschutz zu gewähren, insbesondere auch für einen Rechtsstreit des Klägers gegen die Streitverkündete F. G. Spedi-tion GmbH & Co. KG in K.. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Zahlungs-antrag des Klägers abzuweisen und auf den Hilfsan-trag hin die Verpflichtung der Beklagten zur Gewäh-rung von Deckungsschutz festzustellen ist.

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Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landge-richts keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus der bei ihr abgeschlossenen K.-Versicherung.

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Dies folgt allerdings nichts schon daraus, daß der Senat in der Frage, in welchem Umfang der Kläger wegen des Schadens der Firma Büromaschinen B. von der Streitverkündeten, der Fritz G. Spedi-tion, zu Recht in Anspruch genommen werden kann, anderer Meinung ist als das Landgericht. Der Senat neigt zu der Ansicht, daß sich der Umfang der nacch § 35 Abs. 4 K. auf 80,00 DM je kg Rohgewicht be-schränkten Schadensersatzverpflichtung des Fracht-führers auch im Falle einer Sammelladung von Gütern verschiedener Urversender nach den jeweiligen Ein-zelsendungen der Urversender richtet und nicht nach der vom Spediteur als Absender zusammengestellten Sammelladung insgesamt. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Bestimmung des § 35 Abs. 4 K., den Frachtführer vor wirtschaftlich unzumutbarer Inan-spruchnahme zu schützen (so BGHZ 79, 302 ff., 304 für die vergleichbare Bestimmung in Art. 23 Abs. 3 CMR). Ein Frachtführer hat letztlich in der Regel nur die Schäden der einzelnen Urversender (oder der einzelnen Empfänger, falls diese die Transportge-fahr tragen) zu ersetzen, die von den vorgeschalte-ten Spediteuren und Frachtführern an ihn praktisch "durchgereicht" werden, soweit es an einer unmit-telbaren Rechtsbeziehung zwischen dem haftenden Frachtführer und dem geschädigten Urversender (resp. Empfänger) fehlt. Die Haftungsbeschränkung nach § 35 Abs. 4 K. ist demnach grundsätzlich auf die Sendung des einzelnen Urversenders (resp. Empfängers) bezogen. Bei mehreren Einzeltransporten von Gütern verschiedener Urversender wäre mithin die Haftung des Frachtführers auf die Summe der jeweiligen Haftungshöchstbeträge je Einzelsendung beschränkt. Es dürfte nun dem Schutzzweck des § 35 Abs. 4 K. widersprechen, wenn allein die Tat-sache, daß die Einzelsendungen verschiedener Urver-sender vom Spediteur im Rahmen einer Sammelladung gemeinsam befördert werden, zu einer Heraufsetzung der Haftungshöchstgrenze des Frachtführers führen würde, weil der Urversender hochwertiger, aber leichtgewichtigerer Güter die von einem anderen Ur-versender nicht in Anspruch genommenen "Haftungsre-serven" bei geringwertigeren, aber schwereren Waren gegenüber dem Frachtführer geltend machen könnte (was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich in der Sammelladung Einzelsendungen mit Gütern im Wer-te von unter 80,00 DM je kg befinden). Es ist nicht Zweck einer Sammelladung, die Haftung des Fracht-führers umfangmäßig zu erweitern, der bei solchen Transporten zumeist sogar einen niedrigeren Fracht-lohn erhält, als er bei Einzeltransporten verdienen würde. Die vom Landgericht herangezogene Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung der Haftungshöchstsummen bei Teilschäden einer Sendung (vgl. VersR 1969, 703 ff. und BGHZ 79, 302 ff.) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In jenen Entscheidungen ging es um die Frage, ob die Haft-ungshöchstsumme nach Verpackungseinheiten bzw. nach in einer Rechnung zusammengefaßten Waren zu ermit-teln ist oder nach dem Gewicht aller Güter einer Sendung, wobei es sich aber in beiden Fällen um Teile der Sendung eines einzelnen Urversenders han-delte und demgemäß auch nur die Haftung des Fracht-führers diesem gegenüber in Rede stand. Vorliegend geht es aber um die Haftung gegenüber verschiede-nen Urversendern, deren Güter aus wirtschaftlichen und Praktikabilitätsgründen in einer Sammelladung zusammen transportiert werden. Es macht auch einen Unterschied, ob ein einzelner Urversender aufgrund einer entsprechenden Zusammenstellung einer Einzel-sendung von verschiedenwertigen Gütern unterschied-lichen Gewichts eine maximale Haftungshöchstsumme herausholt oder ob verschiedene Urversender, die keine weiteren Gemeinsamkeiten haben als denselben Sammelladungsspediteur zu Lasten des Frachtführers von der Art der Güter der anderen Urversender pro-fitieren sollen.

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Letztlich bedarf aber die Frage des Umfangs der Schadensersatzverpflichtung des Klägers wegen des der Firma B. entstandenen Schadens keiner ab-schließenden Entscheidung im vorliegenden Rechts-streit. Da es sich bei der K.-Versicherung um eine Verkehrshaftungsversicherung handelt und diese dem Wesen nach eine Haftpflichtversicherung im Sinne der §§ 149 ff. VVG darstellt (wenn auch mit Elemen-ten der Transportversicherung; vgl. im einzelnen dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Vorbem. 1 A zu K./CMR = Seite 2127), gilt im Rahmen des hier vorliegenden Deckungsprozesses das im Haftpflicht-versicherungsrecht maßgebliche Trennungsprinzip be-züglich des Haftpflichtprozesses zwischen dem Schä-diger (Versicherungsnehmer) und dem geschädigten Dritten einerseits und des Deckungsprozesses zwi-schen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflicht-versicherer andererseits. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer dem geschä-digten Dritten schadensersatzpflichtig ist, ist danach im Haftpflichtprozeß zu entscheiden, während im Deckungsprozeß allein die Eintrittspflicht des Versicherers geklärt werden muß (vgl. zum Tren-nungsprinzip Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 5 A zu § 149). Zur Freistellung des Versicherungsnehmers von einer Schadensersatzforderung des geschädigten Dritten oder zur Erstattung einer vom Versiche-rungsnehmer bereits an den Geschädigten erbrachten Schadensersatzleistung ist der Versicherer erst dann verpflichtet, wenn der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil im Haftpflichtprozeß, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, oder wenn der Versicherungsnehmer den Dritten - befugtermaßen - befriedigt hat (§ 154 Abs. 1 VVG). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist der Haftpflichtversicherer zunächst einmal nur verpflichtet, Rechtsschutz zu gewähren, insbesonde-re den Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozeß zu unterstützen und die notwendigen Kosten zu tragen (§ 150 VVG). Dementsprechend konnte vorliegend der Zahlungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben, weil es schon an den genannten Voraussetzungen für die Fälligkeit eines Freistellungs- bzw. Zahlungs-anspruchs fehlt.

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Die nach dem neueren Vorbringen des Klägers mittels Scheck an die Streitverkündete erbrachte Zahlung wegen des Schadens der Firma B. stellt im vorliegenden Fall keine befugtermaßen vorgenommene Befriedigung des geschädigten Dritten oder Anerken-nung seiner Haftpflichtforderung im Sinne des § 154 Abs. 1 VVG dar, die die Beklagte schon jetzt ver-pflichten könnte, die gezahlte Summe zu erstatten. Ein Versicherungsnehmer ist erst dann berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers den Haftpflicht-gläubiger zu befriedigen oder dessen Forderung anzuerkennen, wenn der Versicherer den Haftpflicht-versicherungsschutz unberechtigt verweigert; nur dann muß der Versicherer die Schadensersatzleistung oder ein Anerkenntnis gegen sich gelten lassen und dem Versicherungsnehmer die gezahlte Summe erstatten bzw. die anerkannte Forderung begleichen, sofern dieser nicht leichtfertig gehandelt hat (vgl. Prölss/Martin, Anm. 1 d, 3 e und 5 zu § 154 m. w. N.). Hier hatte der Kläger aber bereits im Mai 1992 Schadensersatz geleistet (vgl. Seite 3 seines Schriftsatzes vom 26. August 1994, Bl. 43 d. A.), als die Beklagte sich zur grundsätzlichen Fra-ge der Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz noch nicht geäußert hatte. Erst mit Schreiben vom 23. September 1992 (Anlage K 4 = Bl. 9/10) hat sie eine - aus der Sicht des Klägers lediglich teilweise - Schadensregulierung vorgenommen und 14.400,00 DM hinsichtlich des Schadens der Firma B. erstattet und darüber hinausgehende Erstat-tungsleistungen insoweit abgelehnt.

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Die somit unbefugte Befriedigung der Streitverkün-deten durch den Kläger führt auf der anderen Seite aber nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten schon dem Grunde nach. Zwar sehen die Bedingungen diese Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit, keinen Anspruch ohne Einwilligung des Versicherers anzuerkennen oder zu befriedigen, vor (vgl. Prölss/Martin, Nr. 7.4 K./CMR = Seite 2.142); der Beklagten ist es jedoch im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben verwehrt, sich hierauf erstmals im Schriftsatz vom 10. November 1995 zu berufen, nachdem sie zuvor ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach dadurch anerkannt hat, daß sie mit Schreiben vom 23. September 1992 eine Schadensregu-lierung vorgenommen hat und ausschließlich gegen-über der Höhe der Haftpflichtforderung der Streit-verkündeten hinsichtlich des Schadens der Firma B. Einwendungen erhoben hat.

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Die Beklagte war somit lediglich gemäß dem Hilfs-Feststellungsantrag zur Gewährung von Deckungs-schutz zu verurteilen, was gegebenenfalls auch in Form des Rechtsschutzes für einen Aktivprozeß des Klägers gegen die Streitverkündete zu geschehen hat (vgl. zu dieser Form der Rechtsschutzgewährung auch Prölss/Martin, Nr. 1 Anm. 1.1 K./CMR = Seite 2133; ferner LG Berlin VersR 1987, 578 m. w. N.). Entge-gen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Der Um-stand, daß er bislang keine Anstalten gemacht hat, einen solchen Prozeß zu führen, spricht nicht gegen ein Feststellungsinteresse. Angesichts der Tatsa-che, daß der Kläger im ersten Rechtszug mit seinen Zahlungsantrag gegen die Beklagte Erfolg hatte, bestand für ihn bisher auch kein Anlaß, die Streit-verkündete auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen und dieserhalb bei der Beklagten um Rechtsschutz nachzusuchen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 23.220,00 DM

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(gemäß § 19 Abs. 4 GKG nur für den Zahlungsantrag).

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Wert der Beschwer für den Kläger: 23.220,00 DM;

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Wert der Beschwer für die Beklagte: 7.000,00 DM

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(geschätzte Kosten der Rechtsschutzgewährung in einem Aktivprozeß).