Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 56/94·15.08.1994

Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Fahrzeugbrief im Handschuhfach

ZivilrechtVersicherungsrechtKaskoversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Kaskoversicherungsschutz für einen Diebstahlschaden; Landgericht und OLG Köln weisen die Klage bzw. Berufung ab. Das OLG führt aus, dass das Zurücklassen des Fahrzeugbriefs im Handschuhfach grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG darstellt und den Versicherer leistungsfrei stellt. Zusätzlich begründet eine vorsätzliche Falschangabe des Kaufpreises in der Schadenanzeige Leistungsfreiheit nach AKB und § 6 VVG.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klag in der Sache als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer durch besonders sorgfaltswidriges Verhalten (z.B. Verlassen des Fahrzeugbriefs im Fahrzeug) objektiv geeignet den Eintritt des Versicherungsfalles fördert.

2

Für grobe Fahrlässigkeit genügt, dass das Verhalten nach Lebenserfahrung geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls zu begünstigen; es muss nicht die alleinige Ursache sein.

3

Eine Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten in der Schadenanzeige führt zur Leistungsfreiheit, wenn die falschen oder unvollständigen Angaben relevant sind, also geeignet sind, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

4

Falsche Angaben Dritter (z.B. durch den von der Versicherungsnehmerin beauftragten Ehegatten) sind der Versicherungsnehmerin als Wissenserklärungsvertreterin zuzurechnen und können dem Versicherer zur Leistungsfreiheit verhelfen.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 952 BGB§ 932 BGB§ 935 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 6 Abs. 3 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 463/92

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni 1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 463/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

4

Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch aufgrund des Kaskoversicherungsvertrages wegen des Schadensereignisses vom 17.06.1992 gegen den Beklagten zu.

5

1.

6

Der Beklagte ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei.

7

Die Klägerin hat den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Es ist nämlich grob fahrlässig, wenn der Versicherungsnehmer den Kraftfahrzeugbrief im Handschuhfach des Fahrzeuges zurückläßt.

8

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderli-che Sorgfalt gröblich in hohem Grade außer Acht läßt, wer nicht beachtet, was unter gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte. Darüber hinaus muß auch in subjekti-ver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden ge-geben sein (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, § 6, Anm. 12 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

9

Wenn der zugehörige Kraftfahrzeugbrief beim Abstellen des Wagens im Handschuhfach verbleibt und das Fahrzeug anschließend gestohlen wird, so ist der Versicherungsfall im Sinne von § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt.

10

Daß das Verhalten des Versicherungsnehmers unmittelbar zum Versicherungsfall führt, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß irgendein Verhalten des Versicherungsneh-mers mitursächlich für den Eintritt des Versicherungs-falles war (vgl. Prölss/Martin, a.a.o., § 61, Anm. 3). Davon ist hier nach der Lebenserfahrung auszugehen.

11

Das Verhalten der Klägerin ist nämlich geeignet, den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern. Dies folgt aus der sachenrechtlichen Wirkung des Kraftfahr-zeugbriefes (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 53. Auflage, § 952, Rn. 7 und § 932, Rn. 10, 13 m.w.N.). Durch den Fahrzeugbrief wird es dem Dieb erleichtert, den Wagen an einen gutgläubigen Dritten zu veräußern, auch wenn dieser aufgrund von § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Eigentum erwirbt. Der Dieb kann sich jedenfalls mit dem Kraftfahrzeugbrief legitimieren. Gleichzeitig wird die Wiedererlangung des Fahrzeugs durch den wahren Berech-tigten erschwert, da der Erwerber des Wagens den Brief als Legitimation vorweisen kann. Diese Umstände wirken sich wiederum auf den Tatentschluß des Diebes aus.

12

Dabei spielt es keine Rolle, daß sich der Kraftfahr-zeugbrief im vorliegenden Fall in einem verschlossenen Handschuhfach befunden hat. Jeder Versicherungsnehmer muß damit rechnen, daß Diebe den Wagen, insbesondere das Handschuhfach, nach stehlenswerten Sachen durchsu-chen und beim Auffinden des Fahrzeugbriefes entweder den Entschluß fassen, den Wagen zu entwenden oder in dem vorherigen entsprechenden Diebstahlsvorsatz be-stärkt werden.

13

Wer eine solche naheliegende Überlegung als Versicherungsnehmer nicht anstellt, handelt äußerst leichtsinnig.

14

Vorliegend ist auch in subjektiver Hinsicht ein erheb-liches Verschulden gegeben. Es war schon in hohem Maße leichtfertig, den Fahrzeugbrief wegen einer - wie die Klägerin vorträgt - Hersteller-Rückrufaktion im Hand-schuhfach mitzunehmen. Es ist nämlich nicht nachvoll-ziehbar, warum der Fahrzeugbrief für einen Werkstattbe-such benötigt werden sollte. Hierzu reichen im Regel-fall der Kraftfahrzeugschein und die Service-Unterlagen aus. Die Klägerin bringt hier selbst vor, daß der Fahr-zeugbrief sich in einer kleinen Mappe befunden habe, wie sie üblicherweise beim Erwerb eines Neuwagens mit-samt den Papieren ausgehändigt wird. Es liegt auf der Hand, daß der Kraftfahrzeugbrief von den übrigen Unter-lagen (z.B. Service-Heft) getrennt aufbewahrt werden muß. Wenn dann auch noch der Brief seit Februar 1992 im Handschuhfach des Fahrzeuges verbleibt, so ist dies in hohem Grade fahrlässig. Damit, daß ein so wichtiges Do-kument wie der Kraftfahrzeugbrief "irgendwie in Verges-senheit geraten" sei, kann sich die Klägerin nicht ent-schuldigen.

15

Diese genannten Gesichtspunkte gelten für den Kraft-fahrzeugschein nicht. Die sachenrechtliche Bedeutung des Fahrzeugbriefes rechtfertigt es, das Zurücklassen des Kraftfahrzeugscheins im Einzelfall anders zu beurteilen (vgl. OLG Köln VersR 83, 847, Prölss-Mar-tin, § 12 AKB, Anm. 11 c, Stiefel/Hofmann, 14. Auflage, § 12 AKB, Rn. 95 am Ende; siehe andererseits auch Land-gericht Augsburg, VersR 1975, 1018, Landgericht Mün-chen, VersR 1981, 545).

16

Es mag sein, daß bei den derzeitigen Verhältnissen in Polen - wie die Klägerin vorträgt - gestohlene Fahrzeu-ge in einzelnen Fällen auch ohne Brief weiterveräußert und ins osteuropäische Ausland verbracht werden. Das führt jedoch hier zu keiner anderen Beurteilung, da das Zurücklassen des Kraftfahrzeugbriefes im Fahrzeug für den Eintritt des Versicherungsfalles - wie ausgeführt - auch im Ausland von Bedeutung bleibt.

17

2.

18

Der Beklagte ist aber auch leistungsfrei wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin, §§ 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.

19

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB. Dazu gehört, daß die Fragen in der Schadenanzeige wahrheitsgemäß beantwortet werden.

20

Der Ehemann der Klägerin hat in der Schadenanzeige vom 19.06.1992 (Blatt 18 Gerichtsakte) die Frage nach dem entrichteten Kaufpreis des Fahrzeuges mit DM "ca. 35.000,-" beantwortet. Ausweislich der Rechnung der Firma C. in E./Belgien vom 15.01.1992, Blatt 6 GA, betrug der Kaufpreis für das Fahrzeug in Wahrheit 528.000,- belgische Franc. Das entspricht einem Preis nach dem damals maßgebenden Kurs von 4.87 DM für 100 belgische Franc (vgl. statistisches Jahrbuch der BRD 1993, Seite 388) von 25.713,60 DM.

21

Die deutliche Falschangabe des Kaufpreises muß sich die Klägerin zurechnen lassen, da der Ehemann von ihr mit dem Ausfüllen der Schadenanzeige, der Unterschriftslei-stung und der Weitergabe an die Beklagte beauftragt worden ist, so daß er damit als Wissenserklärungsver-treter angesehen werden muß (vgl. BGH, r+s 93, 281 = VersR 93, 960).

22

Diese erhebliche Diskrepanz der Kaufpreisangabe zum in Wahrheit bezahlten Preis stellt auch eine relevan-te Aufklärungspflichtverletzung dar. Leistungsfreiheit tritt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-chung, der der Senat folgt, bei folgenlosen Verlet-zungen der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversi-cherung dann ein, wenn die Verletzung relevant war, also wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungs-obliegenheit generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wobei jedenfalls für das Fehlen des letzte-ren der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (vgl. zur sogenannten Relevanzrechtsprechung BGH, VersR 1984, 228 f. m.w.N.). Daß die Angabe des Kaufpreises für die Feststellung des Entschädigungsbetrages wichtig ist und durch eine falsche Angabe die Interessen des Versiche-rers erheblich beeinträchtigt werden, kann nicht zwei-felhaft sein. Die Klägerin ist auch in dem Schadenan-zeigeformular ausdrücklich darüber belehrt worden, daß bewußt falsche oder unvollständige Angaben zum Verlust des Anspruchs führen, auch wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht. Zu ihrer Entlastung trägt die Klägerin im Hinblick auf die falsche Kaufpreisangabe nichts vor, so daß von Vorsatz auszugehen ist.

23

Danach konnte es dahinstehen, ob auch noch weitere vor-sätzliche Verletzungen der Aufklärungspflicht vorlagen. In der Schadenanzeige vom 19.06.1992 ist die Frage nach mitgestohlenen Dokumenten mit "nein" beantwortet wor-den, obwohl der Kraftfahrzeugbrief, der sich im Hand-schuhfach befand, mit dem Wagen entwendet worden ist. Diese Falschangabe hat der Ehemann der Klägerin später durch eine Erklärung vom 09.07.1992 richtiggestellt. Ob die Mitarbeiterin des Beklagten zur Beantwortung dieser Frage einen Hinweis gegeben hat, brauchte nicht weiter aufgeklärt zu werden.

24

Was die Beantwortung der Frage nach der Schadensuhrzeit betrifft, kann allerdings nicht von einer Verletzung der Aufklärungspflicht ausgegangen werden. Die Frage, die mit einem Fragezeichen beantwortet worden ist, kann aus der Sicht eines Versicherungsnehmers so verstanden werden, daß nach der genauen Stunde und Minute des Schadensereignisses gefragt ist. Diese exakte Zeit konnte die Klägerin aber nicht wissen, da sie den Wagen im Zentrum von Warschau abgestellt hatte, um etwas zu erledigen. Auffällig ist jedoch, daß der Ehemann der Klägerin in der Schadenanzeige vom 12.07.1992 betreffend die Reisegepäckversicherung, Blatt 36 GA, den Zeitraum des Schadenseintritts, nämlich 9.00 - 10.00 Uhr, angegeben hat. Schließlich ergibt sich eine weitere Unklarheit in den Angaben der Klägerin. Sie hat vorgetragen, daß sie ihren Ehemann am 18.06.1992 auf dessen Arbeitsstelle in K. telefonisch vom Diebstahl unterrichtet habe, während es in der vom Ehemann der Klägerin unterschriebenen Reisegepäck-Scha-denanzeige vom 12.07.1992 heißt, er habe sich zur Tat-zeit in einem Warenhaus - nach dem Sinnzusammenhang des Textes offenbar in W.- befunden.

25

Nach alledem ist der Beklagte leistungsfrei.

26

Demgemäß ist die Berufung der Klägerin mit der Kosten-folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entschei-dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

27

Der Anregung der Klägerin, die Revision zuzulassen, vermochte der Senat nicht zu folgen, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorlagen.

28

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 33.600,00 DM.