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Oberlandesgericht Köln·9 U 56/00·04.12.2000

Berufung: Kein Entschädigungsanspruch bei Wiederauffinden des Fahrzeugs innerhalb Monatsfrist (§13 Abs.7 AKB)

ZivilrechtVersicherungsrechtKfz-VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen eines Kfz-Diebstahls und legte Berufung gegen die Abweisung durch das Landgericht ein. Streitpunkt war, wann die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB zu laufen beginnt und ob das Fahrzeug binnen Frist "wieder zur Stelle gebracht" wurde. Das OLG Köln weist die Berufung ab: Die Frist begann erst mit Eingang der detaillierten Schadenanzeige am 18.01.1999; am 18.02.1999 war das Fahrzeug durch Polizeimitteilung verfügbar, sodass die Leistungspflicht entfiel.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung seiner Entschädigungsforderung wegen Fahrzeugdiebstahls als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 13 Abs. 7 AKB entfällt die Entschädigungspflicht des Versicherers, wenn das versicherte Fahrzeug binnen der Monatsfrist ‚wieder zur Stelle gebracht‘ worden ist und der Versicherungsnehmer zur Rücknahme verpflichtet ist.

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Die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB beginnt erst mit dem Eingang einer Schadenanzeige, die hinreichend detaillierte Angaben enthält, um den Versicherer in die Lage zu versetzen, gezielte Fahndungsmaßnahmen einzuleiten; bloße Mitteilungen oder mündliche Anzeigen genügen nicht.

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Ein Fahrzeug gilt als ‚wieder zur Stelle gebracht‘, wenn dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird, dass er das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abholen kann und es bei objektiv zumutbaren Anstrengungen innerhalb der Frist in seine Verfügungsgewalt zu bringen ist; eine behördliche Freigabe durch die Polizei ist dafür maßgeblich.

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Dem Versicherungsnehmer können zumutbare organisatorische Maßnahmen zur Wiedererlangung des Fahrzeugs abverlangt werden (z. B. Beauftragung eines Abschleppdienstes oder eines Automobilclubs); die sofortige persönliche Abholung ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 7 AKB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 0 169/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 4 0 169/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, denn dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch wegen des Fahrzeugdiebstahls am 05.01./06.01.1999 in Würselen zu. Eine Entschädigungspflicht des Versicherers ist gemäß § 13 Abs. 7 AKB entfallen, da das Fahrzeug des Klägers binnen der Monatsfrist "wieder zur Stelle gebracht" worden ist und der Kläger somit verpflichtet war, sein Fahrzeug zurückzunehmen.

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Die Frist des § 13 Abs. 7 AKB hat mit Eingang der Schadenanzeige bei der Beklagten am 18.01.1999 zu laufen begonnen. Ein Fristbeginn bereits am 07.01.1999 kann nicht angenommen werden. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 12.10.2000 (Bl. 167 d.A.) behauptet, er habe den Diebstahl unverzüglich bei einer Frau C. gemeldet, reicht diese Meldung nicht aus, um die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB in Gang zu setzen.

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Mit § 13 Abs. 7 AKB wird dem Interesse des Versicherers Rechnung getragen, bei schnellem Wiederauffinden des Fahrzeugs für den Verlust trotz Eintritts des Versicherungsfalles keinen Ersatz leisten zu müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn eine Schadenanzeige mit einem Inhalt vorliegt, der den Versicherer in den Stand versetzt, gezielt nach dem Verbleib des Kraftfahrzeugs zu fahnden (OLG Köln, VersR 87, 1106 (1107); r+s 92, 366 (367)). § 13 Abs. 7 AKB will nämlich dem Versicherer die Möglichkeit geben, eine angemessene Zeit nach dem Fahrzeug zu suchen, um eine Entschädigungsleistung eventuell zu vermeiden. Die Suche nach dem Kraftfahrzeug setzt aber naturgemäß Kenntnisse über die näheren Umstände des Abhandenkommens voraus. Diese Kenntnisse kann nur eine detaillierte Schadenanzeige vermitteln, nicht aber schon die bloße Mitteilung, daß das versicherte Fahrzeug gestohlen worden ist.

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Außerdem ist es erforderlich, daß die Schadenanzeige bei derjenigen Stelle im Bereich des Versicherers eingeht, die dort für "Fahndungsmaßnahmen" zuständig ist. Durch die mündliche Information der Zeugin C. sind diese Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Der Kläger trägt im einzelnen nicht vor, welche Angaben er der Zeugin zum Fahrzeug und zu den Umständen des Abhandenkommens gemacht hat. Um erfolgversprechende Fahndungs-maßnahmen einleiten zu können, sind detaillierte Angaben erforderlich, die in der Regel nur im Rahmen einer schriftliche Schadenanzeige gemacht werden können. Entsprechend hat die Zeugin C. dem Kläger nach der Anzeige des Diebstahls ein Schadenanzeigeformular übersandt. Fahndungsmaßnahmen nach dem Fahrzeug konnte die Beklagte erst mit Eingang der detaillierten Schadenanzeige am 18.01.1999 ergreifen, denn es ist nicht ersichtlich, daß die mündlich gemachten Angaben ausreichend waren, um eine erfolgversprechende Suche nach dem Fahrzeug einleiten zu können. Die Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB hat daher nicht schon mit der Mitteilung des Diebstahls am 07.01.1999, sondern erst mit Eingang der Schadenanzeige am 18.01.1999 zu laufen begonnen. Die Monatsfrist lief somit erst am 18.02.1999 ab.

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Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß das Fahrzeug mit Eingang des Schreibens der Beklagten vom 10.02.1999 beim Kläger "wieder zur Stelle gebracht" worden ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.02.1999 ergibt sich, daß das Fahrzeug noch von der Polizei untersucht werde, von dieser also noch nicht freigegeben war. Wird aber ein Fahrzeug von der Polizei beschlagnahmt, gilt es erst dann als "wieder zur Stelle gebracht", wenn die Polizei die Freigabe an den Geschädigten erklärt (Stiefel/Hofmann, 16. Aufl., § 13 Rn 78; Feyock/Jacobsen/Lemor, § 13 AKB, Rn 66).

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Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage jedoch zu Recht abgewiesen, denn mit dem Telefonat und dem Fax der Polizei Mönchengladbach am Nachmittag des 18.02.1999, also am letzten Tag der Frist, war das Fahrzeug "wieder zur Stelle gebracht".

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Dies heißt nicht, daß das Kraftfahrzeug seitens des Versicherers in die Garage des Versicherungsnehmers zurückgebracht sein muß; es genügt die Mitteilung an den Versicherungsnehmer von irgendeiner Stelle, daß er sich das Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort abholen kann. Das Merkmal "wieder zur Stelle gebracht" ist also nicht als eine auf einen Ort bezogene Beschreibung zu verstehen, sondern bedeutet, daß der entwendete Gegenstand so wieder vorhanden sein muß, daß es dem Versicherungsnehmer bei objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich ist, ihn innerhalb der Monatsfrist in seine Verfügungs-gewalt zurückzuerlangen (BGH VersR 82, 135 (136); Stiefel/Hofmann, 16. Aufl., § 13 Rn 78).

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Nach dem Vortrag des Klägers hat er das Schreiben vom 18.02.1999 (Bl. 172 d.A.) gegen 14.34 Uhr erhalten. Bis 18.00 Uhr hatte er Zeit, das Fahrzeug in Mönchengladbach abzuholen bzw. seine Rückführung nach Würselen zu veranlassen. Vom Kläger kann sicher nicht verlangt werden, sofort nach Kenntnis der Freigabe nach Mönchengladbach zu fahren, um den Wagen persönlich abzuholen. Zu Recht weist der Kläger insoweit darauf hin, daß die zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichend war, um das Fahrzeug wieder anzumelden oder rote Nummernschilder zu besorgen. Für den Kläger bestand aber die Möglichkeit, sich mit der Firma B. in Verbindung zu setzen, um zu klären, wie das Fahrzeug am besten zurückzuholen sei. Die Adresse und die Telefonnummer der Fa. B. , bei welcher das Fahrzeug stand, waren im Schreiben der Polizei angegeben. Da es sich bei der Fa. B. um einen Abschleppdienst handelt (Bl. 30 d.A.), hätte ein Anruf genügt, um die Firma mit der Überführung des Fahrzeugs nach Würselen zu beauftragen. Sonst hätte der Kläger ein anderes Abschleppunternehmen beauftragen oder die Hilfe eines der renommierten Automobilclubs (ADAC, AVD u.a.) in Anspruch nehmen müssen, um das Fahrzeug zurück nach Würselen zu schaffen. Die Strecke zwischen Mönchengladbach und Würselen beträgt weniger als 50 km, ein Verbringen des Fahrzeugs zum Wohnsitz des Klägers war am 18.02.1999, also noch innerhalb der Frist des § 13 Abs. 7 AKB im Rahmen objektiv zumutbarer Anstrengungen möglich (vergl. OLG Köln, VersR 87, 1106; r+s 92, 224).

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Der Inhalt des Schreibens der Polizei vom 18.02.1999 deutet auch nicht darauf hin, daß die Aushändigung des Fahrzeugs von einer Kostenzahlung abhängig gemacht wird. Zudem hat der Versicherer Rückführungskosten als Rettungskosten zu erstatten (streitig, wie hier: Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., § 13 AKB, Rn 20), so daß der Kläger aus diesem Grund die Rücknahme nicht verweigern durfte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1 ZPO, im übrigen folgen die prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: bis 12.000,00 DM (Wiederbeschaffungswert ./. Verkaufserlös; davon 80 % für Feststellung)