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Oberlandesgericht Köln·9 U 55/97·06.10.1997

Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen unrichtiger Angaben zu Fahrzeugschlüsseln

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Entschädigung aus einer Kaskoversicherung nach behauptetem Motorrad-Diebstahl. Die Beklagte verweigerte die Leistung wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers zur Anzahl vorhandener Fahrzeugschlüssel. Das OLG Köln gab der Berufung der Beklagten statt und stellte Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht fest. Eine konkrete Schädigungsfolge war nicht erforderlich, da die Falschangabe generell geeignet war, die Interessen des Versicherers zu gefährden.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers wegen Kaskoschaden abgewiesen; Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht durch falsche Angaben zu Fahrzeugschlüsseln.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zu machen; gestellte Fragen des Versicherers sind grundsätzlich zu beantworten.

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Vorsätzlich unrichtige Angaben zu den Schlüsselverhältnissen in einer Kfz-Diebstahlversicherung begründen eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und können zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

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Bei vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzungen tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt.

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Angaben zur Anzahl vorhandener Fahrzeugschlüssel sind bei behaupteten Fahrzeugdiebstählen regelmäßig von erheblicher Bedeutung; eine konkrete nachteilige Auswirkung auf die Leistungspflicht des Versicherers ist nicht erforderlich.

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Die gegen den Versicherungsnehmer bestehende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 VVG) ist vom Versicherungsnehmer substantiiert zu widerlegen; unzutreffende Erklärungen mit dem Vorbringen bloßen Vergessens genügen in der Regel nicht.

Relevante Normen
§ VVG §§ 1, 6 Abs. 3, 49§ AKB §§ 7 Nr. I u. V, 12§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3, Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 271/96

Leitsatz

Unrichtige Angaben zur Anzahl der vorhandenen Fahrzeugschlüssel bedeuten eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers in der Kfz-Diebstahlversicherung. Sie sind auch bei Folgenlosigkeit generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 271/96 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Entschädigungsanspruch wegen des von ihm behaupteten Diebstahls des bei der Beklagten kaskoversicherten Motorrades Yamaha YZF 750 R, amtliches Kennzeichen: ......., aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB zu. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis des Versicherungsfalles erbracht hat oder zu erbringen in der Lage wäre. Offen bleiben kann auch, ob auf der Basis des Sachvortrages der Beklagten von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Motorraddiebstahls ausgegangen werden müßte. Darüber hinaus kann dahinstehen, ob - wie der Kläger jetzt entgegen seiner vorprozessualen Darstellung behauptet - die Zeugin S. am 19.10.1995 beim Abstellen und späteren Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zugegen war und deshalb davon ausgegangen werden müßte, die dann vorliegende, jetzt korrigierte falsche Angabe stelle eine vorsätzliche, zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung dar. Denn der Kläger hat, worauf sich die Beklagte schon in ihrer Deckungsablehnung vom 24.01.1996 und in ihrer Klageerwiderung vom 14.06.1996 berufen hat, vorsätzlich falsche Angaben zu den Schlüsselverhältnissen gemacht. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht freigeworden.

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Gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Sinn der Aufklärungspflicht ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl. 1995, § 7 AKB Rdnr. 39 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Stellt der Versicherer sachdienliche Fragen, so gehört deren Beantwortung auf jeden Fall zur Erfüllung der Aufklärungspflicht. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind (Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rdnrn. 44 u. 47).

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Diese Obliegenheit hat der Kläger verletzt, weil er auf die ausdrückliche und schlechterdings nicht mißzuverstehende Frage der Beklagten in der von ihm - dem Kläger - am 20.10.1995 unterschriebenen "Schadenanzeige für die Kraftfahrtversicherung" angegeben hat, er sei im Besitz von nur zwei Fahrzeugschlüsseln. Diese Erklärung des Klägers ist - wie er jetzt selbst einräumt - unwahr, weil er einen weiteren, kopierten Schlüssel besaß. Im übrigen könnte aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbüros W./S. vom 11.12.1995 kein Zweifel daran bestehen, daß einer von den beiden Schlüsseln, die der Kläger der Beklagten überlassen hat, frische Kopierspuren aufwies, mithin eine Schlüsselkopie angefertigt worden sein mußte.

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Aus der objektiv unzutreffenden, seiner Aufklärungspflicht nicht genügenden Angabe, er habe nur zwei Schlüssel in Besitz gehabt, folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§ 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3, Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung hat der Kläger nicht ausgeräumt. Soweit er seine falsche Angabe damit zu erklären versucht hat, er habe beim Ausfüllen der Schadenanzeige nicht an den Nachschlüssel gedacht, glaubt der Senat ihm nicht. Er nimmt ihm nicht ab, daß ihm beim Ausfüllen der Schadenanzeige die unstreitig im Juli oder August 1995 und damit nur wenige Wochen oder allenfalls wenige Monate vor dem angeblichen Diebstahlsgeschehen erfolgte Fertigung einer Schlüsselkopie nicht bewußt gewesen sein könnte. Dies gilt um so mehr, als der Kläger auch noch selbst vorträgt, er habe diesen Schlüssel zeitnah zum angeblichen Diebstahlsgeschehen und der anschließenden Schadenanzeige mit einer Fräsmaschine bearbeitet, er habe den Schlüsselkopf abgeschliffen, weil er zunächst nicht in das Schloß gepaßt habe. Es widerspricht jedweder Lebenswahrscheinlichkeit, daß der Kläger beim Ausfüllen der Schadenanzeige die Fertigung der Schlüsselkopie im Juli oder August 1995 bereits vergessen haben könnte. Jedenfalls ist der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers nicht geeignet, die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG zu widerlegen.

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Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den über die Folgen einer falschen Erklärung ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Diese Voraussetzungen liegen jedoch unzweifelhaft vor: Es liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art wahrheitsgemäße Angaben des Versicherungsnehmers zu den Schlüsselverhältnissen im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zum Versicherungsfall von großer Wichtigkeit sind. Der Versicherer ist insoweit auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen und muß sich auf sie verlassen können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge bewußt unrichtiger Angaben zur Anzahl vorhandener Schlüssel des Fahrzeugs "generell" geeignet ist, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers, die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nach allgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. statt vieler: BGH VersR 1982, 742 u. OLG Köln VersR 1991, 766, 767).

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Von einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige in drucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig darüber belehrten Klägers, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht, kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, zumal der Kläger nach seinem eigenen Sachvortrag ein weiteres Mal, und zwar vorsätzlich, die Unwahrheit gesagt hat, indem er auf Nachfrage der Beklagten unter dem 04.11.1995 ausdrücklich angegeben hat, Zeugen dafür, daß er sein Krad zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt habe, gebe es keine, da er alleine unterwegs gewesen sei. Im Streitfall handelt es sich deshalb nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; OLG Hamm r+s 1996, 296, 297).

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Auf die Berufung der Beklagten war die Klage demgemäß abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer des Klägers: 13.000,00 DM