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Oberlandesgericht Köln·9 U 54/97·19.01.1998

Hausratversicherung: Grundurteil unzulässig bei möglicher Leistungsfreiheit nach § 22 VHB 84

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangt aus einer Hausratversicherung Entschädigung wegen behaupteten Einbruchdiebstahls. Das Landgericht gab der Klage durch Grundurteil dem Grunde nach statt. Das OLG hob das Grundurteil auf und verwies zurück, weil die Voraussetzungen des § 304 ZPO nicht vorlagen. Wegen des Einwands der Leistungsfreiheit nach § 22 VHB 84 (arglistige Täuschung über die Schadenshöhe) seien Anspruchsgrund und Schadenshöhe nicht trennbar und es bedürfe weiterer Beweisaufnahme.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Grundurteil aufgehoben und Sache wegen Unzulässigkeit des Grundurteils zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Grundurteil nach § 304 ZPO ist nur zulässig, wenn sämtliche den Anspruchsgrund betreffenden Tatsachen und Einwendungen entscheidungsreif sind.

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Steht im Versicherungsprozess der Einwand der Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung über die Schadenshöhe (§ 22 VHB 84) im Raum, kann die zur Schadenshöhe erforderliche Beweisaufnahme zugleich für den Anspruchsgrund erheblich sein.

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Lassen sich Anspruchsgrund und Anspruchshöhe wegen eines Einwands nach § 22 VHB 84 nicht trennen, darf ohne vollständige Beweisaufnahme zur Schadenshöhe kein Grundurteil ergehen.

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Für eine arglistige Täuschung über die Schadenshöhe genügt eine bewusst unrichtige Angabe, die geeignet ist, die Schadensfeststellung zu beeinflussen; sie kann auch vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer hierdurch die Durchsetzung (auch) berechtigter Ansprüche erleichtern will.

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Hätten Gerichtskosten bei richtiger Sachbehandlung der Vorinstanz nicht entstehen dürfen, sind sie im Berufungsverfahren nach § 8 Abs. 1 GKG nicht zu erheben.

Relevante Normen
§ 22 Nr. 1 VHB 84§ 22 VHB 84§ 9 Nr. 1 a VHB 84§ 9 Nr. 3 a VHB 84§ 539 ZPO§ 304 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 75/96

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.03.1997 verkündete Grundurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 75/96 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorbehalten.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt aus der bei der Beklagten nach den Bestimmungen der VHB 84 abgeschlossenen Hausratversicherung Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 82.000,00 DM wegen des behaupteten Einbruch-diebstahls in seine Wohnung am 28./29.09.1994. Die Versicherungssumme betrug im September 1994 80.300,00 DM, wobei die Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt war.

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Am 29. September 1994 um 11.45 Uhr erstattete der Kläger bei der Polizei Anzeige wegen eines Einbruch-diebstahls in seiner im Erdgeschoß des Hauses A. S. 42, H. gelegenen Wohnung, welche von ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn bewohnt wird. Bei der Tatortaufnahme stellte der aufnehmende Beamte, der Zeuge S., fest, daß das unmittelbar neben der Eingangstür liegende Fenster des Jugendzimmers eingeschlagen war, in sämtlichen Räumen der Wohnung Schubladen und Schranktüren geöffnet und Sachen über die Bodenfläche verstreut waren. Auf der Innenseite dieses Fensters stellte der Polizeibeamte einen Fingerabdruck sicher, welcher - wie sich später durch ein daktyloskopisches Gutachten herausstellte - vom Sohn des Klägers W. H. stammte.

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Am 04.10.1994 erstatte der Kläger die Schadenanzeige bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 07.08.1995 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Schadens ab. Ein gegen den Sohn des Klägers eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde aufgrund des fehlenden Strafantrags des Klägers eingestellt. Der Kläger wurde in dem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren, vom Vorwurf des versuchten Versicherungsbetruges freigesprochen.

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Der Kläger behauptet, in der Nacht vom 28. September auf den 29. September 1994 seien unbekannte Täter in die Wohnung eingebrochen und hätten Gegenstände entwendet sowie Sachen beschädigt. Der Gesamtschaden belaufe sich auf mindestens 82.000,00 DM. Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Schadensumfangs wird auf die Aufstellung in der Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.000,00 DM zu zahlen, welche mindestens mit 6 % und höchstens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 5. Oktober 1994 zu verzinsen sind.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, es liege kein versicherter Einbruch-diebstahl vor. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, es seien genügend tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden, welche für eine Täterschaft des Sohnes des Klägers sprächen, so daß dem Kläger nunmehr der Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles obliege. Anhaltspunkte dafür seien der am Fenster gefundene Fingerabdruck und die Tatsache, daß der Abtransport einer derartigen Menge von Gegenständen einen großen Lärm hätte verursachen müssen, was die Nachbarn jedoch nicht gehört hätten. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, daß sie außerdem wegen einer arglistigen Täuschung seitens des Klägers über die Schadenshöhe von der Leistungspflicht befreit sei. Die vom Kläger eingereichte Schadensaufstellung entspräche ihrem Umfang und Wert nach nicht den am Tatort vom Polizeibeamten festgestellten Schäden. So hätten die Beschädigungen am Sekretär und am Schlafzimmerschrank bei der Tatortaufnahme des Polizeibeamten noch nicht vorgelegen. Der behauptete Schadensumfang entspräche nicht dem Wertbild der Wohnung. Die Beklagte hat Umfang und Höhe des Schadens bestritten.

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Das Landgericht hat die Klage durch Grundurteil vom 04.03.1997, auf welches Bezug genommen wird, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil der Kläger das äußere Bild eines Einbruch-diebstahls nachgewiesen habe und keine Tatsachen vorlägen, welche mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit die Annahme nahelegen würden, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht sei. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 22 Nr. 1 VHB 84 hat das Landgericht verneint.

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Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 07.03.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.04.1997 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.1997 am 07.07.1997 begründet.

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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält - wie sie in der Sitzung vom 28.11.1997 auf Anfrage des Senats klargestellt hat (nicht protokolliert) - insbesondere auch die Einwendung der Leistungsfreiheit nach § 22 VHB 84 wegen arglistiger Täuschung über die Schadenshöhe aufrecht. Ergänzend trägt sie vor, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall nicht vorläge, weil mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, daß der Sohn des Klägers - W. H. - mit einem richtigen Schlüssel die Wohnung des Klägers betreten habe, die Einbruchsspuren vorgetäuscht, den behaupteten Schaden angerichtet und die angeblich entwendeten Gegenstände aus der Wohnung entfernt habe. Dafür spreche insbesondere der vom Zeugen S. festgestellte Fingerabdruck des Sohnes des Klägers, welcher in einer Weise über dem Fenstergriff gelegen habe, daß er nur durch ein Hineingreifen von außen habe verursacht werden können. Daß der Einbruch-diebstahl vorgetäuscht sei, folge weiterhin aus folgenden Umständen: Nach den Angaben des Klägers und seines Sohnes vor der Polizei sei der Kläger, nachdem er den Zustand der Wohnung entdeckt habe, davon ausgegangen, daß nicht die Tat eines Dritten vorlag, sondern die seines eigenen Sohnes. Der Sohn sei auch bereits einschlägig in Erscheinung getreten, da er bereits zuvor einen Diebstahl begangen habe. Er habe auch ein Motiv gehabt, da er in finanziell beengten Verhältnissen gelebt, aber einen aufwendigen Lebensstil geführt habe. Dies hat die Beklagte in den Schriftsätzen vom 07.07. und 25.11.1997, auf welche verwiesen wird, im einzelnen ausgeführt.

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Angesichts der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der gut einsehbaren Lage der Wohnung sei ein unbemerkter Abtransport der behaupteten erheblichen Beute für unbekannte Täter kaum möglich gewesen, während dies für den Sohn des Klägers ohne weiteres zu bewerkstelligen gewesen wäre, zumal dieser gewußt habe, daß seine Eltern für längere Zeit in Aachen verweilten. Unstimmig sei zudem, daß die Nachbarn P. und K. während des behaupteten Tatzeitraums keine verdächtigen Geräusche aus der Wohnung des Klägers wahrgenommen hätten, obwohl das Hochschieben des Rolladens und Einschlagen des Fensters erheblichen Lärm verursacht haben müßte und man normalerweise Geräusche aus der Nachbarwohnung gut vernehmen könne. Die Beklagte beruft sich weiterhin darauf, daß die Schadenaufstellung des Klägers nicht den Angaben entsprochen habe, welche der Kläger am Tatort gegenüber dem Zeugen S. gemacht habe. So habe der Kläger vor Ort nicht erwähnt, daß umfangreicher und wertvoller Schmuck vorhanden gewesen sei. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Kläger aus der Wohnung nach der angeblichen Entdeckung des Einbruchs telefoniert habe, da sowohl ein Telefon als auch ein Handy nach der Schadenaufstellung als gestohlen gemeldet geworden sei. Gegen den Sohn des Klägers spräche im übrigen, daß in der Wohnung seiner Freundin CD's sichergestellt worden seien, welche Gegenstand der Schadenanzeige gewesen seien.

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Die Beklagte beantragt,

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1.) das Grundurteil des Landgerichts Aachen vom 04.03.1997 - 10 O 75/96 - abzuändern und die Klage abzuweisen,

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2.) hilfweise, ihr nachzulassen, eine Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

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Der Kläger beantragt,

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1.) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

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2.) ihm zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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Auch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, der von seinem Sohn stammende Fingerabdruck am Fenstergriff sei von innen verursacht worden. Nach der Lage des Fingerabdrucks sei es unmöglich, daß dieser durch ein Hineingreifen durch die Einschlagstelle des Fensters von außen verursacht werden konnte. Selbst wenn sein Sohn den Versicherungsfall herbeigeführt habe, könne sich die Beklagte nach seiner Auffassung nicht darauf berufen, da der Sohn nicht Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne sei, so daß der Ausschluß des Versicherungsschutzes nach § 9 Nr. 1 a bzw. § 9 Nr. 3 a VHB 84 nicht eingreife.

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Der Kläger behauptet, daß es für unbekannte Täter möglich gewesen sei, die Beute über den Balkon der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung abzutransportieren. In der Berufungserwiderung, auf welche Bezug genommen wird, erläutert der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern die Lage der Wohnung. Er behauptet, am Mittwoch, den 29. September 1994 gegen 21.45 Uhr hätten die Zeugen Fr. und P. anläßlich eines Spaziergangs aus der offenstehenden Balkontür des Wohnzimmers laute Geräusche des Fernseher gehört und Schatten von Personen wahrgenommen, obwohl weder der Kläger noch seine Ehefrau noch sein Sohn zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung gewesen wären. Der Kläger behauptet, sein Sohn habe die Tat nicht begangen und er - der Kläger - habe zu keinem Zeitpunkt seinen Sohn als Täter verdächtigt. Bei der Vortat handele es sich um den Ladendiebstahl einer Rasiercreme von 4,00 DM, welchen sein Sohn im Alter von etwa 23 Jahren begangen habe. Ansonsten sei sein Sohn unbescholten und nicht vorbestraft. Zum Tatzeitpunkt im September 1994 habe sein Sohn Arbeitslosengeld von 1.225,00 DM sowie Taschengeld von 350,00 DM bezogen, wobei er nicht Miete oder Kostgeld habe zahlen müssen. Der Kläger behauptet weiterhin, daß auch er selbst in wohlgeordneten finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Dies hat er in der Berufungserwiderung im einzelnen dargelegt. Nach Entdeckung des Einbruch-diebstahls habe er mit einem dritten Telefon telefoniert, welches nicht gestohlen worden sei. Auch gegenüber dem Zeugen S. habe er schon die Geld- und Schmuckkassette erwähnt. Bereits bei der Tatortaufnahme durch den Zeugen S. hätten die Beschädigungen am Sekretär und Schlafzimmerschrank vorgelegen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Ermittlungsakte 51 Js 853/95 StA Aachen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat in der Sache - jedenfalls vorläufigen - Erfolg und führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Grundurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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Es liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, da die Voraussetzungen des § 304 ZPO für die Zulässikgeit eines Grundurteils nicht erfüllt sind.

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Eine Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund ist nur dann zulässig, wenn sämtliche den Grund betreffende Tatsachen und Einwendungen zur Entscheidung reif sind. Daran fehlt es hier, da die streitigen und noch beweisbedürftigen Fragen zur Schadenshöhe gemäß § 22 VHB 84 auch für den Anspruchsgrund bedeutsam sein können. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht hinsichtlich eines Einbruch-diebstahls befreit, wenn der Versicherungsnehmer sich bezüglich der Schadenshöhe einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat. Dabei handelt es sich um eine Einwendung des Versicherers, deren Entscheidungsreife für den Erlaß eines Grundurteils erforderlich ist (BGH MDR 1979, 384, 385 zu der gleichlautenden Vorschrift des § 16 AFB; VersR 1992, 1465 = r + s 1992, 420; r + s 1993, 346 = VersR 1994, 45; OLG Hamm r + s 1994, 278).

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Soweit die Beklagte eine Leistungsfreiheit gemäß § 22 VHB 84 auf die Behauptung stützt, daß der Kläger bewußt wahrheitswidrig angegeben habe, daß bereits bei der Tatortaufnahme durch die Polizei Beschädigungen am Sekretär und am Schlafzimmerschrank vorgelegen hätten, ist Entscheidungsreife gegeben und hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S., J. und H. den ihr obliegenden Beweis einer arglistigen Täuschung insoweit nicht hat erbringen können. Der Zeuge S. hat zwar bekundet, daß der Inhalt seines Vermerks vom 28.03.1995 (Bl. 82 der BA, 51 Js 853/95) und des korrigierten Schreibens vom 10.03.1995 (Bl. 84 d. BA), wonach die Spuren bei der Tatortaufnahme nicht vorhanden waren, seiner damaligen Erinnerung entsprochen. Da der Vermerk und das Schreiben aber erst ein halbes Jahr nach dem Einbruch gefertigt worden sind, können die darin enthaltenen Angaben des Zeugen S. nicht als hinreichend gesichert angesehen werden. Der Zeuge S. hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, daß es für ihn nach Ablauf eines halben Jahres bereits schwierig gewesen sei, sich an die Einzelheiten zu erinnern. Auch wenn es sich damals um seine einzige Einbruchtatortbesichtigung handelte, so ist doch nicht hinreichend sicher, ob sich der Zeuge hinsichtlich der Feststellung der Spuren noch genau erinnert hat. Da die Zeugen J. und H. bestätigt haben, daß Aufbruchspuren am Sekretär und Kratzspuren am Schrank bereits vor dem Eintreffen der Polizei vorhanden gewesen seien, ist der Beweis einer Täuschung insoweit nicht erbracht.

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Soweit die Beklagte behauptet, eine arglistige Täuschung im Sinne von § 22 VHB liege auch darin, daß der Kläger den Diebstahl von 2 Telefonen gemeldet habe, obwohl er nach eigenen Angaben unmittelbar nach Feststellung des Einbruchs aus der Wohnung telefoniert habe, fehlt es an einem Beweisantritt für eine arglistige Täuschung. Der Kläger hat nämlich unwidersprochen dargelegt, daß noch ein drittes Telefon vorhanden gewesen sei.

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Die Zulässigkeit des Grundurteils scheitert aber daran, daß die in erster Instanz noch durchzuführende Beweisaufnahme zur Schadenshöhe den Einwand der Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 22 VHB 84 begründen könnte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 28.11.1997 klargestellt, daß dieser Einwand aufrechterhalten wird. Es läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß sich aus der zur Schadenshöhe noch durchführenden Beweisaufnahme über die Existenz und den Wert der angeblich entwendeten und beschädigten Gegenstände Umstände ergeben werden, die auf eine arglistige Täuschung seitens des Klägers über die Höhe des Schadens mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten schließen lassen. Die Feststellungen zur Schadenshöhe und zum Anspruchsgrund lassen sich insoweit nicht trennen. Wenn die Tatsachen für Anspruchsgrund und -höhe dieselben sind bzw. in engem Zusammenhang stehen, darf ein Grundurteil nicht ergehen (Zöller-Vollkommer: ZPO, 20. Aufl., § 304, Rdnr. 16).

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Die von der Beklagten bestrittene Existenz und die Wertangaben hinsichtlich der einzelnen Gegenstände hat der Kläger teils durch Rechnungen teils durch Zeugen bzw. Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt. Sollte sich bei der Beweisaufnahme ergeben, daß seine Angaben zum Umfang des behaupteten Diebstahlschadens unrichtig waren, kommt eine bewußte Falschanangabe mit der Folge des § 22 VHB 84 in Betracht.

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Bewußt unwahre Angaben des Klägers könnten sich z. B. auch hinsichtlich des Eichensekretärs und des Mobiltelefons ergeben, weil die vorgelegte Rechnung bezüglich des aufgebrochenen Eichensekretärs nicht auf den Namen des Klägers, sondern auf den im Ermittlungsverfahren vernommenen R. K. ausgestellt ist (Bl. 79 d.A.) und weil hinsichtlich des Mobiltelefons nur ein Angebot und keine Rechnung vorliegt (Bl. 33 d.A.). Wenn dem Kläger der angekündigte Beweis hinsichtlich dieser Schäden nicht gelingt, könnte auch die Vorlage der genannten Urkunden für einen Täuschungsversuch sprechen. Für eine arglistige Täuschung im Sinne von § 22 VHB 84 genügt auch eine bewußt unrichtige Angabe in dem Bestreben, bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche Schwierigkeiten zu beseitigen. Jede falsche Angabe, durch welche die Schadensfeststellung beeinflußt werden kann, reicht aus (BGH VersR 1986, 77, OLG Düsseldorf, VersR 1996, 706).

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Da sich Anspruchsgrund und -höhe im Hinblick auf § 22 VHB nicht trennen lassen, hätte das Landgericht ohne Beweisaufnahme über die Behautpungen des Klägers zur Schadenshöhe die Klage nicht als dem Grunde nach berechtigt erklären dürfen. Erst nach einer Beweisaufnahme zum Umfang des behaupteten Schadens läßt sich feststellen, ob der Kläger bewußt unrichtige Angaben zur Schadenshöhe mit der Folge der Leistungsfreiheit nach § 22 VHB gemacht hat.

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Von der nach § 540 ZPO bestehenden Möglichkeit, von der Zurückverweisung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil dies nicht sachdienlich wäre. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreits gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt. Je umfangreicher die noch durchzuführende Beweisaufnahme ist, desto geringer ist eine Selbstentscheidung des Berufungsgericht angebracht (Zöller-Gummer, a.a.O., § 540 Rdnr. 5).

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Der Rechtsstreit ist weder im Sinne einer Klageabweisung, noch im Sinne einer Verurteilung zur Entscheidung reif. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Einbruch-diebstahls seitens des Klägers oder seines Sohnes nicht angenommen werden. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien reichen hierfür ohne weitere Beweisaufnahme nicht aus. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten kann sich wie bereits ausgeführt auch gemäß § 22 VHB aus der noch offenen Beweisaufnahme zur Schadenshöhe ergeben. Im Hinblick auf die fehlende Entscheidungsreife des Rechtsstreits und des Umfangs der erforderlichen Beweisaufnahme ist eine Zurückverweisung an das Landgericht angebracht.

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Gerichtskosten für die zweite Instanz werden gemäß § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben, da diese bei richtiger Sachbehandlung durch das Erstgericht nicht entstanden wären. Im übrigen ist die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren dem Landgericht vorzubehalten.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Parteien: 82.000,00 DM.