Hausratversicherung: Arglistige Täuschung durch unkommentierte Vorlage von Anschaffungsrechnungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Hausratversicherung Ersatz nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl, u.a. für eine hochwertige Uhr. Er übersandte der Versicherung unkommentiert Rechnungen ohne Empfängerangaben; der Juwelier teilte mit, die Uhr sei an chinesische Kundschaft verkauft und aus dem EG-Gebiet ausgeführt worden. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die Leistungsfreiheit nach den VHB wegen arglistiger Täuschung über für Grund/Höhe der Entschädigung relevante Tatsachen. Eine nachträgliche Aufklärung änderte daran nichts; verspätetes neues Beweisangebot blieb nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wegen arglistiger Täuschung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die unkommentierte Vorlage eines Anschaffungsbelegs kann konkludent die Erklärung enthalten, der Versicherungsnehmer habe den Gegenstand selbst erworben und sei Eigentümer geworden.
Die Anschaffung eines entwendeten Gegenstands durch den Versicherungsnehmer ist ein erhebliches Indiz dafür, dass der Gegenstand zum versicherten Hausrat gehört und stellt eine für Grund und Höhe der Entschädigung relevante Tatsache dar.
Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bewusst unzutreffende oder irreführende Angaben macht, um die Schadenregulierung zu erleichtern oder zu beschleunigen bzw. Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
Verlangt der Versicherer erkennbar zusätzliche Nachweise, muss der Versicherungsnehmer bei Übersendung von Belegen fehlende Erwerbs- und Besitzumstände von sich aus erläutern; das Unterlassen kann eine arglistige Irreführung begründen.
Neues Vorbringen und neue Beweisantritte in der Berufungsinstanz sind nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn ihre verspätete Geltendmachung auf Nachlässigkeit beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 199/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 199/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 23.269,30 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 23.269,30 € wegen der angeblichen Entwendung von Bargeld und diverser Wertgegenstände aufgrund der bei der Beklagten am 30.07.2013 auf der Grundlage der VHB 2002 (01/08) abgeschlossenen Hausratversicherung mit Dynamik mit einer Versicherungssumme von 83.200,- € (Anlage K 1 Anlagenheft).
Nachdem der Kläger mit Schadensmeldung vom 15.12.2014 gegenüber der Beklagten einen nach seinen Angaben am 13.12.2014 stattgefundenen Einbruch in seiner Wohnung angezeigt hatte, führte der Schadenregulierer der Beklagten, Herr A, am 22.12.2014 in deren Auftrag einen Ortstermin in der klägerischen Wohnung durch. Bei dieser Gelegenheit teilte der Kläger diesem mit, dass Bargeld, Schmuck und diverse Uhren entwendet worden seien, u.a. eine Uhr der Marke Omega Constellation, zu der eine Originalrechnung der B vorgelegt wurde, sowie eine Herrenuhr Audemars Piguet Royal Oak, zu der eine Originalbox mit Preisschild über 34.700,- € und eine Original-Garantiekarte des Juweliers C in D übergeben wurde. Trotz Vorlage dieser Unterlagen bat der Schadenregulierer den Kläger u.a. für die Herrenuhr Audemars Piguet Royal Oak um Vorlage einer Anschaffungsrechnung.
Im Januar übersandte die Ehefrau des Klägers der Beklagten per E-Mail zwei Rechnungen des Juweliers C mit Stempel und Unterschrift, aber ohne Angaben zu Name und Anschrift des Empfängers für die Herrenuhr Audemars Piguet Royal Oak über 24.290,- € brutto und für eine Damenuhr Audemars Piguet Lady Royal Oak über 14.700,- € brutto. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Anlage E 3 35 ff. d.A. verwiesen.
Auf schriftliche Nachfrage der Beklagten bei dem Juwelier C vom 05.02.2015 (Anlage E 4 Bl. 37 a d.A.) teilte dieser der Beklagten mit Schreiben vom 25.02.2015 mit, dass die „AP-Uhren“ an chinesische Kundschaft verkauft worden seien, die Uhr der Rechnung Nr. X1 (Herrenuhr Audemars Piguet Royal Oak) am 10.01.2012 aus dem EG-Gebiet ausgeführt und die Umsatzsteuer erstattet worden sei (E 5 Bl. 38 d.A.).
Daraufhin verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2015 gegenüber dem Kläger die Schadenregulierung wegen einer diesem anzulastenden arglistigen Täuschung über Tatsachen, die für die Beurteilung des Schadens der Höhe nach von Bedeutung seien (Anlage K 3 Anlagenheft). Diesen Vorwurf wies der Kläger mit anwaltlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage E 6, Bl. 38 a ff. d.A.) verwiesen wird, zurück. Gleichwohl lehnte die Beklagte die Schadenregulierung mit Schreiben vom 15.04.2014 unter Bezugnahme auf ihr vorangegangenes Schreiben vom 04.03.2015 weiterhin ab.
Mit seiner Klage macht der Kläger neben außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.242,84 € eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 23.269,30 € geltend, die sich aus Bargeld in Höhe von 1.000,- €, Wertgegenständen im Gesamtwert von 20.800,- € und Reparaturkosten in Höhe von 1.469,30 € zusammensetzt.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 25.02.2016 – 24 O 199/15 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 31 Nr. 1 Satz 1 VHB 2002 (01/08) von ihrer Entschädigungspflicht frei sei, weil der Kläger durch die unkommentierte Vorlage der Anschaffungsrechnung für die angeblich entwendete Herrenuhr Audemars Piquet Royal Oak gegenüber der Beklagten erklärt habe, diese Uhr an dem angegebenen Datum gekauft, bezahlt und zu Eigentum erworben zu haben. Darin liege eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende arglistige Täuschung über eine Tatsache, die für den Grund bzw. die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sei.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt.
Er wendet ein, das Landgericht habe zu Unrecht eine arglistige Täuschungshandlung seinerseits gegenüber der Beklagten angenommen. Unerheblich sei, wer die gestohlene Sache angeschafft habe, entscheidend sei, dass sie im Tatzeitpunkt am Versicherungsort gewesen sei.
Zumindest hätte das Landgericht das Vorliegen einer arglistigen Täuschung anhand der Gesamtumstände prüfen müssen. Verkannt worden sei, dass die Vorlage der Rechnung für die Herrenuhr Marke Audemars Piquet Royal Oak auf Drängen des Schadenregulierers der Beklagten erfolgt sei, obwohl er – der Kläger – bereits die zur Verfügung stehenden anderen Nachweise für das Eigentum an den gestohlenen Uhren, nämlich die Original-Verpackungen und die zu den Uhren gehörenden Garantiekarten, vorgelegt habe. Damit habe er hinreichende, weit mehr als nur indizielle Nachweise für sein Eigentum und seinen Besitz an den gestohlenen Uhren im Zeitpunkt des Einbruchs erbracht, was im Übrigen auch seine Ehefrau bezeugen könne. Für eine Beschaffung dieser Beweismittel im Internet bestünden keine Anhaltspunkte. Außerdem habe sich aus den erstinstanzlich vorgelegten Lichtbildern ergeben, dass er Träger der besagten Uhr gewesen sei. Da die Schadensregulierung alle drei gestohlenen Uhren betroffen habe, habe er nicht differenziert zwischen den von ihm selbst angeschafften Uhren und der zunächst für seinen Großvater angeschafften und später von ihm – dem Kläger – ererbten Uhr. Er habe diese Uhren zu Recht alle als sein Eigentum bzw. das seiner Ehefrau betrachtet.
Ebenso wenig sei der subjektive Tatbestand einer arglistigen Täuschung gegeben, mangels vorliegender Anhaltspunkte dafür, dass er sich durch eine Täuschungshandlung Vorteile bei der Schadensregulierung habe verschaffen wollen. Die für die vom Landgericht unterstellte Verschaffung einer Beweiserleichterung erforderliche Beweisnot habe bei ihm ebenso wenig vorgelegen wie sein Bewusstsein und sein Wille, sich mit den unterlassenen Angaben eine Beweiserleichterung zu verschaffen. Die Existenz der Uhr am Versicherungsort im Schadenszeitpunkt sei durch Vorlage der Originalverpackung und des Garantiescheins, sein Eigentum und sein Besitz an dieser Uhr seien durch die vorgelegten Fotos ausreichend nachgewiesen. Der Aufwand des Nachweises für die Eigentumshistorie der Uhr, z.B. durch Bescheinigung seiner Tante, sei keine Hürde gewesen, für die man die gesamte Regulierung seines Schadens aufs Spiel setzen würde. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger eine Kopie eines Schreibens seiner Tante, Frau F, in chinesischer Sprache nebst Kopie der Übersetzung vorgelegt, worin diese den Vortrag zum Erwerb der Herrenuhr Marke Audemar Piquet und deren Vererbung vom Großvater des Klägers an den Kläger bestätigt. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Anlagen K 1 und K 2, Bl. 95 f. d.A. verwiesen.
Nicht nachvollziehbar sei die vom Landgericht angenommene Erforderlichkeit von Papieren für die Wiedereinfuhr der Uhr, weil diese in China weder Gegenstand eines Kaufgeschäfts noch per Spedition nach Deutschland verbracht worden sei.
Eine Voreingenommenheit des Landgerichts ihm gegenüber ergebe sich aus dem Vorwurf, dass auf der Originalverpackung der höhere Listenpreis der Uhren vermerkt worden sei, auf welchen er sich zu keiner Zeit berufen habe, zumal dieser den tatsächlichen Wert der Uhr wiedergebe und dieser von der Beklagten zu ersetzen sei.
Gegen eine arglistige Täuschung seinerseits spreche auch, dass die Summe der übrigen gestohlenen Gegenstände die in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Deckungsgrenze von 20.800,- € für den Ersatz von Wertgegenstände erreicht hätte und es daher töricht gewesen wäre, die sichere Regulierung der übrigen Gegenstände dadurch zu gefährden, dass man vortäuscht, der ursprüngliche Erwerber der Uhr zu sein, deren Wert bei der Regulierung nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre.
Im Übrigen hätte die Beklagte nach Treu und Glauben wieder in die Schadenregulierung eintreten müssen, nachdem sein Prozessbevollmächtigter sie unaufgefordert über die Umstände des Erwerbs der Herrenuhr Marke Audemar Piquet aufgeklärt habe, was ihr auch zuzumuten gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 25.02.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 24 O 199/15 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.269,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 sowie weitere 1.242,84 € nebst insen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2015 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Berufung des Klägers unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 02.06.2016 (Bl. 104 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 13.06.2016 Bezug genommen. An der dort geäußerten Auffassung hält der Senat fest.
Das ergänzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 11.07.2016 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Der Senat hat sich bei seiner Annahme einer konkludenten arglistigen Täuschung über die Anschaffung der versicherten und später entwendeten Gegenstände durch den Versicherungsnehmer durch unkommentierte Vorlage von Anschaffungsbelegen, die den Namen des Erwerbers nicht ausweisen, auf zwei im Hinweisbeschluss zitierte obergerichtliche Entscheidungen gestützt und hält daran auch weiterhin fest. Die vom Kläger zitierte gegenteilige Ansicht in der Literatur (vgl. Bruck/Möller/Jula, VVG Band 7, 9. Aufl. 2012, § 16 VHB 2010 Rn. 8) überzeugt schon deswegen nicht, weil die nachweisliche Anschaffung eines später beim Einbruchdiebstahl entwendeten Gegenstandes durch den Versicherungsnehmer ein starkes Indiz dafür ist, dass dieser Gegenstand i.S.d. § 1 Nr. 1 VHB 2002 (01/08) zu seinem Hausrat gehört. Angesichts dessen handelt es sich entgegen der Darstellung dieser Literaturansicht um eine Tatsache, die für den Grund oder die Regulierung relevant ist. Da es insoweit an einer Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt, bedarf es wegen dieser Frage auch keiner Zulassung der Revision.
Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Umstände auch in subjektiver Hinsicht von einer arglistigen Täuschung seitens des Klägers mit dem dafür erforderlichen Bewusstsein, die Schadenregulierung zu beschleunigen und Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche zu vermeiden, auszugehen ist. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Davon, dass sein Bewusstsein hinsichtlich seiner Beweisschwierigkeiten schon deswegen fehlte, weil er die beigebrachten Nachweise als ausreichend erachtete, konnte der Kläger deswegen nicht ausgehen, weil der Schadenregulierer der Beklagten beim Ortstermin trotz der vorgelegten Unterlagen auf die Vorlage von Anschaffungsbelegen für die Herrenuhr Audemars Piquet Royal Oak zum Nachweis des Eigentums bestanden hat. Soweit der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 11.07.2016 seine Ehefrau als Zeugin dafür benennt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er mit der unkommentierten Vorlage der Rechnung eine Täuschungshandlung begehen könnte, ist dieser Beweisantritt gem. § 531 II Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die verspätete Benennung der Zeugin zu diesem bereits in erster Instanz zwischen den Parteien streitigen Gesichtspunkt nicht auf Nachlässigkeit beruht.
Dass der Schadenregulierer bei dem Juwelier nach dem Adressaten und der Person des Käufers nachgefragt hat, beruhte darauf, dass die Anschaffungsrechnungen klägerseits unkommentiert per E-Mail im Januar 2015 an die Beklagte übersendet worden sind und die Beklagte aufgrund des darin fehlenden Adressaten eine Überprüfung für notwendig erachtet hat. Dass sie sich zu diesem Zweck an den Juwelier C als den Aussteller der Rechnungen und Veräußerer der besagten Uhren gewendet hat, stellt kein feindseliges Verhalten der Beklagten oder ihres Mitarbeiters dar, sondern diente den weiteren Ermittlungen und dem Erhalt wahrheitsgemäßerAngaben, wobei die Beklagte frei ist in der Wahl ihrer Vorgehensweise. Es hätte dem Kläger als Versicherungsnehmer oblegen, im Zusammenhang mit der Übersendung der Anschaffungsrechnung von sich aus ergänzende Angaben zur Person des Erwerbers und den Umständen des eigenen Erwerbs an der besagten Herrenuhr zu machen.
Unbehelflich ist auch der Hinweis des Klägers, dass Uhren der gestohlenen Art weniger als Gebrauchsgegenstand, sondern als Wertanlage genutzt würden, und dass zwecks Werterhaltung diese mechanischen Uhren regelmäßig einer Revision unterzogen werden müssten. Abgesehen davon, dass vorliegend angesichts der vorgelegten Fotos, worauf der Kläger mit der Herrenuhr Marke Audemars Piquet Royal Oak am Arm abgebildet sein soll, Zweifel daran bestehen, dass diese Uhr nur als Wertanlage genutzt worden ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine notwendige Revision einer solchen Uhr einen Rückschluss auf die Beweiskraft der Verpackung und des Garantiescheins für das Eigentum zulassen soll.
Ebenso wenig zielführend ist der Hinweis des Klägers, dass die vorgelegten, wenig aussagekräftigen Bilder auch in digitaler Form hätten vorgelegt werden können und dann mittels Vergrößerung der Dateien die Uhren deutlich zu sehen seien. Ungeachtet dessen, dass für den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten die geringe Aussagekraft der vorgelegten Fotos mangels Erkennbarkeit der beiden Herrenuhren unschwer erkennbar war und es nicht Aufgabe des Senats ist, in digitaler Form vorgelegte Fotos zu vergrößern, weswegen es keines gerichtlichen Hinweises bedurfte, sind auch mit dem ergänzenden klägerischen Schriftsatz vom 11.07.2016 weder Fotos in digitaler Form noch aussagekräftigere Vergrößerungen vorgelegt worden.
Der Senat hat auf Seite 7 des Hinweisbeschlusses auch nicht eine Zeugenbenennung durch nahestehende Verwandte verlangt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass ein Geschädigter bei Entwendung von Erbstücken trotz nicht zur Verfügung stehenden Anschaffungsrechnungen nicht gänzlich rechtlos sei, sondern er im Rahmen der außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit dem Versicherer sein Eigentum an diesen entwendeten Gegenständen auch durch Zeugen oder die Vorlage eines Testaments nachweisen könne.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.