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Oberlandesgericht Köln·9 U 52/03·05.04.2004

Vermögenshaftpflicht: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Nichtanzeige des Haftpflichtprozesses

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus gepfändetem Recht des versicherten Treuhänders sowie aus c.i.c. und § 826 BGB Zahlung aus einer Treuhänder-Vermögenshaftpflichtversicherung. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Versicherer wegen vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige der gerichtlichen Inanspruchnahme (§§ 5, 6 AVB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG) leistungsfrei ist. Die Vorsatzvermutung wurde nicht entkräftet; zudem war die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos und Verwirkung lag nicht vor. Ansprüche aus culpa in contrahendo und § 826 BGB scheiterten mangels Sonderbeziehung bzw. mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Versicherer.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Deckung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung, keine c.i.c.- oder § 826 BGB-Haftung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzt der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung die Obliegenheit, die gerichtliche Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs unverzüglich anzuzeigen, kann der Versicherer bei vorsätzlicher Pflichtverletzung nach § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. den AVB leistungsfrei sein.

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Steht eine Obliegenheitsverletzung objektiv fest, trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Entkräftung der gesetzlichen Vorsatzvermutung nach § 6 Abs. 3 VVG.

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Der Versicherer kann dem aus gepfändetem und überwiesenem Recht vorgehenden Geschädigten Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers entgegenhalten.

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Die Folgenlosigkeit einer Obliegenheitsverletzung hat der Versicherungsnehmer bzw. der aus dessen Recht vorgehende Anspruchsteller zu beweisen; die bloße Nichtleistung des Versicherers genügt hierfür nicht.

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Eine Haftung des Versicherers aus culpa in contrahendo gegenüber einem nicht am Versicherungsvertrag beteiligten Dritten setzt eine schuldrechtliche Sonderbeziehung oder eine zurechenbare Inanspruchnahme besonderen Vertrauens voraus; die bloße Weitergabe einer Deckungszusage über einen Versicherungsmakler begründet dies regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 540 I Nr. 1 ZPO§ 6 Abs. 3 VVG§ 149 VVG§ 6 VVG§ 242 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 328/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 329/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagte - auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - auf Zahlung von 175.117, 48 € nebst Zinsen in Anspruch. Der Kläger macht Ansprüche aus gepfändetem und überwiesenem Recht des Versicherungsnehmers Rechtsanwalt E. X. aus einer Treuhänder-Vermögenshaftpflichtversicherung geltend, die dieser mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Außerdem stützt er sein Begehren auf culpa in contrahendo und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 241 ff.) Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

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Mit Urteil vom 20. Februar 2003 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Versicherungsnehmer X. habe wissentlich gegen den Treuhandvertrag mit dem Kläger verstoßen, so dass der Haftungsausschluss des § 4 Ziffer 5 AVB eingreife. Außerdem sei ein auf den Versicherungsvertrag gestützter Anspruch gegen die Beklagte verjährt. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss scheide aus, weil zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung bestehe. Ein Anspruch aus § 826 BGB stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die rechtliche X.ung des Landgerichts zu allen Anspruchsgrundlagen.

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Der Kläger rügt, dass das Landgericht einen wissentlichen Verstoß des Zeugen X. gegen die Pflichten aus dem Treuhandvertrag im Sinne des Haftungsausschlusses gemäß § 4 Ziff. 5 AVB angenommen habe. Das Landgericht Köln habe sich von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorentscheidungen des Landgerichts München I leiten lassen, die allerdings teilweise auf einem anderen Sachverhalt beruhten bzw. nicht mit dem Kenntnisstand hätten entschieden werden können, den die Parteien heute gemeinsam hätten.

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Der Kläger meint, der gepfändete Anspruch des Versicherungsnehmers X. sei nicht verjährt. Die Verjährung sei aufgrund der Korrespondenz im Herbst 1995 gehemmt gewesen. Mangels abschließender Entscheidung der Beklagten sei die Hemmung nicht beendet worden. Eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers scheide insbesondere aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 31.10.1995 aus. Das Recht der Beklagten, sich auf Obliegenheitsverletzung zu berufen, sei verwirkt.

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Bei der Haftung aus culpa in contrahendo verkenne das Landgericht, dass die Grundsätze dieses Rechtsinstituts auch eingreifen können bei solchen Kontakten, die nicht auf Abschluss eines Vertrages abzielen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe mehr als einen bloß sozialen Kontakt dadurch geschaffen, dass sie bewusst Deckungszusagen für ihr bekannte Treuhand- und Kapitalanlageverträge in Umlauf gebracht und diese nicht ihrem Versicherungsnehmer, sondern den Initiatoren der Kapitalanlagen zur Verfügung gestellt habe.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20. Februar – 24 O 329/01 – den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 2. Mai 2001 (Az.: 01-2090147-0-2) aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass ein wissentlicher und vorsätzlicher Verstoß gegen den Treuhandvertrag vorgelegen habe. Bei Unklarheiten im Treuhand- und Kapitalanlagevertrag habe der Treuhänder X. bei dem Kläger und seiner Ehefrau nachfragen müssen. Eine Kenntnis des Treuhänders X. ergebe sich schon daraus, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers sein Geld vom Treuhandkonto auf das Sammelkonto überwiesen worden sei, von dem die Scheinrenditezahlungen aus dem Schneeballsystem erfolgt seien. Ausweislich der Anlage K 22 sei jedoch der Treuhänder X. der einzige gewesen, der über das Konto, auf das das Geld des Klägers und seiner Ehefrau treuhandwidrig überwiesen worden sei, habe verfügen können.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegen den gepfändeten Anspruch des Versicherungsnehmers. Sie beruft sich außerdem auf Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung gemäß §§ 5 Nr. 2, 6 AVB, 6 Abs. 3 VVG. Der Versicherungsnehmer habe weder den Versicherungsfall innerhalb einer Woche schriftlich angezeigt, noch habe er die gerichtliche Geltendmachung der Beklagten angezeigt und ihr damit die Möglichkeit genommen, von der Prozessführungsbefugnis und etwaigen vorgerichtlichen Vergleichserwägungen Gebrauch zu machen.

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Nach Auffassung der Beklagten scheidet ein Anspruch aus culpa in contrahendo aus. Der Versicherungsnehmer habe einen Versicherungsvertrag beantragt, diesen habe die Beklagte eingedeckt und dem Makler zukommen lassen. Dass der Makler den Vertrag sodann an den Kläger und seine Ehefrau weitergeleitet habe, sei ihr nicht zuzurechnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Februar 2004 Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus gepfändeten und überwiesenen Recht des Versicherungsnehmers X. zu. Es kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Schadensfall eine Eintrittspflicht der Beklagten aus der abgeschlossenen Vermögenshaftpflichtversicherung gemäß § 149 VVG i. V. m. § 1 AVB und Ziffer 1 der Besonderen Vereinbarung zu begründen vermag. Jedenfalls ist die Beklagte wegen vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Anzeige der gerichtlichen Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs durch den Geschädigten gemäß §§ 5 Nr. 2 Abs. 4, 6 AVB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Die Beklagte kann dem Kläger, der aus gepfändetem Recht des Versicherungsnehmers vorgeht, diese Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers X. entgegenhalten.

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a) Die Beklagte hat sich sowohl erstinstanzlich (Bl. 151 GA) als auch in der Berufungserwiderung (Bl. 391 f. GA) auf Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige der gerichtlichen Geltendmachung berufen.

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b) Eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gemäß § 5 Nr. 2 Abs. 4 AVB liegt objektiv vor. Unstrittig hat der Versicherungsnehmer X. die Beklagte nicht von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs des geschädigten Klägers aus eigenem und abgetretenem Recht der Ehefrau auf Rückerstattung des angelegten Geldes vor dem Landgericht München I informiert. Nach Angaben des Klägers datiert die Klageschrift vom 27.11.1995 (Bl. 29 GA). Erst mit Schreiben des Klägers vom 26.4.1999 (Bl. 33, 95 GA) erfuhr die Beklagte von dem Haftungsprozess und dessen Ausgang. Eine Obliegenheit zur Anzeige der Klageerhebung scheidet nicht deswegen aus, weil die Beklagte ihre Deckungspflicht bestritten hätte. Die Beklagte hat im Herbst 1995 gerade keine abschließende Entscheidung über ihre Einstandspflicht getroffen. Ein Bestreiten der Einstandspflicht gegenüber dem Geschädigten ist unschädlich.

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c) Steht der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung objektiv fest, so wird gemäß § 6 Ziff. 1 AVB, § 6 Abs. 3 VVG vermutet, dass die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgte. Der Kläger hat die gesetzliche Vorsatzvermutung zu entkräften, was ihm nicht gelungen ist.

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Bezüglich der Nichtanzeige der Klageerhebung trägt der Kläger nichts zur Entlastung des Versicherungsnehmers X. vor. Insbesondere kann insofern nicht eingewandt werden, dass der Beklagten aufgrund der Korrespondenz mit dem Kläger der Versicherungsfall schon bekannt gewesen sei und sie dies ihrem Versicherungsnehmer durch ihre Anfragen auch zu erkennen gegeben habe. In dem Schreiben des Klägers und seiner Ehefrau an die Beklagte vom 7.9.1995 wurde nur die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer erwähnt und um Regulierung ersucht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.1995 (Bl. 170 GA) kündigte der Kläger lediglich Klageerhebung an. Ein Klageentwurf war dem Schreiben nicht beigefügt. Auch später wurde die Beklagte nicht von der Klageerhebung unterrichtet. Dementsprechend hat die Beklagte bei ihrem Versicherungsnehmer nicht nach Auskünften zur Klage ersucht. Die noch erforderliche Anzeige der Klageerhebung durfte deshalb aus Sicht des Versicherungsnehmers nicht als bloßer Formalismus gewertet werden.

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Die Vorsatzvermutung ist nicht aufgrund sonstiger Umstände widerlegt. Grundsätzlich ist in der Haftpflichtversicherung von dem anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass sich kein vernünftiger Versicherunsgnehmer durch vorsätzliche Nichterfüllung der Anzeigeobliegenheit des § 5 Nr. 2 AHB Rechtsnachteile in seinem Deckungsverhältnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. OLG Hamm VersR 97, 1389; OLG Koblenz VersR 96; 1356; Römer/Langheid, VVG, § 6 Rn. 123). Allerdings bestehen vorliegend Besonderheiten, die entscheidend sogar für eine vorsätzliche Anzeigenpflichtverletzung des Versicherungsnehmers X. sprechen.

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Bei dem Versicherungsnehmer handelt es sich um einen Rechtsanwalt, von dem man Kenntnis der allgemeinen Versicherungsbedingungen erwarten darf. Die in Rede stehende Obliegenheitsverletzung bezieht sich nicht auf die Erstanzeige des Versicherungsfalls. Vielmehr oblag dem Versicherungsnehmer die Anzeige der gerichtlichen Geltendmachung, nachdem die Beklagte ihn bereits aufgrund der Schadensanzeige der Geschädigten auf den Versicherungsfall angesprochen hatte. In dem Erinnerungsschreiben vom 31.10.1995 an die Maklerin (Bl. 172 GA) wies die Beklagte ausdrücklich auf die §§ 5, 6 AHB und die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung hin. Der Versicherungsnehmer teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3.11.1995 mit, dass mit einer Rückführung des Kapitals innerhalb der nächsten 14 Tage zu rechnen sei. Auf die Nachfrage der Beklagten vom 28.11.1995 reagierte er trotz der Klage der Geschädigten vom 27.11.1995 nicht. Ohnehin bemühte sich der Versicherungsnehmer X. während der gesamten Zeit nicht um die Erlangung von Versicherungsschutz. Nicht einmal nach der Verurteilung im Haftpflichtprozess begehrte er von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsleistungen. Angesichts dieser Umstände, insbesondere der zeitlichen Nähe zwischen der Korrespondenz mit der Beklagten und der Klageerhebung, hat der Senat keine Zweifel, von einer vorsätzlichen Nichterfüllung der Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer X. auszugehen.

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d) Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ist nicht folgenlos geblieben, so dass es auf die besonderen Voraussetzungen der vom Bundesgerichtshof entwickelten Relevanzrechtsprechung nicht ankommt. Die Folgenlosigkeit einer Obliegenheitsverletzung hat der Versicherungsnehmer (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 6, Rn. 57) und damit vorliegend der Kläger zu beweisen. Allein der Umstand, dass die Beklagte bisher nicht geleistet hat, reicht nicht aus. Etwaige Nachteile aus der fehlenden Möglichkeit der Beklagten, von ihrem Prozessführungsrecht im Haftpflichtprozess Gebrauch machen zu können, sind nicht ausgeschlossen. Die Feststellung der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers in dem Haftpflichtprozess vor dem Landgericht München I ist für den vorliegenden Deckungsprozess bindend. Der Einwand der Beklagten, sie habe bei Kenntnis von dem Haftpflichtprozess von ihrem Prozessführungsrecht Gebrauch machen oder auf eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens hinwirken können, wird weder durch den Klägervortrag noch durch die sonstigen Umstände widerlegt.

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e) Die Beklagte hat ihr Recht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Die Beklagte hatte nicht aufgrund sonstiger Umstände Kenntnis von der Klageerhebung. Vielmehr durfte sie aufgrund der Antwort ihres Versicherungsnehmers vom 3.11.1995 davon ausgehen, dass sich die Sache erledigen werde. Dass die Beklagte dennoch mit Schreiben vom 28.11.1995 um die Mitteilung der erfolgten Rückführung bat, schadet nicht. Denn hierdurch musste dem Versicherungsnehmer erst recht bewusst sein, dass er die Klage im Haftpflichtprozess vom 27.11.1995 gegenüber der Beklagten anzuzeigen hatte. Da der Kläger sich nach dem anwaltlichen Schreiben vom 23.10.1995 bis zum Abschluss des Haftpflichtprozesses im Jahre 1999 ebenfalls nicht mehr bei der Beklagten meldete, durfte die Beklagte entsprechend den Angaben ihres Versicherungsnehmers darauf vertrauen, dass sich die Angelegenheit erledigt hatte. Sonstige Umstände, die eine Berufung auf Leistungsfreiheit wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung treuwidrig erscheinen lassen, sind weder dargetan noch nach Lage der Akten ersichtlich.

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2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus culpa in conrtrahendo aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau.

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a) Eine Haftung aus culpa in contrahendo setzt eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen den Parteien voraus, an der es fehlt. Zwischen den Parteien sollte kein Vertrag geschlossen werden. Es bestehen auch keine ähnlichen geschäftlichen Kontakte zwischen den Parteien, wie sie nunmehr in der Kodifikation der culpa in contrahendo in § 311 BGB n. F. geregelt sind. Der Kläger hatte bis zum Jahre 1995 keinen unmittelbaren Kontakt zu der Beklagten. Dass möglicherweise der Anlagenbetrüger C. mit der Deckungszusage eines Haftpflichtversicherers geworben hat, vermag einen geschäftlichen Kontakt zwischen den Parteien nicht zu begründen. Denn es sind keine Umstände dargetan, weshalb sich die Beklagte das Verhalten von Herrn C. zurechnen lassen müsste. Anhaltspunkte für eine Mitwirkung der Beklagten an dem Anlagenbetrug bestehen nicht. Die Deckungszusage vom 12.3.1995 hat nicht die Beklagte sondern die Versicherungsmaklerin dem Kläger übermittelt. Die versicherungsrechtliche Vertrauenshaftung gilt aber nicht für Versicherungsmakler, da diese in der Regel Vertreter des Versicherungsnehmers sind. Der Versicherer haftet für einen Versicherungsmakler grundsätzlich nicht aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (vgl. OLG Oldenburg VersR 96, 373). Umstände, die ausnahmsweise eine Gleichstellung des Versicherungsmaklers mit einem Versicherungsagenten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

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b) Die Beklagte haftet nicht ausnahmsweise als Dritte aufgrund der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens im Rahmen der Verhandlungen des Klägers über den Abschluss des Treuhand- und des Anlagevertrages mit Herrn C.. Es mag sein, dass die Deckungszusage rein subjektiv das Vertrauen des Klägers und seiner Ehefrau in die Seriösität des Anlagegeschäfts stärkte. Indes hat die Beklagte objektiv durch die Deckungszusage keinen Vertrauenstatbestand gesetzt. Die Deckungszusage bezog sich allein auf versehentliche Pflichtverletzungen des Treuhänders. Eine Deckung für eine Beteiligung des Treuhänders an einem Anlagenbetrug wurde von vornherein nicht gewährt. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Versicherungsschutz wurden ferner Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht. Selbst bei einer Kenntnis der Beklagten von den Anlageverträgen und von der beabsichtigten Übermittlung ihrer Deckungszusage an den Kunden kann ihr objektiv die Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens bei den Vertragsverhandlungen der Klägerseite mit Herrn C. nicht vorgeworfen werden.

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c) Zutreffend führt das Landgericht in dem angefochtenen Urteil aus, dass eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht aus den Grundsätzen des Vertrages zu Gunsten Dritter herzuleiten ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 13 des Urteils (Bl. 233 GA).

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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB scheidet aus.

  1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB scheidet aus.
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a) Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Mitwirkung der Beklagten an dem Anlagebetrug zum Nachteil des Klägers und seiner Ehefrau weder schlüssig dargelegt noch aufgrund der Umstände ersichtlich sind.

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b) Leichtfertige Auskünfte hat die Beklagte nicht erteilt. Die Stellung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist in keiner Weise mit der eines Gutachters vergleichbar, der nach außen hin besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt. Allein der Umstand, dass die Beklagte bei einer rechtlichen Überprüfung des Treuhand- und Kapitalanlagevertrages die Unlauterkeit des Handels mit Bankgarantien hätte erkennen können, lässt nicht den Schluss zu, dass sie zumindest bedingt vorsätzlich eine Schädigung des Klägers und seiner Ehefrau bei Erteilung der vorläufigen Deckungszusage in Kauf nahm.

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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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5. Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:

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bis zum 16.2.2004: 223.837,21 € (175.117,48 € + 5,5 % Zinsen auf 157.500 DM für

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11 Jahre)

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danach: 175.117,48 €