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Oberlandesgericht Köln·9 U 52/00·12.03.2001

Berufung stattgegeben: Versicherungsschutz aus Tierhalterhaftpflicht bestätigt

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftungs-/SchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Deckung aus ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung für einen Vorfall vom 5.10.1996. Das OLG Köln gibt der Berufung statt und stellt fest, dass die Beklagte Leistung zu gewähren hat. Die Beklagte hat nicht beweisen können, dass eine Obliegenheitsverletzung vorliegt oder kausal für die Leistungsverweigerung ist. Vorinstanzliche Feststellungen im Haftpflichtprozess binden im Deckungsprozess nicht automatisch.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird vollumfänglich stattgegeben; Deckungsanspruch festgestellt und Klage gewährt

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einem Tierhalterhaftpflichtversicherungsvertrag besteht Deckung, wenn das schadenstiftende Ereignis in den versicherten Umfang fällt und keine Ausschluss- oder Befreiungsgründe vorliegen.

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Die Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und ihre Kausalität für die Leistungsfreiheit trägt der Versicherer; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Feststellungen eines Haftpflichturteils binden im Deckungsprozess nur insoweit, als sie nicht von der Behauptung einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers betroffen sind; versicherungsrechtliche Einwendungen sind im Deckungsprozess selbständig zu prüfen.

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Bei widersprüchlichen oder nicht überzeugend belegten Zeugenangaben ist eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen angeblicher Falschangaben nicht zu bejahen; ein non liquet zu Ungunsten des Versicherers genügt nicht für die Befreiung von der Leistungspflicht.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG§ 149 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 93/99

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.3.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 93/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer .../../......... für das Schadensereignis vom 5.10.1996 mit der Haftpflichtschadennummer ......-..-..-.....-. zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

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Die Klägerin hat Anspruch auf Versicherungsschutz wegen des Vorfalles vom 5.10.1996 aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Tierhalterhaftpflichtversicherung gemäß §§ 1 Nr. 1, 3 I Nr.1 Abs. 1 AHB.

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Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist die Beklagte nicht leistungsfrei nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 5 Nr. 3, 6 AHB, weil nicht bewiesen ist, dass der Klägerin eine Obliegenheitsverletzung zur Last fällt.

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Die für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung beweispflichtige Beklagte hat nicht nachzuweisen vermocht, dass die Klägerin im vorangegangenen Haftpflichtprozess 20 0 442/98 LG Köln, als Partei angehört, falsche Angaben gemacht hat. Auf Nachfrage hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2001 erklärt, dass dies der der Klägerin in der Hauptsache gemachte Vorwurf sein soll, der vom Landgericht entschiedene Sachverhalt soll eine Obliegenheitsverletzung dagegen nur hilfsweise begründen.

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Auch wenn im vorangegangenen Haftpflichtprozess grundsätzlich bindend eine Mitverursachung der Geschädigten zu einem Fünftel festgestellt worden ist, weil sich diese nach den Feststellungen in den Entscheidungsgründen neben und nicht hinter dem Pferd befunden habe, steht dies der Beweisaufnahme zum Standort der Geschädigten im vorliegenden Deckungsprozess nicht entgegen. Denn sogenannte versicherungsrechtliche Einwendungen, wie Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, sind im Deckungsprozess selbständig zu prüfen, so dass der Versicherer einwenden kann, zu den Feststellungen des Haftpflichturteils sei es durch eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gekommen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsrecht, 26.Auflage, § 149 VVG Rn. 32).

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Nach den Bekundungen der Zeugin K., der Geschädigten, steht fest, dass die Erklärung der Klägerin im Haftpflichtprozess, die Geschädigte habe jedenfalls nicht hinter dem Pferd gestanden, zutreffend war. Die Zeugin hat glaubhaft, weil schlüssig und in sich widerspruchsfrei, bekundet, sie habe in Höhe des Bauches bzw. der Hinterhand des Pferdes in seitlichem Abstand von 1,5 bis 2 Metern gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte und die Klägerin wegen des Standortes falsche Angaben gemacht haben, bestehen nicht. Beide sind nicht befreundet, wie die Beklagte behauptet hat, sondern lediglich im gleichen Reitverein Mitglied. Die Klägerin hat auch ihre Angaben nicht anlässlich des vorangegangenen Haftpflichtprozesses geändert. Gegenteiliges hat die Beklagte im hiesigen Verfahren nicht beweisen können. Angesichts der widerstreitenden Angaben der Zeugin L.-O. einerseits und des Zeugen K. andererseits zu den Erklärungen der Klägerin in ihrem Haus am 23.5.1997 liegt allenfalls ein non liquet vor. Der Zeuge K. hat zwar bekundet, nach Angaben der Klägerin habe die Geschädigte hinter dem Pferd gestanden. Er konnte jedoch schon nicht sinnvoll erklären, aus welchem Grund er in dem unmittelbar nach dem Gespräch gefertigten Reisebericht (Bl. 46) demgegenüber aufgenommen hat, die Klägerin habe erklärt, es sei üblich, sich wie die Geschädigte neben ein Pferd zu stellen. Seiner Aussage steht des weiteren entgegen die Bekundung der Zeugin L.-O. , dem Zeugen K. sei erklärt worden, die Geschädigte habe in Höhe der Hinterhand seitlich neben dem Pferd gestanden. Für die Richtigkeit seiner Bekundung gibt auch die von der Beklagten eingereichte Originalskizze (Bl. 221) nichts her. Zwar hat der Zeuge K. die Behauptung der Beklagten, die Klägerin selbst habe die Skizze gefertigt, bestätigt. Die Zeugin L.-O. war sich dagegen sicher, dass die Klägerin nicht auf einem derartigen DIN A 4 Bogen, sondern auf einem farbigen Zettel eines Notizklotzes gezeichnet hat. Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Urheberschaft der zu den Akten gereichten Zeichnung war nicht einzuholen. Ein entsprechender Beweisantrag wurde nur von der Klägerin, nicht aber von der Beklagten gestellt.

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Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Unterschrift der zu den Akten gereichten Zeichnung war nicht einzuholen. Ein entsprechender Beweisantrag wurde nur von der Klägerin, nicht aber von der Beklagten gestellt.

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Angesichts der glaubhaften Bekundung der Zeugin K. zum Unfallhergang ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin vorprozessual gegenüber der Beklagten zum Standort der Geschädigten hätte falsche Angaben machen sollen.

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Der Einholung des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2001 beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Der von der Beklagten für ihre Behauptung, die Zeugin K. müsse sich hinter dem Pferd befunden haben, um von den Hufen getroffen werden zu können, angenommene Sachverhalt, hat sich nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht ergeben. Die Beklagte übersieht, dass sich nicht nur das Pferd durch ein plötzliches Geräusch erschreckt in Bewegung befand, sondern auch die Zeugin K.. Diese hat - wie auch der zur Unterstützung der Beklagten erschienene Sachverständige O. hätte berücksichtigen müssen - einen völlig normalen Vorgang geschildert, nämlich eine ihrerseits einsetzende Fluchtbewegung ab dem Zeitpunkt, als sie die Bewegung des Pferdes und die damit für sie als erfahrene Reiterin erkennbare Gefahr realisierte. Die Zeugin verharrte also nicht auf einem bestimmten Punkt in Erwartung des Trittes, sondern bewegte sich. In welchem Maß dies geschah, konnte die Zeugin verständlicherweise nicht mehr angeben, nachdem sie unmittelbar darauf dennoch vom Pferd getroffen wurde. Steht danach aber fest, dass sich die Zeugin jedenfalls nicht mehr in der Position befunden hat, die sie während des Gespräches mit der Klägerin inne hatte, fehlt es an den für die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die von der Beklagten insoweit angenommenen hat die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben.

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Soweit die Beklagte hilfsweise eine Obliegenheitsverletzung darin sieht, die Klägerin habe gegenüber dem Zeugen K. eine falsche Unfallschilderung abgegeben, kann hiervon nach dem Vorhergesagten nicht ausgegangen werden.

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Die weiter von der Beklagten angeführte Obliegenheitsverletzung wegen der unterlassenen Richtigstellung des Vortrages in der Klageerwiderung des Haftpflichtprozesses durch den von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalt führt nach § 6 Satz 1 AHB nicht zur Leistungsfreiheit. Da die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen hat, dass die Skizze mit übersandt worden ist und der Klägerin zudem die sich lange hinziehenden Verhandlungen mit der Beklagten nicht bekannt waren, rechtfertigt dieses Verhalten allenfalls den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit.

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Auf die Berufung der Klägerin war mithin das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage zuzusprechen. Die beantragte Freistellung war nicht auszusprechen, weil es an einer hierfür erforderlichen rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin zum Grund und zur Höhe im vorangegangenen Haftpflichtprozess fehlt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für die zweite Instanz und Beschwer der Beklagten:

16

40.000 DM