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Oberlandesgericht Köln·9 U 50/94·18.09.1995

Berufung wegen abhanden gekommenen Mietwagens: Versicherungs- und Beratungsansprüche abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Entschädigung für den nicht zurückgebrachten als Selbstfahrervermietfahrzeug vermieteten PKW und machte Ansprüche aus der Kaskoversicherung sowie wegen mangelnder Beratung durch einen Versicherungsagenten geltend. Das OLG Köln wies die Berufung ab: Der Kläger hat keinen versicherten Entwendungsfall nach § 12 AKB dargelegt und nicht nachgewiesen, dass der Agent zu einer besonderen Aufklärungspflicht verletzt oder fahrlässig falsch beraten habe. Die Entscheidung stützt sich auf Beweiswürdigung und die Begrenzung von Beratungsobliegenheiten.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen fehlender Darlegung eines Versicherungsfalls und fehlendem Beweis einer beratungsbedingten Haftung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus der Kaskoversicherung nach § 12 AKB wegen Abhandenkommens eines Fahrzeugs setzt darzulegen und zu beweisen voraus, dass ein Versicherungsfall in Gestalt einer Entwendung oder einer als Unterschlagung durch Dritte zu qualifizierenden Handlung vorliegt.

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Hat der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einen Dritten vermietet, muss er zumindest ein äußeres Bild eines Diebstahls oder einer sonstigen nach § 12 AKB erfassten Entwendung vortragen, von dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Versicherungsfall geschlossen werden kann.

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Ein Versicherungsagent ist nicht zu einer umfassenden, spontanen Aufklärung über sämtliche Deckungslücken oder mögliche Zusatzversicherungen verpflichtet; eine besondere Beratungs- oder Hinweispflicht entsteht nur, wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich Beratung verlangt, erkennbar überfordert ist oder offenkundig einem relevanten Irrtum über den Deckungsumfang unterliegt.

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Für einen Anspruch wegen schuldhafter Verletzung von Beratungs- oder Aufklärungspflichten trifft den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast, sodass behauptete Nachfrage- oder Aufklärungsanlässe in ausreichender Beweisqualität nachgewiesen werden müssen.

Relevante Normen
§ 12 AKB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 485/92

Tenor

Das die Berufung des Klägers zurückweisende Versäumnisurteil des Senats vom 26.04.1994 wird aufrechterhalten. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 26.04.1994 hat sich im Ergebnis auch nach Durchführung der Beweisaufnahme als richtig erwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Entschädigung für das Abhandenkommen seines PKW X. zu, den er am 01.07.1992 als Selbstfahrervermietfahrzeug vermietet hatte und der vom Mieter dann nicht zurückgebracht worden ist.

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Das Landgericht hat, was der Kläger mit der Berufung auch nicht angreift (vgl. Ziffer II. der Berufungsbegründung), zunächst zu Recht einen Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung deshalb verneint, weil der Kläger einen nach § 12 AKB zu entschädigtenden Versicherungsfall schon nicht schlüssig dargetan hat. In Fällen wie hier, in denen der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug an einen Dritten vermietet hat, muß der Versicherungsnehmer vortragen und beweisen, daß das Fahrzeug dem Mieter entwendet worden oder durch eine andere Person als den Mieter unterschlagen worden ist (vgl. BGH Versicherungsrecht 1993, 472 f. = r+s 1993, 169). Zwar kommen einem Versicherungsnehmer insoweit Beweiserleichterungen zugute, als er lediglich einen Sachverhalt dartun und beweisen muß, dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherte Fahrzeugentwendung (bzw. eine ausnahmsweise versicherte Unterschlagung) entnommen werden kann (vgl. Prölss/Martin VVG 25. Auflage, Anm. 3 b zu § 12 AKB); jedoch hat der Kläger nicht einmal ein solches äußeres Bild einer Fahrzeugentwendung vorzutragen vermocht.

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Dem Kläger steht aber auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte deshalb zu, weil, wie er behauptet, ihr Versicherungsagent, der Zeuge J. , ihn bei der Beantragung der Fahrzeugversicherung schuldhaft falsch beraten und nicht auf den Abschluß einer besonderen Veruntreuungsversicherung für das Fahrzeug hingewiesen hatte, die gerade das Unterschlagungsrisiko abgedeckt hätte.

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Soweit der Kläger im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten hat, der Zeuge J. habe von sich aus über den fehlenden Deckungsschutz für das Unterschlagungsrisiko in der Kaskoversicherung aufklären und auf die Notwendigkeit einer besonderen Vertrauensschadenversicherung hinweisen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers selbst, sich um den von ihm benötigten Versicherungsschutz in eigener Verantwortung zukümmern. Zu diesem Zweck kann er sich z. B. anhand von Werbebroschüren oder einschlägigen Versicherungsbedingungen, die er sich bei Versicherungsunternehmen oder deren Agenten beschaffen kann, über einzelne Versicherungsarten unterrichten; er kann sich aber auch von einem Mitarbeiter oder einem Agenten des Versicherers im einzelnen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes bei bestimmten Versicherungsarten beraten lassen. Das setzt jedoch voraus, daß er den Wunsch nach Beratung deutlich zum Ausdruck bringt und dabei auch klarstellt, gegen welche Gefahren er im einzelnen versichert und über welche anderen Punkte er noch besonders beraten werden will. Eine spontane Aufklärungs- und Beratungspflicht besteht dagegen für Versicherungsagenten grundsätzlich nicht, insbesondere braucht der Agent nicht auf alle Einzelheiten des Deckungsumfangs oder auf alle Ausschlußbestimmungen von sich aus aufmerksam zu machen; soweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Deckung vorsehen, braucht der Agent auch nicht ohne weiteres auf die Lücke im Versicherungsschutz hinzuweisen (vgl. dazu Prölss/Martin a.a.O., Anm. 7 A. c) zu § 43 sowie Vorbemerkungen II. 3. A.; ferner Senat, r+s 1995, Seite 267 f.; jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Ausnahmen bestehen im Einzelfall dann, wenn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aufgrund schwieriger Sachverhalte und komplizierter Bedingungswerke erkennbar überfordert wäre, sich ohne fachkundige Beratung in den betreffenden Versicherungsfragen zurechtzufinden (z. B. bei dem schwer zu verstehenden versicherungstechnischen Begriff "Versicherungswert 1914" in der Gebäudeversicherung; vgl. dazu BGH Versicherungsrecht 1989, 472) oder wenn sich der Versicherungsnehmer für den Agenten erkennbar falsche Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht oder bei der Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen offensichtlich einem Irrtum unterlegen ist. Derartige Ausnahmesituationen liegen hier aber nicht vor.

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Bei der Antragsaufnahme für die Fahrzeugversicherung des Pkws des Klägers stand dem Versicherungsagenten J. in der Person des Vaters des Klägers, der nach eigenen Angaben die Gespräche mit dem Zeugen J. geführt hatte, eine in Versicherungsfragen für Mietfahrzeuge bewanderte Person gegenüber, deren Beratungsbedürfnis jedenfalls aus der Sicht des Zeugen J. äußerst gering war. Der Vater des Klägers war schon seit 27 Jahren im Vermietgeschäft mit Lkws tätig, für die er bei der Beklagten entsprechende Fahrzeugversicherungen unterhalten hat; darüber hinaus wußte er sogar nach eigenem Bekunden aus Gesprächen mit Kollegen, daß bei vermieteten Pkws ein großes Risiko darin liegt, daß die Mieter die Fahrzeuge nicht zurückbringen und unterschlagen. Ein Beratungsbedarf über den erforderlichen Umfang des Versicherungsschutzes für den Fall, daß sämtliche denkbaren Risiken abgedeckt werden sollten, lag daher schon aus diesem Grunde nicht vor.

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Der Zeuge J. brauchte auch nicht über den Inhalt der einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fahrzeugversicherung, hier die AKB, im einzelnen zu belehren, da diese Bedingungen jedenfalls dem Vater des Klägers aus den zahlreichen Versicherungen für seine Lkws geläufig sein mußten. Zudem kennt diese Bedingungen auch jeder private Fahrzeugbesitzer, da sie auch den Versicherungsverträgen für private Pkws regelmäßig zugrundegelegt werden. Es handelt sich bei den AKB zudem auch nicht um ein komplexes und für versicherungstechnische Laien nur schwer zu durchschauendes Bedingungswerk.

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Angesichts dieser Umstände wäre selbst dann kein Bedarf für eine spontane Belehrung und Beratung im Hinblick auf das Unterschlagungsrisiko gegeben gewesen, wenn der Kläger bzw. sein Vater tatsächlich gegenüber dem Zeugen J. geäußert hätten, der PKW des Klägers solle "rundum" versichert werden. Das konnte der Zeuge J. zu Recht lediglich darauf beziehen, daß der Kläger bzw. sein Vater eine Vollkaskoversicherung wünschten, die dann ja auch abgeschlossen wurde.

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Die Frage einer besonderen Vertrauensschaden- oder Veruntreuungsversicherung, die allein das Unterschlagungsrisiko hätte abdecken können, mußte daher vom Zeugen J. nur dann besonders angesprochen werden, wenn der Kläger oder sein Vater speziell dieses Risiko ausdrücklich zur Sprache gebracht hätten. Das behauptet der Kläger zwar nunmehr erstmals im zweiten Rechtszug; den Beweis dafür hat er aber nicht erbracht. Der Zeuge J. vermochte sich nicht daran zu erinnern, daß der Kläger oder sein Vater seinerzeit bei der Antragsaufnahme die Frage gestellt hatten, ob die Versicherung denn auch Ersatz leiste, wenn das Fahrzeug vermietet worden sei und nicht mehr zurückgebracht werde. Wäre diese Frage gestellt worden, so hätte sich der Zeuge J. nach seinen Angaben auch erst einmal "schlaumachen" müssen, da er zugestandenermaßen seinerzeit über die Möglichkeit, das Unterschlagungsrisiko durch eine spezielle Veruntreuungsversicherung abzudecken, noch gar nicht unterrichtet war. Daß der Zeuge J. diese für ihn doch eigentlich blamable Tatsache freimütig zugegeben hat, spricht für seine Glaubwürdigkeit. Es ist zudem auch eher unwahrscheinlich, daß damals das Unterschlagungsrisiko besonders angesprochen worden war. Nicht nur für den Zeugen J. , sondern auch für den Vater des Klägers war die Möglichkeit des Abschlusses einer Vertrauensschadenversicherung seinerzeit völlig unbekannt; der Vater des Klägers ging vielmehr als selbstverständlich davon aus, daß das Unterschlagungsrisiko in der Vollkaskoversicherung bzw. der Teilkaskoversicherung eingeschlossen war. Ein Anlaß, diesen Punkt noch besonders zu erwähnen, war daher nicht gegeben. Aus diesem Grunde erscheint auch die den Vortrag des Klägers voll und ganz bestätigende Aussage seines Vaters, des Zeugen H.-D. D. , nicht glaubhaft. Er hatte auch keine Erklärung dafür, warum er und darüber hinaus auch noch sein Sohn angeblich die Frage gestellt hatten, ob die Versicherung auch den Fall abdecke, daß ein Mieter das Fahrzeug nicht wieder zurückbringt. Überzeugender ist daher in diesem Punkt nach Auffassung des Senats die Aussage des Zeugen J. . Jedenfalls stehen sich hier zwei Aussagen in einer Weise gegenüber, daß der Beweis für die Darstellung des Klägers nicht als geführt angesehen werden kann.

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Es läßt sich auch nicht feststellen, daß für den Zeugen J. erkennbar war, daß der Kläger bzw. sein Vater irrigerweise das Unterschlagungsrisiko durch die Kaskoversicherung für mitversichert hielten. Der Kläger trägt schon nicht substantiiert vor, daß diese Auffassung in irgendeiner Weise bei den damaligen Gesprächen zum Ausdruck gekommen war.

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Nach alledem kann dem Zeugen J. keine schuldhafte Verletzung von Beratungs- oder Aufklärungspflichten zur Last gelegt werden, für die die Beklagte einzustehen hätte.

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Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:

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Bis zum 09.05.1994 = 14.000,00 DM; danach = 13.600,00 DM.

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Wert der Beschwer für den Kläger: 13.600,00 DM.