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Oberlandesgericht Köln·9 U 49/25·10.02.2026

D&O-Exzedentenversicherung: Arglistige Täuschung im Warranty Statement; Severability-Klauseln unwirksam

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter einer Bank begehrte die Feststellung des Fortbestands einer D&O-Exzedentenversicherung trotz Anfechtung durch den Versicherer sowie hilfsweise den Erhalt des Schutzes für gutgläubige Organpersonen. Das OLG Köln hält die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§§ 123, 142 BGB) durch falsch verneintes Warranty Statement (Verschweigen PdB-Auflagen/Konzentrationsrisiko) für wirksam. Die in den Bedingungen enthaltenen Klauseln zum (teilweisen) Erhalt des Versicherungsschutzes für gutgläubige Versicherte (Ziff. 10.10/10.11 VUA 2018) bewertet das Gericht als unwirksam. Stattdessen spricht es dem Kläger Prämienrückzahlung ab Zugang der Anfechtung nach § 39 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. § 812 BGB zu; die Revision wird zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolglos; Berufung der Beklagten gegen Feststellung stattgegeben; Prämienrückzahlung (187.767,33 €) zugesprochen, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine D&O-Versicherung kann nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände bewusst unzutreffend in einem Warranty Statement verneint oder solche Umstände pflichtwidrig verschweigt.

2

Bei der Beurteilung, ob ein Umstand im Warranty Statement anzugeben ist, genügt es, dass er aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers geeignet ist, mögliche Organhaftungsansprüche auszulösen; es kommt nicht darauf an, ob die Pflichtverletzung im Ergebnis sicher feststeht.

3

Eine weit gefasste Risikofrage in einem D&O-Warranty Statement ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie eine wertende Einschätzung zu möglichen Schadensersatzansprüchen verlangt; bei fehlenden Einblicken des Versicherers sind abstrakte Fragen zulässig.

4

Ein automatisiert erstellter Nachtrag zum Versicherungsschein (z.B. zur Wiederauffüllung der Versicherungssumme) stellt regelmäßig keine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts i.S.d. § 144 BGB dar.

5

Klauseln, die bei wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsvertrag im Verhältnis zu gutgläubigen versicherten Personen aufrechterhalten (qualifizierte Severability-/Rechtsfolgenlösungen), können wegen Unvereinbarkeit mit dem Schutzzweck des § 123 BGB unwirksam sein; nach Anfechtung ist Prämie ab Zugang der Anfechtung gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 VVG zurückzugewähren.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 124 Abs. 1 BGB§ 144 BGB§ 123 Abs. 2 BGB§ 334 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.04.2025 (24 O 60/24) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 187.767,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.04.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Bank AG (nachfolgend: „Insolvenzschuldnerin"), über deren Vermögen am 00.00.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass ein zwischen der Insolvenzschulderin u. a. mit der Beklagten als führender Versicherung geschlossener D&O-Versicherungsvertrag fortbestanden habe, nachdem die Beklagte diesen mit Schreiben vom 30.12.2021 angefochten hat. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Anfechtung und insbesondere darüber, ob die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch ihre damaligen drei Vorstandsmitglieder, inhaltlich zutreffende (und erschöpfende) Auskünfte erteilt hatte.

4

Die Insolvenzschuldnerin war Teil der sog. "J. - Gruppe". Das Kern-Geschäftsfeld der Insolvenzschuldnerin bestand im Ankauf von Forderungen ihres Schwesterunternehmens, der J. Capital (UK) Ltd. mit dem Ziel, noch nicht fällige Forderungen zu “mobilisieren“.

5

Die Insolvenzschuldnerin schloss u. a. mit der Beklagten als führender Versicherung (Beteiligungsquote: 30%) mit Versicherungsbeginn am 11.05.2020 einen D&O - Exzedentenversicherungsvertrag auf zweiter Ebene (nachfolgend: „2. Exzedent“) Dieser 2. Exzedent hatte als selbstständiger Versicherungsvertrag die Aufstockung der Versicherungssumme um 50 Mio. EUR eines zur Zeit seines Abschlusses zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Q. Versicherungs - AG (nachfolgend: „Q.") bereits bestehenden D&O - Versicherungsvertrages (nachfolgend: „Basisdeckung“) im Anschluss an einen von der Insolvenzschuldnerin mit der Q. Global Corporate & Specialty SE (nachfolgend: „Q") abgeschlossenen Exzedentenversicherungsvertrag (nachfolgend: „1. Exzedent") zum Gegenstand.

6

Die Versicherungssummen waren wie folgt vereinbart:

7

Basisdeckung:          25 Mio EUR (von ursprgl. 15 Mio. EUR), Versicherer: Q.

8

1. Exzedent:              25 Mio EUR, Versicherer: Q.

9

2. Exzedent:              50 Mio EUR, Versicherer: P. (=Beklagte)

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gesamt:                   100 Mio EUR Gesamtversicherungssumme.

11

Sowohl die "Basisdeckung" als auch die beiden Exzedenten (1. Exzedent und 2. Exzedent) waren der Insolvenzschuldnerin über eine sie in Versicherungsangelegenheiten umfassend betreuende Gesellschaft, die "T. E. H. Assekuranz Versicherungsmakler GmbH" (nachfolgend: „T.E.H.") vermittelt worden. Ebenfalls am Vertragsschluss beteiligt war die Z. Deutschland GmbH (nachfolgend: Z.), die als Assekuradeur agierte, also als Versicherungsvertreter der Beklagten und weiterer beteiligter Versicherer beim Vertragsabschluss.

12

Dem Vertragsabschluss war dabei vorausgegangen, dass im Jahr 2019 eine turnusmäßige Einlagensicherungsprüfung bei der Insolvenzschuldnerin durch den Prüfungsverband deutscher Banken e. V. (nachfolgend: PdB), in dem die Insolvenzschuldnerin Mitglied war, begonnen hatte. Prüfungsgegenstand ist dabei eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse (d. h. der Vermögenslage einschließlich Eigenmittelausstattung, Ertrags- und Liquiditätslage), der Risikotragfähigkeit sowie der Ausgestaltung und Wirksamkeit des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems. Am 22.11.2019 fand eine Schlussbesprechung des PdB mit der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin statt. Mit Schreiben vom 27.11.2019 teilte der PdB dem Vorstand der Insolvenzschuldnerin mit, dass die Bank gegenüber der C. Gruppe in einem Umfang Konzentrationsrisiken in Form von Veritätsrisiken eingegangen sei, die er als nicht tragbar beurteile und erteilte die Auflage, das Volumen von 2,6 Mrd. auf 600 Mio. EUR bis zum 31.10.2020 zurückzuführen; die Auflage sei notwendig, da die von der Insolvenzschuldnerin übernommenen Konzentrationsrisiken zu einer Gefahr der Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds führen würden (vgl. Anlage BLD 20, Bl. 675 eA LG). Es folgten Klarstellungen/erneute Auflagen des PdB (Schreiben vom 12.02.2020, Anlage BLD 21, Bl. 677 eA LG; Schreiben vom 03.03.2020, Bl. 679 eA LG; Schreiben vom 01.04.2020, BLD 23, Bl. 683 ff. eA LG). Der PdB gelangte in seinem Prüfbericht vom 12.06.2020 (Anlage BLD 19, Bl. 528 ff. eA LG) über die in der Zeit vom 23.04.2019 bis 16.03.2020 durchgeführte Prüfung zu der Einschätzung, dass die Insolvenzschuldnerin zum 30.09.2019 durch eine unangemessen hohe Risikokonzentration im Hinblick auf Veritatsrisiken der Forderungskäufer geprägt sei (Bl. 549 eA) und diese Konzentration des Veritätsrisikos bezogen auf die M.-C. Gruppe (im Folgenden: C. Gruppe) nicht vertretbar sei (vgl. Bl. 540/547 eA LG). Die von der Insolvenzschuldnerin entfalteten Bemühungen zur Rückführung der Risikokonzentration waren nicht erfolgreich. Der PdB stellte mit Schreiben vom 18.01.2021 einen Verstoß gegen (im Einzelnen bezeichnete) Bestimmungen seiner Satzung fest und rügte schriftlich, dass die Geschäftsleitung entgegen der ihm - dem PdB - dargelegten Geschäftsstrategie ein nicht vertretbares Konzentrationsrisiko eingegangen sei, worüber sie ihn - den PdB - nicht im Vorfeld informiert habe. Er monierte ferner, dass die Geschäftsleitung im Verlauf der Einlagensicherungsprüfung unvollständige bzw. unrichtige Auskünfte erteilt habe (vgl. Anlage K14, Bl. 143 eA LG)

13

Die Vertragsverhandlungen der Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten bezüglich einer D&O-Versicherung begannen am 20.03.2020 mit einer E-Mail des Mitarbeiters der T.E.H. Dr. D. an Herrn X. bei der Z. (vgl. BLD 4, Bl. 366 eA LG).

14

Bereits zuvor, unter dem 17.03.2020, hatte Herr Dr. D. der Insolvenzschuldnerin eine E-Mail (vgl. Anlage K4, Bl. 70 eA LG) nebst Anlage übersandt, die den Abschluss einer D&O-Versicherung mit der Q. (1. Exzedent) betraf. Angehängt war eine Textdatei (Bl. 72 d. eA LG), die lautete:

15

"Erklärung zu gefahrerheblichen Umständen und bekannten Sachverhalten: (Warranty Statement) zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) Nr. OV. N01 (Offerte zur Anhebung der Versicherungssumme auf EUR 25 Mio. (Basisdeckung) sowie zum Abschluss einer Exzedentendeckung mit weiteren EUR 75 Mio. nach EUR 25 Mio.)"

16

Versicherungsnehmerin:

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J. Bank AG K.-straße N02 N03 ST.

18

Erklärung:

19

Sind den Unterzeichnern dieser Erklärung bereits eingetretene Sachverhalte oder vorgenommene Handlungen bekannt, von denen anzunehmen ist, dass sie zu Schadenersatzansprüchen führen könnten, die unter die Deckung der oben aufgeführten Police zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) fallen?

20

( ) Ja ( ) Nein

21

Falls Umstände bekannt sind, bitte erläutern Sie diese auf einem gesonderten Blatt.

22

___________________________ (Datum) (N. G., Vorstand)

23

___________________________ (Datum) (W. R., Vorstand)

24

___________________________ (Datum) (O. F., Vorstand)

25

Unter dem 18.03.2020 füllten die drei Vorstandsmitglieder G., R. und F. das vorstehende Formular "Warranty Statement" aus, kreuzten im dafür vorgesehenen Feld „Nein“ an und unterzeichneten es. Die Insolvenzschuldnerin übersandte das unterzeichnete „Warranty Statement“ am 24.03.2020 postalisch zurück an die T.E.H., die der Insolvenzschuldnerin den Eingang des unterschriebenen Warranty Statements mit E-Mail vom 01.04.2020 bestätigte.

26

Am 24.04.2020 übersandte Frau I. von der T.E.H. im Rahmen der Bemühungen der T.E.H., den D&O - Versicherungsschutz für die versicherten Personen der Insolvenzschuldnerin von den zwischenzeitlich bei Q. und Q. abgeschlossenen 50 Mio. € auf 100 Mio. € aufzustocken, eine E-Mail an Herrn X. von der Z., in der es u. a. hieß (Anlage BLD 7, Bl. 380 eA LG):

27

(...)

28

Betreff: Anfrage Kapazitäten für D&O-Exzedentendeckung der J. Bank AG für weitere EUR 50 Mio. xs. EUR 50 Mio. (Absicherung über Q.)

29

Sehr geehrter Herr X.,

30

unter höflicher Bezugnahme auf unser soeben geführtes Telefonat dürfen wir Ihnen zunächst mitteilen, dass die J. Bank AG mit Wirkung zum 21.04.2020 ihren VUA-Deckungsschutz auf EUR 50 Millionen über den Q.-Konzern aufgestockt hat. Ein aktuelles Warranty Statement vom 18.03.2020 liegt vor.

31

(...)

32

Noch am gleichen Tag übersandte sie eine weitere E-Mail an Herrn X., in der sie u.a. das von den drei Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin unterschriebene „Warranty Statement“ vom 18.03.2020 beifügte (Anlage BLD 9, Bl. 385 eA LG).

33

Nach einer Telefonkonferenz am 28.04.2020, an der jedenfalls unstreitig u.a. zwei der Vorstandsmitglieder (Herr G. und Frau F.) sowie Herr L. und Frau I. (beide T.E.H.) und Herr X. (Z.) teilnahmen, leitete Frau I. einen Tag später, am 29.04.2020, per E-Mail (Anlage K8, Bl. 78 eA LG) das kurz zuvor mit E-Mail des Herrn X. - bei der T.E.H. eingegangene verbindliche Angebot der Z. zum Abschluss des streitgegenständlichen 2. Exzedenten an Herrn V. und Herrn S. von der Insolvenzschuldnerin weiter. In der E-Mail des Herrn X. heißt es u. a.:

34

(...)

35

Sehr geehrte Frau I., sehr geehrter Herr L.,

36

ich bedanke mich nochmals ausdrücklich für das sehr informative und zielführende Gespräch am gestrigen Tage und freue mich, Ihnen anbei unser D&O und E&O Angebot unterbreiten zu können.

37

(…)

38

Versicherer: P. Insurance Europe SE (Führung) mit einem Anteil in Höhe von 30,00 % B. Allgemeine Versicherung AG mit einem Anteil in Höhe von 30,00 %AX. mit einem Anteil in Höhe von 20,00 % IY. Insurance (Ireland), SX. mit einem Anteil in Höhe von 20,00 % Z. xs

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Bedingungen following form zur Q. Grunddeckung VUA N04

40

Besondere Bedingungen Führungs- und Prozessführungsklausel Festlaufzeit bis 31.12.2022, 24 Uhr in Verbindung mit der Klausel „Langfristiger Versicherungsvertrag“ (beigefügt)

41

Angebotsvorbehalte Das Angebot gilt vorbehaltlich der positiven Bewertung der nachfolgend genannten Informationen:

42

vollständige Dokumentierung des Grundvertrages und des 1. xs Vertrages

43

Angebotsbindungsfrist Ein Monat ab Ausstellungsdatum.

44

Dieses Angebot gilt frei von bekannten Pflichtverletzungen. Es basiert auf den Angaben in den uns vorgelegten Risikoinformationen. Das Angebot gilt vorbehaltlich positiver Bewertung der in der Rubrik „Angebotsvorbehalte“ genannten Dokumente. Sofern dort auf einen Fragebogen Bezug genommen wird, ist dieser vollständig auszufüllen und rechtsgültig zu unterzeichnen. Bei Vertragsbeginn darf der Fragebogen nicht älter als 12 Wochen sein. Die Beantwortung der im Fragebogen gestellten Fragen gilt gegenüber den oben genannten Versicherern als vorvertragliche Angabe zu gefahrerheblichen Umständen im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Dies gilt auch, sofern der verwendete Fragebogen nicht von der Z. Deutschland GmbH erstellt wurde, da sich die oben genannten Versicherer insoweit die Fragen ausdrücklich zu Eigen machen. Der Fragebogen wird wesentlicher Bestandteil des Versicherungsvertrages.

45

(…)

46

Mit E-Mail des Herrn V. vom 11.05.2020 nahm die Insolvenzschuldnerin das ihr unterbreitete Angebot an (Anlage K9, Bl. 80 eA LG); am 12.05.2020 übersandte die Z. an die T.E.H. eine Bestätigungs - E-Mail (Anlage K43, Bl. 1791 eA LG).

47

Über den vertraglichen Inhalt des streitgegenständlichen 2. Exzedenten verhält sich der Versicherungsschein vom 15.06.2020 (Anlage K10, Bl. 82 eA LG). Die nach der Police u.a. einbezogenen „Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane VUA 2018 (Q./Q. N04)“, also die VUA 2018, lauten auszugsweise:

48

(....)

49

1. Gegenstand der Versicherung / Versicherungsfall

50

1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versicherte natürliche Person wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen während des versicherten Zeitraumes für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird (Versicherungsfall).

51

(...)

52

2. Versicherte Personen

53

2.1 Versicherte Personen des Versicherungsnehmers

54

Versicherte Personen sind alle beim Versicherungsnehmer tätigen gegenwärtigen, ehemaligen und zukünftigen:

55

2.1.1 Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften (Unternehmensleiter) oder anderen juristischen Personen (z.B. Stiftungen),

56

(...)

57

3. Versicherte Tätigkeit

58

3.1 Der Versicherungsschutz für versicherte Personen erstreckt sich auf deren gesamte berufliche Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, mitversicherte Tochtergesellschaften oder Drittgesellschaften. Damit ist auch die operative Tätigkeit der versicherten Personen vom Versicherungsschutz umfasst.

59

(...)

60

9.3 Vorleistung bei wissentlicher Pflichtverletzung

61

Soweit bei Innenansprüchen gegen eine gemäß Ziffer 2.1.1 VUA oder Ziffer 2.1.2 VUA versicherte Person der Versicherungsschutz für die versicherte Person gemäß Ziffer 8.a) VUA ausgeschlossen ist, gewährt der Versicherer - nach Feststellung der Anwendbarkeit dieses Ausschlusses im Sinne von Ziffer 8.d) VUA - Versicherungsschutz zugunsten des den Innenanspruch geltend machenden versicherten Unternehmens, wenn

62

a) und soweit der Innenanspruch bei Nicht-Anwendung des Ausschlusses gemäß Ziffer 8.a) VUA versichert gewesen wäre und

63

b) die versicherte Person für die dem Innenanspruch zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wird. Erfolgt die Verurteilung zeitlich erst nach Erbringung der Entschädigungsleistung, hat das versicherte Unternehmen die bereits erhaltene Entschädigungsleistung dem Versicherer zu erstatten.

64

Der Versicherer entschädigt in diesem Fall alleine zugunsten des versicherten Unternehmens diesen Vermögensschaden Zug um Zug gegen Abtretung der Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person. § 103 VVG findet insoweit keine Anwendung. Soweit das versicherte Unternehmen Ersatz aus einer anderen Versicherung (insbesondere der Vertrauensschadenversicherung gemäß VfB 2012) beanspruchen kann, geht diese andere Versicherung vor.

65

Der Versicherungsschutz ist innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme pro Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode auf 40% der Versicherungssumme, jedoch maximal EUR 10 Millionen begrenzt (Sublimit).

66

(...)

67

10.3 Umstandsanzeige

68

Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während der Laufzeit des Vertrages dem Versicherer konkrete Umstände zu melden, die den Eintritt eines späteren Versicherungsfalles als möglich erscheinen lassen (Notice of Circumstance-Regelung). Im Fall eines tatsächlichen späteren Versicherungsfalles aufgrund eines gemeldeten Umstandes gilt der Versicherungsfall als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände als eingetreten.

69

Eine Umstandsmeldung gemäß dieser Ziffer 10.3 VUA gilt bereits als möglicher Versicherungsfall im Sinne von Ziffer 7.4 VUA (Wiederauffüllung der Versicherungssumme).

70

(...)

71

10.10. Verzicht auf Anfechtung und Rücktritt

72

Für den Fall, dass der Versicherer zur Anfechtung des Vertrags aufgrund arglistiger Täuschung oder zum Rücktritt berechtigt wäre, verzichtet der Versicherer auf diese ihm zustehenden Rechte. Der Verzicht gilt jedoch nicht im Hinblick auf diejenigen versicherten Personen, die

73

a) Anlass zur Ausübung dieser Rechte gegeben haben oder

74

b) bei Abschluss des vorliegenden Vertrages Kenntnis der Handlungen hatten, die den Versicherer zur Ausübung dieser Rechte berechtigen würden.

75

10.11

76

Sofern ein Verzicht gem. Ziff. 10.10 VUA rechtlich nicht zulässig ist und der Versicherer diesen Vertrag bzw. die Verlängerungsabsprache anficht, gelten folgende Rechtsfolgen:

77

Wird der Vertrag wegen Arglist wirksam angefochten, wird dieser Vertrag bzw. die Verlängerungsabrede mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt. Die Vertragsparteien sind sich aber im Hinblick auf § 139 BGB darüber einig, dass dieser Vertrag bzw. die Verlängerungsabrede dennoch in Bezug auf die versicherten Personen abgeschlossen worden wäre, die die arglistige Täuschung nicht begangen oder die von der arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Verlängerung dieses Vertrages keine Kenntnis hatten. Dieser Vertrag bzw. die Verlängerungsabrede bleibt somit im Verhältnis zu diesen versicherten Personen wirksam.

78

Darüber hinaus hat die Anfechtung zur Folge, dass der Versicherungsschutz mit Wirkung für die Vergangenheit für solche Sachverhalte entfällt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen.

79

(…)

80

13.1 (…)

81

b) Der Versicherer ist im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB Verwender der dem Versicherungsvertrag als allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegten „Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane VUA (N04)“ und wir sich bei Streitigkeiten mit dem Versicherungsnehmer, einer mitversicherten Tochtergesellschaft oder einer versicherten Person nicht auf das Gegenteil berufen.

82

(…)

83

In den "Besonderen Bedingungen Z. (BB Z., Bl. 86 eA LG) heißt es u. a.

84

(…)

85

Rückwärtsdeckung (Ziffer 5.2 VUA)

86

Es gilt eine uneingeschränkte Rückwärtsdeckung für alle vor Vertragsbeginn angeblich oder tatsächlich begangenen Pflichtverletzungen gemäß Ziffer 5.2 VUA.

87

Grundlage hierfür ist das seitens der Versicherungsnehmerin abgegebene Warranty Statement vom 18.03.2020. Ausgenommen sind lediglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Sachverhalte.

88

In der Folgezeit gab es am 13.08.2020 (Anlage K12, Bl. 124 eA LG) und am 16.06.2021 (Anlage K13, Bl. 138 eA LG) Nachträge zum Versicherungsschein.

89

Die vormaligen anwaltlichen Vertreter der Insolvenzschuldnerin übersandten der Z. mit Schreiben vom 05.03.2021 eine „Umstandsmeldung“ im Hinblick auf den 2. Exzedenten, in der auf das C.-Engagement, die Prüfung durch den PdB und die erteilte Auflage sowie verschiedene Maßnahmen der BaFin Bezug genommen und mitgeteilt wurde, dass es aufgrund dieses geschilderten Sachverhalts möglich sei, dass jedenfalls ehemalige und gegenwärtige Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin ihre in dieser Funktion bestehenden Pflichten verletzt hätten und sie deshalb künftig aufgrund versicherter gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen oder aufgrund sonstiger versicherter Umstände in Anspruch genommen würden (vgl. Anlage K14, Bl. 140 ff. eA LG). Mit Schreiben vom 29.12.2021 informierte der Kläger die Z. nach einer bereits vorangegangenen Anzeige der vormaligen Vertreter der Insolvenzschuldnerin und daraus folgendem Schriftverkehr über weitere Umstände, die den Eintritt eines späteren Versicherungsfalls möglich erscheinen lassen würden (Anlage K18, Bl. 161 ff. eA LG).

90

Mit Schreiben vom 30.12.2021 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten namens und in Vollmacht der Z. und der Beklagten die Anfechtung des 2. Exzedenten und aller zum Abschluss oder zur Modifikation des Vertrages führenden Willenserklärungen (Anlage K21, Bl. 207 eA LG), die mit Schreiben vom 14.01.2022 von den anwaltlichen Vertretern des Klägers als unbegründet zurückgewiesen wurde (Anlage K22).

91

Zum 31.12.2024 kündigte der Kläger den 2. Exzedenten (Anlage K25, Bl. 1904 ff. eA LG).

92

Der Kläger meint, der Anfechtungserklärung fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, weshalb er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit der erhobenen Klage die Feststellung begehre, dass der 2. Exzedent in Gestalt der Versicherungspolice und der zugehörigen Nachträge Nr. 1 und 2 weiterhin fortbestehe. Die Nachträge seien einer Anfechtung schon nicht zugänglich, da ihnen keine Willenserklärungen der Beklagten oder der Z. zugrunde lägen.

93

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Frage aus dem „Warranty Statement“ sei wahrheitsgemäß beantwortet. Hierzu behauptet er, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung keine Umstände vorgelegen hätten, von denen anzunehmen gewesen sei, dass sie zu unter die D&O - Deckung fallenden Schadensersatzansprüchen führen könnten. Den Vorstandsmitgliedern G., R. und F. seien solche Umstände weder bekannt gewesen noch hätten sie ihnen bekannte Sachverhalte solchermaßen eingeschätzt. Er meint, es fehle an der Arglist und an der Kausalität. Die Angaben hätten keinen Einfluss auf das von der Z. abgegebene Vertragsangebot gehabt. Die Insolvenzschuldnerin habe über Herrn Dr. D. von der T.E.H. der Z. am 26.02.2020 eine PowerPoint Präsentation übersandt (Anlage K30), womit sie die erbetenen Auskünfte erteilt habe (Bl. 1654 eA LG).

94

Er behauptet, der Austausch zwischen der T.E.H. einerseits, der Z. andererseits zur D&O - Deckung habe ohne das Wissen der Insolvenzschuldnerin und ohne ihre Beteiligung stattgefunden (Bl. 1657 eA LG) sowie ferner, dass die von der Beklagten bzw. für diese von der Z. nach Zustandekommen des 2. Exzedenten einseitig vorgenommene Anpassung der BB Z. (bezogen auf die Regelungen zur Rückwärtsdeckung) nicht mit der Insolvenzschuldnerin abgestimmt gewesen sei (Bl. 26 eA LG).

95

Er meint, dass es an einer von der Beklagten oder der Z. gestellten Risikofrage fehle (Bl. 40 eA LG, Bl. 4616 eA LG), weil es sich bei der Frage aus dem "Warranty Statement" nicht um eine Frage der Beklagten, sondern um eine solche der Q. handele (Bl. 1699 eA LG). Insoweit verweist er darauf, dass die Vertragsanbahnungsgespräche zwischen der T.E.H. und der Z. bei Unterzeichnung des Statements am 18.03.2020 noch nicht angelaufen waren und behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass das für die Q. ausgefüllte "Warranty Statement" an Herrn X. von der Z. weitergeleitet worden sei. Selbst wenn sich die Beklagte oder die Z. die Frage aus dem "Warranty Statement" aber zueigen gemacht haben sollten, sei die Frage jedenfalls unzulässig (Bl. 1699 d. eA LG); sie sei denkbar weit gefasst und weder zeitlich noch inhaltlich erkennbar eingegrenzt (Bl. 42 eA LG). Die Unterzeichner hätten eine Gefahrerheblichkeit nicht beurteilen können, ebensowenig, ob ein potentieller Schadensersatzanspruch unter die Deckung der Police falle.

96

Auch in der Telefonkonferenz vom 28.04.2020 seien keine falschen Angaben gemacht worden. Es habe keinen Grund gegeben, das PdB - Verfahren (sollte es nicht angesprochen worden sein) zu erwähnen, da niemand danach gefragt habe und es sich um einen unverdächtigen verbandsinternen Routinevorgang gehandelt habe (Bl. 1665 eA LG).

97

Der Kläger meint weiterhin, dass das angeblich anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt worden sei (Bl. 51 eA LG), indem die Z. den "Nachtrag Nr. 2" am 16.06.2021 übersandt habe, weil dieser zum Ausdruck bringe, am Vertrag festhalten zu wollen.

98

Zur Begründung des 1. Hilfsantrags meint der Kläger, die Anfechtung des Versicherungsvertrags führe nicht zur vollständigen Unwirksamkeit, sondern es gelte Ziff. 10.10 VUA 2018. Die Anfechtung sei daher nur hinsichtlich der insoweit betroffenen versicherten Personen wirksam. Die Klausel sei wirksam, der Versicherer gebe weder seine freie Selbstbestimmung auf noch liefere er sich der Willkür seines Vertragspartners aus. Den 2. Hilfsantrag stützt der Kläger auf Ziff. 10.11 VUA 2018. Den 3. Hilfsantrag begründet der Kläger damit, dass der Beklagten nur der Versicherungsprämienanteil zustehe, der auf die Zeit bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung entfalle, § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG. Ihm stehe daher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 187.767,33 EUR für die Versicherungsprämie für den Zeitraum nach dem 30.12.2021 zu.

99

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

100

festzustellen, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der J. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „Z.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur D&O-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N05 in Gestalt

101

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

102

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

103

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

104

bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat;

105

hilfsweise (nämlich für den Fall, dass sich in Bezug auf das von der Beklagten und der Z. Deutschland GmbH verfasste Anfechtungsschreiben vom 30.12.2021 Ziffer 10.10 der „Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA)“ gemäß Formular „VUA 2018 (Q./Q. N04)“ - im Folgenden kurz „VUA 2018“ - als einschlägig erweisen sollte), festzustellen, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der J. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „Z.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur D&O-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N05 in Gestalt

106

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

107

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

108

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

109

im Verhältnis zu denjenigen versicherten Personen bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat, die keinen Anlass zur Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung gegeben haben und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis der Handlungen hatten, die die Beklagte (ohne die Regelung in Ziffer 10.10 VUA 2018 auch ihnen gegenüber) zur Ausübung dieser Rechte berechtigen würde;

110

hilfs - hilfsweise (nämlich für den Fall, dass Ziffer 10.10 VUA 2018 rechtlich nicht zulässig ist und der zwischen der J. Bank AG und der Z. Deutschland GmbH in Vertretung für die Beklagte geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „Z.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur D&O-Versicherung“, wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden sein sollte, so dass Ziffer 10.11 VUA 2018 zur Anwendung kommt), festzustellen, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der J. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „Z.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur D&O-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N05 in Gestalt

111

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

112

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

113

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

114

im Verhältnis zu denjenigen versicherten Personen bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat, die die arglistige Täuschung nicht begangen haben oder die von der arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis hatten, dies mit der Maßgabe, dass auch insoweit der Versicherungsschutz mit Wirkung für die Vergangenheit für solche Sachverhalte entfällt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen;

115

auf dritter Stufe hilfsweise (nämlich für den Fall, dass weder der Hauptantrag noch einer der beiden Hilfsanträge Erfolg haben sollte), insoweit exakt so wie schon in der Klageschrift angekündigt,

116

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 187.767,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

117

Die Beklagte hat beantragt,

118

die Klage abzuweisen.

119

Sie hält ihre Anfechtung des Versicherungsvertrags für wirksam. Dazu behauptet sie, die Probleme der J. - Gruppe hätten sich bereits spätestens im Jahr 2019 auch auf die Insolvenzschuldnerin erstreckt und seien dem Vorstand vor Beginn der Vertragsgespräche mit der Beklagten bzw. der Z. bekannt gewesen.

120

Sie verweist auf den Prüfbericht des PdB vom 12.06.2020 bzw. dessen Entwurf und behauptet, die dort getroffenen Feststellungen seien nicht überraschend gewesen. Zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung am 22.11.2019 seien die Feststellungen zum Klumpenrisiko um das C.-Engagement bereits gravierend gewesen; die Insolvenzschuldnerin selbst habe den Anteil des C.-Engagements auf 96% des Kerngeschäfts beziffert (Bl. 4328 eA LG). Sie meint, die Vermeidung eines "Klumpenrisikos" sei zentrale Sorgfaltspflicht im Bankgeschäft, das Kreditportfolio sei zu diversifizieren. Dagegen habe der Vorstand der Insolvenzschuldnerin verstoßen. Zur Aufklärung des Geschäftsmodells und zur Zahlenbereitstellung sei ihr zwar eine Präsentation überlassen worden, es sei aber keine Klarstellung erfolgt, dass man das C.-Portfolio, das den wesentlichen Teil des „Kerngeschäfts“ ausmache, von den angegebenen EUR 2,8 Mrd. noch - laut Auflagen - auf etwa EUR 600 Mio. werde reduzieren müssen (Bl. 4320 eA LG).

121

Die Beklagte ist der Meinung, die Insolvenzschuldnerin habe sie unter Mitwirkung "Dritter" getäuscht, denn die Insolvenzschuldnerin müsse sich das Handeln ihres Maklers zurechnen lassen. Sie gehe davon aus, die Insolvenzschuldnerin bzw. deren Repräsentanten hätten Kenntnis von der Weiterleitung des „Warranty Statements“ gehabt. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da die Repräsentanten die Erklärung gegenüber dem Makler im Verfahren der Vertragsanbahnung (für einen anderweitigen Versicherer) abgegeben und die Verwendung durch den Makler niemals eingeschränkt hätten. Der Makler sei auch nicht über die inhaltliche Unrichtigkeit informiert worden und habe davon ausgehen müssen, dass alle Informationen - auch gegenüber sonstigen Versicherern - wahrheitsgemäß gewesen seien und hätten weiterverwendet werden können (Bl. 4335 eA LG). Sie verweist darauf, dass sich aus dem Schreiben Anlage K8 ergebe, dass den Repräsentanten der Insolvenzschuldnerin klar gewesen sei, dass das "Warranty Statement" auch zur Grundlage des weiteren Versicherungsvertrags werde (Bl. 4336 eA LG); auch sei das "Warranty Statement" durch die Z. zur Ergänzung der Rückwärtsdeckung herangezogen worden.

122

Die Beklagte meint zudem, dass ein im voraus erklärter Anfechtungsverzicht unwirksam sei. Dies gelte auch für die Ziff. 10.10 und 10.11 VUA 2018. Es handele sich um Bedingungen, die der Makler für die Versicherungsnehmerin in den Vertrag eingebracht habe, und damit sei sie als Versicherer nicht "Verwender". Die Z. und sie - die Beklagte - seien diesen Bedingungen dann gefolgt. Die Unwirksamkeit des Anfechtungsverzichts sei für die versicherten Personen auch nicht unzumutbar, weil diese nicht besonders schutzbedürftig seien, da sie persönlich eine D&O-Versicherung abschließen könnten.

123

Soweit die Klägerseite meine, dass sie - die Beklagte - das Rechtsgeschäft durch Wiederauffüllung der Versicherungssumme durch den 2. Nachtrag bestätigt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen automatischen Vorgang handele. Im Übrigen sei ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, dass ein Anfechtungsrecht bestehe, weil ihr im weiteren Verlauf des Jahres 2021 weitere Unterlagen vorgelegt worden wären, die erst gegen Jahresende ein hinreichendes Gesamtbild ergeben hätten (Bl. 342 eA LG).

124

Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich des 2. Hilfsantrages auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag im Verhältnis zu denjenigen versicherten Personen fortbesteht, die die arglistige Täuschung nicht begangen haben oder die von der arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis hatten, mit der Maßgabe, dass auch insoweit der Versicherungsschutz mit Wirkung für die Vergangenheit für solche Sachverhalte entfällt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass der Versicherungsvertrag durch eine wirksame Anfechtung der Beklagten erloschen sei. Die Beklagte sei zu der Abgabe ihres Angebotes durch arglistige Täuschung bestimmt worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin den Inhalt des „Warranty Statements“, das sich zunächst nur auf die Vertragsangebote anderer Versicherer bezog, zum Inhalt ihres Vertragsschlusses mit der Beklagten gemacht hätten. Sie hätten die dort gestellte Frage aber nicht mit „Nein“ beantworten dürfen, sondern der Beklagten das Tätigwerden des PdB wegen des eingegangenen „Klumpenrisikos“ mitteilen müssen. Von einem Verzicht der Beklagten auf das Anfechtungsrecht sei nicht auszugehen, weil Ziff. 10.10. VUA 2018 unwirksam sei. Der zweite Hilfsantrag sei hingegen begründet, weil insoweit die Erwägungen zu Unwirksamkeit des Anfechtungsverzichts nicht greifen würden.

125

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie den der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie den Tatbestandsberichtigungsbeschluss der Kammer vom 20.05.2025 (Bl. 415 ff. eA OLG) Bezug genommen.

126

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

127

Der Kläger hält mit der Berufung an seinem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages bis zum 31.12.2024, hilfsweise auf Feststellung des Fortbestehens bis zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zu denjenigen Personen, die keinen Anlass zur Anfechtung gegeben haben und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis der Handlungen hatten, die die Beklagte zur Ausübung dieser Rechte berechtigen würde, fest. Er verweist darauf, dass das Landgericht bei der Tenorierung übersehen habe, dass auch der zugesprochene Antrag im Hinblick auf die Kündigung nur zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2024 gestellt worden sei.

128

Der Kläger meint, dass die Vorstandsmitglieder am 18.03.2020 keinen Anlass gehabt hätten, die in dem „Warranty Statement“ gestellte Frage anders als mit „Nein“ zu beantworten. Sie seien davon ausgegangen, dass es sich bei der turnusmäßigen Prüfung des PdB um einen völlig unverdächtigen Routinevorgang handele. Auch habe der PdB die Insolvenzschuldnerin bei der Schlussbesprechung vom 22.11.2019 wissen lassen, dass er einen insgesamt positiven Gesamteindruck gewonnen habe. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht habe es sich nach Vorstellung der Unterzeichner des „Warranty Statements“ bei dem von der Insolvenzschuldnerin eingegangenen Risiko nicht um ein klassisches Konzentrationsrisiko gehandelt, weil keine Risikokonzentration auf Ebene der Endkunden vorgelegen habe, sondern sie seien von einem hochgradig granularen Portfolio, das sich auf mehrere tausend Endkunden erstreckte, ausgegangen. Im Übrigen hätten sie das betroffene C.-Portfolio auch deshalb für unbedenklich gehalten, weil es über bestehende Kreditversicherungsverträge aus ihrer Sicht hinreichend abgesichert war. Schließlich habe auch die Ratingagentur GV. GmbH (GV.) die Risikokonzentration zwar gesehen, der Insolvenzschuldnerin aber dennoch ein ordentliches Rating und eine positive Geschäftsentwicklung attestiert. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Vorstand eines Unternehmens ein weitreichendes Ermessen zustehe, so dass die Eingehung eines Konzentrationsrisikos nicht per se eine organschaftliche Pflichtverletzung darstelle. Schadensersatzansprüche seien zum damaligen Zeitpunkt nicht zu befürchten gewesen. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass bei Vertragsschluss bereits bekannte Pflichtverletzungen nach Ziff. 5.2.1 VUA 2018 von vornherein nicht versichert sind, so dass die Frage im „Warranty Statement“, die sich nur auf versicherte Schadensersatzansprüche bezieht, von den Vorstandsmitgliedern guten Gewissens mit „Nein“ habe beantwortet werden dürfen.

129

Im Übrigen sei entscheidend, dass im Zeitpunkt der Abgabe des „Warranty Statements“ die Gespräche zum Abschluss der streitgegenständlichen D&O-Versicherung noch gar nicht angelaufen waren, so dass für die Vorstandsmitglieder nicht erkennbar war, dass sie auch insoweit eine rechtserhebliche Erklärung abgeben würden. Er meint, dass der Umstand, dass die Mitarbeiterin I. von der T.E.H. das „Warranty Statement“ an die Z. weitergeleitet habe, daran nichts zu ändern vermöge, zumal dies weder mit der Insolvenzschuldnerin abgestimmt gewesen sei noch diese Kenntnis davon gehabt habe. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung setze jedenfalls voraus, dass sich der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der vermeintlichen Täuschungshandlung darüber im Klaren sei, dass die wahrheitswidrig behauptete oder verschwiegene Tatsache gerade dem (vermeintlich) Getäuschten nicht bekannt und sie für dessen Willenserklärung von Bedeutung sei. Auf ein nachträgliches Zueigenmachen komme es nicht an, ein solches sei aber auch nicht erfolgt, das Landgericht habe die dem Vertragsschluss zugrundeliegenden Dokumente falsch interpretiert.

130

Der Kläger hält ferner an seiner Auffassung fest, dass die in dem „Warranty Statement“ gestellte Risikofrage unzulässig sei, weil sie den Unterzeichnern eine zeitlich unbegrenzte Wertung mit Wahrscheinlichkeitsbetrachtung abverlange.

131

Schließlich habe das Landgericht unzulässigerweise arglistiges Handeln der seinerzeitigen Vorstandsmitglieder ohne nähere Begründung unterstellt. Es sei schon nicht von objektiven Falschangaben der Vorstandsmitglieder auszugehen, jedenfalls habe der Kläger aber plausibel dargelegt, wie es dazu gekommen sei.

132

Weiterhin sei nicht von einer Kausalität des angeblich falsch beantworteten „Warranty Statements“ für den Abschluss des Versicherungsvertrages auszugehen, insoweit fehle es an substantiierten Darlegungen der Beklagten und des Beweises, dass den für den Abschluss des Vertrages verantwortlichen Entscheidungsträgern bei der Beklagten das „Warranty Statement“ überhaupt bekannt war und sie das Angebot nicht abgegeben hätten, wenn es anders ausgefüllt gewesen wäre.

133

Der Kläger hält auch an seiner Auffassung fest, dass das angeblich anfechtbare Rechtsgeschäft jedenfalls von der Beklagten mit dem Nachtrag Nr. 2 bestätigt worden sei, so dass eine Anfechtung ausgeschlossen ist.

134

Schließlich meint der Kläger, dass jedenfalls dem Hilfsantrag im Hinblick auf Ziff. 10.10 VUA 2018 hätte stattgegeben werden müssen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klausel nicht unwirksam, weil es sich um eine sog. qualifizierte Severability-Klausel handele, die vorsehe, dass der Versicherungsschutz nur für gutgläubige Personen erhalten bleibe und es sich im Übrigen bei der D&O-Versicherung um eine Fremdversicherung handele, bei der die versicherten Personen ein gesteigertes Interesse am Erhalt des Versicherungsschutzes hätten.

135

Der Kläger verteidigt ferner die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten nach dem zweiten Hilfsantrag - abgesehen von der zeitlichen Einschränkung bis zum 31.12.2024. Er beruft sich darauf, dass die Beklagte selbst die VUA 2018 nach Ziff. 13.1b) in den Vertrag einbezogen habe. Er meint, qualifizierte Severability-Klauseln wie die hier in Ziff. 10.10 VUA 2018 vorgesehene würden von der Literatur überwiegend als sachgerecht und wirksam angesehen, jedenfalls aber sei Ziff. 10.11 VUA 2018 wirksam, der in Anknüpfung an die Unwirksamkeit eines Anfechtungsverzichts eine eigenständige Regelung darstelle und eine Rechtsfolgenlösung vorsehe. Er meint, für die von der Beklagten angeregte Konkretisierung des Tenors fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage.

136

Der Kläger beantragt,

137

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.04.2025 (24 O 60/24) festzustellen, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der J. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „Z.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur D&O-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N05 in Gestalt

138

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

139

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

140

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

141

bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat;

142

hilfsweise (nämlich für den Fall, dass sich in Bezug auf das von der Beklagten und der Z. Deutschland GmbH verfasste Anfechtungsschreiben vom 30.12.2021 Ziffer 10.10 der „Vereinbarungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA)“ gemäß Formular „VUA 2018 (Q./Q. N04)“ - im Folgenden kurz „VUA 2018“ - als einschlägig erweisen sollte) festzustellen, dass der mit Versicherungsbeginn 11.05.2020, 00:00 Uhr, zwischen der J. Bank AG und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag, bezeichnet als „Z.-Police Anschlussdeckung (02. Exzedent) zur D&O-Versicherung“, mit der Versicherungsschein-Nr. N05 in Gestalt

143

- der Versicherungspolice vom 15.06.2020,

144

- des Nachtrags Nr. 1 vom 13.08.2020 und

145

- des Nachtrags Nr. 2 vom 16.06.2021

146

im Verhältnis zu denjenigen versicherten Personen bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat, die keinen Anlass zur Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung gegeben haben und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis der Handlungen hatten, die die Beklagte (ohne die Regelung in Ziffer 10.10 VUA 2018 auch ihnen gegenüber) zur Ausübung dieser Rechte berechtigen würde.

147

Die Beklagte beantragt,

148

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

149

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte ferner,

150

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.04.2025 abzuweisen.

151

Der Kläger beantragt,

152

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

153

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verweist darauf, dass die Prüfung des PdB vor ihrem Abschluss wegen der zwischenzeitlich aufgebauten Konzentrationsrisiken zu einer Sonderprüfung umgewandelt worden sei und der Vorstand der Insolvenzschuldnerin am 22.11.2019 umfassend über deren Ergebnis informiert wurde. Dem Vorstand sei also am 18.03.2020 sehr bewusst gewesen, dass der PdB ein „nicht vertretbares“ Verhalten der „Geschäftsleitung der Bank“ sah. Daran ändere auch der Kreditversicherungsschutz nichts, denn alle Maßnahmen des PdB und die erteilten Auflagen seien immer von einem solchen ausgegangen. Es komme nicht darauf an, ob die Insolvenzschuldnerin Kenntnis von der Weiterleitung des „Warranty Statements“ an die Beklagte gehabt habe, wovon allerdings auszugehen sei, weil ihr das Handeln der T.E.H. in jedem Fall zuzurechnen sei. Das „Warranty-Statement“ sei im Übrigen abgegeben worden, um den D&O-Schutz auf 100 Mio. € zu erweitern und sei nicht spezifisch auf Q.-Gesellschaften zugeschnitten gewesen. Schließlich sei zu beachten, dass das „Warranty-Statement“ bei der Regelung zur Rückwärtsversicherung ausdrücklich in den Versicherungsschein aufgenommen worden sei. Die in dem „Warranty-Statement“ gestellte Risikofrage sei auch nicht unzulässig, vielmehr mache der Umstand, dass der Versicherer keine konkreten Einblicke habe, eine abstrakte Fragestellung unvermeidlich. Die Beklagte verweist zudem darauf, dass ihre Anfechtung auch ohne das „Warranty-Statement“ gerechtfertigt wäre, weil der Vorstand die Beklagte über das eingegangene Konzentrationsrisiko hätte aufklären müssen, zumal die Z. ausdrücklich nach der Unternehmensentwicklung, dem starken Anstieg der Forderungen und Problemen mit der Pandemie gefragt habe. Schließlich hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass der in Ziff. 10.10 VUA 2018 vereinbarte Anfechtungsverzicht unwirksam sei.

154

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weitergehend die vollständige Klageabweisung. Sie meint, dass der Versicherungsvertrag infolge der Anfechtung insgesamt nichtig sei und keine weiteren Rechtsbeziehungen bestünden; auch die Regelung in Ziff. 10.11 VUA 2018 sei unwirksam. Es gebe keinen Grund, die Regelung anders zu beurteilen als den Anfechtungsverzicht im Übrigen. Weiterhin ist die Beklagte der Meinung, dass - wenn man der Auffassung folgen wollte, dass die Regelung in Ziff. 10.11 VUA 2018 wirksam ist - jedenfalls der Tenor um die Namen der betroffenen versicherten Personen zu ergänzen wäre.

155

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

156

II.

157

Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags bleibt erfolglos, während die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung auf den zweiten Hilfsantrag Erfolg hat, der ebenfalls abzuweisen ist. Diese Abweisung des zweiten Hilfsantrags hat zur Folge, dass über den dritten Hilfsantrag zu entscheiden war. Diesem ist vollumfänglich stattzugeben.

158

Im Einzelnen:

159

1. Berufung des Klägers

160

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens des von der Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages bis zum 31.12.2024 noch den hilfsweise begehrten Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens bis zum 31.12.2024 im Verhältnis zu denjenigen versicherten Personen, die keinen Anlass zur Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung gegeben haben und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis der Handlungen hatten, die die Beklagte zur Ausübung dieser Rechte berechtigen würde.

161

Denn die Beklagte hat den Versicherungsvertrag wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten mit der Folge, dass dieser gemäß § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig ist.

162

a) Hauptantrag

163

(1) Die Beklagte hat die Anfechtung mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2021 erklärt.

164

(2) Die Insolvenzschuldnerin hat die Beklagte zur Abgabe ihrer auf den Abschluss des Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung durch arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB bestimmt. § 123 Abs. 1 BGB setzt eine Täuschung über einen Gefahrumstand zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus.

165

(a) Die Insolvenzschuldnerin hat bei der Beklagten Fehlvorstellungen über Tatsachen hervorgerufen und sie damit getäuscht. Die Irrtumserregung kann durch Vorspiegeln falscher Tatsachen oder das Unterdrücken bzw. Verschleiern wahrer Tatsachen erfolgen und muss für den Annahmeentschluss des Versicherers kausal geworden sein.

166

(aa) Die Vorstandsmitglieder hätten die im „Warranty-Statement“ gestellt Frage, ob ihnen bereits eingetretene Sachverhalte oder vorgenommene Handlungen bekannt sind, von denen anzunehmen ist, dass sie zu Schadensersatzansprüchen führen könnten, die unter die Deckung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane fallen, am 18.03.2020 nicht mit „Nein“ beantworten dürfen. Denn die Vorstandsmitglieder wussten, dass der PdB im Rahmen seiner Prüfung zu der Einschätzung gelangt war, dass die Verfahren zur Bemessung der Veritätsrisiken von angekauften Forderungen nicht angemessen seien, so dass auch das Veritätsrisiko gegenüber der C. Gruppe nicht sachgerecht bewertet werden könne sowie dass der PdB ein erhebliches Konzentrationsrisiko der Insolvenzschuldnerin gegenüber der C. Gruppe identifiziert hatte, was ihn auch dazu veranlasst hatte, die Auflage zu erteilen, das Engagement gegenüber der C. Gruppe bis zum 31. Oktober 2020 schrittweise von 2,6 Mrd. EUR auf max. 600 Mio. EUR zurückzuführen. Wörtlich heißt es in dem an den Vorstand gerichteten Schreiben vom 27.11.2019 (Bl. 675 eA LG): „Die Bank ist gegenüber der C.-Gruppe“ in einem Umfang Konzentrationsrisiken in Form von Veritätsrisiken eingegangen, die wir als nicht tragbar beurteilen“ und weiter „Die Auflage ist notwendig, da die Bank aus o.g. Engagement Konzentrationsrisiken trägt, welche zu einer Gefahr der Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds führen“. In dem weiteren an den Vorstand gerichteten Schreiben des PdB vom 03.03.2020 (Bl. 679 ff. eA LG) betreffend die Auflagen, das dieser also ungefähr zwei Wochen vor Abgabe des „Warranty-Statements“ erhalten haben muss, heißt es u.a. „Unseres Erachtens kann das Veritätsrisiko M. C.-Gruppe nicht sachgerecht mithilfe von Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen bewertet werden. Das Veritätsrisiko M. C.-Gruppe in Höhe von nominell 2,3 Mrd. EUR stellt, trotz Kreditversicherung, im Vergleich zur Risikodeckungsmasse von 404,9 Mio. EUR eine nicht vertretbare Risikokonzentration dar“ (Bl. 681 eA LG).

167

Schon angesichts dieser Unterlagen muss den Vorstandsmitgliedern im Zeitpunkt der Abgabe des „Warranty-Statements“ bewusst gewesen sein, dass Konzentrationsrisiken eingegangen worden waren, die Schadensersatzansprüche auslösen können. Das Landgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage in dem „Warranty-Statement“ weit gefasst war, so dass klar war, dass umfassend über mögliche Risiken zu informieren war. Das eingegangene Konzentrationsrisiko konnte auch mögliche Schadensersatzansprüche der Vorstandsmitglieder nach sich ziehen. Grundlage für die Inanspruchnahme des Vorstands wäre § 93 Abs. 2 AktG, der eine Pflichtverletzung des Vorstands voraussetzen würde. Gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Die Vermeidung von Konzentrationsrisiken ist im Bankgeschäft eine zentrale Pflicht und war hier eine Pflicht der Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.12.2009 - 6 W 45/09 - juris Rn. 51; BeckOGK/Fleischer, Stand: 01.06.2025, § 93 AktG Rn. 110). Konkretisiert werden die Verpflichtungen insbesondere in den sich an alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in der Bundesrepublik Deutschland richtenden Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese sehen in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.10.2017 (vgl. Rundschreiben 09/2017, https://www.bundesbank.de/resource/blob/598724/15fc93f88b8319a9430afdb3ee543437/472B63F073F071307366337C94F8C870/2017-10-27-rundschreiben-data.pdf) unter AT 4.2 Abs. 2 vor, dass die Geschäftsleitung eine mit der Geschäftsstrategie und den daraus resultierenden Risiken konsistente Risikostrategie festzulegen hat und dabei insbesondere unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen für alle Risiken der Risikoappetit des Instituts festzulegen ist. Unter AT 4.3.2 Abs. 1 heißt es sodann weiter, dass durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten ist, dass die Risiken und die damit verbundenen Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit und des Risikoappetits wirksam begrenzt und überwacht werden. Letztlich kommt es vorliegend aber auch nicht darauf an, ob eine Pflichtverletzung des Vorstands im Ergebnis zu bejahen sein sollte, sondern lediglich, ob die Vorstandsmitglieder die eingegangene Risikokonzentration bei Abgabe des „Warranty-Statements“ hätten angeben müssen, weil dies zu Schadensersatzansprüchen führen könnte. Dies ist hier der Fall. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Eingehung eines Konzentrationsrisikos nicht stets eine Pflichtwidrigkeit darstelle und dem Vorstand insoweit ein Spielraum für das unternehmerische Ermessen einzuräumen sei. Soweit der Kläger Bezug nimmt auf die Ausführungen von Spindler (MüKoAktG/Spindler, 6. Aufl., 2023, § 93 Rn. 64), nach denen ein Vorstand bei der Eingehung von Klumpenrisiken nicht stets pflichtwidrig handele, weil nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dass unternehmerische Entscheidungen im Einzelfall bei eingegangenen Risiken zur Existenzvernichtung führen könnten, passen diese für die vorliegende Situation nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass das hier eingegangene Klumpenrisiko ein erhebliches Ausmaß, nämlich 96% des Kerngeschäftes der Insolvenzschuldnerin, einnahm. Dies zeigt die von der Beklagten vorgelegte Präsentation (vgl. Anlage BLD 13, Bl. 440 ff., 459 eA LG) deutlich. Dieses Risiko hatte den PdB bereits zu einer Sonderprüfung und der Erteilung von Auflagen, die eine massive Rückführung der derzeitigen Geschäftstätigkeit von 2,6 Mrd. auf 600 Mio. EUR bedeuteten, veranlasst. Der Beklagte verweist insoweit recht plakativ darauf, dass die Auflagen des PdB vergleichbar damit wären, einen deutschen Autohersteller im Jahr 2000 zu verpflichten, sein Geschäft mit Verbrenner-Automobilen innerhalb eines halben Jahres um 80% zu reduzieren. Es ging hier also angesichts der Maßnahmen des PdB um die Prävention eines erheblichen Risikos (vgl. MüKoAkt/Spindler, a.a.O.)

168

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf andere Umstände wie die Bonitätsbeurteilung einer Ratingagentur verweist, vermag dies nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass der PdB durch die erteilten Auflagen schriftlich verlautbart hatte, dass dringender Handlungsbedarf bei der Insolvenzschuldnerin bestand und die Geschäftsentwicklung so nicht bleiben konnte. Dass der Vorstandsvorsitzende der Insolvenzschuldnerin selbst in einer E-Mail vom 25.11.2019 im Nachgang zu der Schlussbesprechung vom 22.11.2019 gegenüber dem PdB ausführt, dass die Prüfungsergebnisse den „Anstrengungen der letzten Jahre entsprechend“ ein „positives Gesamtbild der Bank widerspiegeln“, führt insoweit nicht weiter. Denn diese Aussage, die vor dem Hintergrund der zwei Tage später erteilten Auflagen ohnehin in Zweifel zu ziehen ist, bezog sich ausdrücklich auf die letzten Jahre insgesamt, war also gänzlich allgemein gehalten. Vorliegend geht es indes um die kurzfristige Entwicklung, die mit dem „C.-Engagement“ verbunden war. Der Kläger kann gegen die vorstehenden Erwägungen auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich aus Sicht der Unterzeichner des „Warranty-Statements“ nicht um ein klassisches Klumpenrisiko gehandelt habe. Denn die Vorstandsmitglieder mussten anerkennen, dass dies vom PdB anders eingeschätzt worden war und der Gesellschaft deshalb Auflagen erteilt worden waren, zu deren Einhaltung sie sich auch verpflichtet hatte.

169

Schließlich führt auch der von der Klägerseite angeführte bestehende Kreditversicherungsschutz zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt schon deshalb, weil ein bestehender Versicherungsschutz nicht zu einer Aufhebung des Schadensersatzanspruchs führt. Im Übrigen bestanden die Auflagen des PdB auch weiterhin, selbst wenn die Insolvenzschuldnerin kurz vor der Abgabe des „Warranty-Statements“ gegenüber dem PdB den Nachweis der Kreditversicherung erbracht hatte (vgl. dazu das Schreiben des PdB vom 01.04.2020, Anlage BLD 23, Bl. 683 ff., 685 eA LG). Der PdB hat in seinem an den Vorstand gerichteten Schreiben vom 03.03.2020 (vgl. Bl. 681 eA LG) auch ausdrücklich - wie bereits zitiert - festgehalten, dass das Veritätsrisiko M. C.-Gruppe „trotz Kreditversicherung“ eine nicht vertretbare Risikokonzentration darstelle. Dass die bestehende Problematik mit dem Nachweis der Kreditversicherung im Übrigen keineswegs behoben war, zeigt das Schreiben des PdB vom 01.04.2020 deutlich. Dort werden die Auflagen nämlich keineswegs aufgehoben, sondern lediglich modifiziert. In der Begründung heißt es, dass der Kreditversicherungsschutz nachgewiesen werden konnte, der „ganz wesentlich“ auf einer Police über 2.200 Mrd. EUR beruhe. Weiter heißt es: „Es ist damit offensichtlich und der Bank auch bekannt, dass selbige - zwecks Aufrechterhaltung der aktuellen RWA-Reduzierung - ihr Portfolio an aufsichtsrechtlich anerkannten Kreditversicherungen deutlich diversifizieren muss.“ Auch dies macht deutlich, dass die Vorstandsmitglieder angesichts der bestehenden Kreditversicherung nicht davon ausgehen konnten, das eingegangene Konzentrationsrisiko behoben zu haben.

170

Es fehlen schließlich auch jegliche Ansatzpunkte dafür, dass die in dem Statement gestellte Risikofrage unzulässig ist (vgl. nur Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, 2. Aufl., 2022, § 13 Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2005 - 4 U 140/04 -, NJW-RR 2006, 1260, 1261; allgemein vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., 2024, § 19 Rn. 37 ff.). Soweit der Kläger meint, die Frage sei zu weit gefasst, wird dies - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur für den Bereich der D&O-Versicherung nicht vertreten. Entscheidend ist, dass die Versicherung keine Einblicke in das Geschäft des Versicherungsnehmers hat und daher eine unbestimmte Frage stellen muss. Die Beklagte verweist im Übrigen zu Recht darauf, dass auf Seiten des Versicherungsnehmers ein Bankinstitut steht, bei dem von einer großen Geschäftserfahrenheit und Bewertungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 18.11.2020 - IV ZR 217/19 -, juris Rn. 11). Auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urt. v. 07.08.2020 - 7 U 173/18 - juris Rn. 36) führt nicht weiter, weil sie einen gänzlich anderen Fall, nämlich die Frage nach „Anomalien“ im Rahmen des Abschlusses eines Krankenversicherungsvertrages betrifft.

171

Die gestellte Risikofrage hatte im Übrigen auch den für den hier streitgegenständlichen Vertrag richtigen Bezug. Denn ausweislich der Überschrift bezog sich die Erklärung auf die „Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane (VUA) Nr. OV. N01 (Offerte zur Anhebung der Versicherungssumme auf EUR 25 Mio. (Basisdeckung) sowie zum Abschluss einer Exzedentendeckung mit weiteren EUR 75 Mio. nach EUR 25 Mio.)“. Genau um einen solchen Vertrag geht es vorliegend mit dem 2. Exzedenten, denn er betrifft als Anschlussdeckung die Aufstockung der Absicherung von 50 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR. Die Versicherungsnummer, auf die in der Überschrift Bezug genommen wird, ist die Nr. des Basisvertrages. Dies folgt schon aus dem Überschriftstext, aber z.B. auch aus der als Anlage K3 vorgelegten E-Mail des Herrn Dr. D. von der T.E.H. an Herrn RO. von der Insolvenzschuldnerin (vgl. Bl. 68 eA LG), in der es heißt „Im Detail heute zunächst zu Ihrer bereits bestehenden VUA-Police Nr. OV. N06 (künftige Basisdeckung)“.

172

Die Vorstandsmitglieder durften die Frage auch nicht deshalb mit „Nein“ beantworten, weil bereits bekannte Pflichtverletzungen nach Ziff. 5.2.1 VUA 2018 von vornherein nicht versichert sind, in dem „Warranty-Statement“ aber nur nach Ansprüchen gefragt wird, „die unter die Deckung der oben aufgeführten Police“ fallen. Selbst wenn die Formulierung im „Warranty-Statement“ - wie der Kläger meint (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.03.2025, Rn. 32 f., Bl. 4626 eA LG) - auf den neu abzuschließenden Exzedentenvertrag bezogen sein sollte, könnte dies schon deshalb nicht gelten, weil die Vorstandsmitglieder im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung von den Einzelheiten der Vertragsbedingungen keine Kenntnis hatten und nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnten, dass das eingegangene Konzentrationsrisiko als „bekannte Pflichtverletzung“ von der Haftung von vornherein und vollumfänglich ausgenommen war. Im Übrigen kann sich die Formulierung „Deckung der oben aufgeführten Police“, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, gar nicht auf die - noch abzuschließende - Deckungserweiterung, sondern nur auf den Basisvertrag beziehen, weil nur zu diesem Basisvertrag in der Erklärung eine Police (mit Versicherungsnummer) „aufgeführt“ wird, weil nur dieser Vertrag im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits existierte. Um die Frage der Rückwärtsdeckung i.S.v. Ziff. 5.2 VUA ging es in der Erklärung daher nicht.

173

(bb) Bei der Beklagten wurde durch das „Warranty-Statement“ auch eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Die Beklagte hat das von den Vorstandsmitgliedern am 18.03.2020 erklärte „Warranty-Statement“ zum Gegenstand des von ihr abgegebenen Angebotes vom 29.04.2020 auf Abschluss des 2. Exzedenten gemacht, das von der Insolvenzschuldnerin angenommen wurde. Dies folgt jedenfalls aus der Formulierung, dass das Angebot „auf den Angaben in den uns vorgelegten Risikoinformationen basiert“. Dies umfasste auch das „Warranty-Statement“, das der Beklagten zunächst in der E-Mail vom 24.04.2020 (Anlage BLD 7, Bl. 380 eA LG) angekündigt und sodann am selben Tag auch noch per E-Mail übersandt worden war (vgl. Anlagen BLD 8 und BLD 9, Bl. 384 f. eA LG). Auch weitere Formulierungen in dem Angebot sprechen dafür, dass das „Warranty-Statement“ zu dessen Gegenstand gemacht wurde. So heißt es unter Angebotsvorbehalte, dass das Angebot vorbehaltlich der positiven Bewertung der vollständigen Dokumentierung des Grundvertrages und des 1. xs Vertrages gelte. Zu dieser vollständigen Dokumentierung gehörte auch das vom Vorstand abgegebene „Warranty-Statement“, jedenfalls im Hinblick auf den 1. Exzedenten. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die weitere Formulierung im Angebot der Beklagten betreffend einen „Fragebogen“ eindeutig ist, insbesondere, ob sie sich überhaupt auf das „Warranty Statement“ bezieht.

174

Dass die T.E.H. das „Warranty - Statement“ an die Beklagte geschickt hat und nicht die Vorstandsmitglieder selbst, ändert nichts daran, dass die Vorstandsmitglieder, deren Handeln der Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 31, 89 BGB zuzurechnen ist, die Beklagte getäuscht haben. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die T.E.H. von den Falschangaben in dem von ihr übersandten „Warranty-Statement“ wusste. Die T.E.H. handelte als Maklerin bei den Vertragsverhandlungen und war damit Vertreterin der Insolvenzschuldnerin (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2006 - IV ZR 261/04 -, juris; Dörner in: Prölss/Martin, a.a.O., § 59 Rn. 142 m.w.N.). Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass eine eigene Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei Mitwirkung Dritter nicht nur vorliegen kann, wenn der Versicherungsnehmer die Angaben des Dritten kennt, sondern darüber hinaus, wenn der Versicherungsnehmer weiß oder zumindest in Kauf nimmt, dass der Versicherer von anzeigepflichtigen Umständen nicht zutreffend unterrichtet wird, weil nur er, nicht aber der Dritte über gewisse Informationen verfügt (vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, a.a.O., § 22 Rn. 26). Diese Erwägung folgt bereits aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 166 Abs. 2 S. 1 BGB, nachdem sich der Vertretene im Falle einer Bevollmächtigung nicht auf eine Unkenntnis des Vertreters berufen kann, wenn er selbst die Umstände kannte und der Vertreter nach seinen Weisungen gehandelt hat. Indem die Insolvenzschuldnerin der T.E.H. das „Warranty-Statement“ und die Vertragsverhandlungen mit den Versicherern zum Abschluss der Exzedentenverträge für die D&O-Versicherung überließ, nahm sie jedenfalls billigend in Kauf, dass die Beklagte unzutreffend unterrichtet wird. Es musste der Insolvenzschuldnerin von vornherein bei den Verhandlungen bewusst sein, dass die Beklagte eine entsprechende Erklärung benötigt bzw. von ihr für die Beklagte ein entsprechende Erklärung auszufüllen ist. Von daher versteht es sich von selbst, dass die abgegebene Erklärung, die sich ausdrücklich auf den Versicherungsschutz bezieht, den die Insolvenzschuldnerin (u.a.) bei der Beklagten abschließen wollte, nämlich die Aufstockung der D&O-Versicherung auf bis 100 Mio. EUR, auch hierfür genutzt wird. Der Kläger kann daher gerade auch mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Warranty-Erklärung ("Warranty Statement) [...] zum Abschluss einer Exzedentendeckung mit weiteren EUR 75 Mio. nach EUR 25 Mio.) nicht mit Erfolg einwenden, dass diese Erklärung zum Zwecke der Erlangung weiteren Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler dann auch tatsächlich (zweckentsprechend) gegenüber verhandlungsbereiten Versicherern kommuniziert wird.

175

Zu keinem anderen Ergebnis käme man im Übrigen nach Ansicht des Senats, wenn man davon ausginge, dass die Vorstandsmitglieder durch die „Warranty“-Erklärung nicht positiv einen Irrtum gegenüber der Beklagten erregt haben. Denn dann wäre jedenfalls von einer Täuschung durch Verschweigen wegen einer entsprechenden Aufklärungspflicht der Insolvenzschuldnerin auszugehen. Zwar besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für den Vertragspartner von Bedeutung sein können, weil es grundsätzlich in der Verantwortungs- und Risikosphäre jeder Partei liegt, sich selbst über die für die eigene Willensentschließung maßgeblichen Tatsachen zu informieren. Offenbarungspflichtig sind aber Umstände, die für die Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung waren (vgl. BGH, Urt. v. 11.08.2010 - XII ZR 192/08 - NJW 2010, 3362 Rn. 22; MünchKommBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 123 Rn. 33 m.w.N.). Um einen solchen Umstand handelte es sich hier. Es liegt auf der Hand, dass es für die Willensbildung der Beklagten, die Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder absichern sollte, offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung war zu erfahren, dass der PdB wegen der „nicht vertretbaren Risikokonzentration“ Auflagen gegenüber der Beklagten erteilt hatte.

176

(b) Die Täuschung erfolgte auch arglistig. Auf subjektiver Seite ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer auf den Entscheidungswillen des Versicherers Einfluss nehmen will und sich daher bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl. BGH, Urt. 28.02.2007 - IV ZR 331/05 -, VersR 2007, 785 Rn. 8; 2011, 337 Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2005 - 4 U 140/04 -, NJW-RR 2006, 1260, 1261; Armbrüster in: Prölss/Martin, a.a.O., § 22 VVG Rn. 7). Den dem Versicherer nach § 123 BGB obliegenden Beweis von Arglist als innerer Tatsache kann dieser regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen. Auf die Arglist kann durch Indizien geschlossen werden, so z.B. Art, Weise und Zweckrichtung der Falschangabe; ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Arglist kann es sein, wenn Umstände verschwiegen werden, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auf der Hand liegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.09.2014 - 4 U 41/13, juris; OLG Hamm Beschl. v. 02.08.2019 - 20 U 102/19 -, BeckRS 2019, 35816 Rn. 18; Armbrüster in: Prölss/Martin, a.a.O., Rn. 43).

177

Hier ist auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen - also der zuvor zitierten Schreiben des PdB im Rahmen der Prüfung - ohne weiteres davon auszugehen, dass die Vorstandsmitglieder die Angaben weggelassen und die Frage im „Warranty-Statement“ mit „Nein“ beantwortet haben, weil ihnen bewusst war, dass eine andere Beantwortung den Entscheidungswillen der Versicherer, die diese Erklärung zum Zwecke des Vertragsabschlusses erhielten, negativ beeinflussen könnte. Daran vermögen auch die vom Kläger angeführten Erwägungen nichts zu ändern. Ob es sich bei der Einlagensicherungsprüfung (zunächst) um einen Routinevorgang handelte, die Prüfer des PdB von einem positiven Gesamteindruck gesprochen haben und das Konzentrationsrisiko nicht auf der Ebene der Endkunden bestand, ist ebensowenig relevant wie der Umstand, dass ein Kreditversicherungsschutz bestand. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 1. a) (2) (a) (aa) wird Bezug genommen.

178

Einer Vernehmung der zu Einzelheiten im Rahmen der Abläufe vor Abschluss des Versicherungsvertrages benannten Vorstandsmitglieder bedarf es nicht, weil es hierauf nach den vorstehenden Erwägungen nicht ankommt. Es ist unstreitig, dass die Vorstandsmitglieder von den Schreiben des PdB mit den zitierten Einschätzungen und den erteilten Auflagen Kenntnis hatten. Der Kläger vermag keine konkreten Umstände vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die andere Rückschlüsse auf die abgegebene Erklärung zuließen. Dies gilt auch, soweit der Kläger „interessewahrend“ bestreitet, dass das PdB-Verfahren und die vom PdB erteilten Auflagen im Gespräch vom 28.04.2020 „unerwähnt“ geblieben sind (vgl. Replik, Bl. 1665 eA LG). Denn allein die „Erwähnung“ würde sicher nicht reichen, es hätte angesichts der zuvor schriftlich erteilten „Warranty“ - Erklärung schon dezidierter Hinweise und genauer Erläuterung der Vorgänge im Rahmen der Prüfung des PdB bedurft.

179

(c) Die Täuschung der Vorstandsmitglieder der Insolvenzschuldnerin war kausal für die Willenserklärung der Beklagten. Dafür ist ausreichend, dass der Versicherer seine Willenserklärung bei wahrheitsgemäßer Angabe überhaupt nicht, nicht zu den konkreten Konditionen oder nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt abgegeben hätte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.08.2019 - 20 U 102/19 -, juris Rn. 32), wobei Mitursächlichkeit genügt (vgl. zu allem Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl. 2026, § 123 Rn. 24 m.w.N.). Die Kausalität kann auch im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung des anderen Teils zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1995 - V ZR 34/94 - juris Rn. 17; OLG Hamm, a.a.O.). Hier ist schon deshalb von einer Kausalität auszugehen, weil die Beklagte bei ihrem Angebot formuliert hat, dass dieses „auf den Angaben in den uns vorgelegten Risikoinformationen basiert“.

180

(3) Die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB ist mit der am 30.12.2021 abgegebenen Erklärung unproblematisch erfüllt; die Umstandsanzeige der Insolvenzschuldnerin war erst am 05.03.2021 erfolgt.

181

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Beklagte das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht gemäß § 144 BGB bestätigt. Eine Bestätigung setzt ein Verhalten voraus, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten; jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 144 Rn. 2). Kein Verzicht auf das Anfechtungsrecht liegt in allen automatisierten Vorgängen, da diesen Erklärungswerte, die über den formalen Inhalt hinausgehen, nicht beigemessen werden können (vgl. Bußmann in: Langheidt/Wandt, VVG, 3. Aufl. 2022, § 22 Rn. 60). Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Übersendung eines Nachtrags zum Versicherungsschein entschieden (vgl. OLG Celle, Urt. v. 03.02.2000 - 8 U 263/98 -, r+s 2000, 390, 391; OLG Saarbrücken, Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01 -, r+s 2004, 206, 207). Die Übersendung des 2. Nachtrags zum Versicherungsschein vom 16.06.2021, mit dem dokumentiert wurde, dass die Versicherungssumme für das laufende Versicherungsjahr „in voller Höhe automatisch wieder aufgefüllt“ wird, beinhaltete damit keine Bestätigung, weil es sich hierbei unstreitig um einen automatisierten Vorgang handelt.

182

(5) Infolge der wirksamen Anfechtung ist der Versicherungsvertrag ex tunc nichtig. Davon erfasst sind auch die auf diesem Vertrag basierenden Nachträge vom 13.08.2020 und vom 16.06.2021, ohne dass es insoweit einer gesonderten Anfechtungserklärung bedurfte.

183

b) Erster Hilfsantrag

184

Auch der erste Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Ziff. 10.10 VUA berufen, weil diese Klausel unwirksam ist.

185

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit dem von § 123 BGB bezweckten Schutz der freien Selbstbestimmung unvereinbar und deshalb unwirksam ist, wenn die Täuschung von dem Geschäftspartner selbst oder von einer Person verübt wird, die nicht Dritter i. S. des § 123 Abs. 2 BGB ist. Dies hat er damit begründet, dass § 123 BGB die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit schütze, indem die Vorschrift gewährleiste, dass eine Willenserklärung, die nicht als Ausdruck freier rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung angesehen werden könne, weil die Willensbildung des Erklärenden von Täuschung oder Drohung beeinflusst sei, der Anfechtung unterliege. Wenn dies im Voraus ausgeschlossen werde, so liefere sich der Erklärende der Willkür seines Vertragspartners aus und gebe seine freie Selbstbestimmung vollständig auf. Dem Täuschenden werde durch den Anfechtungsverzicht ermöglicht, Vorteile aus seiner Täuschung zu ziehen, ohne eine Rückabwicklung des Vertrags befürchten zu müssen. Dafür verdiene der arglistig Täuschende nicht den Schutz der Rechtsordnung (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2011 - IV ZR 38/09 -, NJW 2012, 296 Rn. 28, sog. Heros II-Entscheidung). Der 4. Zivilsenat konnte sich bei seiner Entscheidung, die die Valorenversicherung betraf, auf eine Entscheidung des 8. Zivilsenats betreffend die Anfechtung des Erwerbs eines Gesellschaftsanteils stützen (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2007 - VIII ZR 37/06 -, NJW 2007, 1058 Rn. 18). In einer weiteren Entscheidung aus dem sog. Heros-Komplex hat der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Begründung auch § 144 BGB herangezogen, indem er ausgeführt hat, dass ein Verzicht - ähnlich wie die Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte - in der Regel die Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraussetze (zu einem Umkehrschluss aus § 144 BGB auch Felsch, r+s 2012, 223, 230). Es ist - soweit ersichtlich - anerkannt, dass die vorstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den Bereich der D&O-Versicherung gilt (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2020 - 9 W 40/20 - BLD 35, Bl. 1577, 1586 eA LG; Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, a.a.O., § 13 Rn. 165 m.w.N.; Gädtke, r+s 2013, 313, 315 m.w.N.; Looschelders, r+s 2015, 581, 586).

186

Die im streitgegenständlichen Vertrag vereinbarte Klausel Ziff. 10.10 VUA trägt diesen Erwägungen bereits Rechnung und sieht keinen vollständigen Anfechtungsverzicht, sondern einen solchen beschränkt auf gutgläubige Personen vor. Ob eine solche Klausel wirksam ist, wird in der Literatur uneinheitlich beurteilt (für eine Wirksamkeit: Armbrüster in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl., 2020, Band 7, § 108 Rn. 53; Gädtke in: Bruck/Möller, Band 4, 10. Aufl. 2022, AVB-DO, B3, Rn. 46 ff.; dagegen: Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, a.a.O., § 13 Rn. 170). Einschlägige Rechtsprechung zu der hier vorliegenden Klausel existiert, soweit ersichtlich, bisher nicht. Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 11.12.2020 - 7 W 29/20 -, juris Rn. 55) beruft, hat der Senat die Entscheidung offengelassen und lediglich ausgeführt, dass „qualifizierte Severability-Klauseln“ überwiegend als wirksam angesehen würden (ebenso offengelassen im Beschl. v. 04.08.2021 - 7 W 13/21 - juris Rn. 65); in einer anderen Entscheidung hatte das OLG Frankfurt (Urt. v. 07.07.2021 - 7 U 19/21 -, juris Rn. 71 ff.) über eine Klausel zu entscheiden, die lediglich eine Verpflichtung zur Nichtausübung von Anfechtungs- und Rücktrittsrecht wegen arglistiger Täuschung vorsah. Hier hat der Senat (a.a.O. Rn. 80) ausdrücklich ausgeführt, dass kein Verzicht auf diese Rechte, sondern nur eine vertragliche Beschränkung ihrer Ausübung vorliege, so dass es sich letztlich weder um eine qualifizierte Severability-Klausel noch um eine „Rechtsfolgenlösung“ handele. Die Entscheidung lässt sich daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Über dieselben Klauseln wie das OLG Frankfurt in der zuletzt genannten Entscheidung hatte kürzlich auch das LG Düsseldorf (vgl. Anlage BB2, Bl. 429 ff. eA) zu entscheiden, das sich der Rechtsprechung des OLG Frankfurt angeschlossen hat. Auch das OLG Hamm hatte die Frage der Wirksamkeit einer qualifizierten Severability-Klausel letztlich nicht zu entscheiden (Hinweisbeschluss vom 28.02.2024 - 20 U 224/23 - r+s 2024, 1042 ff. m. Anm. Schimikowski).

187

Der Senat sieht es bei konsequenter Anwendung der Heros II-Entscheidung als überzeugender an, von der Unwirksamkeit der in Ziff. 10.10 VUA vereinbarten Klausel auszugehen. Dafür spricht, dass der D&O-Vertrag als Einheit anzusehen ist und eine Trennung der Unwirksamkeit im Verhältnis zum täuschenden Versicherungsnehmer einerseits und Wirksamkeit im Verhältnis zum gutgläubigen Versicherten andererseits im Ergebnis dazu führen würde, dass der arglistig Täuschende in den Genuss des Schutzes der Rechtsordnung käme. Dies schon deshalb, weil der von ihm begehrte Versicherungsschutz der versicherten Person auf diese Weise bestehen bliebe und ihm sogar gegebenenfalls noch Regressmöglichkeiten zustehen können. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Insolvenzschuldnerin selbst - ebenso wie die Vorstandsmitglieder - als Täuschende gilt, weil ihr das Verhalten der Vorstandsmitglieder zuzurechnen ist (vgl. Armbrüster in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, a.a.O., § 108 Rn. 45 f.; Bußmann in: Langheid/Wandt, a.a.O., § 22 Rn. 36). Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Begünstigung des arglistig täuschenden Versicherungsnehmers durch die Klausel ein bloßer Reflex sei, trägt dies nicht. Denn in der Fremdversicherung - wie hier - ist die Begünstigung des Dritten ja gerade kein Reflex, sondern entspricht dem von den Vertragsparteien vereinbarten Versicherungsschutz. Ein wirksamer Anfechtungsverzicht des Versicherers hätte also zur Folge, dass eine arglistig handelnde Versicherungsnehmerin den redlichen Versicherten auf Kosten des Versicherers ungerechtfertigte Deckungsvorteile verschaffen könnte. Und auch diese würden im Fall der Innenhaftung eines redlichen Versicherten letztlich wieder der Versicherungsnehmerin zugute kommen, was nicht den Schutz der Rechtsordnung verdient. Soweit dies in der Literatur anders gesehen wird, erfolgt die Begründung aus Sicht des begünstigten redlichen Versicherten und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Praxis (vgl. insbesondere Gädtke, r+s 2013, 313, 314), nicht aber aus der Sicht des arglistig getäuschten Vertragspartners. Der Senat sieht aber mit der vom BGH gegebenen Begründung den Schutz des Getäuschten als entscheidend an, der sich im Falle der Wirksamkeit der Klausel der Willkür des Vertragspartners ausliefert und seine freie Selbstbestimmung vollständig aufgibt. Der Versicherte erwirbt den Anspruch nur so, wie er für ihn abgeschlossen wurde. Dies folgt schon aus § 334 BGB, nachdem dem Versprechenden - hier also der Versicherung - Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber dem Dritten zustehen. Der Hinweis auf das bei Abschluss des Vertrages ausgeübte Selbstbestimmungsrecht des Versicherers, dem es freisteht, einen Vertrag mit einer solchen Klausel abzuschließen, führt insoweit nach Ansicht des Senats nicht weiter. Es ist nicht sachgerecht, dem Getäuschten eine Entscheidung in Unkenntnis der tatsächlichen Situation vorab abzuverlangen, um dem Täuschenden ein risikoloses Agieren zu ermöglichen. Im Hinblick auf das von der Literatur angegebene praktische Bedürfnis für derartige Klauseln gibt es durchaus Lösungsansätze unter hinreichender Berücksichtigung der Interessen des arglistig Getäuschten (vgl. Lange, a.a.O., Rn. 168 f.), so dass diese Erwägung nicht durchgreift.

188

2. Berufung der Beklagten

189

a) Zweiter Hilfsantrag

190

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist dahingehend abzuändern, dass auch der zweite Hilfsantrag der Klageabweisung unterliegt. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Argumente, die gegen eine Wirksamkeit von Ziff. 10.10 VUA 2018 sprechen, auch für eine Unwirksamkeit von Ziff. 10.11 VUA gelten. Dies gilt auch, obwohl die Klausel - worauf der Kläger verweist - selbst von der Unwirksamkeit des Anfechtungsverzichts ausgeht. Auch mit der Formulierung in dieser Klausel erklärt der Versicherer bereits vorab, dass er den Vertragsinhalt in dem Verhältnis zu den versicherten Personen, die die arglistige Täuschung nicht begangen haben und von ihr auch keine Kenntnis hatten, gegen sich gelten lassen will und liefert sich damit insoweit der Willkür seines Vertragspartners aus. Denn letztlich läuft auch diese Klausel darauf hinaus, dass die - durch ihre Organe - arglistig täuschende Versicherungsnehmerin bei Innenhaftungsfällen in den Genuss von Vorteilen aus der Versicherung käme und im Übrigen der Versicherer leisten muss, obwohl er durch arglistige Täuschung zu dem Vertragsschluss bestimmt worden ist (vgl. dazu Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, a.a.O., § 13 Rn. 167). Es besteht - wie bereits unter I.2 ausgeführt - kein Grund, das Schutzbedürfnis der nicht am Vertragsschluss beteiligten, lediglich begünstigten Versicherten über den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit zu stellen, die dadurch gewährleistet werden soll, dass nach § 123 BGB eine Willensbildung, die von Täuschung oder Drohung beeinflusst ist, anfechtbar ist.

191

b) Dritter Hilfsantrag

192

Da der zweite Hilfsantrag der Abweisung unterliegt, fällt der dritte Hilfsantrag, der erstinstanzlich nicht beschieden wurde, zur Entscheidung an, ohne dass es insoweit einer Begründung bedurfte (vgl. BGH, Urt. v. 18.07.2013 - III ZR 208/12 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 528 Rn. 20 m.w.N.).

193

Dieser Antrag hat Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch in Höhe von 187.767,33 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Prämien ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, nachdem der Versicherungsvertrag infolge der Anfechtung von Anfang an unwirksam war.

194

(1) Der Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 342,33 € besteht anteilig für die bereits gezahlte Prämie vom 31.12.2021. Die Anfechtungserklärung ist der Insolvenzschuldnerin am 30.12.2021 zugegangen, so dass für den Tag darauf kein Anspruch der Beklagten auf die Prämie mehr bestand. Dies folgt aus § 39 Abs. 1 S. 2 VVG, der - in Abweichung von der in § 142 Abs. 1 BGB angeordneten Wirkung der Anfechtung ex tunc - vorsieht, dass die Prämie erst ab dem Zugang der Anfechtungserklärung zurückzuzahlen ist (vgl. dazu HK-VVG/Karczewski, 5. Aufl., 2025, § 39 Rn. 4). Der Kläger berechnet den Rückzahlungsanspruch zutreffend ausgehend von einer Jahresprämie von jeweils 62.475,- € für den Ausgangsvertrag und für die Wiederauffüllung gemäß dem 2. Nachtrag - in der genannten Höhe.

195

(2) Dem Kläger steht auch ein weiterer Rückzahlungsanspruch in Höhe von 187.425,- € zu.

196

Diesen stützt der Kläger auf den Zukauf der verlängerten unverfallbaren Nachmeldefrist vom 13.08.2020 (2. Nachtrag, vgl. Anlage K12, Bl. 123 ff. eA LG). Nach Ziff. 5.3.2 VUA 2018 hat der Versicherer das Recht, eine feste und unverfallbare Nachmeldefrist von maximal 12 Jahren zu erwerben, so dass dann solche Versicherungsfälle versichert sind, die auf Pflichtverletzungen beruhen, die vor dem Vertragsablauf begangen wurden und die innerhalb der Nachmeldefrist erstmals eintreten und gemeldet werden. Es handelt sich also um eine Prämie, die für den Nachversicherungszeitraum bezogen auf Pflichtverletzungen im Versicherungszeitraum abgeschlossen wurde.

197

Der Senat geht nach erneuter Beratung davon aus, dass die insoweit gezahlte Prämie vollumfänglich von der Beklagten zurückzuzahlen ist. Zwar könnte gegen eine vollständige Rückzahlung sprechen, dass es sich um eine Einmalzahlung im Versicherungszeitraum handelte und nach dem Willen des Gesetzgebers für vergangene Zahlungen grundsätzlich keine Erstattung erfolgen sollte (vgl. RegE BT-Drucks. 16/3945, S. 72: „Auch bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB entspricht es der Billigkeit, dem Versicherer einen Prämienanspruch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anfechtungserklärung einzuräumen“). Im Übrigen ging es um die Nachversicherung von Pflichtverletzungen während der Vertragslaufzeit, also auch um solche, die bis zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung am 30.12.2021 begangen worden wären. Dies könnte zumindest eine nur anteilige Erstattung nahelegen. Nach erneuter Beratung sieht es der Senat allerdings als entscheidend an, dass der Zeitraum, in dem die Nachversicherung ihre Wirkung entfalten sollte, aufgrund der Anfechtung niemals eingetreten ist, so dass es sachgerecht ist, dass die Beklagte die von der Insolvenzschuldnerin für die Nachversicherung aufgewandte Prämie vollumfänglich zurückzuzahlen hat.

198

III.

199

Die Schriftsätze der Klägervertreter vom 30.01.2026 und 09.02.2026 bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, weil sie sich im Wesentlichen auf die Wiederholung bereits bekannter Rechtsansichten des Klägers beschränken. Entgegen der Darstellung in dem Schriftsatz vom 30.01.2026 war den Parteien im Übrigen in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen gegeben worden, wovon die Klägervertreter ausweislich des Protokolls, dort S. 4 (Bl. 515 eA OLG), auch umfassend Gebrauch gemacht haben. Der weitere Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 09.02.2026 zu der Inanspruchnahme der dort genannten Vorstandsmitglieder ändert nichts an der rechtlichen Bewertung der hier in Rede stehenden Klauseln 10.10 und 10.11 VUA 2018.

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IV.

201

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

202

V.

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Die Revision wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung zugelassen. Die Klauseln Ziff. 10.10 und 10.11 VUA sind im Bundesgebiet weit verbreitet, so dass sich die Frage ihrer Wirksamkeit in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und sie deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.