Kaskoversicherung: Kein Nachweis des äußeren Bildes einer Pkw-Entwendung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Teilkaskoversicherung Ersatz nach Anzeige eines angeblichen Diebstahls seines geleasten Pkw. Streitpunkt war, ob der Versicherungsfall „Entwendung“ hinreichend bewiesen ist und ob Zeugenaussagen sowie eigene Angaben des Klägers das äußere Bild des Diebstahls tragen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil der Kläger den erforderlichen Minimalsachverhalt (Abstellen und späteres Nichtwiederauffinden am konkreten Ort/Zeit) nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen habe. Die Aussage einer Zeugin sei nicht identifizierend und die Angaben des Klägers zum Abstellort und zu den Umständen seien widersprüchlich und unglaubhaft.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos, da die Entwendung nicht bewiesen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
In der Teilkaskoversicherung genügt zum Nachweis des Versicherungsfalls „Entwendung“ grundsätzlich der Beweis des äußeren Bildes der Entwendung.
Das äußere Bild der Entwendung ist regelmäßig bewiesen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden hat.
Auch der für das äußere Bild ausreichende Minimalsachverhalt muss nach § 286 ZPO zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen; erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet.
Eine Zeugenaussage, die weder das entwendete Fahrzeug anhand konkreter Merkmale identifizieren kann noch den behaupteten Abstellort wahrgenommen hat, ist regelmäßig ungeeignet, das äußere Bild einer Entwendung zu beweisen.
Widersprüchliche und wechselnde Angaben des Versicherungsnehmers zu zentralen Tatsachen (insbesondere Abstellort und zeitnahe Umstände) können die Überzeugungsbildung zum äußeren Bild der Entwendung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 432/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. März 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 432/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 9.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung in Anspruch, die er für den von ihm geleasten Pkw Mercedes Benz 500 SE mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. ... abgeschlossen hatte. Der Kläger meldete das Fahrzeug am Morgen des 2. März 1995 in L., wo er damals - zumindest faktisch - einen zweiten Wohnsitz hatte, als gestohlen. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der monatlichen Leasingraten von 1.100 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für die Monate Januar bis März 1995 in Rückstand. Die Leasinggeberin hatte den Vertrag mit Schreiben vom 24. Februar 1995 gekündigt und den Kläger zur Rückgabe des Wagens spätestens zum 3. März 1995 aufgefordert (GA 198); sie hatte den fraglichen Leasingvertrag ursprünglich im Juli 1992 mit der Wirtschaftsschule S. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, für eine Laufzeit von 43 Monaten abgeschlossen. Die Vertragsübernahme durch den Kläger erfolgte, nachdem über das Vermögen der Wirtschaftsschule S. GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt worden war, das später mangels Masse eingestellt wurde.
Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei ihm in der Nacht vom 1. auf den 2. März 1995 in L. entwendet worden. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihm den Betrag von 64.819,59 DM zu erstatten, zu dessen Zahlung an die Leasinggeberin, die I.-Leasing GmbH, er verurteilt worden sei (GA 130) sowie den zugunsten der Leasinggeberin im damaligen Rechtsstreit festgesetzten Kostenbetrag von 4.784,50 DM (GA 130). Hinzu komme ein Betrag von 4.121,65 DM als Verzugsschaden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die I.-Leasing GmbH, Niederlassung B., F. Allee ...., ..... B., 69.604,09 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28.11.1997
sowie weitere 4.121,65 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28.11.1997 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Diebstahl sei vorgetäuscht und hat sich insoweit auf verschiedene Umstände, u.a. Ungereimtheiten hinsichtlich der Fahrzeugschlüssel, berufen. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, leistungsfrei wegen verschiedener Obliegenheitsverletzungen zu sein, die sie insbesondere in der unterlassenen bzw. verzögerten Beantwortung ihrer Fragen sieht.
Das Landgericht hat über die behauptete Fahrzeugentwendung Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 18. März 1999 verkündete Urteil verwiesen, das dem Kläger am 1. April 1999 zugestellt worden ist und gegen das er am 3. Mai 1999 (Montag) Berufung eingelegt hat. Er hat das Rechtsmittel nach Fristverlängerungen zum 5. und 19. Juli 1999 am 19. Juli 1999 begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Er behauptet nunmehr, er sei zur Zahlung von 65.119,57 DM an die Leasinggesellschaft verurteilt worden. Dieser Betrag entspreche dem Zeitwert des entwendeten Fahrzeuges, den die Beklagte neben den festgesetzten Kosten zu erstatten habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen,
vorsorglich:
zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und behauptet, ein Diebstahl des Fahrzeuges sei nicht möglich gewesen, ohne die Alarmanlage auszulösen, mit der der Wagen unstreitig ausgestattet war.
Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 30.11.1999 (GA 207) Beweis erhoben. Auf den Beweisbeschluß und - wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme - auf die Sitzungsniederschrift vom 18. April 2000 wird Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften vom 19. Oktober 1999 und vom 18. April 2000 sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Der Kläger hat wegen der behaupteten Entwendung seines Fahrzeuges gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Teilkaskoversicherung (§ 12 Abs. 1 I b AKB), denn er hat nicht bewiesen, daß dieser PKW in der Nacht vom 1. zum 2. März 1995 von seinem Abstellort entwendet worden ist.
Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen, wenn es darum geht, den Eintritt des Versicherungsfalles nachzuweisen. Es genügt, das äußere Bild einer Entwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB zu beweisen. Dies bedeutet, daß der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegen und beweisen muß, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen läßt (herrschende Meinung, vgl. statt vieler: BGH VersR 1995, 909 = r + s 1995, 288; BGH NJW 1991, 1047, Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB Anm. 3 b; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 49 Rn. 13 ff.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15. Aufl., AKB § 12 Rdn. 33 m.w.N.). Dabei genügt es im Regelfall, daß der Versicherungsnehmer beweist, daß er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. dazu z.B. BGHZ 130, 1 = NJW 1995, 2169 = VersR 1995, 909 = r + s 1995, 288; BGHZ 123, 217 [220]; BGH VersR 1996, 1135; OLG Köln VersR 1990, 263; OLG Hamm r + s 1988, 10).
Dieser Minimalsachverhalt muß jedoch zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Dazu ist es nicht erforderlich, daß der Beweis mit einer unumstößlichen Sicherheit geführt wird. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist vielmehr eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, d.h. ein für das praktische Leben brauchbarer und ausreichender Grad an Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; BGH VersR 1992, 867 = r+s 1992, 221; BGHZ 100, 214; BGHZ 53, 250; Prölss/Martin/Kollhosser a.a.O. § 49 VVG Anm. 3 B). Den ihm dementsprechend obliegenden Beweis hat der Kläger nicht geführt, so daß die Klage schon deswegen abzuweisen ist.
Die Aussage der Zeugin Nietzsch ist unergiebig und nicht geeignet, die behauptete Entwendung zu beweisen. Die Zeugin hat lediglich nachträglich, nämlich als sie am Abend des 2. März 1995 von einem Diebstahl des Wagens erfuhr, die Überzeugung gewonnen, in der Tatnacht den Diebstahl bemerkt zu haben. Ihre Beobachtungen lassen diesen Schluß jedoch letztlich nicht zu. Sie können dahin zusammengefaßt werden, daß sie durch ein ungewöhnliches Geräusch wach wurde, das sie als eine Art Kratzen bezeichnete. Als sie danach ans Fenster trat, sah sie das Heck eines fahrenden Mercedes, der sich bereits in einiger Entfernung befand und der so aussah wie das Fahrzeug des Klägers. Es ist schon zweifelhaft, ob das beschriebene Geräusch mit einem Kfz-Diebstahl in Zusammenhang stand, zumal keineswegs bewiesen ist, daß das Fahrzeug, das sie wenig später fahrend sah, vorher unter ihrem Schlafzimmerfenster geparkt war, von wo sie das fragliche Geräusch in etwa wahrgenommen hatte. Die Zeugin hat den Wagen jedenfalls am Abend oder in der Nacht nicht an dem vom Kläger (später) behaupteten Abstellort gesehen. Es ist ferner nicht als bewiesen anzusehen, daß das Mercedes-Fahrzeug, das in der Nacht durch die S.straße fuhr, der Wagen des Klägers war, denn die Zeugin konnte an dem beobachteten Fahrzeug keinerlei Merkmale feststellen, die eine Identifizierung zuließen. Hinzu kommt, auch wenn dies relativ unwesentlich ist, daß die Zeugin sich - zumindest inzwischen - nicht einmal zutreffend an die Farbe des klägerischen Wagens erinnert. Sie meinte, es habe sich um ein schwarzes oder dunkelblaues Fahrzeug gehandelt, während es tatsächlich ein Mercedes in der Farbe "Impala" war; dies ist ein heller Braunton mit Metallikeffekt. Schließlich kommt hinzu, daß die Zeugin den Fahrer nicht sehen konnte. Selbst wenn es der Wagen des Klägers war, den sie beobachtete, so bleibt offen, ob der Kläger selbst oder ein Dritter am Steuer saß.
Weitere Zeugen dafür, daß das Fahrzeug abgestellt, jedoch nicht wieder aufgefunden wurde, stehen dem Kläger nicht zur Verfügung. Seine eigenen Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörung waren nicht geeignet, die Tatsachen zu beweisen, die das äußere Bild eines Diebstahls ausmachen.
Auffallend war zunächst, daß der Kläger als Abstellort des Wagens zunächst die "Spielstraße" bezeichnete, die offiziell Benediktusstraße heißt, während die Zeugin die Geräusche aus der W.straße gehört hat, bei der es sich nicht um eine Spielstraße handelt. Die zusätzliche Angabe "direkt ums Haus rum", die sich zum Abstellort des Wagens im Protokoll findet, machte der Kläger bei seiner ersten spontanen Äußerung nicht. Erst auf Vorhalt und nach Vorlage der Skizze Bl. 142 korrigierte er sich und erklärte, er habe das Fahrzeug in der W.straße geparkt. Sein Versuch, den Irrtum zu erklären, war wenig überzeugend. Auch wenn ihm die Straßennamen nicht geläufig sind, macht es keine Schwierigkeit, die "Spielstraße" von anderen Straßen zu unterscheiden. Der Kläger hat nicht schlicht die Straßennamen verwechselt, als er die Spielstraße als Abstellort angab. Es kommt hinzu, daß der Kläger auch zeitnah zum Diebstahl die Benediktusstraße bzw. die Ecke S.straße/B.straße als Abstellort angab; diese Angabe findet sich sowohl in der polizeilichen Anzeige vom 2. März 1995 (GA 246) als auch in dem das Datum des 5. August 1995 tragenden Fragebogen (GA 18), während in der Berufungsbegründung (GA 176) die S.straße (ohne Zusatz) als Abstellort bezeichnet wird.
Abgesehen von diesen Detailfragen zum Abstellort muß die Glaubwürdigkeit des Klägers schon deswegen verneint werden, weil er den markanten Umstand, daß er den Wagen am Tag nach dem behaupteten Diebstahl an die Leasingfirma herausgeben mußte, nicht mehr erinnern will. Seine hierzu gegebene Erklärung, die Rückgabepflicht sei für ihn nicht wichtig gewesen, schließlich habe er mit der Leasingfirma schon einmal eine Regelung in wirtschaftlich schwieriger Situation getroffen, überzeugt nicht. Zum einen ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, daß der Kläger dafür gesorgt hatte und in der Lage war, die rückständigen Leasingraten auszugleichen, was selbstverständlich Voraussetzung für eine erfolgversprechende Verhandlung gewesen wäre. Zum anderen müssen die massiven wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der fehlenden Rückgabemöglichkeit ergaben, schon wegen des sich anschließenden Rechtsstreits mit der Leasinggeberin so markant gewesen sein, daß der Kläger den unglücklichen zeitlichen Zusammenhang gewiß als besonders drückend in Erinnerung hätte, wenn ein Diebstahl vorgelegen hätte.
Der Schriftsatz des Klägers vom 12. Mai 2000 gibt keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das Urteil beruht nicht auf ungeklärt gebliebenen Umständen zu den Schlüsseln. Bei der Urteilsfindung spielten auch die hierzu gegebenen Erklärungen des Klägers im Termin keine Rolle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: 73.725,74 DM (69.604,09 DM + 4.121,65 DM)