Feuerversicherung: Keine Leistungsfreiheit bei ungeklärter Brandursache und Vergleich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer gebündelten Geschäftsversicherung Entschädigung für einen Brand, dessen Schadenshöhe die Parteien mit 225.000 DM verglichen hatten. Die Beklagte verweigerte die Leistung wegen behaupteter Eigenbrandstiftung und arglistiger Täuschung sowie wegen Obliegenheitsverstößen. Das OLG Köln gab der Berufung statt, weil die Indizien den Nachweis einer vorsätzlichen Brandstiftung nicht tragen und Arglist nicht hinreichend dargetan ist. Auf bereits bei Vergleichsschluss bekannte Unrichtigkeiten kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht mehr zur Leistungsfreiheit berufen; Zahlung ist wegen Abtretungen/Pfändung teilweise an Dritte zu leisten.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Versicherer zur Zahlung der vereinbarten Entschädigung (mit Leistung an Zessionare/Pfändungsgläubiger) verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls nur leistungsfrei, wenn die Indiztatsachen in ihrer Gesamtschau die Überzeugung von der Eigenbrandstiftung nach § 286 ZPO tragen; bloße Verdachtsmomente genügen nicht.
Ergibt ein Brandursachengutachten, dass eine fahrlässige Entstehung (z.B. durch glimmende Zigarettenreste) nicht ausgeschlossen werden kann, kann der zwingende Schluss auf eine vorsätzliche Brandstiftung regelmäßig nicht allein hierauf gestützt werden.
Schließt der Versicherer trotz Kenntnis unvollständiger Unterlagen und möglicher Falschangaben einen Vergleich über die Schadenshöhe, ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, diese bereits bekannten Umstände nachträglich zur Versagung der Leistung dem Grunde nach heranzuziehen.
Arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bewusst unrichtige Angaben macht oder Umstände verschweigt in der (zumindest billigenden) Erkenntnis, hierdurch die Entschließung des Versicherers zu beeinflussen; die bloße Nichtmitteilung einzelner Umstände reicht ohne Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht aus.
Bei Abtretung der Versicherungsforderung und bei Pfändung/Überweisung ist die Verurteilung zur Leistung im Umfang der Rechtsübertragung vorrangig an die jeweiligen Gläubiger auszusprechen, sofern der Versicherungsnehmer zur Prozessführung ermächtigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 O 372/92
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. November 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 372/92 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1993 zu zahlen, davon jeweils
- 41.396,67 DM nebst Zinsen an die Sparkasse B. zum Konto 302075
- 50.000,-- DM an die F. Bank e.G. in B.
- 97.407,30 DM an die Firma D. Daten-Systeme
GmbH in B.
und
- 22.922,98 DM zuzüglich der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts B. vom 10.03.1995 - 10 M 227/95 - aufgeführten Zinsen und Kosten an die Firma I. u. Q., Gesellschaft für Informationstechnik mbH in B..
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 269.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Feuerversicherungsleistungen wegen eines Brandes vom 28. März 1992.
Die Klägerin betrieb in der J. 34 in B. einen Computerbetrieb, für den sie bei der Beklagten eine sogenannte Gebündelte Geschäftsversicherung abgeschlossen hatte, die eine Feuerversicherung mit Betriebsunterbrechungsversicherung einschloß. Der Feuerversicherung lagen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) und der Betriebsunterbrechungsversicherung zusätzlich die Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (ZKBU 87) zugrunde. Unter dem 10. März 1992 beantragte die Klägerin, die ursprüngliche Feuerversicherungssumme von 110.000,-- DM ab Antragsdatum auf 350.000,-- DM zu erhöhen. Die entsprechende Police über die Versicherungssumme von 350.000,-- DM wurde am 11. Mai 1992 ausgestellt. Bereits zuvor war am 28. März 1992 in den Geschäftsräumen der Klägerin ein Brand ausgebrochen, durch den der Betrieb weitgehend zerstört wurde. Wegen Verdachts der Brandstiftung wurde seitens der Staatsanwaltschaft B. gegen die Gesellschafter-Geschäftsführerin und jetzige Liquidatorin der Klägerin, Frau C. L., und deren Ehemann ein Ermittlungsverfahren (42 Js 326/92) eingeleitet, im Rahmen dessen der Sachverständige E. mit der Erstattung eines Gutachtens über Entstehung und Ursache des Brandes beauftragt wurde; auf den Inhalt des Gutachtens vom 27. April 1992 (Beiakte 42 Js 326/92 StA Aachen Bl. 37 ff.) wird Bezug genommen. Das Ermittlungsverfahren wurde im Mai 1992 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Parteien schlossen am 31. Juli 1992 einen Vergleich zur Schadenshöhe über 225.000,-- DM, wobei die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach ausdrücklich unberührt blieb. Mit Schreiben vom 22. Juli 1992 (Bl. 14 d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab, wobei sie den Eintritt eines Versichungsfalles bestritt und arglistige Täuschung gemäß § 14 Abs. 2 der AFB 87 einwandte. Ihren Anspruch gegen die Beklagte aus der Feuerversicherung hat die Klägerin am 22. Mai 1992 in Höhe von 50.000,-- DM an die F. Bank e.G., am 25. Mai 1992 in Höhe von 97.407,30 DM an die Firma D. Datensysteme GmbH in B. und am 27. Mai 1992 in Höhe von 290.000,-- DM an die Sparkasse B. abgetreten, wobei die zuletzt abgetretene Forderung sich zwischenzeitlich auf 41.396,67 DM reduziert hat. Die genannten Gläubiger haben die Klägerin ermächtigt, die abgetretenen Forderungen gegen die Beklagte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Desweiteren wurde die Klageforderung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Aachen vom 21. Februar 1995 (10 M 227/95) zu Gunsten der Firma I. u. Q. Gesellschaft für Informationstechnik mbH in B. wegen einer Forderung in Höhe von 22.922,98 DM gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin wegen des Brandes die Zahlung einer Entschädigung in der vereinbarten Höhe von 225.000,-- DM verlangt.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verteilen, an sie 225.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1993, davon 41.396,67 DM an die Sparkasse B. sowie 50.000,-- DM an die F. Bank e.G. sowie weitere 97.407,30 DM an die Firma D. Daten-systeme GmbH zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Brand sei von der Liquidatorin der Klägerin selbst oder mit ihrem Wissen und Wollen von einer dritten Person vorsätzlich gelegt worden. Daß der Brand in den Geschäftsräumen der Klägerin durch Brandstiftung verursacht worden sei, stehe aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen E. fest. Der von dem Sachverständigen festgestellte Schwelbrand schließe eine vorsätzliche Brandstiftung nicht aus. Für eine Eigenbrandstiftung spreche, daß sich nach den Feststellungen des Sachverständigen E. die Zugangstür zu den Geschäftsräumen in der Anfangsphase des Brandes in einem ge- und verschlossenen Zustand befunden habe und erst während des Brandes gewaltsam geöffnet worden sei. Als Feuerwehr und Polizei am Brandort eingetroffen seien, sei diese Tür bereits aufgebrochen gewesen. Der Täter müsse deshalb zunächst mit einem Schlüssel in die Betriebsräume gelangt sein. Freien Zutritt zu dem Geschäftshaus und den Geschäftsräumen der Klägerin mittels eines Schlüssels hätten aber lediglich Frau L., deren Ehemann und eine Angestellte gehabt. Der ehemalige Mitarbeiter der Klägerin H. habe nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin aufgrund deren Kündigung im November 1991 den in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zurückgegeben. Nur die Liquidatorin der Klägerin habe eine Interesse daran haben können, die Eingangstüre zu den Betriebsräumen während des Brandes gewaltsam zu öffnen; sie habe hiermit eine Fremdbrandstiftung vortäuschen wollen. Schließlich habe auch ein Motiv für die Brandstiftung bestanden, weil der Betrieb der Klägerin seinerzeit überschuldet gewesen sei. Im Hinblick auf die im Jahre 1991 - unstreitig - getätigten Umsätze der Klägerin von 358.850,-- DM (umsatzsteuerpflichtig) und 12.535,-- DM (umsatzsteuerfrei) sowie unter Berücksichtigung der in der Bilanz der Klägerin vom 30. Juni 1991 aufgeführten Personalkosten und betrieblichen Aufwendungen habe die Klägerin im Jahre 1991 einen Verlust von ca. 75.000,-- DM erwirtschaften müssen, nachdem sie bereits für das Geschäftsjahr 1990 - unstreitig - einen Gesamtverlust von über 130.000,-- DM erlitten gehabt habe. Laut Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar und Februar 1992 seien - unstreitig - im Januar ein Umsatz in Höhe von 8.745,-- DM und im Februar ein solcher von 3.760,-- DM getätigt worden, die deutlich unter dem durchschnittlichen Monatsumsatz des Vorjahres gelegen hätten. Schließlich spreche für eine vorsätzliche Eisgenbrandstiftung auch die Tatsache, daß die Klägerin nur 18 Tage vor dem Brandereignis die Erhöhung der Versicherungssumme von 110.000,-- DM auf 350.000,-- DM beantragt habe. Auch habe sie den Verdacht der Brandstiftung der Polizei gegenüber von Anfang an unberechtigter Weise auf ihren früheren Mitarbeiter H. gelenkt, der die Liquidatorin der Klägerin nach der im November 1991 ausgesprochenen Kündigung letztmals Ende jenes Monats gesehen und sie weder bedroht noch geschlagen habe. Die Beklagte hat sich desweiteren auf Leistungsfreiheit berufen, weil - wie sie vorgetragen hat - die Liquidatorin der Klägerin im Zuge der Schadensermittlung und -regulierung versucht habe, die Beklagte über die Schadenshöhe arglistig zu täuschen. Sie habe - so hat die Beklagte behauptet - unterschiedliche Angaben zur Höhe des Warenbestandes gemacht, keine ausreichenden Unterlagen hierüber vorlegen können und teilweise Rechnungsunterlagen zum Nachweis des Schadens vorgelegt, die mit diesem in keinem Zusammenhang gestanden hätten; wegen des Sachvortrages der Beklagten im einzelnen wird auf den Inhalt der Klageerwiderung (Bl. 72 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte hat desweiteren behauptet, die Liquidatorin der Klägerin habe auch über den zu ermittelnden Betriebsausfallschaden getäuscht. Der Regulierungsbeauftragter Y. habe - unstreitig - erst nach Abschluß der Vereinbarung vom 31. Juli 1992 erfahren, daß die Klägerin auch für die Monate März bis Juni 1992 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe. In den Monaten April bis einschließlich Juni 1992 seien - unstreitig - Umsätze in Höhe von 7.077,-- DM, 5.123,-- DM und 2.564,-- DM erzielt worden. Im übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie sei auch deswegen von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Klägerin unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 und 4 ZKBU von den entsprechenden Unterlagen bzw. Datenträgern - unstreitig - keine Duplikate angefertigt habe.
Die Klägerin hat eine Eigenbrandstiftung bestritten und die Auffassung vertreten, daß mangels hinreichender Indizien die Schlußfolgerung auf eine solche auch nicht gerechtfertigt sei. Die Feststellungen des Sachverständigen E. ließen lediglich den Schluß darauf zu, daß der Brand als Schwelbrand in den Büroräumen eingetreten sei. Für eine vorsätzliche Brandstiftung fehlten ausreichende Anhaltspunkte. Im übrigen - so hat die Klägerin behauptet - sei das Geschäftshaus seinerzeit ohne weiteres auch Unbefugten frei zugänglich gewesen, weil die Haustüre nicht von alleine ins Schloß gefallen sei; die Drückervorrichtung sei defekt gewesen und die Türe habe tagsüber häufig offengestanden. Die gewaltsame Öffnung der Eingangstür zu ihren Betriebsräumen könne, wenn nicht durch Feuerwehr oder Polizei, auch durch eine dritte Person, etwa einen Dieb, erfolgt sein. Sie habe sich seinerzeit nicht in einer äußerst gespannten finanziellen Situation befunden, sondern sei ihren Zahlungsverpflichtungen bis zu dem Brand immer pünktlich und in vollem Umfang nachgekommen. Es sei nicht unüblich, daß Firmen in den ersten Jahren nach Geschäftsgründung in der Verlustzone arbeiteten und erst anschließend Gewinn erwirtschafteten. Der hohe Verlust im Jahre 1990 sei allein darauf zurückzuführen, daß Frau L. das Geschäft mit einem Schuldensstand von 150.000,-- DM übernommen habe und diese Schulden im Geschäftsjahr 1990 getilgt worden seien. Die Erhöhung der Versicherungssumme sei allein im Hinblick auf die Auseinandersetzung von Frau L. mit ihrem ehemaligen Mitarbeiter H. erfolgt, und zwar auf Anraten des Versicherungsagenten der Beklagten S.. Hinsichtlich der Höhe des Schadens sei sie auf Schätzungen angewiesen gewesen, da die Geschäftsunterlagen durch den Brand weitgehend vernichtet worden seien. Allein aus diesem Grund habe man sich auch verglichen. Weshalb die in den Monaten April, Mai und Juni 1992 erzielten Umsätze nicht angegeben worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis; sie habe sich insoweit auf ihren Steuerberater verlassen. Ein Teil der in diesen Monaten deklarierten Umsätze stamme allerdings noch aus den Monaten Januar und Februar 1992.
Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 24. Februar 1994 (Bl. 185 d.A.) Beweis erhoben und die Klage sodann abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die ergänzend verwiesen wird, hat es ausgeführt, daß die Beklagte leistungsfrei sei, weil Frau L. den Brand vorsätzlich herbeigeführt habe. Es seien hinreichende Indizien festzustellen, deren Gesamtwürdigung der Kammer die Überzeugung von einer Eigenbrandstiftung verschafft hätten. Hierzu zählten die Ausführungen des Sachverständigen E. in dessen Gutachten vom 27. April 1992 - insbesondere seine Feststellungen, daß die Eingangstür zu den Betriebsräumen der Klägerin erst während des Brandes gewaltsam geöffnet worden sei -, die Tatsache, daß nur Frau L., ihr Ehemann und die Angestellte K. einen Schlüssel zu den Geschäftsräumen der Klägerin besessen hätten, der Antrag der Klägerin auf Erhöhung der Versicherungssumme nur 18 Tage vor Ausbruch des Brandes und schließlich die Tatsache, daß die Klägerin zur Zeit des Brandes überschuldet gewesen sei.
Gegen dieses ihr am 15. November 1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Dezember 1994 Berufung eingelegt, die sie nach Begründungsfristverlängerung am 3. Januar bis 16. Februar 1995 mit einem am diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie hält die Feststellungen des Sachverständigen E. nicht für überzeugend und widerspricht vorsorglich der Verwertung des Gutachtens. Aber auch bei Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen E. fehlten - so meint die Klägerin - jegliche Hinweise für eine vorsätzliche Brandstiftung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liege es vielmehr nahe, daß der Brand durch Funkenflug von Zigaretten verursacht worden sei. Frau L. habe am Spätnachmittag des 27. März 1992 vor Verlassen der Räumlichkeiten zwar geraucht, ihre Zigarette jedoch gelöscht, in einen Aschenbecher aus Marmor gelegt, diesen Aschenbecher noch kurz unter fließendes Wasser an der Spüle gehalten und ihn an Ort und Stelle abgestellt. Ihr Ehemann, der sie abgeholt habe, habe sich keine Zigarette angezündet. Soweit der Sachverständige festgestellt habe, daß die Eingangstüre zu ihren Geschäftsräumen erst während des Brandes gewaltsam geöffnet worden sei, beruhe dies auf einem logischen Fehlschluß; die von ihm getroffenen Feststellungen über den Zustand von Türblatt, Pfalz und Schloßkasten der Tür ließen die Schlußfolgerung des Sachverständigen nicht zu, was die Klägerin im einzelnen in der Berufungsbegründung (Bl. 297 - 299 d.A.), auf die insoweit verwiesen wird, ausführt. Außer Frau L., deren Ehemann und der Angestellten K. habe zur Zeit des Brandes auch der damalige Mitarbeiter H. noch über einen Schlüssel zu den Büroräumen verfügt. Er habe diesen nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses nicht zurückgegeben und im übrigen auch die Möglichkeit gehabt, einen Nachschlüssel anfertigen zu lassen. Er habe Frau L. nach der ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mehrfach bedroht, u.a. am 12. Februar 1992. An diesem Tage habe er sie geschlagen und ihr damit gedroht, er würde eines Tages alles in die Luft fliegen lassen. Nach diesem Vorfall habe sich Frau L. noch im Krankenhaus sogleich an den Versicherungsagenten S. gewandt, der ihr vorgeschlagen habe, zur Absicherung die bei der Beklagten bestehende Versicherung zu erhöhen. Er habe sogleich die entsprechenden Daten aufgenommen und bei der Beklagten veranlaßt, daß die Anträge gefertigt würden. Ihr, der Klägerin, sei der Antrag aber erst am 10. März 1992 seitens der Beklagten vorgelegt worden. Der von ihr im Jahre 1991 erzielte Umsatz in Höhe von 358.850,-- DM habe zu einem ausgeglichenen Ergebnis geführt. Vor dem Brand habe es kurzfristig fällige Verbindlichkeiten, die sie nicht zu bedienen in der Lage gewesen sei, nicht gegeben. Die Forderungen der F. Bank e.G., der Sparkasse B. und der Firma D. GmbH resultierten gerade aus dem Umstand, daß sie Ausgaben für Material usw. getätigt gehabt habe, die sie alsdann nicht habe weiter veräußern können. Deswegen sei es zu entsprechenden Ausfällen gekommen. Auch das Versäumnisurteil der Firma I. u. Q. GmbH habe seine Ursache in der Nichtzahlung durch die Beklagte. Im übrigen sei durch den Brand der Geschäftsbetrieb lahmgelegt und Frau L. nicht in der Lage gewesen, sich um die laufenden Angelegenheiten zu kümmern.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 225.00,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1993 zu zahlen, davon allerdings folgende Beträge
- 41.396,67 DM nebst Zinsen an die Sparkasse B. zum Konto 302075
- 50.000,-- DM an die F. Bank e.G.
- 97.407,30 DM an die Firma D. Daten- Systeme GmbH in B.
und
- 22.922,98 DM an die Firma I. u. Q. GmbH in B. im Rahmen des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses
ihr zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie ist der Auffassung, daß eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung nachgewiesen sei. Sie behauptet, daß nur die Liquidatorin der Klägerin und ihr Ehemann als Tatpersonen in Betracht kämen. Eine nur unachtsame Setzung der Brandursache durch diese, etwa durch Funkenflug einer Zigarette, sei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin über das Verhalten der Eheleute L. bei Verlassen der Büroräume am Nachmittag des 27. März 1992 auszuschließen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen sowie die Beiakten 42 Js 326/92 StA Aachen und 61 Js 635/92 StA Aachen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bestehen keine Bedenken, nachdem sie Erklärungen der Sparkasse B. vom 3. August 1995, der F. Bank e.G. vom 2. August 1995 und der Firma D. Daten-Systeme GmbH vom 1. August 1995 vorgelegt hat, nach denen sie ermächtigt ist, die jeweils an die genannten Gläubiger abgetretene Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Daß die Erklärungen nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingegangen sind, steht ihrer Verwertung nicht entgegen; auf eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten konkludent dadurch verzichtet, daß er auf die fernmündliche gerichtliche Anfrage, ob die Beklagte sich mit einer Verwertung der von der Klägerin vorgelegten Ermächtigungen einverstanden erkläre, mit Schriftsatz vom 28. August 1995 die Aktivlegitimation der Klägerin unstreitig gestellt hat.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung wegen des am 28. März 1992 in ihren Geschäftsräumen ausgebrochenen Brandes in Höhe von 225.000,-- DM aus den §§ 1 Abs. 1 a, 2 AFB 87; 1 Abs. 1 ZKB u. 87; 1, 49 VVG i.V.m. der Vereinbarung der Parteien vom 31. Juli 1992 zu.
Die Beklagte ist weder gemäß den §§ 14 Abs. 1 AFB 87, 61 VVG wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandes noch aufgrund einer arglistigen Täuschung über die Höhe der Entschädigung gemäß § 14 Abs. 2 AFB 87 oder wegen Verstoßes der Klägerin gegen § 1 Abs. 3, 4 ZKBU von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Es liegen keine Indizien vor, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, dem Senat gemäß § 286 ZPO die Überzeugung zu verschaffen, daß der Brand von der Liquidatorin der Klägerin oder mit ihrem Wissen und Wollen von einer dritten Person vorsätzlich gelegt worden ist, wobei nicht verkannt wird, daß der Nachweis der Brandstiftung nicht mit absoluter Gewißheit feststehen muß, sondern hierfür die Erlangung eines für das praktische Leben ausreichenden Grades an Gewißheit ausreicht (vgl. BGH VersR 1989, 841, 842).
Das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 42 Js 326/92 StA Aachen erstellte Gutachten des Sachverständigen E. vom 27. April 1992 läßt nach Auffassung des Senates den zwingenden Schluß auf eine vorsätzliche Brandstiftung nicht zu, so daß dahinstehen kann, ob die von der Klägerin gegen dieses Gutachten erhobenen Angriffe berechtigt sind.
Der Sachverständige kommt im Wege des sogenannten großen Eliminationsverfahrens zu dem Ergebnis, daß eine technische natürliche Brandursache auszuschließen und von einer Brandstiftung auszugehen ist, wobei der Brand in einem mit Abfallpapier gefüllten Karton entstanden sein soll. Nach den Feststellungen des Sachverständigen fehlen jegliche Anzeichen dafür, daß der Brand durch ein offenes Feuer, zum Beispiel einem brennenden Streichholz oder Feuerzeug - wie sie üblicherweise bei einer vorsätzlichen Brandstiftung zu finden sind - entstanden ist; er geht vielmehr aufgrund seiner Untersuchungen von einem intensiven Schwelbrand aus und stellt fest, daß die Zündung eines solchen Brandes mit Hilfe von glimmenden oder glühenden Teilen, wie brennenden Zigaretten, Zigarren etc., möglich ist.
Dafür, daß dieser Schwelbrand vorsätzlich gelegt worden ist, fehlen in dem Gutachten nach Auffassung des Senates ausreichende Anhaltspunkte, auch unter Berücksichtigung dessen, daß nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen die Eingangstür zu den Betriebsräumen erst während des Brandes gewaltsam geöffnet worden sein soll. Es mag theoretisch nicht auszuschließen sein, daß eine vorsätzliche Brandstiftung mittels Legung eine Schwelbrandes erfolgt. Praktisch erscheint dies aber eher unwahrscheinlich, und zwar im Hinblick auf die von dem Sachverständigen im einzelnen aufgeführten Unwägbarkeiten, ob es überhaupt zu einer Entzündung kommt, zu welchem Zeitpunkt damit zu rechnen ist und welchen Umfang der Brandschaden nehmen wird. Hinzu kommt ein erhebliches Entdeckungsrisiko, das ein vernünftig kalkulierender Täter nach der Lebenserfahrung scheuen dürfte, wenn - wie das Landgericht angenommen hat - es der Brandstifter gewesen sein soll, der die Eingangstür während des Brandes zwecks Vortäuschung eines Einbruchs aufgebrochen hat. Denn er hätte entweder über Stunden in den Räumen bis zum Ausbruch des Brandes verweilen oder aber später erneut zum Tatort zurückkehren müssen. In beiden Fällen war die Gefahr der Entdeckung durch Dritte infolge des Brandgeruchs groß und das Verhalten des Täters ungewöhnlich gewagt. Im übrigen ist nach Auffassung des Senates auch nicht von der Hand zu weisen, daß ein zunächst durch den Brand angelockter Einbrecher die Türe zu den Betriebsräumen der Klägerin aufgebrochen und sich erst anschließend nach Entdeckung des fortgeschrittenen Feuers unverrichteter Dinge wieder entfernt hat. Daß die Hauseingangstüre keine Einbruchsspuren aufweist, steht dem nicht entgegen. Denn nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme kann aufgrund der Aussage der Zeugin Rurig (Bl. 237 d.A.) nicht ausgeschlossen werden, daß diese Türe zur Tatzeit nicht selbsttätig schloß. Dies war im übrigen auch nach den Feststellungen des Sachverständigen E. zur Zeit seiner Untersuchung nach dem Brand am 31. März und 2. April 1992 nicht der Fall (vgl. Bl. 50 d.A. 42 Js 326/92), so daß der freie Zutritt zu dem Haus für Unbefugte zur Zeit des Brandes nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Wahrscheinlichkeit einer vorsätzlichen Brandstiftung, begangen durch Frau L. oder einer von ihr beauftragten Person, erscheint dem Senat deshalb nach dem Gutachten des Sachverständigen E. eher als gering, jedenfalls ist sie nicht größer als diejenige einer fahrlässigen Brandstiftung durch eine in den Karton, infolge Unachtsamkeit gelangte glimmende oder brennende Zigarette, die nach den Feststellungen des Sachverständigen E. nicht ausgeschlossen werden kann. Auch wenn die Eheleute L., die als letzte die Geschäftsräume verließen, den Aschenbecher in der Küche entleert haben wollen, bleibt die ernsthafte Möglichkeit, daß zuvor brennende oder glimmende Zigarettenreste in den Papierkarton gelangt sind, entweder von den Eheleuten L. selbst oder von sonstigen Personen, die - was sicherlich nicht mehr aufklärbar ist - sich vorübergehend in den Geschäftsräumen aufgehalten haben. Dafür, daß Frau L. den Brand grob fahrlässig herbeigeführt hat, fehlt unter diesen Umständen ebenfalls ein zureichender Beweis.
Die Stellung des Antrages auf Erhöhung der Versicherungssumme kurze Zeit vor dem Brand sowie die finanzielle Situation der Klägerin - wie sie von der Beklagten vorgetragen und der Klägerin nicht substantiiert bestritten wird - reichen als Indizien für die volle Beweisführung einer vorsätzlichen Brandstiftung durch die Liquidatorin der Klägerin nicht aus, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Klägerin Ende 1991 bzw. Anfang 1992 zahlungsunfähig, das heißt nicht mehr in der Lage gewesen ist, kurzfristig fällig werdende Verbindlichkeiten zu bedienen. Den Sicherungsabtretungen bezüglich der Klageforderung an die Sparkasse B., die F. Bank e.G. und die Firma D. Datensysteme GmbH liegen nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin Forderungen zugrunde, die im Zusammenhang mit dem Brand und der Nichtregulierung des Schadens durch die Beklagte entstanden sind; dasselbe trägt die Klägerin unwidersprochen bezüglich des von der Firma I. u. Q. GmbH erstrittenen Versäumnisurteils vor, das Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Aachen ist.
Die Beklagte ist auch nicht wegen arglistiger Täuschung der Klägerin über die Höhe der Versicherungsleistung (§ 14 Abs. 2 AFB 87) oder wegen Verstoßes der Klägerin gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 3 ZKBU 87 von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Auf Falschangaben, die ihr bereits vor Abschluß der Vereinbarung vom 31. Juli 1992 bekannt waren, kann die Klägerin sich nicht mehr berufen. Die Vereinbarung zur Höhe beruhte bekanntermaßen auf einer Schätzung des Schadens. Durch diese Vereinbarung sollte die Ungewißheit über die Höhe des entstandenen Schadens ausgeräumt werden. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war ihr bzw. ihrem Regulierungsbeauftragten Y. vor Abschluß der Vereinbarung vom 31. Juli 1992 bekannt, daß die für die Höhe der Versicherungsleistung maßgeblichen Unterlagen nur unvollständig vorhanden waren und Frau L. teilweise falsche Angaben zur Höhe des Schadens gemacht hatte. Es widerspräche nach Auffassung des Senates Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Beklagte sich in Kenntnis dieser Tatsache zunächst zur Höhe vergleicht und sodann im Anschluß die ihr bekannten Einwendungen zur Höhe dazu verwendet, den Anspruch dem Grunde nach zu Fall zu bringen. Aus diesem Grunde kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf eine Obliegenheitsverletzung nach § 1 Abs. 3 Abs. 3 ZKBK 87 berufen. Auch eine solche hätte lediglich Einfluß auf den Umfang der Entschädigungsleistung der Beklagten gehabt, über deren Höhe sie sich jedoch in Kenntnis der Obliegenheitsverletzung verglichen hat.
Unbekannt war der Beklagten zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung vom 31. Juli 1992 allerdings der von der Klägerin getätigte Umsatz in den Monaten April, Mai und Juni 1992 in Höhe von insgesamt 14.764,-- DM (7.077,-- DM + 5.123,-- DM + 2.564,-- DM). Eine diesbezügliche arglistige Täuschung seitens der Klägerin hat die Beklagte jedoch nicht dargetan. Eine arglistige Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt in der zumindest billigenden Erkenntnis, der Versicherer könne durch sein Vorgehen getäuscht und in seiner Entscheidung beeinflußt werden, das heißt, der Klägerin müßte vorliegend bewußt gewesen sein, daß sich die Beklagte möglicherweise bei Offenbarung der verschwiegene Umsätze auf die Vergleichssumme von insgesamt 225.000,-- DM nicht eingelassen hätte. Eine solche Täuschungsabsicht kann vorliegend nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Beklagte selbst trägt nicht vor, ob und wenn ja, in welcher Höhe die verschwiegenen Umsätze letztendlich Einfluß auf die vereinbarte Gesamtentschädigungssumme gehabt hätte. Es ist nicht ersichtlich, daß sich die Entschädigungsleistung von insgesamt 225.000,-- DM wegen der verschwiegenen Umsätze reduziert hätte. Dies kann insbesondere auch der abschließenden gutachterlichen Stellungnahme des Regulierungsbeauftragten Y. vom 31. August 1992 (Anlagenheft Bl. 36) nicht entnommen werden. Es kann deshalb im Hinblick auf den von der Klägerin im Rahmen der Regulierungsverhandlungen geltend gemachten Gesamtersatzanspruch von ca. 460.000,-- DM - wie er sich aus dem Abschlußbericht des Regulierungsbeauftragten Y. ergibt - nicht unterstellt werden, daß sie den Umsatz in Höhe von 14.764,-- DM verschwiegen hat, um damit die Entschließung der Beklagten zu beeinflussen.
Die Beklagte schuldet mithin der Klägerin die Leistung aus der Feuerversicherung in der vereinbarten Höhe. Im Hinblick auf die erfolgten Abtretungen der Klageforderung sowie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Aachen zugunsten der Firma I. u. Q. GmbH hat die Leistung jedoch - wie aus dem Tenor ersichtlich - vorrangig an die genannten Gläubiger der Klägerin zu erfolgen.
Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 225.000,-- DM.
Dr. Walther Münstermann Appel-Hamm