Entschädigungsanspruch aus Teilkasko wegen angeblicher Motorraddiebstähle abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung für zwei behauptete Totalentwendungen seines Motorrads. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil das äußere Bild der Entwendungen nicht bewiesen war: Zeugenaussagen waren widersprüchlich oder unergiebig und der Kläger durch rechtskräftige Feststellungen und Gutachtensbefunde in einem früheren Verfahren als nicht uneingeschränkt glaubwürdig entlarvt wurde. Daher konnten seine eigenen Angaben den notwendigen Nachweis nicht tragen.
Ausgang: Klage auf Entschädigung aus Teilkasko wegen behaupteter Entwendungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Diebstahlversicherung kann das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung (Abstellen zu bestimmter Zeit an einem Ort und späteres Nichtwiederauffinden) den Diebstahlnachweis begründen; für diesen Mindestsachverhalt ist jedoch Vollbeweis zu führen.
Kann ein vorhandener Zeuge den Nachweis des äußeren Bildes nicht erbringen, können die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO herangezogen werden; dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig ist.
Frühere rechtskräftige Feststellungen oder sachverständige Befunde, die mit dem Vortrag des Versicherungsnehmers unvereinbar sind, begründen erhebliche Zweifel an dessen Redlichkeit und schließen die Verwertbarkeit seiner Angaben für den Nachweis der Entwendung aus.
Ungereimtheiten und Widersprüche in Zeugenaussagen oder im Parteivorbringen führen dazu, dass das äußere Bild der Entwendung nicht als bewiesen angesehen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 141/00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.01.2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 141/00 -
in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 08.05.2001 teil-weise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.
1. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 I b) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen der Schadenereignisse vom 17./18. Mai 1998 und 18./19. August 1998 auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung für das Kraftrad Ducati nicht zu.
a) In der Diebstahlversicherung gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Er muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (vgl. BGH, VersR 1984, 29). Diese Absenkung des Beweismaßes beruht auf einer aus dem Versicherungsvertrag zu entnehmenden materiell-rechtlichen Risikoverteilung. Es wird kein Vollbeweis verlangt, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu reicht es in der Regel aus, dass bewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. BGH, r+s 1995, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (vgl. BGH, r+s 1993,169). Ist ein Zeuge vorhanden, so kann der Beweis für das Abstellen und Nichtwiederauffinden durch diesen geführt werden. Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des äußeren Bildes nicht durch Zeugen erbringen, so kann der Nachweis durch die eigenen Angaben des nach § 141 ZPO anzuhörenden Versicherungsnehmers erbracht werden (vgl. BGH, r+s 1991, 221; r+s 1992, 221; Senat, r+s 2000, 320). Wenn die Vernehmung eines vorhandenen Zeugen den erforderlichen Nachweis nicht erbracht hat, kann unter Umständen auf die Angaben des Versicherungsnehmers zurückgegriffen werden (vgl. OLG Hamm, r+s 1997, 491; r+s 1995, 126; Römer, NJW 1996, 2329 (2331) ). Ein Versicherungsnehmer, dessen Zeuge ausfällt, ist wegen der vergleichbaren Situation genauso zu behandeln wie der Versicherungsnehmer ohne jeden Zeugen.
Der Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers setzt aber voraus, dass dieser uneingeschränkt glaubwürdig ist. Es dürfen keine Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung bestehen (vgl. BGH, r+s 1997, 277; Senat, r+s 2000, 320). Welche Umstände von Bedeutung sind, ist Frage des Einzelfalls. Es kommen nicht nur Zweifel an der Redlichkeit auf Grund des aktuellen Versicherungsfalles, sondern auch frühere Verfehlungen in Betracht, die bei einer Gesamtschau gewichtige Zweifel an der Redlichkeit hervortreten lassen.
Solche Umstände sind vorliegend gegeben.
b) Der von dem Landgericht vernommene Zeuge V. hat das äußere Bild der Entwendung weder für den 17./18. 05.1998 noch für den 18./19.08.1998 bestätigen können. Er hatte keine zuverlässige Erinnerung. Er räumt selbst ein, dass es den Vorfall, bei dem er seinem Bruder geholfen habe, Sachen nach oben zu schleppen, mit einem anderen Ereignis verwechselt habe. Nach seiner Bekundung soll an dem Tage, als er dem Kläger Gegenstände nach oben getragen habe, die Totalentwendung des Kraftrades geschehen sein. Der Kläger selbst bringt die Hilfe beim Gepäcktragen in Zusammenhang mit dem Vorfall im Mai. Bei dem zweiten Schadenfall will der Kläger den Verlust alleine festgestellt haben. Der Zeuge V. schildert, dass der Kläger mit dem Wagen des Zeugen weggefahren sei, nachdem der Kläger das Fehlen des Motorrades festgestellt habe. Der Kläger trägt dagegen vor, er sei bei dem Vorfall im Mai mit dem Fahrzeug des Bruders zur Polizei gefahren. Angesichts dieser Ungereimtheiten war das äußere Bild der Entwendung für die beiden Vorfälle nicht als bewiesen anzusehen. Die Angaben der Zeugen D., St. und S. waren unergiebig. Sie kannten keine Einzelheiten zu den Entwendungen.
Auf die Angaben des Klägers selbst ist nicht abzustellen. Denn aus den beigezogenen Akten des Rechtsstreits LG Wuppertal 2 O 150/98 (OLG Düsseldorf 1 U 68/01) ergeben sich Umstände, die starke Zweifel an der Redlichkeit des Klägers begründen. Der Kläger hat dort mit dem behaupteten Unfallereignis inkompatible Schäden geltend gemacht. Dies steht rechtskräftig fest. Damit ist er nicht uneingeschränkt glaubwürdig, so dass seine eigenen Angaben nicht Grundlage für den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendungen sein können.
In jenem Rechtsstreit ging es um Haftpflichtansprüche des Klägers auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden gegen den Beklagten Sa. und die D. Allgemeine Versicherung AG, die ihm anlässlich eines behaupteten Verkehrsunfalls am 11.10.1997 in W. im Kreuzungsbereich V. / W. Straße entstanden sein sollen. Das Landgericht Wuppertal hat die Klage durch Urteil vom 12.03.2001 – 2 O 150/98 - abgewiesen, weil der Kläger nicht zu beweisen vermocht hat, dass der beklagte Unfallgegner an dem Unfallgeschehen beteiligt war. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.01.2002 – 1 U 68/01 - zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es lasse sich zwar nicht ausschließen, dass die streitgegenständlichen Schäden bei dem Betrieb des PKW des Unfallgegners des Klägers teilweise entstanden seien, es ließ sich jedoch nicht feststellen, dass die geltend gemachten materiellen Schäden des Klägers insgesamt auf das fragliche Unfallereignis zurückzuführen seien. Nach der Beweisaufnahme stehe vielmehr fest, dass zumindest ein Teil der Schäden sich nicht auf das streitige Unfallereignis zurückführen lassen. Dies gelte insbesondere für die Schäden an dem Kofferträgergestänge.
Aus dem in jenem Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten des Sachverständigen H. vom 01.02.2000 (Bl. 250 ff der beigezogenen Akte) in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten vom 28.09.2000 (Bl 301 ff der beigezogenen Akte) geht überdies hervor, dass der Vortrag des Klägers hinsichtlich des Unfallablaufes zu den örtlichen Gegebenheiten und den Beschädigungen an den Fahrzeugen in Widerspruch steht. Der Gutachter hat ausgeführt, die an dem Motorrad des Klägers festzustellende seitliche Verschiebung der Heckverkleidung hätte bei seitlichem Anstoß gegen den Kotflügel und das Rücklicht des PKW oberhalb dessen Stoßstange erhebliche Anstoßspuren und Beschädigungen hinterlassen. Gleiches gelte für den Aufprall des Gepäckkoffers in Höhe der rechten hinteren Säule des PKW. Der Vortrag des Klägers sei auch bei Unterstellung der behaupteten Kollisionssituation mit den Beschädigungen der Fahrzeuge nicht vereinbar. Der Koffer sei auf der rechten Seite vergleichsweise gering beschädigt. Dies entspreche nicht der Darstellung des Klägers. Unverständlich sei auch, dass die rechte Kofferhalterung nicht nach links deformiert sei.
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils und der Ausführungen des Sachverständigen in jenem Rechtsstreit ergibt sich damit, dass der Kläger nicht kompatible Schäden geltend gemacht hat. Damit sind Zweifel an seiner Redlichkeit begründet, so dass vorliegend die eigenen Angaben des Klägers nicht Grundlage des Nachweises der Entwendungen sein können.
Auf die Fragen, ob der Kläger falsche Angaben zu früheren Schadenfällen und vorliegend zum Kaufpreis und Wert des Kraftrades gemacht hat, kam es nach alledem nicht an.
2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. lagen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: € 8.777,18 € ( 17.166,67 DM)