Berufung: Keine Deckung über Versicherungssumme bei zusammenhängenden Rechtsschutzfällen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Befreiung von Kostenansprüchen und rügt die unzureichende Deckung durch seine Rechtsschutzversicherung. Das OLG Köln hält die Deckungszusage für auf die vertragliche Versicherungssumme (50.000 DM) begrenzt und fasst die zusammenhängenden Verfahren zu einem einheitlichen Leistungsfall (§2 Abs.4 ARB) zusammen. Eine Schadensersatzpflicht wegen unterlassener Hinweispflicht verneint es mangels Pflichtverletzung und Kausalität; Schreiben an den Prozessbevollmächtigten sind dem Kläger zuzurechnen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsschutzversicherung haftet grundsätzlich nur bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme; Deckungszusagen begründen keinen Anspruch über diese Höchstgrenze hinaus.
Sind mehrere Rechtsstreitigkeiten zeitlich und ursächlich zusammenhängend, bilden sie nach § 2 Abs. 4 ARB einen einheitlichen Leistungsfall, sodass die Versicherungssumme als Höchstgrenze für die Leistungen zusammenwirkt.
Eine Haftung des Versicherers wegen positiver Vertragsverletzung setzt voraus, dass er zur Warnung vor der Überschreitung der Versicherungssumme verpflichtet war, diese Pflicht verletzt hat und die Pflichtverletzung kausal für den entstandenen Schaden geworden ist.
Erklärungen und Hinweise des Versicherers gegenüber dem Prozessbevollmächtigten sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die Geltendmachung der Versicherungsleistung dem Bevollmächtigten überlassen hat.
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, eine umfassende Vorauskalkulation noch ausstehender gegnerischer Kosten zu erstellen, wenn der Versicherungsnehmer durch anwaltliche Vertretung vertreten ist und diese einschlägigen Informationen vermitteln kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 96/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 96/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Rubrum
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 96/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des LG Ravensburg vom 21. Januar 1993 - 4 0 1283/91 LG Ravensburg; 6 U 61/92 OLG Stuttgart - in Höhe eines Teilbetrages von 11.652,72 DM (erste Instanz: 6.948,- DM; zweite Instanz: 4.704,72 DM) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Aus den Deckungszusagen, die die Beklagte dem Kläger sowohl für den Rechtsstreit erster Instanz als auch für das Berufungsverfahren erteilt hat, kann dieser keine über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüche herleiten. Die Beklagte ist aus dem Versicherungsvertrag lediglich verpflichtet, dem Kläger Rechtsschutz bis zu einemBetrag von 50.000,- DM zu gewähren. Dieser Verpflichtungist sie nachgekommen, wobei dahinstehen kann, ob die vonihr verauslagten 50.000,- DM teilweise auch auf Kosten entfallen, die in dem Rechtsstreit H. GmbH ./. S. - 8 0 38/89 LG Köln - angefallen sind. Denn die vereinbarte Versicherungssumme bildet gemäß § 2 Abs. 4 ARB die Höchstgrenze auch für Leistungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, wenn diese zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Dies trifft vorliegend auf die Verfahren 4 0 1283/91 LG Ravensburg und 8 0 38/89 LG Köln zu. Diesen beiden Verfahren liegt ein einheitlicher Leistungsfall i.S.v. § 2 Abs. 4 S. 2 ARB zugrunde. Die Zusammenfassung mehrerer Rechtsstreitigkeiten zu einem einheitlichen Leistungsfall ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist (vgl. OLG Hamm r + s 1989, 192, 193; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 5. Aufl., § 2 Rdz. 262). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Die angeblichen Mängel des von der B. GmbH erworbenen und von der H. GmbH geleasten Fahrzeuges sind sowohl Streitgegenstand des Prozesses der Leasinggeberin gegen den Kläger auf Zahlung rückständiger Leasingraten (8 0 38/89 LG Köln) als auch des Prozesses des Klägers gegen die Verkäuferin, in dem es unter anderem um die Wandlung des Kaufvertrages geht, wobei der Kläger aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin klagt (4 0 1283/91 LG Ravensburg). Die nach der Behauptung des Klägers an dem von ihm geleasten PKW vorhandenen Mängel waren adäquat kausal sowohl für die Einstellung der Leasingraten und den anschließenden Prozeß der Leasinggeberin gegen den Kläger als auch für die gerichtliche Inanspruchnahme der Verkäuferin des Fahrzeuges durch den Kläger. Daß die Beklagte in getrennten Schreiben für jeden der beiden Prozesse einzeln eine Deckungszusage erteilt hat, ändert daran nichts. Das war schon wegen der unterschiedlichen Zeitpunkte der Klageerhebungen geboten.
Die von der Beklagten in beiden Verfahren erteilten Dek‑kungszusagen standen zumindest sinngemäß unter dem Vorbe‑halt, daß der Versicherungsschutz nur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme gewährt wird; in dem Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 1992 wird dies im Rahmen der Deckungszusage für das Berufungsverfahren (6 U 6 /92 OLG Stuttgart) ausdrücklich unter Nennung der verein- barten Versicherungssumme erwähnt. Eine darüberhinausgehende uneingeschränkte Kostenübernahme seitens der Beklagten kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden; ein solcher Vortrag ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Berufungsbegründung. Soweit der Kläger darauf hinweist, die Beklagte habe eine Deckungszusage für das Revisionsverfahren nur mit mangelnder Erfolgsaussicht und nicht mit Erschöpfung der Versicherungssumme begründet, stellt nach Ansicht des Senats dieser fehlende Hinweis seitens der Beklagten angesichts der früheren Bezugnahme auf die Versicherungssumme kein Anerkenntnis fehlender Bindung an diese summenmäßige Begrenzung des Versicherungsschutzes dar.
Die Beklagte ist dem Kläger - was die Kosten des Berufungs‑verfahrens 6 U 61/92 OLG Stuttgart angeht - auch nicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig. Eine solche Schadensersatzverpflichng könnte die Beklagte nur dann treffen, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf die Gefahr hinzuwei- sen, daß die für die Berufung gegen das Schlußurteil des LG Ravensburg vom 27. Februar 1992 aufzuwendenden Kosten die Versicherungssumme überschreiten können und wenn sie diese Pflicht verletzt hätte. Ob eine solche Hinweispflicht als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich für den Versicherer besteht oder zumindest dann, wenn er aufgrund konkreter Umstände Veranlassung zu der Annahme hat, daß der Versicherungsnehmer bzw. sein Rechtsanwalt das Kostenrisiko nicht überblicken, kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, ob sich eine entsprechende Ver- pflichtung aus Nr. 15 der - unveröffentlichten - geschäftsplanmäßigen Erklärung der Rechtsschutzversicherer gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen herleiten läßt. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung, auf die insoweit verwiesen wird, zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte mit ihren Schreiben vom 5. Mai 1992 und 30. Juli 1992, dessen Zugang beim Prozeßbevollmächtigten des Klägers unstreitig ist, einer etwaigen Hinweispflicht genüge getan hat und eine mögliche vorwerfbare Verzögerung jedenfalls für den eingetretenen Schaden (Kosten des Berufungsverfahrens) nicht kausal geworden ist. Dabei muß der Kläger, entgegen seiner im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung, die an seinen Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben der Beklagten gegen sich gelten lassen, als hätte er sie selbst erhalten, weil er dem Prozeßbevollmächtigten die Geltendmachung der Versicherungsleistung bei der Beklagten überlassen und ihn zumindest dem Anschein nach insoweit bevollmächtigt hatte. In dem Schreiben vom 5. Mai 1992 weist die Beklagte unmißverständlich darauf hin, daß zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gegenüber der H. GmbH als auch der B. GmbH die Versicherungssumme von 50.000,- DM nur einmal zur Verfügung steht. Daß dies - entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung - sowohl der Prozeßbevollmächtigte des Klägers als auch dieser selbst richtig verstanden haben, ergeben sowohl das Schreiben der Rechtsanwälte vom 1. Juli 1992 als auch die Schreiben des Klägers persönlich vom 4. Juli 1992 und 13. Oktober 1992. Im Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 1992 werden die bisher von ihr geleisteten Beträge beziffert und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß noch Kosten der Gegenseite aus erster Instanz - in nicht unwesentlicher Höhe -ausstehen. Die Verpflichtung zur Berechnung dieser Kosten würde nach Auffassung des Senats die Fürsorgepflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer überspannen, jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - mangels Vorlage konkreter Kostenberechnungen und Kostenanforderungen eine Vorauskalkulation noch ausstehender Kosten erforderlich und der Versicherungsnehmer durch Prozeßbevollmächtigte vertreten ist, die ohne weiteres in der Lage sind, ihrem Mandanten die noch ausstehenden Kosten vorzurechnen.
Auch wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Schreiben der Beklagten vom 5. Mai und 30. Juli 1992 bereits Kosten im Berufungsverfahren angefallen waren, hätte die Beklagte, soweit die Kosten die Versicherungssumme übersteigen, auch diese nicht zu tragen, weil es insoweit an der notwendigen Kausalität zwischen möglicher Pflichtverletzung - verspäteter Hinweis auf die Gefahr der Überschreitung der Versicherungssumme - und Schaden fehlen würde. Der Kläger hat -wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - aus den Hinweisen der Beklagten keine Konsequenzen gezogen, viel‑mehr gegen das Berufungsurteil des OLG Stuttgart vom 29.September 1992 auch noch die Revision eingelegt. Der vorgelegten Korrespondenz können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, daß der Kläger - wie er behauptet - aufgrund der Schreiben der Beklagten in den berechtigten Glauben versetzt werden konnte, für das Berufungsverfahren stünde noch die Hälfte der Versicherungssumme zur Verfügung, diese wurde sogar noch die Kosten des Revisionsverfahrens abdekken; mit Schreiben vom 6. November 1992 hat die Beklagte in Kläger vielmehr erneut auf die bestehende Deckungssumme einheitlich für beide Prozesse - sowie auf noch ausstehende Kosten in dem Rechtsstreit 4 0 1283/91 LG Ravensburg, U 61/92 OLG Stuttgart hingewiesen, ohne daß der Kläger die bereits eingelegte Revision, für die er keinen Dekkungsschutz von der Beklagten erhalten hatte, zurückgenommen hat. Dem Beweisantritt für eine Annahme des Klägers, es stünde noch eine ausreichende Versicherungssumme zur Verfügung ist deshalb mangels schlüssigen Sachvortrages nicht nachzugehen.
Sweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise die Zahlung von 2.164,29 DM begehrt, beruft er sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 1993, wonach diese aus der Versicherungssumme von 50.000,- DM einen Betrag von 2.164,29 DM für das Verfahren 8 0 38/89 LG Köln aufgewandt hat. Diese Zahlung aus der Versicherungssumme muß der Kläger - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf § 2 Abs. 4 S. 2 ARB als im Rahmen der Versicherungssumme von 50.000,00 DM erfolgt gelten lassen.
Die Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer für den Kläger: 11.652,72 DM.