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Oberlandesgericht Köln·9 U 44/01·17.12.2001

Berufung zurückgewiesen: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Falschangabe in Schadenanzeige

ZivilrechtVersicherungsrechtKaskoversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Kaskoentschädigung; die Berufung gegen die Abweisung der Klage wird zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob das Fahrverhalten der Ehefrau dem Kläger zuzurechnen ist und ob falsche Angaben in der Schadenanzeige die Leistungsfreiheit der Beklagten begründen. Das OLG verneint eine Repräsentantenstellung der Ehefrau, stellt aber wegen vorsätzlicher und relevanter Obliegenheitsverletzung des Klägers nach §6 Abs.3 VVG vollständige Leistungsfreiheit fest.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Klage auf Kaskoentschädigung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Allein die Ehegattenstellung begründet nicht die Repräsentantenstellung, die erforderlich ist, um das Verhalten eines Dritten dem Versicherungsnehmer im Sinne des §61 VVG zuzurechnen.

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Der Versicherungsnehmer muss in der Schadenanzeige alle ihm bekannten relevanten Feststellungen zum Unfallhergang wahrheitsgemäß und vollständig angeben, dazu gehören auch nachträgliche Anhaltspunkte.

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Nach §6 Abs.3 VVG wird bei einer Obliegenheitsverletzung vermutet, dass diese vorsätzlich erfolgte; diese Vermutung obliegt dem Versicherungsnehmer zu widerlegen.

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Vorsätzliche und relevante falsche Angaben zum Unfallhergang sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und führen zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers.

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Eine in der Schadenanzeige deutlich hervorgehobene Belehrung über die Folgen bewusst unwahrer oder unvollständiger Angaben erfüllt die hinweisrechtlichen Anforderungen.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 61 VVG§ 79 Abs. 1 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 128/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.02.2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 128/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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I.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger nach §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 II e AKB kein Anspruch auf Zahlung einer Kaskoentschädigung in Höhe von 28.200,- DM nebst Zinsen zusteht. Zwar entfällt der Versicherungsschutz mangels einer Repräsentantenstellung der Zeugin R.M. nicht schon nach § 61 VVG. Die Beklagte ist jedoch nach § 7 I Abs. 2. S. 3, V Abs. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei, da der Kläger in der Schadenanzeige vom 27.05.1999 zum Unfallhergang wissentlich falsche Angaben gemacht hat.

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1.) Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung nicht nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von der Entschädigungspflicht frei. Es kann dahinstehen, ob die Ehefrau des Klägers, die Zeugin R.M., den Unfall als Fahrerin grob fahrlässig verursacht hat. Denn eine etwaige grobe Fahrlässigkeit ist dem Kläger jedenfalls nicht zuzurechnen.

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Im Rahmen des § 61 VVG ist dem nicht selbst handelnden Versicherungsnehmer das Verhalten eines Dritten dann zuzurechnen, wenn dieser sein Repräsentant ist. Allein die Stellung als Ehegatte des Versicherungsnehmers begründet keine Repräsentantenstellung (BGH, r+s 1994, 284, 285). Für eine derartige Repräsentantenstellung reicht es in der Kaskoversicherung auch nicht aus, dass dem Fahrer das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer zur alleinigen Obhut überlassen worden ist (OLG Hamm, VersR 1995, 1086). Eine Stellung als Repräsentant setzt vielmehr voraus, dass dieser zumindest befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Im Rahmen dieser Risikoverwaltung kommt es maßgebend darauf an, wer für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs eigenverantwortlich zu sorgen hat (Senat, VersR 1998, 1541).

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Die Beklagte hat für eine Repräsentantenstellung der Zeugin R.M. im vorgenannten Sinn keine Tatsachen vorgetragen. Dies geht zu ihren Lasten, da der Versicherer insoweit die Darlegungs- und Beweislast hat (OLG Hamm, a.a.O.; Senat, a.a.O.).

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Eine Zurechnung des Verhaltens der Ehefrau ergibt sich auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere ist nichts für eine Zurechnung nach § 79 Abs. 1 VVG ersichtlich, da die Ehefrau nicht Eigentümerin des PKW L.-R. D. war, sondern das Fahrzeug im Eigentum der Leasingfirma stand.

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2.) Die Leistungsfreiheit folgt aber aus § 7 I Abs. 2. S. 3, V Abs. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen hat.

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a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die in der Schadenanzeige gestellten Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworteten. Gegen diese Pflicht hat der Kläger objektiv verstoßen, weil er auf die Aufforderung zu einer ausführlichen Schilderung des Schadensfalls angegeben hat, Unfallursache sei ein Ausweichmanöver wegen Wild gewesen, daraufhin sei sein Fahrzeug ausgebrochen. Diese Mitteilung war nach seinen eigenen Behauptungen im Prozess falsch.

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Es bedarf keiner weiteren Feststellungen dazu, ob die Angaben des Klägers - wie das Landgericht angenommen hat - auch deshalb falsch waren, weil ein Wild tatsächlich gar nicht Unfallursache gewesen ist. An einem unfallursächlichen Wild bestehen auf der Grundlage der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme und den eigenen Angaben des Klägers durchaus erhebliche Zweifel. Insbesondere der im Lauf des Rechtsstreits mehrfach wechselnde Vortrag des Klägers lässt seine Behauptungen als sehr fragwürdig erscheinen.

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Unabhängig davon ergibt sich eine falsche Darstellung des Unfallgeschehens aber auch dann, wenn man die eigenen Angaben des Klägers zugrunde legt. Darauf ist der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden. Der Kläger hat in der von ihm unterschriebenen Schadenanzeige lediglich angegeben, es habe sich um ein "Ausweichmanöver wegen Wild" gehandelt. Nach seinem eigenen Vortrag lag jedoch nicht nur ein Ausweichmanöver, sondern eine Kollision mit einem Tier vor. Er hat nach seiner eigenen Schilderung an der Vorderfront auf der Fahrerseite Spuren von Blut und Haaren gesehen. Nach seiner festen Überzeugung hat eine Kollision des Fahrzeugs mit einem Tier stattgefunden. Dies hat er in erster Instanz nicht nur mehrfach schriftsätzlich vortragen lassen, sondern auch bei seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer ausgeführt. Dabei hat er sogar davon gesprochen, die Vorderfront auf der Fahrerseite sei voller Blut und Haare gewesen. Schließlich stammten diese Spuren - wie der Kläger aufgrund seiner Erkundigungen beim Zeugen T. wusste - nicht von Tieren auf der Weide, auf die das Fahrzeug nach dem Unfall geraten war.

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Hatte der Kläger somit objektive Anzeichen dafür, dass es sich um einen Zusammenstoß mit Wild handelte, musste er dies der Beklagten gegenüber angeben. Zwar kannte er den Unfallhergang nicht aus eigener Anschauung, da er sich nicht im Fahrzeug befand, so dass er sich bei seinen Angaben zunächst danach richten musste, welche Schilderung seine Frau ihm gegeben hatte. Selbst wenn diese jedoch nicht von einer Kollision gesprochen haben sollte, hätte er der Beklagten seine weiteren Feststellungen, die offenkundig auf einen Zusammenstoß hindeuteten, mitteilen müssen. Denn der Versicherer soll durch die Angaben zum Unfallhergang ein richtiges und vollständiges Bild über den Unfallhergang bekommen, um sachgemäße Entscheidungen treffen zu können. Diesem Erfordernis genügt die Schilderung des Versicherungsnehmers nur, wenn er all das vollständig mitteilt, was ihm an relevanten Feststellungen zum Unfallhergang bekannt ist. Dazu gehören auch nachträgliche Feststellungen, die auf einen bestimmten Unfallhergang schließen lassen, mag dies auch mit der notwendig subjektiven Schilderung des Fahrers nicht im einzelnen übereinstimmen. Nur so erhält der Versicherer die zutreffende Kenntnis aller Umstände, die für seine Beurteilung des Versicherungsfalls von Bedeutung sein können.

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Lagen also eine Kollision oder zumindest gewichtige Anzeichen dafür vor, war die Angabe in der Schadenanzeige falsch. Ein "Ausweichmanöver wegen Wild" ist etwas anderes als ein Zusammenstoß mit einem Wild und schließt einen solchen Zusammenstoß entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit ein. Der Kläger hat auch nicht neben der pauschalen Angabe zum Unfallhergang gesondert auf seine Feststellungen zum Zustand des Fahrzeugs hingewiesen.

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Eine Obliegenheitsverletzung entfällt nicht deshalb, weil die Beklagte von den Wildspuren am Fahrzeug vor Einreichung des Schadensformulars bereits anderweitig Kenntnis gehabt hätte. Dies hat der Kläger nicht behauptet. Dafür ergeben sich auch sonst keine zwingenden Anhaltspunkte. Insbesondere sind in dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der D. vom 19.05.1999 keine Wildspuren erwähnt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass derartige Spuren aus den gefertigten Lichtbildern ohne weiteres ersichtlich waren, da keine Detailaufnahmen von der Vorderfront gefertigt worden sind.

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b) Nach § 6 Abs. 3 VVG wird vermutet, dass die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgt ist. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Vielmehr spricht das gesamte Verhalten des Klägers, insbesondere seine wechselnden Angaben zur Unfallursache, für ein vorsätzliches Handeln.

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c) Die Obliegenheitsverletzung des Klägers war auch "relevant" im Sinne der "Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs. Danach ist bei einer folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (BGH, VersR 1984, 228). Falsche Angaben zum Unfallhergang sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (Senat, VersR 1996, 1098, 1099; Knappmann, in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 AKB Rn. 29). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers gerade auch im konkreten Fall vorliegt (BGH, a.a.O.). Insbesondere ist es vorliegend unerheblich, dass eine etwaige grobe Fahrlässigkeit der Zeugin mangels einer Repräsentantenstellung im Hinblick auf § 61 VVG ohne Bedeutung gewesen wäre. Es kann auch dahin stehen, ob die Beklagte Regressmöglichkeiten gehabt hätte. Es reicht allein die generelle Gefährdung aus, dass durch Falschangaben zum Unfallhergang der Versicherer möglicherweise bestehende weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht wahrnimmt bzw. bei der Prüfung seiner Einstandspflicht von falschen Voraussetzungen ausgeht.

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Den Kläger trifft ein schweres Verschulden. Ein erhebliches Verschulden liegt nicht vor, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. Die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände hat der Versicherungsnehmer (Senat, r+s 2000, 55, 56). Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, die seinen Verstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen. Gerade weil er von einem Wildzusammenstoß - wie er mehrfach beteuert hat - fest überzeugt war, ist die Falschangabe zum Unfallhergang als schwerwiegend zu werten.

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d) Die weiter erforderliche Belehrung ist in der Schadenanzeige enthalten. Der Hinweis, das bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht, entspricht den an die Hinweispflicht zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, r+s 1998, 144, 145; Senat, r+s 2000, 448). Der Hinweis befindet sich in Fettdruck deutlich abgesetzt im ersten Absatz der nur eine Seite umfassenden Schadenanzeige und ist somit drucktechnisch ausreichend hervorgehoben.

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Da die vorsätzliche und relevante Obliegenheitsverletzung nach § 6 Abs. 3 VVG die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert und Beschwer des Klägers: 28.200,- DM.