Berufung abgewiesen: Analoge Anwendung des § 67 Abs. 1 VVG bei Sicherungsschein/Kasko
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte (Versicherer) wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil, das sie zur Erstattung eines von der Klägerin gezahlten Betrags wegen vorzeitiger Kündigung der Fahrzeugversicherung verurteilte. Zentrale Frage war, ob § 67 Abs. 1 VVG entsprechend anzuwenden ist, wenn die Leasinggeberin als versicherte Eigentümerin durch fehlende Kaskoversicherung geschädigt wurde. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts: Die analoge Anwendung des § 67 Abs. 1 VVG führt zum gesetzlichen Forderungsübergang zugunsten der Klägerin; von der Beklagten zu verantwortende Kündigung begründet ihre Erstattungsverpflichtung.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird abgewiesen; Verurteilung zur Erstattung durch analoge Anwendung des § 67 Abs. 1 VVG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
§ 67 Abs. 1 VVG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Dritter (z.B. Leasinggeberin) für sein Eigentümerinteresse aus einer Kaskoversicherung entschädigt wird und dadurch ein Anspruch des Geschädigten gegen den Verursacher auf den Entschädigungsleistenden übergeht.
Die Kündigung der Fahrzeugversicherung durch den Versicherungsnehmer, die zum Wegfall der vom Leasingvertrag geforderten Vollkaskoversicherung führt, begründet gegenüber dem Versicherer eine Erstattungs- bzw. Regresspflicht, sofern der Versicherer aufgrund der Kündigung die Deckungspflicht verletzt.
Die Verletzung der dem Sicherungsschein zugrundeliegenden Mitteilungspflicht der Klägerin ändert die grundsätzliche Rechtsfolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht; die durch die Kündigung verursachte Schadenszuweisung bleibt beim Verursacher.
Die Stellung des Sicherungsscheininhabers ist der eines Bürgen vergleichbar, der nach Leistung des Sicherungsnehmers Regress beim Schädiger bzw. ehemaligen Versicherungsnehmer nehmen kann (analog zu § 774 BGB und dem gesetzlichen Forderungsübergang).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 254/94
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. November 1994 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 254/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht unter entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 1 VVG die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag zu erstatten, den diese wegen Verletzung der im Sicherungsschein gegenüber der Leasinggeberin übernommenen Pflicht zur sofortigen Benachrichtigung einer Kündigung der Fahrzeugversicherung an die Leasing-Firma zu zahlen hatte. Dadurch, daß die Beklagte die Fahrzeugversicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gekündigt hatte, hat sie gegen ihre nach den Leasingbedingungen bestehende Verpflichtung, für das geleaste Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung zu unterhalten, verstoßen und hätte der Leasinggeberin den durch die fehlende Kaskoversicherung entstandenen Schaden ersetzen müssen, wenn die Klägerin diesen Schaden nicht reguliert hätte. Bei dem Anspruch der Leasing-Firma gegen die Beklagte handelt es sich allerdings nicht um einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten, wovon § 67 Abs. 1 VVG nach seinem Wortlaut an sich ausgeht, sondern um einen Anspruch des - ehemals - Versicherten im Sinne der Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG gegen den - ehemaligen - Versicherungsnehmer. Da die Leasinggeberin Eigentümerin des Leasingfahrzeugs war und Gegenstand der Kaskoversicherung speziell das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs ist (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 1 a zu § 12 AKB), ergab sich aus den Umständen, daß die Fahrzeugversicherung für die Leasinggeberin, also für deren Rechnung genommen wurde (§ 80 Abs. 1 VVG). Jedoch gebietet es die gleiche Interessenlage, in Fällen der vorliegenden Art § 67 Abs. 1 VVG entsprechend anzuwenden, d. h. von einem gesetzlichen Übergang der Schadensersatzforderung der Leasing-Firma gegen den Leasingnehmer auf den Versicherer, der gemäß dem erteilten Sicherungsschein Entschädigung geleistet hat, auszugehen (so auch die herrschende Meinung; vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 3 am Ende zu § 67; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Anm. 58 und 130 zu § 67; Bruck/Möller/Johannsen, Kraftfahrtversicherung, 8. Aufl., Anm. J 173 = Seite F 259 unten). § 67 Abs. 1 VVG soll entsprechend den allgemein-rechtlichen Grundsätzen in Fällen des Schadensausgleichs durch Leistungen Dritter (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., Vorbemerkungen vor § 249, Rdnr. 131 ff.; vgl. ferner die Bestimmung des § 255 BGB, der im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 VVG allerdings keinen gesetzlichen Forderungsübergang vorsieht), verhindern, daß der Empfänger einer Versicherungsentschädigung (zumeist der Versicherungsnehmer) durch die Leistung des Versicherers bereichert und der schadenersatzpflichtige Dritte von seiner Verpflichtung befreit wird (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 1 A zu § 67). Der Schaden soll letztlich bei demjenigen verbleiben, der ihm näher steht, ihn insbesondere in erster Linie herbeigeführt hat (anders als bei der - hier nicht gegebenen - gleichstufigen Gesamtschuld, die einen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern vorsieht; vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 255 und Rdnr. 7 zu § 421). Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte den Schaden der Leasinggeberin, nämlich den fehlenden Kaskoversicherungsschutz für das Leasingfahrzeug, dadurch herbeigeführt, daß sie den Vertrag gekündigt hat. Der Umstand, daß die Klägerin nur deshalb gehalten war, die Versicherungsleistung dennoch zu erbringen, weil sie ihrer Mitteilungspflicht aus dem Sicherungsschein in bezug auf die erfolgte Vertragskündigung nicht nachgekommen war, gibt keinen Anlaß, die grundsätzliche Schadenszuweisung an die Beklagte zu Lasten der Klägerin zu ändern. Diese hat mit der unterlassenen Benachrichtigung der Leasinggeberin keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber verletzt, sondern ausschließlich eine aufgrund des erteilten Sicherungsscheins der Leasing-Firma gegenüber eingegangene Verpflichtung (vgl. zur Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Versicherer und Sicherungsscheininhaber im einzelnen Tron, Der Kfz-Sicherungsschein, 1967, §§ 22-24 Seite 68 ff.; ferner OLG Köln, 5. Zivilsenat, r + s 1992, 225 f.). Die Stellung der Klägerin ist daher eher derjenigen eines Bürgen vergleichbar, der es übernommen hatte, für die Erfüllung der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Unterhaltung einer Kaskoversicherung einzustehen, sodann aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde und nunmehr kraft gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 774 BGB beim Hauptschuldner Regress nimmt.
Etwas anderes gilt im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Klägerin es nach den - allerdings erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellten - Behauptungen der Beklagten versäumt hat, wie in anderen Fällen auch die Vertragskündigung schriftlich zu bestätigen, und die Beklagte aus diesem Grunde angeblich von einem Fortbestehen des Versicherungsvertrages ausgegangen ist. Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin, falls dieses Vorbringen zuträfe, verwehrt wäre, bei der Beklagten Regress zu nehmen. Der betreffende Vortrag ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, schon nicht schlüssig und zudem auch nicht unter Beweis gestellt. Die Klägerin hat schon mit der Klageschrift eine Kopie eines entsprechenden Bestätigungsschreibens vom 27.02.1991 vorgelegt. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, daß diese Kopie gemäß dem Stempelaufdruck "11.11.1992 Thelen" erst im November 1992, also erst nach dem Diebstahl des Fahrzeugs, bei ihr eingegangen sei, hat die Klägerin dieses Vorbringen damit entkräftet, daß es sich bei dem Namen Thelen um den Namen ihres Sachbearbeiters handele und der Stempelaufdruck von diesem selbst stamme. Das leuchtet ohne weiteres ein, da nicht ersichtlich ist, wie die Klägerin in den Besitz eines Schreibens mit einem von Beklagtenseite aufgedruckten Eingangsstempel gelangt sein soll. Zudem weist auch das Schreiben selbst einen Herrn Thelen als zuständigen Sachbearbeiter aus.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 26.573,-- DM.