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Oberlandesgericht Köln·9 U 4/00·28.08.2000

Berufshaftpflicht: Keine wissentliche Pflichtverletzung bei Verjährungsversäumnis

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erben eines Rechtsanwalts verlangten Feststellung von Deckungsschutz aus dessen Berufshaftpflicht für Regressansprüche wegen verjährter Mandantenforderungen. Streitpunkt war, ob der Risikoausschluss für „wissentliche Pflichtverletzung“ (§ 4 Nr. 5 AVB-A) eingreift. Das OLG Köln wies die Berufung des Versicherers zurück, weil ein bewusstes Liegenlassen der Verjährung nicht bewiesen war; Vergessen bzw. falsche Fristberechnung genügen nicht. Die Bezifferung betrifft nur den Umfang des Befreiungsanspruchs, nicht die Feststellung der Haftung im Haftpflichtprozess.

Ausgang: Berufung des Haftpflichtversicherers gegen die stattgebende Deckungsfeststellung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung setzt bereits die Erhebung eines aus dem versicherten Risikobereich hergeleiteten Haftpflichtanspruchs durch einen Dritten voraus; die Begründetheit des Anspruchs ist für die Fälligkeit des Deckungsanspruchs grundsätzlich unerheblich.

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Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer ist regelmäßig auf Befreiung von geltend gemachten Ansprüchen gerichtet und kann im Wege der Feststellungsklage auf Deckungsschutz hinsichtlich einer konkret bezeichneten Forderung verfolgt werden; eine Bezifferung beschreibt dabei den Umfang des Befreiungsbegehrens, nicht die Haftung dem Grunde nach.

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Der Risikoausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung erfordert, dass der Versicherungsnehmer die betreffende Pflicht kennt und sich in dem Bewusstsein über sie hinwegsetzt; ein Vorsatz hinsichtlich der Schadensfolgen ist nicht erforderlich.

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Die Beweislast für das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung trägt der Versicherer; verbleibende Zweifel, ob eine Frist bewusst liegengelassen oder lediglich übersehen bzw. falsch berechnet wurde, gehen zu seinen Lasten.

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Das bloße Übersehen oder Vergessen einer individuell zu berechnenden Verjährungsfrist sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Fristberechnung stellen regelmäßig keine wissentliche Pflichtverletzung dar und sind typischerweise vom Berufshaftpflichtschutz erfasst.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 149 VVG§ 4 Nr. 5 AVB-A§ 196 BGB§ 198 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 151/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 0 151/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerinnen sind die Erben des im Mai 1995 verstorbenen Rechtsanwalt L., der bei der Beklagten gegen Berufshaft-pflichtschäden versichert war. Mit der Klage begehren sie die Feststellung, daß die Beklagte Deckungsschutz für Ansprüche zu gewähren hat, die Herr R. S. wegen Schlechterfüllung des zwischen ihm und Herrn Rechtsanwalt L. bestehenden Anwaltsvertrages gegen sie in Höhe von insgesamt 104.847,77 DM geltend macht. Dem Versicherungsvertrag zwischen Rechtsanwalt L. und der Beklagten lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflicht-versicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (mit Risikobeschreibung) - AVB-A - zugrunde.

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Ende 1992 beauftragte der Zeuge S. Rechtsanwalt L. mit der Geltendmachung von insgesamt sieben Forderungen gegen den Bauunternehmer M.. Rechtsanwalt L. beantragte am 30.12.1992 den Erlaß von insgesamt sieben Mahnbescheiden, die - nach Berichtigung eines Formfehlers - am 20.01.1993 erlassen wurden. Der Antragsgegner M. legte gegen alle sieben Mahnbescheide Widerspruch ein. Lediglich ein Verfahren wurde von Rechtsanwalt L. streitig weiter betrieben und endete am 13.10.1994 mit dem Abschluss eines Vergleichs. Die anderen sechs im Mahnverfahren anhängigen Verfahren über einen Gesamtstreitwert in Höhe von 104.847,77 DM wurden bis zum Tode von Rechtsanwalt L. im Mai 1995 nicht fortbetrieben. Diese Forderungen sind im Februar 1995 verjährt.

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Die Beklagte, die ihre Einstandspflicht abgelehnt hat, beruft sich auf § 4 Nr. 5 der AVB-A, der wie folgt lautet:

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Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft- pflichtansprüche wegen Schadenverursachung durch wissent- liches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentli- che Pflichtverletzung.

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Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, Rechtsanwalt L. habe die vom Zeugen S. geltendgemachten Ansprüche nur in fahrlässiger Weise verjähren lassen. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, daß die Verjährungsfrist erst am 31.12.1995 ablaufe. Die Beklagte könne sich daher nicht auf Leistungsfreiheit gem. § 4 Nr. 5 AVB-A berufen. Das streitig durchgeführte Verfahren habe sowohl hinsichtlich der Erfolgsaussichten als auch hinsichtlich der Bonität des Gegners Pilotcharakter gehabt. Erst nach Klärung dieser Fragen habe darüber entschieden werden sollen, wie die weiter anhängigen Mahnverfahren fortbetrieben werden sollten.

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Die Klägerinnen haben beantragt,

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festzustellen, daß die Beklagte aufgrund des zwischen ihr und Herrn Rechtsanwalt U. L. be- stehenden Versicherungsvertrages (Berufshaft- pflichtversicherung), Versicherungsschein-Nummer ..........., verpflichtet ist, den Klägerinnen hinsichtlich von Ansprüchen des Herrn R. S. aus

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P.-O. betreffend Forderung wegen

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Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Höhe

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von 104.847,77 DM Deckungsschutz zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, Rechtsanwalt L. habe die Verjährungsfrist bewußt verstreichen lassen. In den letzten Monaten vor seinem Tode habe Rechtsanwalt L. mehr Mandate angenommen, als er tatsächlich habe bearbeiten können. Letztlich habe er dann gar nichts mehr getan; dies werde deutlich an der Vielzahl weiterer Regreßfälle, die bei der Beklagten gemeldet worden seien.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweissbeschluß vom 07.06.1999 (Bl. 115 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen R. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.10.1999 (Bl. 124 ff d.A.) verwiesen. Die Akten 7 0 210/93 - LG Karlsruhe - sind zu Informationszwecken beigezogen worden (Bl. 98 d.A.)

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Durch am 25.11.1999 verkündetes Urteil (Bl.129 ff d.A.) hat das Landgericht der Klage stattgegeben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, daß Rechtsanwalt L. keine wissentliche Pflichtverletzung begangen, sondern das Ende der Verjährungsfrist falsch berechnet habe.

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Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, welches ihr am 01.12.1999 zugestellt worden ist, am 03.01.2000, einem Montag, Berufung eingelegt und diese Berufung nach zweimaliger Fristverlängerung bis zum 03.04.2000 durch einen bei Gericht am 03.04.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem rügt die Beklagte, daß das Landgericht bereits über eine bezifferte Regreßforderung in Höhe von 104.847,77 DM entschieden habe, obwohl die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Nr. 4 AVB-A bisher nicht vorlägen.

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Die Beklagte behauptet, Rechtsanwalt L. sei, nachdem er zunächst die Verjährung der angeblichen Forderungen seines Mandanten S. gegen den Bauunternehmer M. durch gerichtlichen Mahnbescheid unterbrochen habe, hinsichtlich der sechs nicht ins streitige Verfahren übergeleiteten Ansprüche schlicht untätig geblieben und habe gar keine Verjährungsprüfung vorgenommen. Das Gespräch zwischen Rechtsanwalt L. und dem Zeugen S., welches u.a. die Verjährungsfrage zum Thema hatte, habe allenfalls nach Ablauf der Verjährungsfrist im April 1995 stattgefunden. Weiter sei zu berücksichtigen, daß dem Zeugen S. durch die Untätigkeit des verstorbenen Rechtsanwalt L. kein Schaden entstanden sei, weil der Schuldner des Zeugen zahlungsunfähig sei.

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Die Beklagte beantragt,

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das am 25.11.1999 verkündete Urteil des Landge- richts Köln - 24 0 151/98 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerinnen beantragen,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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hilfsweise beantragen sie,

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festzustellen, daß die Beklagte aufgrund des zwischen ihr und Herrn Rechtsanwalt U. L. be- stehenden Versicherungsvertrages (Berufshaft- pflichtversicherung), Versicherungsschein-Nummer 68626800598, verpflichtet ist, den Klägerinnen Haftpflichtversicherungsschutz für die Schaden- ersatzforderungen des Herrn R. S. wegen Schlechterfüllung des Anwaltvertrages durch Herrn Rechtsanwalt U. L. zu gewähren.

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Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertreten weiterhin die Auffassung, Rechtsanwalt L. habe keinen wissentlichen Pflichtverstoß im Sinne von § 4 Nr.5 AVB-A begangen.

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Die Beklagte beantragt,

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den Hilfsantrag zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n s g r ü n d e:

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der von den Klägerinnen gestellte Klageantrag und dem folgend der vom Landgericht formulierte Tenor sind nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 3 Abs. II Ziff. 1 AVB -A- umfaßt der Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Für das Entstehen des Haftpflichtanspruchs reicht es aus, daß der Dritte seinen Anspruch mit einem in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet. Der Haftpflichtversicherungs-anspruch des Versicherungsnehmers wird fällig, wenn der Dritte gegen den Versicherungsnehmer einen Schadenersatzanspruch erhebt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Anspruch begründet oder unbegründet ist (Späte, Haftpflichtversicherung Teil B § 3 RN 24, 41; Prölss/Martin-Voit, VVG 26. Aufl., § 149, Rn 8).

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Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zeuge S. macht gegen die Klägerinnen als Erben des Versicherungsnehmers L. Schadenersatzansprüche in Höhe von 104.847,77 DM wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geltend. Damit ist der Haftpflichtversicherungsanspruch aus § 3 Abs. II, Ziff.1, 6 AVB-A gegeben.

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Der Haftpflichtversicherungsanspruch des Versicherungsnehmers ist i.d.R. nicht auf Zahlung, sondern nur auf Befreiung von den Ansprüchen des geschädigten Dritten gerichtet. Daher kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, daß der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau bezeichneten Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (Späte, a.a.O. Rn 41; Prölss/Martin-Voit, a.a.O.). Dem werden der hier in erster Instanz gestellte Klageantrag und der vom Landgericht ausgesprochene Tenor im angefochtenen Urteil in vollem Umfang gerecht. Die Bezifferung stellt nicht etwa die dem Zeugen S. zustehende Regreßforderung fest, sondern bezieht sich lediglich auf die Höhe des geltend gemachten Befreiungsanspruchs. Es wird im Tenor des erstinstanzlichen Urteils noch keine Aussage darüber getroffen, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch zugunsten des Zeugen S. tatsächlich besteht und von der Beklagten letztlich zu begleichen ist. Die Klärung dieser Frage bleibt einem Haftpflichtprozeß vorbehalten.

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Die Beklagte hat den Erben des Versicherungsnehmers mit Schreiben vom 01.07.1996 (Bl. 6 d.A.) Deckung versagt. In diesem Fall können der Versicherungsnehmer bzw. hier seine Erben in einem vorweggenommenen Deckungsprozeß eine Entscheidung über die Leistungspflicht der Beklagten herbeiführen.

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Diese Leistungspflicht der Beklagten hat das Landgericht zutreffend bejaht. Den Klägerinnen steht gem. §§ 1, 149 VVG i.V.m. § 1 AVB-A ein Anspruch auf Deckungsschutz aus der Berufsschadenhaftpflichtversicherung gegen die Beklagte zu. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit gem. § 4 Nr. 5 AVB-A berufen.

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Eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers L. ist zwischen den Parteien unstreitig. Für den Versicherungsschutz relevant ist jedoch die Frage, ob Rechtsanwalt L. eine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne von § 4 Nr.5 AVB-A begangen hat und die Beklagte damit leistungsfrei ist.

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Bei § 4 Nr. 5 AVB-A handelt es sich um einen subjektiven Risikoausschluß, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Voraussetzung für einen wissentlichen Pflichtverstoß i.S.v. § 4 Nr.5 AVB-A ist nur, daß dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, er seine Pflicht gekannt und dagegen verstoßen hat und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist. Vorsatz, der auch die Schadenfolgen umfassen muß, ist nicht erforderlich (OLG Köln, r+s 97, 496).

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Für das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung ist die Beklagte in vollem Umfang beweispflichtig; allerdings reicht es insoweit aus, wenn der Versicherer den objektiven Pflichtverstoß und das Bewußtsein des Versicherungsnehmers, mit seinem Verhalten gegen die Vorschriften oder ungeschriebenen Berufsregeln zu verstoßen, darlegen und beweisen kann (Späte, Haftpflichtversicherung, Teil B § 4 Rn 218 a.E.).

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Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht ausreichend darlegen können, so daß ein Risikoausschluß hier nicht bejaht werden kann. Der Schaden, für den die Klägerinnen in diesem Rechtsstreit Deckung verlangen, beruht darauf, daß Rechtsanwalt L. nicht rechtzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um die drohende Verjährung der nicht in das streitige Verfahren übergeleiteten Forderungen gegen den Bauunternehmer M. zu verhindern, sondern die im Februar 1995 ablaufende Verjährungsfrist hat verstreichen lassen. Was letztlich der Grund für das Verhalten von Rechtsanwalt L. und damit für den Ablauf der Verjährungsfrist war, ist zwischen den Parteien streitig. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung, denn es liegt selbst dann keine wissentliche Pflichtverletzung vor, wenn man der Argumentation der Beklagten folgt und davon ausgeht, daß Rechtsanwalt L. eine Überprüfung der Verjährungsfrist gar nicht vorgenommen hat.

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In der Rechtsprechung zur Frage einer wissentlichen Pflichtverletzung, insbesondere zur Frage der Versäumung von Fristen wird erkennbar danach unterschieden, ob der Versicherungsnehmer eine ihm bekannte Frist bewußt hat verstreichen lassen oder ob er die Frist schlicht vergessen hat (OLG Koblenz, VersR 80, 643; OLG Düsseldorf, VersR 81, 621 und 769; OLG Hamm, r+s 88, 197;). Es ist daher eine Abgrenzung zwischen (durch die Versicherung gedecktem) Vergessen und (nicht gedecktem) wissentlichem Liegenlassen z.B. wegen Arbeitsüberlastung vorzunehmen.

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Wenn Rechtsanwalt L. - wie von der Beklagten jedenfalls im Berufungsverfahren behauptet - das Problem der Verjährung in den sechs nicht weiter betriebenen Mahnverfahren schlicht nicht geprüft und übersehen hat, kommt eine Anwendung von § 4 Nr. 5 AVB-A nicht in Betracht, weil dem Versicherungsnehmer insoweit jegliches Bewußtsein fehlte, in diesen Verfahren eine wichtige Frist zu versäumen. Die hier gegebene Konstellation unterscheidet sich von den Fällen, die den oben zitierten Entscheidungen zugrunde liegen bereits dadurch, daß eine Verjährungsfrist individuell zu berechnen ist und zu den unterschiedlichsten Zeiten ablaufen kann, während zum Beispiel der Abgabetermin für eine Steuererklärung von vorne herein festliegt und allenfalls vom Finanzamt auf entsprechenden Antrag hin verlängert werden kann.

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Es ist vorliegend auch nicht so, daß bereits die Mahnverfahren zur Unterbrechung der Verjährungsfrist eingeleitet worden sind, denn die Rechnungen des Zeugen S. an den Bauunternehmer M. stammen aus dem Jahr 1992 (siehe Bl. 12 und 13 d.A.), so daß zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Mahnbescheide gegen Ende 1992 die zweijährige Verjährungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen hatte( Palandt-Heinrichs § 196 Rn 22; § 198, Rn 6). Der Vortrag der Klägerinnen, ein Verfahren habe als Test für Erfolgsaussicht und Bonität des Antragsgegners dienen sollen, erscheint daher durchaus nachvollziehbar und plausibel. Das Problem "Verjährung" drängte sich somit dem Versicherungsnehmer auch nicht automatisch auf. Es ist daher durchaus möglich, daß Rechtsanwalt L. das Problem der Verjährung in den sechs nicht weiter betriebenen Fällen aus dem Blick verloren hat, ohne daß auf ein bewußtes Verhalten seinerseits geschlossen werden kann. Ein konkretes Bewußtsein von Rechtsanwalt L. im Hinblick auf den Ablauf der Verjährungsfrist kann den gesamten Umständen nicht entnommen werden. Ein solches Bewußtsein ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Arbeitsüberlastung. Selbst wenn bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist im Februar 1995 eine Arbeitsüberlastung bei Rechtsanwalt L. bestanden haben sollte, fehlt es an Erkenntnissen und Anhaltspunkten dafür, daß er von einem Tätigwerden für den Zeugen S. wegen dieser Arbeitsüberlastung im Bewußtsein und in Kenntnis des Ablaufes der Verjährungsfristen abgesehen hat. Auch die weiteren von der Beklagten aufgelisteten Regreßfälle lassen nicht auf ein bewußtes Untätigsein des Versicherungsnehmers im hier zu entscheidenden Fall schließen.

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Legt man der Entscheidung den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde, scheidet ebenfalls eine Anwendung des Risikoausschlusses aus. Der Zeuge S. hat bestätigt, mit Rechtsanwalt L. über die Verjährungsproblematik gesprochen zu haben. Dieser habe ihm als Fristablauf den 31.12.1995 genannt. Die Pflichtverletzung liegt in diesem Fall in der falschen Berechnung der Verjährungsfristen, also in einer fehlerhaften Anwendung des Rechts. Dies stellt einen "klassischen" Anwaltsfehler dar, der durch die Berufshaftpflichtversicherung gerade abgedeckt ist. Der Fehler erfolgte nicht wissentlich, sondern in Unkenntnis der Rechtslage, so daß die Beklagte Deckung zu gewähren hat. Da hier die Erben des Versicherungsnehmers den Anspruch geltend machen, kann nach § 3 Abs.II Nr. 6 AVB-A der Haftpflichtanspruch in voller Höhe ohne Selbstbeteiligung verlangt werden.

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Soweit die Beklagte sich im Schriftsatz vom 03.07.2000 (Bl. 199 ff d.A.) auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners M. und damit auf das Fehlen eines Schadens beim Zeugen S. berufen hat, spielt dieser Umstand im Rahmen des hier zu entscheidenden Deckungsprozesses keine Rolle, sondern ist im Haftpflichtprozeß zu klären. Wie oben bereits dargestellt, kann der von der Beklagten zu gewährende Versicherungsschutz auch in der Abwehr unbegründeter Ansprüche bestehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

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Streitwert für die erste Instanz: 83.878,22 DM (80 % von 104.847,77 DM)

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Streitwert für die 2. Instanz und Beschwer der Beklagten: ebenfalls 83.878,22 DM