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Oberlandesgericht Köln·9 U 3/99·09.07.2001

Berufung wegen Kaskoversicherungsanspruch bei behauptetem Diebstahl des PKW zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Entschädigung aus der Kaskoversicherung für den behaupteten Diebstahl ihres Audi. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das OLG bestätigt, dass die Klägerin die Entwendung nicht bewiesen hat; zeugenreihen mit Widersprüchen und die Weiterüberlassung an Dritte sprechen gegen das äußere Bild eines Diebstahls. Die Frist des §12 Abs.3 VVG war gewahrt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Klaganspruchs wegen nicht nachgewiesener Entwendung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine der Versicherungsschutzklausel unterfallende Entwendung des versicherten Fahrzeugs.

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Bei behauptetem Diebstahl können Beweiserleichterungen gelten: Ein ‚äußeres Bild‘ der Entwendung (Fahrzeug an bestimmtem Ort abgestellt und später nicht mehr auffindbar) kann die Entwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit indizieren.

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Wurde das Fahrzeug einem Dritten zur Nutzung überlassen, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass dem Dritten das Fahrzeug entwendet oder von einer anderen Person als dem Dritten unterschlagen worden ist.

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Wird das Fahrzeug vom Nutzungsberechtigten an einen weiteren Dritten weiterüberlassen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer dieser Weiterüberlassung nicht ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

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Eine vom Versicherer nach Zugang der Ablehnung gewährte Fristverlängerung wahrt die Frist des §12 Abs.3 VVG; der Versicherer kann sich danach nicht auf einen Fristablauf berufen.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 12 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 1 und 2 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 298/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.12.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 298/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist unbegründet.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des von ihr behaupteten Diebstahls vom 11.07.1995 des bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs Audi 100 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. .. aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zu.

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1. Allerdings ist die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt.

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Die Beklagte hatte nach Zugang der Ablehnung am 19.01.1996 die Frist um einen Monat verlängert. Die Klage ist am 19.08.1996 bei Gericht eingegangen, so dass sich die Beklagte nicht auf den Fristablauf berufen kann (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12, Rn 46, 49).

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2. Die Klägerin hat jedoch eine Entwendung des Fahrzeugs nach § 12 Nr. 1 I b AKB nicht bewiesen.

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a) Entwendung in diesem Sinne ist eine widerrechtliche Sachentziehung, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt. Für die tatsächlichen Voraussetzungen der Entwendung, sei es in der Form des Diebstahls oder der Unterschlagung, ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet.

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Bei einem behaupteten Diebstahl eines Kraftfahrzeugs gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer gewisse Beweiserleichterungen, weil er sich regelmäßig in Beweisnot befindet, wenn ihm das Fahrzeug gestohlen wurde. Der Versicherungsnehmer kann nur in seltenen Fällen, etwa wenn der Täter gefaßt wurde, beweisen, daß ihm das Fahrzeug gegen seinen Willen rechtswidrig abhanden gekommen ist. Nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages ist davon auszugehen, daß die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen anssehen, wenn ein Sachverhalt feststeht, der nach dem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Fahrzeugentwendung zuläßt (vgl. BGH, r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29).

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Steht die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten fest, muss der Versicherungsnehmer - entsprechend dem Sinn des § 12 Nr. 1 I b S. 2 AKB - nachweisen, dass das Fahrzeug dem Dritten entwendet oder aber durch eine andere Person als diesen Dritten unterschlagen worden ist (vgl. BGH, r+s 1993, 169 = VersR 1993, 472; anders OLG Hamm, r+s 2000, 228, wenn als weitere Entwendungsmöglichkeit eine versicherte Unterschlagung ernsthaft in Betracht kommt). Überlässt der Dritte den Gebrauch wiederum einer anderen Person, so ist der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn der VN mit der Weiterüberlassung einverstanden ist, also ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat (vgl. OLG Hamm, r+s 1995, 127; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12, Rn 50). So liegt der Fall hier.

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b) Die Klägerin hatte vorliegend den Gebrauch des Wagens an den Zeugen W. überlassen. Dieser hatte das Fahrzeug an den Zeugen L. G. vermietet, womit die Klägerin jedenfalls stillschweigend einverstanden war. Zudem konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass dem Zeugen L. G. das Fahrzeug entwendet oder von einer anderen Person unterschlagen worden ist.

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Dass die Klägerin mit der Weitergabe des Fahrzeugs an L. G. einverstanden war, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen W. vor dem Landgericht und den gesamten näheren Umständen. Das Fahrzeug ist mit Willen der Klägerin von dem gewerblichen Autovermieter W. , mit dem sie seit Jahren gut bekannt ist, als Mietfahrzeug eingesetzt worden. Die Klägerin besaß nämlich für eigene Zwecke einen VW Golf, den sie noch heute fährt. Nach ihrem Vortrag in der Klageschrift hat sie den hier betroffenen Audi 100 TDI im April 1995, also drei Monate vor dem behaupteten Schadenereignis, dem Zeugen W. , auf den das Fahrzeug auch seit November 1994 zugelassen ist, übergeben. Von dem Zeitpunkt des Erwerbs des Kraftwagens hat dieser ausweislich der Angaben der Klägerin zur Laufleistung in der Klageschrift circa 22.000 km zurückgelegt. Dies alles spricht für den - jedenfalls gelegentlichen - Einsatz des Fahrzeugs im Betrieb des Zeugen W. . Soweit die Klägerin dies

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in Abrede gestellt hat, ist dieser Vortrag angesichts der geschilderten Umstände nicht glaubhaft. Dass die Klägerin beabsichtigt habe, den Audi - PKW später mit Gewinn zu verkaufen, was schon schwer nachzuvollziehen ist, hat der Zeuge W. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht zudem nicht bestätigt. Er konnte sich an einzelne Vereinbarungen nicht erinnern.

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Den erforderlichen Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls hat die Klägerin nicht erbracht. Das äußere Bild ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Kraftwagen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt worden und später dort nicht mehr vorgefunden worden ist (vgl. BGH, r+s 1995, 288 = VersR 1995,909; BGH r+s 1993,169 = VersR 1993,571; Prölss/Martin- Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB, Rn 19 ).

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Die Aussagen der Zeugen L. G. und P. vor dem Senat waren von zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchen gekennzeichnet, so dass das äußere Bild nicht nachgewiesen ist. So haben sich insbesondere Unklarheiten bezüglich der Zeitabläufe, der Anzahl der beteiligten Personen beim Besuch der Raststätte und des Abstellortes des Fahrzeugs ergeben. Der Zeuge L. G. hat geschildert, er sei zusammen mit den Zeugen P. und A. von D. aus zu der Raststätte P. Wald gefahren. Man habe den Wagen "direkt vor dem Eingang zur Raststätte" abgestellt, "zwanzig oder höchstens dreißig Meter vom Eingang". Es sei am Nachmittag gewesen und man habe sich eine Stunde oder über eine Stunde dort aufgehalten; jedenfalls habe man spätnachmittags den Rasthof verlassen. Bei der Anzeigenaufnahme durch die Polizei am 11.07.1995 (Bl. 52 BA) hat der Zeuge im Gegensatz dazu angegeben, er sei "heute Nacht alleine für ca. eine Stunde" in der Raststätte gewesen und habe dort gegessen sowie am Automaten gespielt. Als er gegen 0.45 Uhr zum Wagen gegangen sei, sei dieser weg gewesen. Bei der Vernehmung durch die Polizei am 21.08.1995 (Bl. 68 ff BA) hat der Zeuge ausgesagt, er sei "mit Freunden" zur Raststätte gefahren. Man habe zu essen bestellt und er habe am Automaten gespielt. Ein Freund habe die Rechnung bezahlt. Es sei kurz vor 24.00 Uhr gewesen.

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Der Zeuge P. konnte über den Zeitpunkt der Fahrt zur Raststätte nichts Konkretes sagen. Er hat insoweit bekundet, ob dies "morgens, mittags, nachmittags, abends oder nachts" gewesen sei, wisse er nicht mehr. Auch den genauen Abstellort des Fahrzeuges, links oder rechts vom Eingang, hat der Zeuge nicht beschreiben können. Schließlich gab er - im Widerspruch zu dem Inhalt der Bekundung des Zeugen L. G. - eine Entfernung von "hundert oder zweihundert Metern" an. Der Zeuge L. G. hat zudem über den Aufenthalt in dem Raststätten - Gebäude bekundet, alle hätten am Automaten gespielt, er wisse genau, dass P. gespielt habe. Dies hat der Zeuge P. nicht bestätigt. Er hat ausgesagt, nur L. G. habe gespielt. Insgesamt gesehen waren die Bekundungen der Zeugen unklar und widersprüchlich.

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Der Zeuge A. konnte zu den Umständen nicht vernommen werden. Er war für das Gericht unerreichbar, so dass insoweit eine weitere Aufklärung nicht erfolgen konnte. Bei einem Zeugen ist Unerreichbarkeit in diesem Sinne anzunehmen, wenn er auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann (vgl. Senat, OLGR 2000, 428; Thomas-Putzo, ZPO, 22.Aufl., § 284, Rn 7). Davon musste hier ausgegangen werden. Der Zeuge ist zunächst im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Senat am 25.01.2000 und 30.05.2000 nicht erschienen. Die angeordneten Vorführungen am 12.09. 2000, 13.03.2001 und 29.05.2001 konnten nicht durchgeführt werden, weil der Zeuge an diesen Tagen durch den Gerichtsvollzieher nicht angetroffen worden ist. Damit war endgültige Unerreicbarkeit anzunehmen.

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Nach alledem hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht.

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3. Auf die Frage, ob Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Verwendungsklausel, § 2 Nr. 2 a AKB in der damaligen Fassung, anzunehmen ist und die Voraussetzungen des

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§ 6 Abs. 1 und 2 VVG geben sind, kam es nicht mehr an.

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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

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Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer der Klägerin: 50.000,00 DM