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Oberlandesgericht Köln·9 U 3/98·08.06.1998

Vollkasko: Keine Leistungsfreiheit bei 0,9‰ ohne Nachweis subjektiver Fahruntüchtigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz nach einem Autobahnunfall; die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit infolge Alkoholisierung. Das OLG Köln bejahte den Anspruch dem Grunde nach und verneinte § 61 VVG, weil bei ca. 0,9‰ zwar relative Fahruntüchtigkeit und Kausalität naheliegen können, aber nicht feststand, dass der Versicherungsnehmer seine Fahruntüchtigkeit beim Fahrtantritt kannte. Ausfallerscheinungen aus dem Blutentnahmeprotokoll ließen sich wegen unfallbedingter Kopfverletzung nicht sicher dem Alkohol zuordnen. Der Zinsanspruch wurde nur ab Verzugseintritt (02.04.1997) zugesprochen; weitergehende Zinsen wurden abgewiesen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Versicherer zur Entschädigungszahlung verurteilt, weitergehende Zinsen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 61 VVG setzt neben objektiv grob verkehrswidrigem Verhalten ein subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten voraus.

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Absolute Fahruntüchtigkeit steht im Regelfall erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ fest; darunter kann Leistungsfreiheit nur bei nachgewiesener relativer Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen.

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Relative Fahruntüchtigkeit erfordert neben einer hinreichend hohen Blutalkoholkonzentration die positive Feststellung alkoholbedingter Ausfall- oder Fahrfehler sowie deren Ursächlichkeit für den Unfall.

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Leistungsfreiheit wegen alkoholbedingter grober Fahrlässigkeit setzt zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit die Fahrt antritt; hierfür trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.

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Ärztlich dokumentierte Ausfallerscheinungen begründen keinen sicheren Rückschluss auf Alkoholbedingtheit, wenn sie ebenso durch unfallbedingte Verletzungen erklärt werden können.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 61 VVG§ 24a StVG§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 91, 92 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 155/97

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.10.1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 155/97 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an das Bankhaus F. & Co. in Konkurs, vertreten durch den Konkursverwalter Rechtsanwalt K. P., 33.233,55 DM und an den Kläger 13.316,45 DM, jeweils nebst 4% Zinsen seit dem 02.04.1997, zu zahlen. Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat, abgesehen von einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs, auch in der Sache Erfolg.

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Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatzleistung aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 08.10.1996 zu, §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 II e AKB. Diesen der Höhe nach unstreitigen Anspruch hat die Beklagte wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zum Teil durch Zahlung an den Kläger, zum Teil durch Zahlung an die kreditgebende Bank zu erfüllen.

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Daß der Kläger mit dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten, mit einem Antiblockiersystem ausgestatteten Fahrzeug der Marke S. Cabrio, amtliches Kennzeichen ..., einen Unfall im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB erlitten hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte auch nicht leistungsfrei im Sinne des § 61 VVG. Denn von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Kläger kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

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Grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt ein Versicherungsnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich und in hohem Maße außer Acht läßt, d.h. ein grob fehlerhaftes oder grob verkehrswidriges Verhalten zeigt, wobei ihm auch subjektiv ein gesteigertes Verschulden vorzuwerfen sein muß (vgl. z.B. BGH VersR 1989, 582 und Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 12 AKB Anm. 10 a, S. 1481). Der Versicherungsnehmer muß das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, außer Acht gelassen haben (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zuletzt etwa die Urteile vom 29.04.1997 und 17.03.1998 in den Rechtsstreiten 9 U 186/96 und 9 U 142/97), und zwar dergestalt, daß von einem in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verhalten gesprochen werden muß.

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Ein derart gesteigerter Verschuldensvorwurf läßt sich entgegen den Ausführungen des Landgerichts zunächst nicht allein auf die Tatsache stützen, daß der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten ungebremst auf den vor ihm auf der Bundesautobahn A ... in Fahrtrichtung D. fahrenden Lastkraftwagen aufgefahren ist. In tatsächlicher Hinsicht würde der Senat allerdings entgegen dem jetzigen Sachvortrag des Klägers von einem ungebremsten Auffahren ausgehen. Dies folgt zwar nicht allein aus der in der Ermittlungsakte 61 Js 2412/96 Staatsanwaltschaft Aachen befindlichen Verkehrsunfallskizze. Die Tatsache des ungebremsten Auffahrens ergibt sich jedoch aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21.07.1997, dort Seite 3 (Blatt 32 d.A.). Denn dort hat er vorgetragen, er habe den LKW zu spät gesehen, als er ihn erkannt habe, sei es auch schon zum Aufprall auf den Anhänger gekommen. Dies kann bei realistischer Betrachtungsweise und in Anbetracht der am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden nur bedeuten, daß der Kläger wie von der Beklagten vorgetragen ungebremst aufgefahren ist. Diese Tatsache allein gereicht dem Kläger jedoch noch nicht im vorbezeichneten Sinne zum Vorwurf. Denn dieser Vorgang kann vielfältige Ursachen haben, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen. Deshalb kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf die Alkoholisierung des Klägers berufen kann. Im Ergebnis ist dies, worauf zurückzukommen sein wird, nicht der Fall, und zwar deshalb, weil nicht feststeht, ob der Kläger seine (relative) Fahruntüchtigkeit kannte, als er die Fahrt am 08.10.1996 antrat.

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Allerdings handelt grundsätzlich grob fahrlässig, wer sich in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 12 AKB Rdnr. 99 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH r+s 1991, 404 = VersR 1991, 1367) und auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur die vorgenannten Urteile vom 29.04.1997 und 17.03.1998 in den Rechtsstreiten 9 U 186/96 und 9 U 142/97) liegt der relevante Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Nur wenn dieser Grenzwert erreicht oder überschritten wird, steht damit zugleich die absolute Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers fest.

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Daß die beim Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls diesen Wert erreicht oder überschritten hatte, läßt sich nicht feststellen. Die dem Kläger am Unfalltag um 05:55 Uhr entnommene Blutprobe hat, wie aufgrund der Blutalkoholuntersuchung des Institutes für Rechtsmedizin der rheinisch-westfälischen technischen Hochschule in A. vom 08.10.1996 (Blatt 28 der Ermittlungsakte 6 Js 2412/96 StA Aachen) feststeht, eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 0,78 Promille ergeben. Damit steht zugleich zur Überzeugung des Senats fest, daß die mittlere Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt (04:37 Uhr) etwa 0,9 Promille betrug. Die um 05:55 Uhr ermittelte Blutalkoholkonzentration darf auf der Basis der üblichen Methoden rückgerechnet werden. Zwar ist es nach allgemeiner Meinung so, daß eine Rückrechnung erst vom Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase exakt möglich ist, so daß im Regelfall eine Rückrechnung zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in den ersten zwei Stunden nach Trinkende unzulässig ist (vgl. statt aller Senat a.a.O. und r+s 1993, 286, 287 m.w.N.). Im Streitfall ist die Rückrechnung aber zulässig, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.1998 unbestritten vorgetragen hat, vor dem Unfall habe er zuletzt etwa um 22:00 Uhr des Vortags Alkohol zu sich genommen, danach habe er geschlafen, bevor er am Folgetag die Unfallfahrt angetreten habe.

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Kann demnach die absolute Fahruntüchtigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht festgestellt werden, ist andererseits anerkannt, daß auch eine geringere Blutalkoholkonzentration als 1,1 Promille zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG ausreichen kann, wenn sich aus ihr relative Fahruntüchtigkeit ergibt. Sie setzt zum einen voraus, daß sich die Blutalkoholkonzentration - wie hier - nicht zu weit vom Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit entfernt. In der Regel geht es um Blutalkoholkonzentrationen ab etwa 0,7 Promille (vgl. hierzu nur: Stiefel/Hofmann, a.a.O. sowie Senat, Urteil vom 29.04.1997 in dem Rechtsstreit 9 U 186/96). Zum anderen muß eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Alkohol positiv festgestellt werden (BGH VersR 1988, 733, 734; Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rdnr. 102). Darüber hinaus muß feststehen, daß der Versicherungsnehmer in subjektiv vorwerfbarer Weise in Kenntnis seiner (relativen) Fahruntüchtigkeit die Fahrt angetreten und durch einen alkoholbedingten Fahrfehler die Kontrolle über sein Kraftfahrzeug verloren hat (Senat, Urteil vom 17.03.1998 in dem Rechtsstreit 9 U 147/92).

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Für den Streitfall bedeutet das: Mit dem Sachvortrag der Beklagten ist zwar davon auszugehen, daß die Fahrtüchtigkeit des Klägers durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt war und daß die Alkoholisierung des Klägers kausal für das Unfallgeschehen war. Denn Umstände, die eine derartige Kausalität ergeben, können sich aus dem Fahrverhalten selbst, insbesondere aus groben Fahrfehlern ergeben, die typischerweise durch Alkoholkonsum bedingt sind (BGH VersR 1988, 733, 734). Auch das Blutentnahmeprotokoll kann hier von Bedeutung werden, namentlich dann, wenn es Hinweise auf Ausfallerscheinungen enthält (allgemeine Meinung; vgl. nur Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB Anm. 11 b, S. 1486). Auf der Basis des Sachvortrags der Parteien hätte der Senat deshalb keine Bedenken, das ungebremste Auffahren des Klägers auf den - hiervon würde der Senat nach Lage der Dinge ohne Eintritt in die Beweisaufnahme entgegen der jetzt anderslautenden Behauptung des Klägers ohne weiteres ausgehen - keineswegs unbeleuchteten LKW-Anhänger als typisch alkoholbedingten Fahrfehler anzusehen und die Kausalität des Alkoholkonsums für den Verkehrsunfall positiv festzustellen. Auf die Angaben des behandelnden Arztes im Blutentnahmeprotokoll, namentlich die Feststellung, die Finger/Finger-Probe sei ebenso wie die Nasen/Finger-Probe unsicher, die Sprache verwaschen und das Bewußtsein benommen gewesen, kommt es in diesem Zusammenhang deshalb noch nicht einmal entscheidend an.

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Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits ist aber die Tatsache, daß die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, die den Rückschluß zuließen, dem Kläger könne nicht verborgen geblieben sein, daß er infolge seines Alkoholkonsums (relativ) fahruntüchtig gewesen ist, als er sich am frühen Morgen des 08.10.1996 in sein Auto setzte und die Fahrt antrat. Zwar ist es so, daß im allgemeinen bei in objektiver Hinsicht gegebener grober Fahrlässigkeit auch auf die subjektiv schlechthin unentschuldbare Handlungsweise geschlossen werden kann, wenn nicht konkrete Umstände im Einzelfall eine mildere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl. hierzu: BGH VersR 1989, 469, 470). Gerade dies ist hier jedoch der Fall. Der Alkoholisierungsgrad des Klägers zum Unfallzeitpunkt von 0,9 Promille lag nur geringfügig über dem in § 24 a StVG festgesetzten Grenzwert von 0,8 Promille. Im Streitfall mißt der Senat dem Umstand entscheidende Bedeutung bei, daß der Kläger nicht etwa in beträchtlichem Umfang Alkohol zu sich genommen und sich direkt im Anschluß daran an das Steuer seines Fahrzeugs gesetzt hat, um zur Arbeit zu fahren. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.1998 von der Beklagten unbestritten vorgetragen, er habe seinen Alkoholkonsum am Vortag des Unfalls gegen 22:00 Uhr beendet, habe dann geschlafen und sei früh morgens aufgebrochen, um zur Arbeit zu fahren. Bei dieser Sachlage fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß und aus welchen Gründen es dem Kläger nicht verborgen geblieben sein kann, daß er infolge seines Alkoholkonsums am Abend des 07.10.1996 am darauffolgenden Morgen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nicht in der Lage gewesen ist. Jedenfalls sieht sich der Senat mangels hinreichende Anknüpfungstatsachen nicht der Lage, das subjektive Element der groben Fahrlässigkeit im vorbezeichneten Sinne, für das die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, festzustellen.

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Soweit das Blutentnahmeprotokoll ärztliche Feststellungen zu Ausfallerscheinungen enthält, in dem unter anderem davon die Rede ist, die Finger/Fingerprobe sowie die Nasen/Fin-ger-Probe seien unsicher, die Sprache verwaschen und das Bewußtsein benommen gewesen, wirken sich diese vom Kläger nur pauschal und damit unzureichend bestrittenen Feststellungen aufgrund einer Besonderheit gleichwohl nicht zu seinen Lasten aus. Denn der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die dort festgehaltenen Ausfallerscheinungen eine andere Ursache als den vorhergehenden Alkoholkonsum des Kläger gehabt haben. Denn insoweit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 10.03.1998 (Blatt 99 d.A.) nicht nur - dies geht auch aus dem Blutentnahmeprotokoll hervor - eine Stirnplatzwunde, sondern unstreitig auch eine Schädelprellung erlitten hat. Insoweit vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, daß festgestellte Ausfallerscheinungen, namentlich das benommene Bewußtsein, auf vorherigen Alkoholkonsum zurückzuführen sind. Deshalb kann im übrigen dahinstehen, ob und inwieweit die konkreten Feststellungen im Blutalkoholentnahmeprotokoll, in dem unter anderem auch davon die Rede ist, der Gang des Klägers sei sicher, eine plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen habe der Kläger sicher vollziehen können, er scheine äußerlich deutlich, aber nicht stark und erst recht nicht sehr stark unter Alkoholeinfluß zu stehen, überhaupt Rückschlüsse auf die Frage zulassen, ob dem Kläger ohne weiteres hätte klar sein müssen, daß er zum Zeitpunkt des Fahrtantritts fahruntüchtig gewesen ist.

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Kann demgemäß ein subjektiv unentschuldbares Verhalten und damit letztlich grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG nicht festgestellt werden, geht dies zulasten der beweispflichtigen Beklagten. Das landgerichtliche Urteil kann mithin keinen Bestand haben. Auf die Berufung des Klägers war die Beklagte vielmehr antragsgemäß zur Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Entschädigungssumme und - dies folgt aus §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB - deren Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts zu verurteilen. In Zahlungsverzug befand sich die Beklagte aber nicht schon am 11.01.1997. Verzug ist vielmehr erst mit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.1997 (Blatt 8 d.A.) gesetzten Zahlungsfrist und damit am 02.04.1997 eingetreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert und Wert der

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Beschwer der Beklagten: 46.550,00 DM