Kaskoversicherung: Betriebsschaden durch Straßenunebenheit in Baustelle
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Leistung aus ihrer Kaskoversicherung wegen eines Schadens an einem Abschleppwagen in einem Baustellenbereich. Streitgegenstand ist, ob es sich um einen versicherten Unfallschaden oder um einen von den AKB ausgeschlossenen Betriebsschaden handelt. Das OLG bestätigt die Klageabweisung: Die Unebenheiten in der Baustelle waren typisch und vorhersehbar, somit liegt ein Betriebsschaden vor; zudem blieb die Klägerin beweisfällig für einen Unfallschaden.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage wegen fehlendem Versicherungsanspruch als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Betriebsschäden sind solche Schäden, die typischerweise aus den Gefahren entstehen, denen ein Kraftfahrzeug im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist, und gelten nach § 12 Nr.1 II e AKB nicht als Unfallschäden.
Bei Schäden durch den Straßenzustand ist auf die Frage abzustellen, ob die Unebenheit nach dem allgemeinen Zustand der befahrenen Straße erwartbar war; war sie erwartbar und nicht ungewöhnlich, liegt regelmäßig ein Betriebsschaden vor.
Unebenheiten und andere typische Merkmale in einem Baustellenbereich sind grundsätzlich vorhersehbar und können daher dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen sein.
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines versicherten Unfallschadens; § 12 Nr.1 II e AKB stellt keinen vom Versicherer zu beweisenden echten Risikoausschluss dar.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 243/94
Leitsatz
Ein von der Kfz-Kaskoversicherung nicht erfaßter Betriebsschaden liegt vor, wenn das Kfz zu Schaden durch einen Straßenzustand kommt, dessen Gefahren erkennbar und weder unerwartet noch ungewöhnlich sind. (Im Streitfall Unebenheiten in einem Baustellenbereich).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. November 1994 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 243/94 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin stehen wegen des Schadenfalles vom 23.11.1993 aus der für ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
OE-EW 546 abgeschlossenen Kaskoversicherung Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.
Bei dem Schadenereignis, von dem die Klägerin betroffen worden ist, handelt es sich um einen sogenannten Betriebsschaden. Betriebsschäden sind jedoch nach § 12 Nr. 1 II e 2. HS AKB vom Versicherungsschutz nicht umfaßt. Versicherungsschutz wird (u.a.) für Unfallschäden gewährt, zu denen nach der ausdrücklichen Definition in § 12 Nr. 1 II e AKB Betriebsschäden aber nicht zählen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
Betriebsschäden im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB sind solche Schäden, die typischerweise dadurch entstehen, daß sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Es handelt sich um Schäden, in denen sich nur das normale Betriebsrisiko verwirklicht. Anders liegt es, wenn sich beim gewöhnlichen Betrieb ein Risiko verwirklicht, das als außergewöhnliches Unfallereignis angesehen werden muß. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht auf die Idee kommen würde, ein solches Risiko in eine Betriebskostenkalkulation einzubeziehen (OLG Hamm r + s 93, 405 m.w.N.).
In Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug wie hier infolge des Straßenzustandes zu Schaden kommt, ist für die Abgrenzung von Unfall- und Betriebsschäden darauf abzustellen, ob die Unebenheit oder Beschädigung der Fahrbahn nach dem allgemeinen Zustand der befahrenen Straße erwartet werden konnte oder ob dies ungewöhnlich und unerwartet war (vgl. Stiefel/Hofmann Kraftfahrtversicherung 15. Aufl., Rdn. 65 zu § 12 AKB).
Von letzterem kann im Streitfall keine Rede sein. Der Fahrer der Klägerin befuhr einen Baustellenbereich. Die Klägerin hat selbst mehrfach vorgetragen (vgl. Schreiben vom 23.12.1993 an den Beklagten Bl. 17 d.A.; Berufungsbegründung Seite 3, 11; anders Schriftsatz vom 8.5.1995 Seite 4), daß der Schadenfall in einem Baustellenbereich eingetreten ist. Das belegen auch - entgegen ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 8.5.1995 - die mit diesem Schriftsatz eingereichten Fotos.
Kurz vor der Schadenstelle befindet sich das Verkehrszeichen 121 (einseitig (rechts) verengte Fahrbahn) und im unmittelbaren Bereich der Schadenstelle das Verkehrszeichen 123 (Baustelle).
In dem vom Fahrer der Klägerin befahrenen Baustellenbereich war die Straße nicht asphaltiert, diese stieg nach einer Bodensenke wieder leicht an und wies etwa in Straßenmitte einen Kanaldeckel auf, der etwas, jedoch nicht weit herausragte, wie ebenfalls auf den Fotos deutlich zu erkennen ist.
Soweit der Abschleppwagen der Klägerin infolge dieser Straßenunebenheiten und der Anhängelast an dem Kanaldeckel hängengeblieben und beschädigt worden ist, ist dies dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen. Mit solchen Unebenheiten muß in einer Baustelle gerechnet werden, sie sind nicht ungewöhnlich, sondern geradezu typisch, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Die Schadenstelle bot hier keine außergewöhnlichen Besonderheiten, die das Schadenereignis als Unfallereignis im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB charakterisieren.
Jedenfalls hat die Klägerin unter den vorliegenden Umständen einen versicherten Unfallschaden nicht bewiesen. Der Versicherungsnehmer trägt aber die Beweislast für die Voraussetzungen eines versicherten Tatbestandes.
§ 12 Nr. 1 II e 2. HS AKB ("Betriebsschäden sind keine Unfallschäden") enthält keinen vom Versicherer zu beweisenden echten Risikoausschluß (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Aufl., § 6 b zu § 12 AKB). Selbst wenn hier am Vorliegen eines Betriebsschadens Zweifel bestünden, bliebe offen, ob ein versicherter Unfallschaden vorliegt, so daß die insoweit beweispflichtige Klägerin beweisfällig geblieben ist.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 23.706,34 DM.