Geschäftsversicherung: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Stehlgutliste bei Einbruchdiebstahl
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten aus einer Geschäftsversicherung Entschädigung für einen Einbruchdiebstahl und griffen die klageabweisende Entscheidung des LG an. Streitpunkt war, ob die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei erfüllt wurde. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Liste erst am 26.06.1993 und damit nicht unverzüglich eingereicht wurde; ein angebliches Fax vom 11.06.1993 hielt der Senat für nachgefertigt. Wegen der Obliegenheitsverletzung (Vorsatzvermutung, fehlender Relevanzgegenbeweis) sei der Versicherer leistungsfrei; eine gesonderte Belehrung sei bei „spontan“ zu erfüllenden Obliegenheiten nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung der Versicherungsnehmer gegen klageabweisendes Urteil wegen Obliegenheitsverletzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Obliegenheit, der Polizei nach Eintritt eines Einbruchdiebstahls unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen, ist verletzt, wenn die Einreichung erst nach mehrtägiger Verzögerung und erst nach polizeilichen Erinnerungen erfolgt.
„Unverzüglich“ im Sinne solcher Versicherungsobliegenheiten bedeutet Handeln ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB); eine kurze und ohne nennenswerten Aufwand erstellbare Schadenaufstellung ist regelmäßig binnen kurzer Zeit möglich.
Steht eine Obliegenheitsverletzung objektiv fest, wird vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet; der Versicherungsnehmer hat die Vorsatzvermutung zu widerlegen.
Der Wegfall der Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher, aber folgenloser Obliegenheitsverletzung setzt nach den Versicherungsbedingungen voraus, dass die Obliegenheitsverletzung nicht geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Versicherungsnehmer.
Bei spontan zu erfüllenden Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls ist die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer zuvor gesondert über den Verlust des Versicherungsschutzes auch bei folgenloser Obliegenheitsverletzung belehrt wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 233/94
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 1. September 1994 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 233/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Kläger ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Den Klägern stehen aus der abgeschlossenen Geschäftsversicherung wegen des Schadenfalles vom 09./11.06.1993 Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte ist wegen Obliegenheitsverletzung der Kläger von der Verpflichtung zur Leistung frei.
1. Nach § 19 Abs. 1 b der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Inhaltsversicherung von Geschäften und Betrieben (VBIB 90) hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. § 19 Abs. 2 VBIB 90 sieht in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers vor, wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt.
Letzteres ist hier der Fall. Die Kläger haben die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der sog. Stehlgutliste bei der Polizei verletzt.
Der Polizei in C. ist ausweislich der Ermittlungsakten erstmals per Fax vom 26.06.1993, das von dem Zeugen X.N. unterschrieben ist, eine Aufstellung der aus dem Ladenlokal entwendeten Sachen übersandt worden. Dies geschah erst, nachdem die Polizei den Kläger zu 1. am 14.06.1993 schriftlich und den Angestellten H. am 21.06.1993 telefonisch an die Einreichung der Stehlgutliste erinnert hatte.
Ohne Zweifel ist die Einreichung der Stehlgutliste am 26.06.1993 nicht "unverzüglich" erfolgt. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Einbruchdiebstahl war am Morgen des 11.06.1993 von dem Kläger zu 1. entdeckt und gemeldet worden. Nichts spricht dagegen, daß den Klägern die Schadenaufstellung bereits an diesem oder am nächsten Tage möglich war. Erheblicher Aufwand war hierzu nicht erforderlich, besteht doch die schließlich eingereichte Stehlgutliste vom 26.06.1993 lediglich aus zwei Positionen:
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2. Die Kläger wollen nun bereits am 11.06.1993 um 18.13 Uhr ein Fax mit der Schadenaufstellung an die Polizei abgesandt haben, das zwar nicht von dem Zeugen N. selbst unterschrieben ist, im Druck jedoch seinen Namen als Verfasser enthält.
Nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß dieses Fax nicht wie vorgetragen am Abend des 11.06.1993 abgesandt, sondern nachgefertigt worden ist. Entgegen dem Vorbringen der Kläger konnte sich der hierzu benannte Zeuge N. bei seiner Vernehmung vor dem Senat auch nicht daran erinnern, dieses Fax abgesandt zu haben.
In der Verhandlung vom 21.03.1995 hatte der persönlich anwesende Kläger zu 1. im einzelnen vorgebracht, ein Computer-Fax wie dasjenige vom 11.06.1993 könne nicht manipuliert werden. Insbesondere könne das Datum auf dem Dokument nicht manipuliert werden, weil der Computer von vornherein für alle Daten programmiert sei.
Da der Senat zur Beurteilung der Frage, ob dieses Vorbringen des Klägers richtig oder nicht richtig ist, nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, hat er hierüber eine Beweisaufnahme angeordnet. Hierbei hat sich das Vorbringen des Klägers zu 1. schon aufgrund der Aussage des Zeugen N. als falsch herausgestellt.
Danach war es für einen Fachmann durchaus möglich, das Fax vom 11.06.1993 nachträglich zu erstellen. Der Zeuge N. hat entsprechende Fachkenntnisse, wenn er auch in Abrede gestellt hat, eine solche Manipulation vorgenommen zu haben. Auch der Sachverständige Wolf und der wiederum persönlich anwesende Kläger zu 1. haben bestätigt, daß das Datum manipulierbar ist, so daß der Senat keine durchgreifenden Bedenken hat, von einer solchen Möglichkeit auszugehen.
Da aber die Nachfertigung eines Computer-Faxes wie desjenigen vom 11.06.1993 grundsätzlich möglich ist, hat der Senat die Überzeugung von der Manipulation des Datums im übrigen aus folgenden Indizien gewonnen:
Es fällt zunächst auf, daß das Fax vom (angeblich) 11.06.1993 nicht bereits in der Klageschrift, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 22.06.1994, mithin über ein Jahr nach dem Einbruchdiebstahl, eingeführt wird. Eine plausible Erklärung der Klägerseite hierzu fehlt. Erstmals im Termin vom 12.12.1995 hat der Kläger zu 1. sich dahin geäußert, er habe dieses Fax nicht aufgefunden, erinnere sich jetzt, daß es bei dem Kläger zu 2. zu Hause gewesen sei, ohne daß diese Erklärung überzeugt.
Schon vorprozessual bestand in mehrfacher Hinsicht Gelegenheit und Anlaß, sich darauf zu berufen, bereits mit Fax vom 11.06.1993 die Stehlgutliste eingereicht zu haben. Dies ist jedoch ebenfalls nicht geschehen. Im einzelnen:
Die Deckungsablehnung der Beklagten vom 09.11.1993 ist mit der verspäteten Einreichung der Stehlgutliste am 26.06.1993 begründet worden. Nichts hätte näher gelegen, als umgehend auf die Einreichung der Stehlgutliste bereits mit Fax vom 11.06.1993 hinzuweisen und der Ablehnung der Beklagten hiermit den Boden zu entziehen. Nichts derartiges ist jedoch geschehen.
Auch in der Klageschrift wird darauf nicht näher eingegangen. Es wird dort das Schreiben der Polizei vom 14.06.1993 an den Kläger zu 1. erwähnt, mit dem an die Einreichung der Schadenaufstellung erinnert worden ist. Nach dem weiteren Vorbringen der Klageschrift habe sich der Kläger zu 1. sodann mit dem Zeugen N. in Verbindung gesetzt, der versichert habe, sich sofort um die Angelegenheit zu kümmern. Dieser habe dann am 15.06.1993 mit der Polizei telefoniert, den Schadenumfang angegeben und auf die Bitte, dies nochmals schriftlich zu bestätigen, dann das Fax vom 26.06.1993 geschickt.
Daß nach dem jetzigen Vorbringen der Klägerseite bereits mit Fax des Zeugen N. vom 11.06.1993 eine Schadenaufstellung an die Polizei abgesandt worden ist, findet hierbei keinerlei Erwähnung.
In seiner Vernehmung vor der Polizei am 03.08.1993 ist der Zeuge N. unter anderem danach befragt worden, warum die Schadenaufstellung erst so spät bei der Polizei eingereicht worden sei. Er hat hierzu als Grund lediglich die Vermutung geäußert, die interne Kommunikation zwischen den Gesellschaftern (den Klägern) klappe nicht so, wie es sein sollte. Der Kläger zu 2. sei zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls in den USA gewesen.
Auch hier hätte nichts näher gelegen, als auf das bereits am 11.06.1993 angeblich an die Polizei abgesandte Fax hinzuweisen und die gestellte Frage damit ad absurdum zu führen. Die Erklärung des Zeugen N. im Termin vom 12.12.1995, es könne sein, daß er anläßlich der Vernehmung vom 03.08.1993 vergessen gehabt habe, daß er am 11.06.1993 ein Fax an die Polizei geschickt habe, überzeugt nicht.
Auch die Abfassung des vom Zeugen N. unterschriebenen Fax vom 26.06.1993 spricht deutlich dafür, daß es sich hierbei um die erste Einreichung der Stehlgutliste gehandelt hat. In dem Schreiben heißt es u. a.: "Nach Auskunft von Herrn O. ist die Schadensmeldung bereits auf dem Postweg. Trotzdem vorab per Fax, was aus dem Ladenlokal entwendet wurde". Auch hierbei findet sich keinerlei Hinweis darauf, daß bereits am 11.06.1993 die Schadenaufstellung angeblich per Fax eingereicht worden ist. Wäre dies aber tatsächlich so gewesen, hätte nichts näher gelegen, anstatt des Wortes "vorab" das Wort " nochmals" oder einen ähnlichen Ausdruck zu verwenden, um auf die bereits erfolgte Einreichung der Schadenaufstellung hinzuweisen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Am 14.06.1993, mithin drei Tage nach dem Fax vom (angeblich) 11.06.1993, ist der Kläger zu 1. wie bereits erwähnt von der Polizei an die Einreichung der Schadenaufstellung erinnert worden. Ein Hinweis darauf, daß nach dem Klägervorbringen bereits am 11.06.1993 eine solche Schadenaufstellung bereits per Fax übermittelt worden sei, ist nicht zu finden.
Schließlich ist auch auf die telefonische Erinnerung der Polizei am 21.06.1993 keinerlei Hinweis auf das Fax vom 11.06.1993 erfolgt.
Aufgrund des gesamten vorbezeichneten Verhaltens der Klägerseite und des Zeugen N. ist der Senat der Überzeugung, daß das Fax vom 26.06.1993 nicht eine Wiederholung, sondern die erstmalige Einreichung der Stehlgutliste darstellt. Ansonsten wäre das Verhalten der Klägerseite und des Zeugen N. unerklärlich, wäre die Stehlgutliste bereits wie vorgetragen mit Fax vom 11.06.1993 abgesandt worden. Für diese Überzeugungsbildung ist entscheidend, daß das Fax vom 11.06.1993 nachgefertigt worden ist, nicht hingegen zwingend erforderlich die Feststellung, wer dies getan hat.
3. Steht wie hier die Obliegenheitsverletzung - nämlich die verspätete Einreichung der Stehlgutliste - objektiv fest, wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers vermutet.
Die gesetzliche Vorsatzvermutung haben die Kläger nicht widerlegt. Sie haben keinerlei durchgreifende Gesichtspunkte vorgetragen, die sie vom Vorwurf des Vorsatzes entlasten könnten.
Bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung entfällt die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 19 Abs. 3 VBIB 90, wenn die Verletzung nicht geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen schreiben somit fest, was die Rechtsprechung im Rahmen der sog. Relevanzrechtsprechung schon seit langem als zusätzliche Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzungen fordert (vgl. z. B. BGH VerR 84, 228).
Die Beweislast für fehlende Relevanz der Obliegenheitsverletzung und fehlendes erhebliches Verschulden trägt nach der Fassung des § 19 Abs. 3 VBIB 90 der Versicherungsnehmer. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Leistungsfreiheit des Versicherers liegen im Streitfall jedoch nicht vor.
Die verspätete Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei war generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen. Ohne im Besitz einer Stehlgutliste mit der Aufstellung der entwendeten Sachen hatte die Polizei überhaupt keine Möglichkeit, gezielt in eine Sachfahndung zur Wiedererlangung der entwendeten Gegenstände einzutreten.
Im übrigen dient die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste auch der Verminderung der sog. Vertragsgefahr, nämlich dem Schutz des Versicherers vor unberechtigter Inanspruchnahme aus dem Versicherungsvertrag (vgl. auch Kollhosser in: Prölss/Martin VVG 25. Aufl. Anm. 1 zu § 13 AERB; Knappmann in: Prölss/Martin a.a.O. Anm. 4 zu § 10 AVBR 80). Der Versicherungsnehmer soll durch diese Obliegenheit frühzeitig auf den Schadensumfang festgelegt werden. Es soll dadurch auch verhindert werden, daß er später den Umfang des Schadens zu Unrecht aufbauscht. Dieser Umstand gewinnt im Streitfall um so mehr Gewicht, als zunächst nur die Rede von der Entwendung von zwei schnurlosen Telefonen war, der Schadenumfang nunmehr aber mit einer fünfstelligen Summe angegeben wird.
Die Kläger haben auch nicht nachgewiesen, daß sie an der verspäteten Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei kein erhebliches Verschulden trifft. Das wäre dann der Fall, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH r+s 89, 5, 6). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor, zumal wenn man berücksichtigt, daß die Polizei bereits am 14.06.1993 schriftlich und am 21.06.1993 telefonisch an die Einreichung der Stehlgutliste erinnert hatte.
In Fällen wie dem vorliegenden ist die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht zusätzlich von der Erfüllung einer Belehrungspflicht dahin abhängig, daß dem Versicherungsnehmer klar vor Augen geführt wird, den Versicherungsschutz durch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung auch dann zu verlieren, wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht. Bei sog. "spontan" zu erfüllenden Obliegenheiten wie der unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizeidienststelle ist für eine solche Belehrung seitens des Versicherers kein Raum.
4. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Kläger: 26.862,-- DM.