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Oberlandesgericht Köln·9 U 38/99·29.11.1999

Berufung wegen abgewiesener Forderung aus Reisegepäckversicherung zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Leistung aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Reisegepäckversicherung nach Entwendung seines Gepäcks zwischen 22:00 und 23:30 Uhr. Das OLG Köln hält den Diebstahl für außerhalb der versicherten Zeit (6–22 Uhr) und bestätigt die Klageabweisung. Die Ausnahmeregelung für Fahrtunterbrechungen bis zwei Stunden greift nicht; ein kurzes Umparken stellt keine solche Unterbrechung dar. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Klageabweisung bestätigt, Kosten dem Kläger auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Versicherungsbedingungen sind nach ihrem objektiven Wortlaut und dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen.

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Bei zeitlich begrenztem Versicherungsschutz besteht Deckung nur innerhalb der vertraglich vereinbarten versicherten Zeiten; ein Schadeneintritt außerhalb dieses Zeitraums bleibt unversichert.

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Die Ausnahme für Schäden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden gilt nur, wenn tatsächlich eine solche Fahrtunterbrechung vorliegt; bloßes geringfügiges Umparken ist keine Fortsetzung der Fahrt im Sinne dieser Regelung.

4

Kurzzeitige Rückkehr zum Fahrzeug oder kurze Fahrten zum Umsetzen des Fahrzeugs begründen keine Überwachungspflicht des Versicherungsnehmers und ändern nicht die Dauer einer bestehenden Fahrtunterbrechung.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 158/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. März 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 158/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

3

Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der dem Kläger nach seiner Darstellung entstandene Schaden war in der von ihm bei der Beklagten abgeschlossenen Reisegepäckversicherung nicht versichert, § 6 Nr. 1 b) aa) AVBR. Das Reisegepäck soll nach Darstellung des Klägers nach 22.00 Uhr und vor 23.30 Uhr aus seinem Fahrzeug entwendet worden sein. Das war außerhalb der versicherten Zeit, die nur von 6 bis 22 Uhr andauert.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers greift die Ausnahmeregelung nicht ein, die dann gilt, wenn der Schaden während einer Fahrtunterbrechung "von nicht länger als zwei Stunden" eingetreten ist, vgl. § 6 Nr. 1 b) cc) AVBR. Hier hatte der Kläger den Wagen bereits um 20 Uhr in der Nähe eines von ihm besuchten Sportstudios abgestellt. Gegen 22 Uhr hat er ihn dann nach seiner Darstellung um etwa eine bis zwei Wagenlängen versetzt. Hierin sieht er fälschlich eine Fahrtunterbrechung im Sinne des § 6 Abs. 1 b) cc) AVBR. Offenbar meint der Kläger, die "Fahrt", die um 22 Uhr stattgefunden hat, führe zwangsläufig zu einer "Fahrtunterbrechung" im Sinne der Vertragsbedingungen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nicht jede "Fahrt" setzt die Zweistundenfrist in Lauf, binnen derer Versicherungsschutz besteht. Vielmehr gilt dies, nur dann wenn eine maximal zweistündige Fahrtunterbrechung vorliegt. An einer solchen fehlt es hier.

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Der Kläger war am fraglichen Abend auf der Fahrt von Stuttgart zu seiner Zweitwohnung in Wiesbaden. Diese Fahrt unterbrach er um 20 Uhr, als er den Wagen in Frankfurt vor seinem Sportstudio parkte. Um 22 Uhr setzte er die Fahrt nach Wiesbaden nicht fort, als er das Fahrzeug geringfügig versetzte. Die Fahrtunterbrechung, die um 20 Uhr begonnen hatte, dauerte weiter an, nachdem der Wagen an anderer Stelle abgestellt war. In der Änderung des Parkortes kann keine Fortsetzung der Fahrt nach Wiesbaden gesehen werden.

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Auch die Fahrt von wenigen Metern, die der Kläger unternahm, um die Parksituation für sein Fahrzeug zu verbessern, wurde nicht unterbrochen, als der Kläger nach 22 Uhr noch ein Restaurant besuchte, bevor er die Fahrt nach Wiesbaden fortsetzen wollte. Die kurze Fahrt, die von einem Abstellplatz zum nächsten führte, war vielmehr beendet, als der Kläger seinen Wagen verließ. Der Kläger hatte das Ziel erreicht, das er gegen 22 Uhr "angesteuert" hatte.

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Die dargelegte Auslegung von § 6 Nr. 1 b) cc) AVBR entspricht dem normalen Sprachverständnis und damit der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Es ist nicht gerechtfertigt, die Vorschrift unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks großzügiger zu handhaben. Die Aspekte, die der Kläger aufzeigt, geben hierfür keinen Anlaß. Sinn und Zweck des § 6 Nr. 1 b) cc) AVBR ist es, dem Versicherungsnehmer, der zur Nachtzeit unterwegs ist, die Möglichkeit zu einer angemessenen Ruhepause zu geben, für die er Versicherungsschutz haben soll. Hierzu genügt ein Zeitraum von zwei Stunden. Wenn ein Versicherungsnehmer während der Nachtzeit eine längere Fahrtunterbrechung vornimmt, so genießt er hierfür keinen Versicherungsschutz. Der Umstand, dass er zwischendurch kurz zu seinem Wagen zuürckkehrt, ist ohne jeden Einfluß, zumal in der Rückkehr keine Überwachung des Wagens liegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger 17.375,45 DM.