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Oberlandesgericht Köln·9 U 36/99·11.12.2000

Rückflüge nach Insolvenz des Reiseveranstalters: Bereicherung des Versicherers (§ 812 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Fluggesellschaft verlangte von einem Reiseausfallversicherer Zahlung für Charterflüge nach Insolvenz eines Reiseveranstalters. Für einen vor Insolvenzerkenntnis vertragsgemäß ausgeführten Flug blieb es beim Vergütungsrisiko gegenüber dem Veranstalter; Ansprüche gegen den Versicherer bestehen nicht. Für spätere Rückflüge bejahte das OLG dem Grunde nach einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion, weil der Versicherer durch Verhinderung von Entschädigungsansprüchen der Reisenden Aufwendungen ersparte. Zur Höhe wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung teils erfolglos (61.656 DM abgewiesen), im Übrigen Grundurteil zugunsten der Klägerin und Zurückverweisung zur Betragsentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erbringt ein Vertragspartner seine Leistung im Rahmen eines bestehenden Beförderungs- bzw. Chartervertrags, trägt er grundsätzlich das Risiko der Nichteinlösung vereinbarter Zahlungsmittel und der Insolvenz des Vertragspartners; Ansprüche gegen Dritte entstehen dadurch nicht.

2

Der Reiseausfallversicherer nach § 651k BGB schuldet regelmäßig nicht die Organisation oder Durchführung von Reiseleistungen, sondern lediglich den Ersatz notwendiger Aufwendungen der Reisenden bei Insolvenz des Reiseveranstalters; eine Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten des Versicherers scheidet daher aus.

3

Eine Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) kommt in Betracht, wenn durch eine Handlung eines Dritten ein ansonsten sicher eintretender Versicherungsfall verhindert wird und der Versicherer dadurch Aufwendungen erspart, die er gegenüber Versicherten hätte erbringen müssen.

4

Eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB setzt eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung nach der maßgeblichen Zweckbestimmung voraus; fehlt es daran, ist die Leistungskondiktion nicht eröffnet und eine Bereicherung „in sonstiger Weise“ kann gegeben sein.

5

Ein Zurückbehaltungsrecht aus dem Versicherungsverhältnis greift nicht, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern aus Bereicherungsrecht hergeleitet wird.

Relevante Normen
§ 651 k BGB§ 304 ZPO§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 677 BGB§ 683 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 41 O 146/98

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.12.1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 0 146/98 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Höhe eines Teilbetrages von 61.656,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.07.1998 wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Tatbestand

2

Die Klägerin, eine türkische Fluggesellschaft, schloss mit der C GmbH (im folgenden: Firma C5 einen Rahmenvertrag über Charterflüge in der Zeit vom 14.03.1996 bis zum 31.10.1996 von verschiedenen Flughäfen Deutschlands in die Türkei und zurück (Bl. 81-87 d.A. sowie gesondertes Anlagenheft Anlage K 8 nebst Annex sowie Anlagen 1 und 2). Die Firma G bot auf dem deutschen Markt Flugpauschalreisen in die Türkei an. Sie schloss ihrerseits - zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten als Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB - mit der Beklagten über die W GmbH (TourVers) einen Gruppenvertrag über eine Reise-Ausfall-Teilversicherung (Bl. 228-234 d.A.). Die Firma G wurde Ende Oktober 1996 zahlungsunfähig. Mit Schreiben vom 25.10.1996 (Bl. 14 d.A.) informierte die Firma t Tourismus-Reisen GmbH den Vorstand des Verbandes der türkischen Reiseagenturen über die Zahlungsunfähigkeit der Firma G. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

3

"Nachdem der G GmbH Deutschland aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, die Kosten der z.Z. auf Urlaubsreisen befindlichen Kunden zu übernehmen, hat die zur Sache angerufene A. und W2 AG die weltweite Übernahme der G Kunden durch die Firma U2 angeordnet, um einer Benachteiligung der Kunden entgegenzuwirken. Die Firma U2 und ihre türkische Vertretung t übernehmen die vorbeschriebene Tätigkeit zu nachstehenden Konditionen.

4

Die Firma t übernimmt Hin- und Rücktransfer sowie die Durchführung sämtlicher Angebote für Tagesausflüge für alle G Kunden, die sich seit dem 25.10.1996 in der Türkei aufhalten und in Besitz von gültigen G Gutscheinen sind."

  1. Die Firma t übernimmt Hin- und Rücktransfer sowie die Durchführung sämtlicher Angebote für Tagesausflüge für alle G Kunden, die sich seit dem 25.10.1996 in der Türkei aufhalten und in Besitz von gültigen G Gutscheinen sind."
5

Am 31.10.1996 stellte die Firma B auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Dieser Antrag wurde am 12.11.1996 mangels Masse zurückgewiesen. Mit der Klage hat die Klägerin für den am 20.10.1996 durchgeführten Flug TK #####/####einen Betrag von 40.000 US-Dollar = 61.656,00 DM geltend gemacht. Außerdem hat sie Bezahlung der am 26. und 27.10.1996 von A nach Deutschland durchgeführten Flüge in Höhe von 420.846,00 DM von der Beklagten verlangt.

6

Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 19., 20. und 21.10.1996 eine Vielzahl von Flügen im Auftrag der Firma G durchgeführt. Der dafür zu zahlende Betrag von 1.457.224,00 DM (Bl. 12 d.A.) sei von der Firma G durch Übergabe eines Scheck beglichen worden. Dieser Scheck sei bei Vorlage am 25.10.1996 jedoch nicht eingelöst worden.

7

Die Klägerin hat weiter behauptet, am 26. und 27.10.1996 habe sie insgesamt 1114 Reisende der Firma G von der Türkei nach Deutschland zurücktransportiert. Sie sei nur tätig geworden, weil die Firma t Tourismus-Reisen GmbH den Vorstand des Verbandes der türkischen Reiseagenturen mit Schreiben vom 25.10.1996 (Bl. 14 d.A.) dahingehend informiert habe, dass die Beklagte die Reisekosten der G-Kunden in Erfüllung ihrer versicherungsrechtlichen Verpflichtung begleichen werde. Aufgrund der Vereinbarungen mit der Firma G seien für diese Flüge Charterkosten von 390.660,00 DM und Flughafengebühren von 30.186,00 DM, insgesamt 420.846,00 DM angefallen.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 482.502,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.07.1998 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, irgendwelche Ansprüche der Klägerin bestünden nicht, insbesondere könne die Klägerin keinerlei Ansprüche aus der zwischen ihr und der Firma G abgeschlossenen Reise-Ausfall-Teilversicherung herleiten.

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Das Landgericht Aachen hat sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte verneint und die Klage durch Urteil vom 15.12.1998 (Bl. 97 ff d.A.) abgewiesen. Gegen dieses Urteil, welches der Klägerin am 22.12.1998 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 18.01.1999, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, Berufung eingelegt und diese Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.03.1999 mit Schriftsatz vom 24.03.1999, bei Gericht eingegangen am 25.03.1999 begründet.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behauptet, sie habe bereits durch ein Faxschreiben der Firma G vom 24.10.1996 an die Informationsabteilung des türkischen Generalkonsulats (Bl. 194 d.A.), welches sofort vom türkischen Generalkonsulat zu Händen von Frau O, der Buchhalterin der Klägerin in C2, weitergeleitet worden sei, von der Zahlungsunfähigkeit der Firma G erfahren. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

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"Mit tiefer Betroffenheit müssen wir Ihnen mitteilen, dass unser Unternehmen den Verkauf von Reisen in die Türkei vorübergehend eingestellt hat.

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...

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Die weiteren Abflüge unserer gebuchten Kunden werden ab heute storniert. Alle Kunden werden in Zusammenarbeit mit den Reisebüros darüber informiert, dass sie ihre Reise nicht antreten können. Die in der Türkei befindlichen Gäste werden ohne Einschränkungen nach Ablauf ihrer Ferien zurückbefördert; ihr Verbleib in den Hotels ist sichergestellt."

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Dem Zeugen T, dem damaligen Leiter der Charterabteilung, sei der Inhalt dieses Schreibens umgehend mitgeteilt worden. Er habe daraufhin die auf dem Flughafen von A tätigen Zeugen Ö und C3 angewiesen, den G-Passagieren, die am 26. und 27.10.1996 ihre Rückreise antreten wollten, mitzuteilen, dass ihre Rückreise wegen des bestehenden Versicherungsschutzes kostenmäßig und organisatorisch gesichert sei. Dies sei teilweise bereits in den Hotels, außerdem in persönlichen Gesprächen und durch Lautsprecherdurchsagen geschehen. Da die zur Verfügung stehenden Charterkapazitäten nicht ausreichend gewesen seien, sei ein Teil der Passagiere mit Linienflügen von A nach Istanbul und von Istanbul nach Deutschland zurückgeflogen worden. Keiner der Reisenden habe - was unstreitig ist - die Beklagte auf Erstattung der Rückbeförderungskosten in Anspruch genommen.

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Sämtliche mit der Firma G bestehenden Einzelverträge seien gekündigt worden. Für die für den 26./27.10.1996 geplanten Flüge sei bei einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Firma G, Herrn T3, und dem Leiter der B. Niederlassung der Klägerin, Herrn E, am 21.10.1996 vereinbart worden, dass diese Flüge nicht durchgeführt würden, wenn nicht der von der Firma G überreichte Scheck von 700.000,00 DM eingelöst werde (Bl. 187 d.A.).

20

Die Klägerin beantragt,

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das am 15.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 146/98 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 482.502,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.07.1998 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Außerdem beruft sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage der den Reisenden ausgehändigten Sicherungsscheine.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

26

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.04.2000 (Bl. 251, 252 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen T, Ö und C3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.10.2000 (Bl. 275-284 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

28

I.

29

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit die Klägerin Erstattung der Flugkosten für den Flug Nr. TK #####/####am 20.10.1996 i.H.v. 61.656,00 DM verlangt.

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Aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Begleichung dieser Flugkosten zu.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Aachen einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten für den Flug am 20.10.1996 zurückgewiesen. Den Flug am 20.10.1996 hat die Klägerin im Rahmen des zwischen ihr und der Firma G abgeschlossenen Beförderungsvertrages ausgeführt. Die Klägerin musste daher auch die Vergütung für diesen Flug von der Firma G verlangen. Dies hat die Klägerin ursprünglich auch getan, denn die Kosten für diesen Flug waren von der Firma G durch den Scheck über 1.457.224,00 DM beglichen worden. Die Klägerin hat den Flug somit in der Erwartung durchgeführt, der ihr zuvor übergebene Scheck werde eingelöst; sie hat mit der Beförderung der Passagiere eine ihr nach dem Chartervertrag obliegende Leistung erfüllt, so dass weder Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht in Betracht kommen.

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Das Risiko der Nichteinlösung des Schecks und im weiteren das Risiko der Insolvenz der Firma G hatte die Klägerin zu tragen, wie dies in vertraglichen Beziehungen üblich ist. Sie hatte die Möglichkeit, das Insolvenzrisiko durch geeignete Maßnahmen einzuschränken oder abzusichern. Im Chartervertrag Art. 1 u. Art. 7 (Bl. 81 - 87 d.A.) i.V.m. dem Annex (Anlagenheft am Ende) war zwischen der Klägerin und der Firma G vereinbart, dass die Reisegebühr eine Woche vor dem Reisedatum bar zu zahlen ist. Wenn die Klägerin trotz dieser vertraglichen Regelung ihre Leistung erbringt, ohne auf der Vorleistungspflicht der Firma G zu bestehen, so verwirklicht sich bei Nichtzahlung durch die Firma G ein von der Klägerin eingegangenes Risiko, das sie nicht auf die Beklagte abwälzen kann.

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Auch der zwischen der Firma G und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag hat auf die zu zahlende Vergütung für den Flug am 20.10.1996 keinen Einfluss. Nach § 1 Nr. 2 des Versicherungsvertrages (Bl. 234 d.A.) ist der Versicherer erst dann leistungspflichtig, wenn wegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen mangels Zahlung durch den Veranstalter ganz oder teilweise nicht erbracht werden. Der Versicherungsvertrag deckt somit das Insolvenzrisiko des Reisenden im Verhältnis zum Reiseveranstalter (hier: Firma C5 ab, entfaltet jedoch keine Wirkung im Verhältnis der Fluggesellschaft zum Reiseveranstalter. Vorliegend hat die Klägerin die ihr nach dem Chartervertrag obliegende Leistung erbracht, so dass es zu einem Ausfall von Reiseleistungen gerade nicht gekommen ist und damit ein Versicherungsfall, für welchen die Beklagte eintrittspflichtig sein könnte, nicht eingetreten ist.

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In Höhe von 61.656,00 DM hat das Landgericht die Klage daher zu Recht abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte insoweit keinen Erfolg.

35

II.

36

Soweit die Klägerin Ersatz der Kosten für die am 26.10. und 27.10.1996 durchgeführten Flüge verlangt, hat die Berufung den vorläufigen Erfolg, dass dieser Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur weiteren Verhandlung über den Betrag an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§§ 304, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

37

1.

38

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht allerdings gegen die Beklagte kein Aufwendungsersatzanspruch nach den Rechtsgrundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 BGB. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nur gegen den wirklichen Geschäftsherrn richten kann, für den ein Geschäft geführt worden ist. Im Rahmen der zugunsten der Reisenden gem. § 651 k BGB abgeschlossenen Reiseausfallversicherung war die Beklagte nicht verpflichtet, die Durchführung des Rücktransportes der Reisenden sicherzustellen, also als eine Art "Ersatzreise-veranstalter" an die Stelle der Versicherungsnehmerin (Firma C5 zu treten. Sie schuldete lediglich Ersatz der den Reisenden durch die Zahlungsunfähigkeit der Firma G entstehenden notwendigen Aufwendungen. Entsprechend hat die Klägerin mit dem Rücktransport der Reisenden keine Verpflichtung erfüllt, die der Beklagten oblegen hätte. Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen daher nicht in Betracht.

39

2.

40

Der Klägerin steht aber dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alternative (Nichtleistungskondiktion), 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte ist durch die von der Klägerin am 26. und 27.10.1996 durchgeführten Flüge, die den Rücktransport der Reisenden der Firma G von der Türkei nach Deutschland sicherstellten, in "sonstiger Weise" bereichert.

41

Grundsätzliches Ziel des Bereicherungsanspruchs ist es, allgemein dort einen gerechten und billigen Ausgleich durch Herausgabe des Erlangten bzw. durch Wertersatz zu schaffen, wo das Recht zunächst einen rechtswirksamen Vermögenserwerb herbeiführt, obwohl dieser mit den Anforderungen materieller Gerechtigkeit nicht in Übereinstimmung steht. Es handelt sich bei den Bereicherungsansprüchen und ihrer Ausgestaltung mithin um eine dem Billigkeitsrecht angehörende Ausgleichsordnung, deren Auslegung im Einzelfall in besonderem Maße unter dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr steht (BGHZ 36, 232 (235). § 812 Abs. 1 BGB unterscheidet dabei zwischen der Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses (Leistungskondiktion) und der Rückgewähr eines "in sonstiger Weise", also nicht durch Leistung erlangten Vermögensvorteils (Nichtleistungskondiktion). Hat der Zuwendende die Vermögensverschiebung zur Erfüllung einer bestehenden oder angenommenen Leistungsverpflichtung erbracht, so hat die Leistungskondiktion in jedem Fall Vorrang. Daneben kommt grundsätzlich kein Anspruch aus Bereicherung "in sonstiger Weise" in Betracht (BGH WM 99, 484 (485) m.w.N.; Palandt/Thomas, BGB, 59. Aufl. § 812 Rz. 43).

42

Eine Leistung der Klägerin ist vorliegend zu verneinen. Unter Leistung i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten. Dabei sind auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist immer wieder betont worden, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGH WM 99, 484 (485) m.w.N.).

43

Die Klägerin hat mit den am 26. und 27.10.1996 durchgeführten Flügen im Rechtssinne weder eine Leistung an die Firma G noch eine Leistung an die einzelnen Reisenden bzw. an die Beklagte erbracht.

44

a)

45

Eine zweckgerichtete Leistung an die Firma G ist im Hinblick auf die der Klägerin vor Durchführung der Flüge bekannt gewordene Insolvenz der Firma G nicht anzunehmen. Nach dem zwischen der Klägerin und der Firma G geschlossenen Chartervertrag hatte die Klägerin das Recht, den Vertrag durch einfache Anzeige zu kündigen (Art. 7, Bl. 83 d.A.). Dieses Kündigungsrecht ist von den Vertragspartnern durch die am 21.10.1996 getroffene Vereinbarung (Bl. 187, 196 d.A.) dahingehend modifiziert worden, dass die Durchführung der Flüge am 26. und 27.10.1996 unter der Bedingung der Einlösung des gegebenen Schecks i.H.v. 700.000,00 DM gestanden hat.

46

Die Beklagte hat diese von der Klägerin behauptete Absprache zwar bestritten, dieses Bestreiten ist jedoch unerheblich, denn die Klägerin konnte die Durchführung der Flüge nach den vertraglichen Absprachen auch ohne ausdrückliche Kündigung verweigern, da ihr ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma G zustand. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin trotz Kenntnis der Insolvenz der Firma G gleichwohl vom Fortbestand der Leistungsverpflichtung aus dem Chartervertrag ausgegangen ist und sie ihre hieraus resultierende Verpflichtung gegenüber der Firma G erfüllen wollte.

47

Nach der Aussage des Zeugen T (Bl. 276 d.A.), an deren Richtigkeit es keinen Anlass zu zweifeln gibt, war der Klägerin die Insolvenz der Firma G bereits am 25.10.1996 durch eine Information ihres B. Büros bekannt, welches von der Zahlungseinstellung der Firma G aufgrund eines Faxschreibens der Firma G an das türkische Generalkonsulat (Bl. 194 d.A.) Kenntnis erlangt hatte. Weiter hat der Zeuge T bekundet, er habe wegen der Zahlungseinstellung der Firma G mit seinen Vorgesetzten darüber diskutiert, ob die Flüge stattfinden sollten oder nicht. Ausschlaggebend für den Entschluss, die Flüge durchzuführen, sei dann der Umstand gewesen, dass die Fluggäste versichert waren.

48

Die Flüge erfolgten somit nicht mehr, um eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Firma G zu erfüllen, sondern waren veranlasst durch die Erwartung, eine Vergütung von der Versicherung zu erhalten. Eine zweckgerichtete Leistung an die Firma G kann in dem Tätigwerden der Klägerin am 26./27.10.1996 somit nicht gesehen werden.

49

b)

50

Auch eine zweckgerichtete Leistung der Klägerin an die einzelnen Reisenden ist zu verneinen.

51

Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Fluggästen haben nicht bestanden. Die Vereinbarungen im Chartervertrag sehen ebenfalls kein Recht der Reisenden vor, die bei der Firma G gebuchten und bezahlten Leistungen direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Im Chartervertrag wurde die Geltung türkischen Rechts vereinbart (Art. 20, Bl. 87 d.A.). Die Klägerin trägt insoweit unwidersprochen (Bl. 162 d.A.) vor, der insoweit in Betracht zu ziehende Vertrag zugunsten Dritter sei im türkischen Zivilgesetzbuch in Art. 111 geregelt. Dort heiße es in Abs. 2, dass der Dritte selbständig die Erfüllung nur fordern könne, wenn es der Willensmeinung der beiden anderen oder der Übung entspreche. Daraus folge, dass der Vertrag zugunsten Dritter im türkischen Recht als unechter Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren sei. Da im streitgegenständlichen Charterrahmenvertrag nicht vereinbart worden sei, dass der Reisende die Beförderung unmittelbar von der Klägerin verlangen könne, sei nach türkischem Recht ein unmittelbarer eigener Anspruch der Reisenden auf Durchführung des Rücktransportes zu verneinen.

52

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Vereinbarung türkischen Rechts auch nicht dazu, den deutschen Verbrauchern den durch zwingende nationale Bestimmungen gewährten Schutz zu entziehen, Art. 29, 27 Abs. 3, 34 EGBGB.

53

Die dem Verbraucherschutz dienende Vorschrift des § 651 k BGB ist vorliegend durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung gewahrt. Deutsches Recht sieht unmittelbar auch keinen eigenen Erfüllungsanspruch des Reisenden gegen den Flugveranstalter vor. Nach der vor der Einführung des § 651 k BGB in neuer Fassung bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 93, 271; 100, 157 (171)) sollte sich aus der Natur des Deckungsverhältnisses ein stillschweigender Ausschluss der Anwendbarkeit des § 334 BGB ergeben. Bei dieser Rechtsprechung handelt es sich indes nicht um eine zwingende Verbraucherschutzvorschrift, sondern um Rechtsprechung. Auch ist derzeit zweifelhaft, ob der Bundesgerichtshof angesichts der Einführung von § 651 k BGB n.F. an dieser Rechtsprechung festhalten würde. Durch § 651 k BGB n.F. ist der Reisende gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters weitgehend geschützt (vgl. Münchener Kommentar/Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 k, Rz. 25), so dass es nunmehr nicht mehr erforderlich ist, aus dem Deckungsverhältnis den Ausschluss von § 334 BGB zu folgern. Jedenfalls steht diese Rechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage der Vereinbarung türkischen Rechts nicht entgegen.

54

War die Klägerin demnach rechtlich im Verhältnis zu den Reisenden nicht verpflichtet, die Flüge vom 26. und 27.10.1996 durchzuführen, stellt sich weiterhin die Frage, ob sich die Durchführung der Flüge im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Fluggästen für die Fluggäste als Leistung der Klägerin an sie dargestellt hat.

55

Dies wäre dann der Fall, wenn den Reisenden die Zahlungsschwierigkeiten der Firma G unbekannt geblieben wären und sie ihren Rücktransport als vertragsgemäß im Rahmen der bestehenden Verträge ansehen konnten. So liegt der Fall hier indes nicht. Nach der Aussage der Zeugen Ö und C3 waren die G-Fluggäste verunsichert und besorgt über ihren Rückflug, nachdem sie von der Zahlungseinstellung der Firma G erfahren hatten. Sie gingen somit nicht selbstverständlich davon aus, noch mit ihren von der Firma G ausgestellten Rückflugtickets nach Deutschland zurückfliegen zu können. Von den Zeugen C3 und Ö sowie den Mitarbeitern des Flughafens sind sie dann dahingehend informiert worden, dass sie trotz des Konkurses kostenlos zurückbefördert würden. Selbst wenn den Reisenden als Grund für den Rücktransport nicht die bestehende Versicherung genannt worden ist - insoweit konnten die beiden Zeugen keine genauen Angaben mehr machen - war ihnen im Hinblick auf die Zahlungseinstellung der Firma G bekannt, dass keine vertraglich begründete Leistung der Klägerin an sie erfolgte, sondern andere, sie letztlich nicht interessierende Gründe die Klägerin veranlassten, den Flug durchzuführen.

56

c)

57

Auch eine Leistung der Klägerin an die Beklagte i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB scheidet aus, denn die Beklagte hat nichts durch Leistung der Klägerin im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten Vermögensvermehrung erhalten.

58

Liegt aber keine Leistung der Klägerin vor, so kommt eine Bereicherung der Beklagten "in sonstiger Weise" in Betracht. Während die Bereicherung "durch Leistung eines anderen" die geplanten, willentlichen Vermögensverschiebungen betreffen, ist die Bereicherung "in sonstiger Weise" negativ durch die Abwesenheit dieses Tatbestandsmerkmals gekennzeichnet. Die Rechtsprechung hat zur Strukturierung und Präzisierung des Begriffes der Nichtleistungskondition Fallgruppen gebildet, die jedoch nicht abschließend sind. Demzufolge können Bereicherungsansprüche wegen Erlangens auf sonstige Weise auch dann bejaht werden, wenn sich der bereichernde Vorgang keiner anerkannten Fallgruppe zuordnen lassen sollte. Bereicherungsansprüche sind vielmehr ganz unabhängig davon, auf welche Weise sich das Erlangen vollzogen hat, stets und nur dann zu gewähren, wenn der Tatbestand rechtsgrundlosen Habens auf Kosten eines anderen gegeben ist (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Aufl. 1994, § 812 Rz. 1, 23; Münchener Kommentar/Lieb, BGB, 3. Aufl. § 812 Rz. 182).

59

Die Entscheidung der Klägerin, die Flüge am 26. und 27.10.1996 trotz der Zahlungsunfähigkeit der Firma G durchzuführen, dürfte mannigfaltige Gründe gehabt haben (reibungslose Abwicklung des Flugverkehrs in A, Verhinderung negativer Schlagzeilen über Reisen in die Türkei), war aber letztlich geleitet von der Annahme, dass eine Versicherung für die Kosten aufkommen würde. Diese im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten irrige Auffassung hat dazu geführt, dass der Beklagten ein Vermögensvorteil zugeflossen ist, der ihr nach der von der Rechtsordnung vorgenommenen Güterverteilung nicht gebührt. Die Klägerin hat mit der Durchführung der Flüge am 26./27.10.1996 bewirkt, dass die aufgrund des Versicherungsvertrages bestehenden Ansprüche der Reisenden gegen die Beklagte nicht zur Entstehung gelangt sind. Durch ihr Handeln hat die Klägerin den Eintritt des bedingungsgemäßen Versicherungsfalls verhindert, der in dem Ersatz der durch die Insolvenz der Firma G bedingten notwendigen Aufwendungen u.a. für den Rückflug bestanden hätte. Das erlangte Etwas der Beklagten liegt darin, dass der bevorstehende Versicherungsfall nicht eingetreten und damit Entschädigungsansprüche der Reisenden nicht entstanden sind, obwohl dies ohne das Eintreten der Klägerin mit Sicherheit geschehen wäre.

60

Die Bereicherung der Beklagten beruht vorliegend somit auf einer Handlung der Klägerin und ähnelt damit der Fallgruppe der Rückgriffs- und Aufwendungskondiktion, deren Besonderheit darin besteht, dass sich die Bereicherung des Schuldners ohne sein Zutun vollzieht (vgl. Staudinger/Lorenz, a.a.O., Rz. 29; Münchener Kommentar/Lieb a.a.O., Rz. 186, 249).

61

Den aufgezeigten Vermögensvorteil hat die Beklagte auch auf Kosten der Klägerin erlangt. Dem Vermögensvorteil der Beklagten als der Bereicherten steht unmittelbar der Vermögensnachteil der Klägerin als der Entreicherten gegenüber. Die Beklagte hat nur deshalb die an sich aufgrund der Reiseausfallversicherung geschuldeten Entschädigungen der Reisenden erspart, weil die Klägerin auf eigene Kosten die in Rede stehenden Flüge durchgeführt hat.

62

Die Bereicherung der Beklagten durch die Klägerin erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Dies ist bei Bereicherungen in sonstiger Weise durch Handlungen des Entreicherten dann der Fall, wenn der eingetretene Erfolg vom Handelnden nicht beabsichtigt war (Palandt/Thomas, BGB, 59. Aufl., § 812 Rz. 99). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Flüge vom 26. und 27.10.1996 durchführte, um in den Genuss der Versicherungsleistung aus der Reiseausfallversicherung zu gelangen. Der eingetretene Erfolg - Leistungsfreiheit der Beklagten aus der Reiseausfallversicherung - war von der Klägerin nicht beabsichtigt.

63

Die Rückführung des bei der Beklagten entstandenen Vermögensvorteils an die Klägerin entspricht auch der Wertung der Rechtsordnung. § 651 k BGB wurde aufgrund einer Verbraucherschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, um für den Reisenden, der üblicherweise den Reisepreis in Voraus zahlen muss, eine Absicherung bei Insolvenz des Reiseveranstalters zu schaffen (Münchener Kommentar/ Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 k Rz. 1). Durch den Abschluss der Reiseausfallversicherung gem. § 651 k BGB wird das sich aus der Insolvenz des Reiseveranstalters ergebende Risiko dem entsprechenden Versicherer zugewiesen. Demnach wäre die Beklagte grundsätzlich mit zusätzlich entstehenden Kosten für die Rückreise bei Ausfall der planmäßigen Flüge wegen Zahlungsunfähigkeit der Firma G belastet worden, wenn nicht die Klägerin für die Rückreise gesorgt hätte, ohne eine Gegenleistung von den Reisenden zu fordern. Durch die damit verbundene Verlagerung der entstehenden Kosten auf die Fluggesellschaft ist der Beklagten ein Vermögensvorteil zugute gekommen, welcher ihr nach der gesetzlichen Wertung des § 651 k BGB nicht zusteht. Diese Vermögensverschiebung ist gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alternative, 818 Abs. 2 BGB zu korrigieren. Die Beklagte hat das erlangte Etwas in Form von Wertersatz an die Klägerin herauszugeben.

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Ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage der Sicherungsscheine steht der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil hier kein Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis geltend gemacht wird.

65

Für den Erlass eines Grundurteils genügt, dass nach Lage der Dinge eine Bereicherung der Beklagten in irgendeiner Höhe eingetreten ist. Davon ist hier auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Passagiere der Firma G, die ihren Rückflug ohne Eintreten der Klägerin selbst hätten organisieren und erneut bezahlen müssen, mit den hier streitgegenständlichen Flügen nach Deutschland zurückbefördert worden sind. Da die Zahl der Passagiere und die Höhe der ersparten Aufwendungen der Beklagten zwischen den Parteien streitig sind, ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, da es zur Höhe einer weiteren Beweisaufnahme bedarf. Insoweit war der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuverweisen.

66

Streitwert für das Berufungsverfahren: 482.502,00 DM

67

Beschwer der Klägerin: 61.656,00 DM

68

Beschwer der Beklagten: 420.846,00 DM