Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 36/97·26.01.1998

Vollkasko: Brand nach Entwendung – Ausschlussfrist § 12 Abs. 3 VVG bei falschem Adressaten

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Entschädigung wegen Brandschadens am Pkw und eines mitentwendeten Autoradios; das LG hatte die Klage abgewiesen. Das OLG sprach dem Kläger 22.159 DM zu und wies die Klage im Übrigen ab. Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG begann nicht, weil die Leistungsablehnung nicht an den nach Kenntnisstand des Versicherers anspruchsberechtigten Sicherungseigentümer (Bank) gerichtet war. Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung oder Obliegenheitsverletzungen (Kilometerangaben/Vorschaden) verneinte der Senat mangels Beweises bzw. fehlender Relevanz.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Versicherer zur Zahlung von 22.159 DM verurteilt, im Übrigen Klageabweisung und Zurückweisung der weitergehenden Berufung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG wird nur durch eine Leistungsablehnung in Gang gesetzt, die an den nach dem Kenntnisstand des Versicherers aktuellen Anspruchsinhaber gerichtet ist.

2

Die Versicherungsfälle „Entwendung“ und „Brand“ stehen in der Kaskoversicherung selbständig nebeneinander; Entschädigung wegen Brandschadens kann unabhängig vom Nachweis einer vorangegangenen Entwendung verlangt werden.

3

Bestreitet der Versicherer neben der Entwendung zugleich eine vorsätzliche Herbeiführung des Brands durch den Versicherungsnehmer, verbleibt die Beweislast für die schuldhafte Herbeiführung des Brands beim Versicherer; eine Beweislastumkehr findet nicht statt.

4

Bei einer behaupteten Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch unrichtige Kilometerangaben trägt der Versicherer die Beweislast für die objektive Unrichtigkeit; eine nur geringfügige Abweichung bei einer Circa-Angabe genügt für Leistungsfreiheit nach der Relevanzrechtsprechung regelmäßig nicht.

5

Hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsagenten bei Aufnahme der Schadensanzeige mündlich zutreffend über anzeigepflichtige Umstände informiert, muss der Versicherer eine fehlende Information beweisen; die Agentenkenntnis ist dem Versicherer zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 12 Abs. 3 VVG§ 76 Abs. 2 VVG§ 61 VVG§ 12 Abs. 1 VVG§ 209 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 O 446/94

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.11.1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 446/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.159,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

4

Dem Kläger steht aus der von ihm bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung gemäß § 12 Nr. 1 I a) AKB ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 19.694,40 DM wegen des Brandschadens an seinem Pkw P. (amtliches Kennzeichen: xx-xx xxx) zu, zuzüglich einer Entschädigung in Höhe von 3.259,-- DM für ein mitentwendetes Autoradio.

5

1. Die Beklagte ist nicht gemäß § 12 Abs. 3 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit. Nach dieser Vorschrift gilt für die gerichtliche Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen eine Ausschlußfrist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Leistung mit ordnungsgemäßer Rechtsbelehrung durch den Versicherer. Das Ablehnungsschreiben mit der Belehrung über die Ausschlußfrist muß demjenigen übersandt werden, der nach dem Kenntnisstand des Versicherers zu diesem Zeitpunkt Inhaber der Forderung war und Ansprüche erhoben hatte (BGH r+s 1990, 398 = Versicherungsrecht 1990, 882, BGH r+s 1987, 1,3 = Versicherungsrecht 1987, 39, Römer/Langheid: VVG, § 12 Rdnr. 52, Stiefel/Hofmann: Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage, § 8 Rdnr. 44).

6

Die Beklagte hat ihre schriftliche Leistungsablehnung vom 11.05.1994 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtet, welche diese am 17.05.1994 erhalten haben. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch unstreitig nicht der Kläger, sondern die P.-Bank. Inhaber des Entschädigungsanspruches, was der Beklagten aus dem an sie gerichteten Schreiben der P.-Bank vom 07.12.1993 auch bekannt war. Mit diesem Schreiben hat die P.-Bank als Sicherungseigentümerin gegenüber der Beklagten Entschädigungsansprüche aus dem streitbefangenen Schadensereignis erhoben. Eine Ablehnung von Entschädigungsansprüchen gegenüber der P.-Bank ist aber unstreitig nicht erfolgt. Durch das an den Kläger gerichtete Ablehnungsschreiben ist die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht wirksam in Gang gesetzt worden, da der Kläger nicht der richtige Adressat war.

7

2. Der Kläger ist als Versicherungsnehmer zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aktivlegitimiert. Wie die P.-Bank mit dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 19.02.1997 bestätigt hat, ist das zur Finanzierung des Pkw aufgenommene Darlehen inzwischen getilgt worden und hat die P.-Bank die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zurückabgetreten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger oder sein Sohn, der Zeuge M. L. , Eigentümer des Fahrzeugs war. Selbst wenn der Sohn des Klägers Eigentümer geworden sein sollte und somit eine Versicherung für fremde Rechnung anzunehmen ist, ist der Kläger gemäß § 76 Abs. 2 VVG zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, da er im Besitz des Versicherungsscheins ist. In der zweiten Instanz hat die Beklagte auch keine Einwände mehr gegen die Aktivlegitimation des Klägers erhoben.

8

3. Der Versicherungsfall "Brand" liegt vor, denn das Fahrzeug ist unstreitig wenige Tage nach der Diebstahlsanzeige ausgebrannt in Belgien aufgefunden worden. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich der Senat angeschlossen hat, stehen die Versicherungsfälle "Entwendung" und "Brand" selbständig nebeneinander, so daß die Entschädigung wegen des Brandschadens unabhängig davon gefordert werden kann, ob die nach der Behauptung des Versicherungsnehmers dem Brand vorangegangene Entwendung des Fahrzeugs bewiesen ist oder nicht (BGH r+s 1991, 256, BGH Versicherungsrecht 1985, 78, Senat ZfS 1994, 172).

9

4. Die Beklagte hat den ihr nach § 61 VVG obliegenden Nachweis dafür, daß der Kläger oder ein von ihm beauftragter Dritter den Brandschaden schuldhaft herbeigeführt hat, nicht erbringen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Herbeiführung des Brandes. Soweit der Versicherer, wie im vorliegenden Falle nicht nur die Entwendung des Fahrzeugs bestreitet, sondern zugleich die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles "Brand" durch den Versicherungsnehmer behauptet, findet eine Umkehrung der Beweislast nicht statt (BGH a.a.O., OLG Köln ZfS 1995, 138 und ZfS 1994, 172, OLG Nürnberg ZfS 1994, 17). Vielmehr hat der Versicherer auch in diesem Fall den Beweis zu führen, daß der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug selbst oder durch beauftragte Dritte in Brand gesetzt hat. Dabei kann allerdings einer vom Versicherer nachgewiesenen erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls eine gewichtige Indizwirkung für die Annahme einer vorsätzlichen Herbeiführung des Fahrzeugbrandes zukommen (BGH a.a.O.).

10

Vorliegend sind nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden, welche den Verdacht einer Vortäuschung der Entwendung mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit nahelegen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Umstand, daß nach dem Gutachten der D. vom 16.02.1994 von beiden Original-Fahrzeugsschlüsseln Kopien im Kopierfräsverfahren hergestellt worden sind. Der mit einer Infrarot-Fernbedingung ausgestattete Hauptschlüssel weist nach dem Gutachten frische Kopierspuren auf, die nur von wenigen Gebrauchsspuren überlagert sind. Dieser Schlüssel befand sich im Besitz des Sohnes des Klägers und wurde an Kunden übergeben, wenn diese das Fahrzeug als Vorführwagen oder Ersatzwagen nutzten. Der zweite Schlüssel weist nach dem Gutachten der D. keinerlei Gebrauchsspuren auf, so daß das Alter der an diesem Schlüssel vorhandenen Kopierspuren nicht feststellbar ist. Dieser Schlüssel wurde als Ersatzschlüssel am Schlüsselbrett im Betrieb des Klägers aufbewahrt und wurde nach dem Vortrag des Klägers gelegentlich auch an Kunden gegeben, wenn der Schlüssel des Sohnes gerade nicht greifbar war.

11

Grundsätzlich läßt sich allein daraus, daß von Originalschlüsseln irgendwann und unbekannt von wem Kopien angefertigt worden sind, nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen, der Kläger habe den Fahrzeugdiebstahl nur vorgetäuscht. Dieser Umstand ist erst dann von Bedeutung, wenn weitere Indizien von einigem Gewicht hinzutreten (BGH Versicherungsrecht 1996, 319, BGH r+s 1996, 341, BGH r+s 1997, 5, Senat r+s 1997, 148). Anders ist es aber dann, wenn feststeht, daß der Nachschlüssel nicht ohne Wissen des berechtigten Besitzers angefertigt worden sein kann, etwa weil nach dem Sachverständigengutachten die Kopierspuren auf dem Originalschlüssel nicht von Gebrauchsspuren überlagert sind, obwohl das Fahrzeug noch kurz vor dem angeblichen Diebstahl mit dem Schlüssel benutzt worden sein soll und wenn der Originalschlüssel nach Angaben des Versicherungsnehmers ständig in dessen Besitz war (OLG Hamm r+s 1994, 449, Senat 9 U 228/95, Römer: Der Fahrzeugdiebstahl als Versicherungsfall, NJW 1996, 2329, 2332).

12

Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, daß die nach dem Gutachten der D. gefertigten Nachschlüssel nur mit Wissen des Klägers oder seines Sohnes hergestellt worden sein können. Vielmehr ist nicht auszuschließen, daß beide Originalschlüssel ohne Kenntnis des Klägers und dessen Sohnes von Mitarbeitern des Klägers kopiert worden sind.

13

Der Hauptschlüssel, welcher grundsätzlich im Besitz des Sohnes des Klägers war, wurde an Kunden verliehen, wenn diesen das Fahrzeug als Vorführwagen überlassen wurde. Infolge des Ausleihens an Kunden hatten aber auch Mitarbeiter des Klägers den Zugriff auf diesen Schlüssel, etwa dann, wenn Kunden das Fahrzeug zurückbrachten und der Sohn des Klägers nicht im Geschäfts anwesend war. Die Mitarbeiter des Klägers hatten zugleich den Zugang zu dem Ersatzschlüssel, welcher am Schlüsselbrett des Betriebes hing, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein Mitarbeiter von beiden Schlüsseln Kopien hergestellt hat, z. B. deswegen, weil die erste Kopie nicht die gewünschte Qualität hatte. Nach der ergänzenden Stellungnahme der D. vom 23.01.1995 ist anzunehmen, daß beide Schlüssel mit derselben Kopierfräsmaschine kopiert wurden, so daß die Anfertigung durch verschiedene Personen unwahrscheinlich ist. Dieser Umstand legt aber nicht eine Anfertigung des Nachschlüssels durch den Kläger oder dessen Sohn nahe, da auch die Mitarbeiter des Klägers Zugang zu beiden Fahrzeugschlüsseln hatten.

14

Auch dem Umstand, daß die Kopierspuren auf dem Hauptschlüssel nur von wenigen Gebrauchsspuren überlagert waren, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, da jedenfalls überlagernde Gebrauchsspuren nicht völlig fehlten. Daß die Kopierspuren nur von geringfügigen Gebrauchsspuren überlagert sind, ist kein Umstand, der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung des Diebstahls schließen läßt, wenn nach dem unwiderlegbaren Vortrag des Versicherungsnehmers die Möglichkeit besteht, daß die Duplizierung ohne sein Wissen durch Dritte erfolgt ist (OLG Hamm r+s 1994, 449, Senat r+s 1997, 148). Aus der Intensität der die Kopierspuren eines ständig benutzten Fahrzeugschlüssels überlagernden Gebrauchsspuren ist eine genaue zeitliche Einordnung des Kopiervorganges im Hinblick darauf, daß die Gebrauchsspuren im Einzelfall nicht nur durch die Anzahl der Schließvorgänge, sondern auch durch die Art und Weise des Gebrauchs beim jeweiligen Schließvorgang entstehen, nicht möglich (Senat a.a.O.). Nach dem Vortrag des Klägers besteht aber - wie bereits ausgeführt - die Möglichkeit, daß Nachschlüssel ohne sein Wissen durch Mitarbeiter kurze Zeit vor dem Schadensereignis gefertigt worden sind.

15

Nach den an dem ausgebrannten Fahrzeug vorhandenen Spuren liegt es nahe, daß der Täter die Nachschlüssel auch verwendet hat. Denn das Fahrzeug ist nicht kurzgeschlossen worden und das Lenkradschloß ist nicht durch mechanische Gewalt aufgebrochen worden. Dies hat der sachverständige Zeuge S. in dem gegen den Sohn des Klägers gerichteten Strafverfahren (36 Ls 32 Js 370/94 49/95 AG Aachen) bekundet. Auch an den Türschlössern waren nach den Feststellungen der D. Aufbruchspuren nicht zu erkennen, da die Türschloßschließzylinder verbrannt waren. Zwar würde es keinen Sinn ergeben, wenn unbekannte Täter zunächst den Aufwand betreiben, Nachschlüssel zu fertigen und sodann das Fahrzeug in Brand setzen. Jedoch sind die Umstände des Brandes nicht geklärt. Der Kläger beruft sich darauf, daß das Fahrzeug versehentlich in Brand geraten sein könnte, als die Täter das Fahrzeug ausschlachten wollten. Dies erscheint deshalb als möglich, weil ausweislich des Gutachtens der D. das Lenkrad und ein Reifen vor dem Brand abmontiert worden waren. Wenn der Kläger oder sein Sohn einen Versicherungsfall hätten vortäuschen und das Fahrzeug anschließend ausschlachten und in Brand setzen wollen, wäre es dagegen nicht erforderlich gewesen, zunächst Nachschlüssel zu fertigen. Der Kläger und sein Sohn hätten zu diesem Zweck den Originalschlüssel benutzen können.

16

Die von der Beklagte vorgetragenen Indizien vermögen somit die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls und die Annahme einer schuldhaften Herbeiführung des Brandes nicht zu begründen.

17

5. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung des Versicherungsfalles "Brand" greift nicht durch. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG ist auch für das Schadensereignis des Brandes durch die vorliegende Klage wirksam unterbrochen worden. Die Verjährungsfrist begann Ende 1993, nämlich am Schluß des Jahres, in welchem die Versicherungsleistung verlangt werden konnte und endete somit Ende des Jahren 1995. Die Klage ist am 28. Oktober 1994 bei Gericht eingegangen und am 7.11.1994, also vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden.

18

Die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung tritt gemäß § 209 BGB für den geltend gemachten Anspruch ein, d.h. für den Streitgegenstand der erhobenen Klage (Palandt-Heinrichs, 56. Auflage, § 209, Rdnr. 13). § 209 BGB ist für die Frage der Unterbrechung der Verjährung im Rahmen des § 12 Abs. 1 VVG anwendbar (Prölss/Martin: VVG, 25. Auflage, § 12 VVG, Anm. 4). Entgegen der Behauptung der Beklagten hat sich der Kläger nicht erstmals in der Berufungsbegründung, sondern bereits in der Klageschrift sowohl auf das Schadensereignis der Entwendung als auch auf den Versicherungsfalls des Brandes berufen.

19

6. Die Beklagte ist nicht gemäß § 6 Abs. 3 VVG, § 7 V Satz 4, § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei, auf welche sie sich erstmals in der zweiten Instanz beruft.

20

Grundsätzlich ist es dem Versicherer nicht verwehrt, sich in zweiter Instanz erstmalig auf eine Obliegenheitsverletzung zu berufen, es sei denn, dieses ist nach Treu und Glauben als rechtsmißbräuchlich anzusehen oder es stehen die Verspätungsvorschriften der ZPO entgegen (OLG Köln Versicherungsrecht 1994, 1183, r+s 1994, 428, OLG Bremen r+s 1995, 315). Dies ist hier nicht der Fall.

21

Die Beklagte wirft dem Kläger eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch falsche Angaben zum Kilometerstand des Fahrzeugs vor.

22

Gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadenausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Deshalb müssen insbesondere auch Angaben zur Kilometerleistung richtig sein (BGH Versicherungsrecht 1984, 224, OLG Hamm Versicherungrsecht 1985, 30).

23

Der Kläger hat den Kilometerstand in der Schadensanzeige vom 06.12.1993 mit "ca. 26 000 Kilometer" angegeben. Dies steht in Widerspruch zu der einen anderen Schadensfall des streitbefangenen Fahrzeugs betreffenden Anzeige des Sohnes des Klägers vom 27.07.1993, mit welcher dieser gegenüber der Versicherung des damaligen Schadensverursachers VHV angegeben hatte, daß der Kilometerstand am 27.07.1993 bereits 27 365 Kilometer betragen habe. Wie der Kläger nunmehr behauptet, hatte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des streitbefangenen Versicherungsfalls eine Laufleistung von ca. 30.000,00 DM. Dies hatte auch der Sohn des Klägers bei der Erstattung der Diebstahlsanzeige vom 04.12.1993 gegenüber der Polizei angegeben.

24

Soweit die Beklagte für den Zeitpunkt des vorliegenden Versicherungsfalles eine Kilometerleistung von 40 000 behauptet, vermag sie den Nachweis hierfür nicht zu erbringen. Die Beklagte ist beweispflichtig für das Vorliegen einer objektiv unrichtigen Angabe. Der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeugs läßt sich aber nicht mehr feststellen, da der Tachometer ausweislich des Gutachtens der D. verbrannt und somit nicht mehr ablesbar war. Die Beklagte hat ihre Behauptung eines Kilometerstandes von 40 000 aus einer Hochrechnung auf der Grundlage der Angaben des Sohnes des Klägers vom 27.07.1993 hergeleitet. Dies stellt jedoch keine hinreichend sichere Schlußfolgerung dar. Denn der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, daß die geringere Fahrleistung des Fahrzeugs in dem Zeitraum vom 27.07.1993 (Kilometerstand 27 365) bis zum 06.12.1993 (Kilometerstand ca. 30 000) darauf beruhe, daß in dieser Zeit nicht nur das streitbefangene Fahrzeug, sondern auch ein weiterer Pkw zur Verfügung gestanden habe, welcher sowohl von seinem Sohn, als auch als Vorführwagen zusätzlich genutzt worden sei. Damit läßt sich der Umstand erklären, daß das Fahrzeug vom Zeitpunkt der Erstzulassung am 26.08.1992 bis zum 27.07.1993 eine Fahrleistung von 27 365 km hatte und von 27.07.1993 bis 06.12.1993 lediglich etwa 3 000 km gefahren wurde. Angesichts dieser Darlegungen des Klägers vermag die Beklagte eine bei Eintritt des Versicherungsfalles höhere Laufleistung als die vom Kläger nunmehr behaupteten ca. 30 000 km nicht zu beweisen.

25

Da somit von einer Laufleistung von ca. 30 000 km auszugehen ist, enthält die Angabe des Klägers in der Schadensanzeige von ca. 26 000 km keine erhebliche Abweichung im Sinne der sog. Relevanzrechtsprechung. Bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann ein, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH Versicherungsrecht 1984, 228). Die Angabe einer falschen Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da die Laufleistung für den Wiederbeschaffungswert maßgeblich sein kann (BGH Versicherungsrecht 1986, 1233). Nach der sog. Relevanzrechtsprechung kann jedoch nicht jede geringfügige Abweichung von der tatsächlichen Laufleistung als relevante Verletzung der Aufklärungspflicht angesehen werden (BGH Versicherungsrecht 1986, 1233, 1235, OLG Koblenz r+s 1991, 365, 366, Senat r+s 1995, 206). Vorliegend ist zu berücksichtigen, daß die Cirka-Angabe von 26 000 km bereits nach deren objektivem Erklärungswert auch eine geringfügig höhere Fahrleistung als 26 000 km beinhalten kann. Denn durch den Zusatz "ca." bringt der Versicherungsnehmer gerade zum Ausdruck, daß die tatsächliche Kilometerleistung auch geringfügig höher oder niedriger gewesen sein könne. Die Erheblichkeit der Abweichung ist daher unter Zugrundelegung des nach der Cirka-Angabe zu ermittelnden objektiven Erklärungsgehalts zu beurteilen. Stellt man vorliegend eine schon nach dem objektiven Erklärungswert der Cirka-Angabe noch mögliche Abweichungen von etwa 5 % in Rechnung, so besteht zu der anzunehmenden tatsächlichen Laufleistung von ca. 30 000 km nur eine Abweichung von 10 %. Bei einer Abweichung in dieser Größenordnung fehlt es aber an der für die folgenlose Obliegenheitsverletzung erforderlichen Relevanz und dem schweren Verschulden des Klägers (Senat r+s 1994, 401, 402).

26

7. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 6 Abs. 3 VVG, § 7 V 4, § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers folgt auch nicht aus dem Verschweigen eines Vorschadens.

27

Nach dem Inhalt der Schadensanzeige liegt zwar eine objektiv unrichtige Angabe zu einem Vorschaden vor. Denn in der Schadensanzeige ist die Frage nach Vorschäden oder Mängeln verneint worden, obwohl das Fahrzeug tatsächlich einen bereits reparierten Steinschlagschaden an der Motorhaube mit Reparaturkosten von 1.075,15 DM gehabt hatte. Die Fragestellung in dem Schadensanzeigeformular der Beklagten umfaßte eindeutig auch reparierte Vorschäden.

28

Allein mit der unzutreffenden Angabe in der Schadensanzeige kann die Beklagte den Nachweis einer Obliegenheitsverletzung aber nicht führen, da der Kläger behauptet hat, er habe den Zeugen G. bei der Aufnahme der Schadensanzeige auf den Steinschlagschaden hingewiesen, dieser habe aber erklärt, der Schaden brauche nicht angegeben zu werden. Der Zeuge G. unterhält eine Versicherungsagentur der Beklagten und hat die Schadensanzeige ausgefüllt. Die Kenntnis des Versicherungsagenten ist dem Versicherer zuzurechnen, so daß eine Anzeigepflichtverletzung nicht vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer den Agenten mündlich zutreffend informiert hat. Legt der Versicherungsnehmer substantiiert eine zutreffende Unterrichtung des Agenten über anzeigepflichtige Umstände dar, so obliegt es dem für die Obliegenheitsverletzung beweispflichtigen Versicherer, den Nachweis zu erbringen, daß der Agent nicht zutreffend informiert worden sei (BGH r+s 1989, 242 = Versicherungsrecht 1989, 833).

29

Dies hat die Beklagte nicht bewiesen. Der von ihr benannte Zeuge G. hat eine fehlende Information seitens des Klägers über den Vorschaden nicht bestätigt, da er sich in seiner Vernehmung vor dem Senat nicht daran erinnern konnte, wie es zu der Verneinung von Vorschäden in der Schadensanzeige kam. Der Zeuge hat bekundet, daß er bei der Ausfüllung von Schadensanzeigen grundsätzlich so verfährt, daß er dem Kunden die jeweilige Frage aus dem Formular vorliest und das Formular nach dessen Angaben ausfüllt. Da der Zeuge G. nach seiner Bekundung aber auch bei der im vorliegenden Formular enthaltenen Fragestellung nur unreparierte Vorschäden als angabepflichtig ansieht, ist es durchaus möglich, daß die Behauptung des Klägers zutrifft, wonach er den reparierten Steinschlagschaden gegenüber dem Agenten angegeben hat und daß dieser den Schaden nicht in das Formular eingetragen hat, weil er die Frage nach Vorschäden nur auf unreparierte Schäden bezog. Eine leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung hinsichtlich des Vorschadens ist somit nicht bewiesen. Angesichts dessen, daß der Vorschaaden mit etwas über 1.000,-- DM auch relativ geringfügig war, mußte es sich für den Kläger auch nicht aufdrängen, daß die Auskunft des Agenten falsch und die Notwendigkeit, den Vorschaden im Formular anzugeben, zwingend war.

30

8. Der Entschädigungsanspruch des Klägers besteht gemäß § 13 Abs. 1 AKB in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs von 18.900,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer.

31

Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben, § 13 Abs. 1 Satz 2 AKB. Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Sachverständigen St. vom 15.12.1993, dessen Richtigkeit der Kläger nicht in Frage gestellt hat, beträgt der Wiederbeschaffungswert 18.900,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Sachverständige St. nicht eine unzutreffende Laufleistung des Fahrzeugs zugrunde gelegt, denn der Sachverständige ist zutreffend von einem Kilometerstand von 30 000 ausgegangen. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte eine höhere Laufleistung nicht beweisen können.

32

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Mehrwertsteuer zu erstatten. Der Kläger ist insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da das Fahrzeug sowohl privat als auch im Geschäftsbetrieb des Klägers als Vorführwagen benutzt worden ist, wäre zwar ein Vorsteuerabzug möglich gewesen (vgl. Stiefel/Hofmann: AKB, 16. Auflage, § 13 Rdnr. 38). Der Kläger hat aber durch die Bescheinigung des Steuerberaters Meuter vom 03.06.1997 bewiesen, daß das Fahrzeug in seinem Geschäftsbetrieb steuerlich nicht erfaßt worden ist.

33

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Neuwert des Fahrzeugs ist dagegen nicht begründet, da der Pkw unstreitig nicht nur privat, sondern auch im Geschäftsbetrieb des Klägers als Vorführwagen tatsächlich genutzt worden ist. Eine Neupreisentschädigung gemäß § 13 Abs. 2 AKB kommt bei einer Nutzung des Pkw als Vorführwagen nicht in Betracht, da es sich in diesem Fall nicht um ein Neufahrzeug im Sinne dieser Vorschrift handelt (OLG Hamburg, Versicherungsrecht 1984, 884, OLG Nürnberg NZV 1991, 474, LG Aachen r+s 1996, 255, Stiefel/Hofmann § 13 AKB, Rdnr. 28).

34

Die Beklagte hat dem Kläger außerdem eine Entschädigung in Höhe von 3.259,62 DM für das Autoradio zu leisten, welches nach den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen M. K. und M. L. in dem Fahrzeug vorhanden gewesen ist. Wie die Beklagte in der Berufungserwiderung selbst dargelegt hat, ist bei Abschluß des Versicherungsvertrages mit dem Kläger eine Musikanlage im Werte von 3.259,00 DM mitversichert worden, so daß die Beklagte gemäß § 12 AKB in dieser Höhe auf Entschädigung für das Autoradio haftet. Dem steht nicht entgegen, daß das bei Abschluß des Versicherungsvertrages vorhandene Radio nachträglich durch ein anderes Gerät ersetzt worden ist, da jedenfalls ein Radio zu dem genannten Wert von der Versicherung umfaßt war. Dagegen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, daß die Versicherung hinsichtlich des Radios auf den von ihm behaupteten Wert von 6.825,00 DM erhöht worden ist. Da die erforderliche Vereinbarung zur Erhöhung der Versicherungssumme für die Musikanlage nicht vorgetragen worden ist, kann dahinstehen, ob in dem Fahrzeug eine Musikanlage in dem vom Kläger behaupteten Wert von 6.825,00 DM vorhanden war.

35

Im Ergebnis berechnet sich der zuerkannte Anspruch somit wie folgt:

36

18.900,00 DM Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ein schließlich Mehrwertsteuer

37

3.259,00 DM Radio

38

22.159,00 DM

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

40

Streitwert für das Berufungsverfahren: 31.663,93 DM

41

Wert der Beschwer für die Beklagte: 22.159,00 DM

42

Wert der Beschwer für den Kläger: 9.504,93 DM